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   VGH Baden-Württemberg, 01.12.1993 - 6 S 551/93   

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https://dejure.org/1993,9278
VGH Baden-Württemberg, 01.12.1993 - 6 S 551/93 (https://dejure.org/1993,9278)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.12.1993 - 6 S 551/93 (https://dejure.org/1993,9278)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Dezember 1993 - 6 S 551/93 (https://dejure.org/1993,9278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sozialhilfe: pauschale Bekleidungshilfe; Grundausstattung an Bekleidung - Ergänzungsbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 126
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1989 - 6 S 1242/88

    Sozialhilfe - Bekleidungshilfe - Bedarfsermittlung - maßgebliche Sachlage und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.12.1993 - 6 S 551/93
    Beschränkt die Behörde ihre Regelung auf einzelne, insbesondere aus Sachmitteln bestehende Hilfen, so muß nach der Senatsrechtsprechung an sich wieder der bei Verpflichtungsklagen allgemein geltende Grundsatz durchgreifen, daß es für die Beurteilung der für die Entscheidung maßgebenden Sachlage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht ankommt (vgl. Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1242/88 -, FEVS 39, 247).

    Von Leistungen dieser Art unterscheidet sich aber die Bekleidungsbeihilfe dadurch, daß es sich bei ihr nicht um eine auf langfristige Bedarfsdeckung zielende einmalige Leistung handelt, wie etwa die Beihilfe zur Anschaffung einer Waschmaschine, sondern daß der auch sonst im Sozialhilferecht typische Grund, den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sein zu lassen, auch bei ihr vorliegt, daß nämlich die beantragte Leistung von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt wird, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen ändern können und weil die Bedarfslage innerhalb kürzerer Zeiträume regelmäßig überprüft wird (Urteil des Senats vom 05.07.1989 a.a.O.).

    Einen Anspruch auf Gewährung von pauschalen Bekleidungshilfen sieht das BSHG in der bis zum 26.06.1993 geltenden Fassung nicht vor; es verweist den Hilfesuchenden grundsätzlich auf einmalige, an der Besonderheit des Einzelfalls ausgerichtete Hilfen (§ 21 Abs. 2 BSHG) (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.08.1991 - 6 S 259/91 - und vom 05.07.1989 a.a.O.; Beschlüsse vom 28.07.1989 - 6 S 2435/86 - und vom 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, VBlBW 1993, 306).

    Abgesehen davon, daß die Pauschalierung von Hilfen nicht den Sinn hat, dem Sozialhilfeempfänger die Last seiner Mitwirkungsobliegenheiten zu erleichtern, sondern ausschließlich der Vermeidung eines durch exakte Ermittlung entstehenden unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands dient (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 05.07.1989 a.a.O.), hält der Senat die von der Klägerin gerügten Nachweise auch durchaus für zumutbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1992 - 6 S 2356/92

    Sozialhilfe: Bekleidungsbeihilfe; Verwendungsnachweis durch den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.12.1993 - 6 S 551/93
    Einen Anspruch auf Gewährung von pauschalen Bekleidungshilfen sieht das BSHG in der bis zum 26.06.1993 geltenden Fassung nicht vor; es verweist den Hilfesuchenden grundsätzlich auf einmalige, an der Besonderheit des Einzelfalls ausgerichtete Hilfen (§ 21 Abs. 2 BSHG) (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.08.1991 - 6 S 259/91 - und vom 05.07.1989 a.a.O.; Beschlüsse vom 28.07.1989 - 6 S 2435/86 - und vom 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, VBlBW 1993, 306).

    Derartige Werte enthalten die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge erarbeiteten Tabellen über die erforderliche Grundausstattung an Bekleidung (vgl. Kleinere Schriften des Deutschen Vereins Nr. 60, 2. Aufl. 1990, S. 21 ff.) und die den Ergänzungsbedarf betreffende Ziff. 21.15 SHR (vgl. die eben genannten Entscheidungen des Senats, insbesondere den Beschluß vom 03.11.1992 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1994 - 6 S 1591/92

    Sozialhilfe: Bekleidungsbedarf - Gebrauchtkleidung aus einem Kleiderlager

    Eine Bewilligung von Mitteln zur Beschaffung der Grundausstattung kann aber nach dem Urteil des Senats vom 01.12.1993 - 6 S 551/93 - nur verlangt werden, wenn überhaupt keine brauchbaren Kleidungsstücke vorhanden sind.

    Ergänzungsbedarf und Grundbedarf können nach dem Urteil des Senats vom 01.12.1993 a.a.O. aber unter Umständen gleich sein.

    Die Beklagte hat dem Kläger auch zu Recht pauschal 255,-- DM für das zweite Halbjahr 1991 bewilligt; daß der Sozialhilfeträger ein Pauschalierungsrecht hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und wurde von ihm im Urteil vom 01.12.1993 a.a.O. nochmals bekräftigt.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2016 - L 2 AS 4916/15
    Als Anhaltspunkt kann auf den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge erarbeiteten Katalog über die erforderliche Grundausstattung an Bekleidung zurückgegriffen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg 5.7.1989 - 6 S 1242/88 = FEVS 39, 247; VGH Baden-Württemberg 3.11.1992 - 6 S 2356/92 = info also 1993, S. 26; VGH Hessen 26.10.1993 - 9 UE 1656/91 = FEVS 45, 25; VGH Baden-Württemberg 1.12.1993 - 6 S 551/93 = ESVGH 44, 126; OVG Hamburg 5.12.1997 - Bf IV 3/95 = FEVS 48, 496).

    Danach gehören zu einer angemessenen Bekleidungsausstattung: Mäntel, Jacken, Mützen, Kleider, Röcke/Hosen, Hemden/Blusen, Pullover/Strickjacken, Sport- und Schwimmkleidung (insbesondere für Kinder und Jugendliche), Leibwäsche sowie Zubehör (Taschentücher, Schirm, Brieftasche, Schlüsseletui) und Schuhe einschließlich Gummistiefel und Hausschuhe (vgl. Wenzel, in Fichtner, BSHG, § 21 Rz 5; VGH Baden-Württemberg 1.12.1993 - 6 S 551/93; VG Hannover 13.9.2001 - 9 A 3140/01 = info also 2002, 78; VG Gelsenkirchen 25.6.2004 - 19 K 6191/03).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.07.2004 - 3 M 436/03

    Sozialhilfe, Rechtsschutz, vorläufiger, Beschwerdeverfahren, Streitgegenstand,

    Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich auch als zulässig zu betrachten, wenn der Träger der Sozialhilfe in Orientierung an entsprechenden Erfahrungswerten eine Pauschalierung der Leistungen für Bekleidung vornimmt, wobei es sich auch dann nicht um laufende, sondern um einmalige Leistungen im Sinne von § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.1993 - 6 S 551/93 -, juris; Urt. v. 03.11.2003 - 7 S 1162/01 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 31.07.2001 - 12 A 11032/01 -, FEVS 53, 178; Mergler/Zink, BSHG, Stand: 2003, § 12 Rn. 26 m. w. N.).

    Eine Bewilligung von Mitteln zur Beschaffung einer (vollständigen) Grundausstattung kann nur verlangt werden, wenn überhaupt keine brauchbaren Kleidungsstücke vorhanden sind; ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kann es nur um Ersatzbedarf bzw. Ergänzungsbedarf gehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.1994 - 6 S 1591/92 -, FEVS 45, 258.; Urt. v. 01.12.1993 - 6 S 551/93 -, juris).

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