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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 6.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 6.18 (https://dejure.org/2018,6472)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2018 - 6 S 6.18 (https://dejure.org/2018,6472)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. März 2018 - 6 S 6.18 (https://dejure.org/2018,6472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 24 Abs 2 SGB 8, § 11 Abs 2 Nr 1a KitaRefG BE, § 6 Abs 4 KitaFöGV BE
    Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bei Kapazitätserschöpfung, Fachkräftemangel oder sonstige Schwierigkeiten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 24 Abs 2 SGB 8, § 11 Abs 2 Nr 1a KitaRefG BE, § 6 Abs 4 KitaFöGV BE
    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung; Rechtsanspruch; Wahlrecht; unbedingte Gewährleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Kapazitätsvorbehalt; Fachkräftemangel; Änderung des Betreuungsschlüssels; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kindertagespflege: Anspruch auf Kita-Platz, auch wenn es keine Plätze gibt

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kindern darf ein Kita-Platz in angemessener Nähe zur Wohnung nicht verweigert werden

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 6.18
    Der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -).

    Er hat gegebenenfalls die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - juris Rn. 34 f.; vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 B 100/17 - juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen, 07.06.2017 - 4 B 100/17

    Kapazität; Unmöglichkeit; Gewährleistungspflicht; Jugendhilfe; Förderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 6.18
    Er hat gegebenenfalls die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - juris Rn. 34 f.; vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 B 100/17 - juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17

    Wunsch- und Wahlrecht; frühkindliche Förderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 6.18
    Die Norm begründet keinen echten Alternativanspruch des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 37 ff.; siehe auch OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719

    Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 6.18
    Den gesamtverantwortlichen Jugendhilfeträger trifft vielmehr die unbedingte Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe, Kommunen oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 - juris Rn. 134; vgl. auch VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 6.18
    Den gesamtverantwortlichen Jugendhilfeträger trifft vielmehr die unbedingte Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe, Kommunen oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 - juris Rn. 134; vgl. auch VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 S 2224/22

    Kein Kapazitätsvorbehalt bei Anspruch auf Betreuungsplatz in

    Von dieser gesetzlichen Pflicht entbinden den Antragsgegner weder der angeführte Fachkräftemangel noch andere vergleichbare Schwierigkeiten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris Rn. 8, und vom 20.06.2019 - 10 ME 134/19 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.12.2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 11, und vom 22.03.2018 - OVG 6 S 6.18 -, juris Rn. 10).
  • VerfG Brandenburg, 20.08.2021 - VfGBbg 68/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Beschwerdebefugnis;

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. März 2018 ‌- OVG 6 S 6.18 -‌, juris) komme es nicht darauf an, ob dem Landkreis die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes tatsächlich unmöglich sei.

    Erst mit dem vom Oberlandesgericht zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2018 ‌- OVG 6 S 6.18 -‌, der ergangen sei, nachdem der Kinderbetreuungsanspruch bereits bestanden habe, und deutlich später veröffentlicht worden sei, habe sich diese Situation - jedenfalls für den Bereich Berlin - geändert.

    Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, dass die Einlegung eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes nicht zumutbar gewesen sei, da die Verwaltungsgerichte in Berlin und Brandenburg diese vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2018 ‌- OVG 6 S 6.18 -‌ bei Kapazitätsmangel zurückgewiesen hätten, lässt sie außer Acht, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2015 und das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 befunden hatten, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen einklagbaren Leistungsanspruch gewährt, der keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen ist (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 ‌- 1 BvF 2/13 -‌, Rn. 43, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 ‌- 5 C 19/16 -, BVerwGE 160, 212-237, Rn. 35, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 13.20

    Kürzung der Auszahlungsraten der KiTa-Kostenerstattung aufgrund der Erhebung von

    Das folge bereits aus dem Umstand, dass das Land Berlin als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 - und - OVG 6 S 6.18 -) verpflichtet sei, ausreichend Plätze zur Kindertagesbetreuung oder in Kindertagespflege anzubieten.
  • VerfG Brandenburg, 20.08.2021 - VfGBbg 99/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Beschwerdebefugnis;

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. März 2018 ‌- OVG 6 S 6.18 -‌, juris) komme es nicht darauf an, ob dem Äußerungsberechtigten zu 1. die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes tatsächlich unmöglich sei.

    Erst mit dem vom Oberlandesgericht zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2018 ‌- OVG 6 S 6.18 -‌, der ergangen sei, nachdem der Kinderbetreuungsanspruch bereits bestanden habe, und deutlich später veröffentlicht worden sei, habe sich diese Situation - jedenfalls für den Bereich Berlin - geändert.

    Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, dass die Einlegung eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes nicht zumutbar gewesen sei, da die Verwaltungsgerichte in Berlin und Brandenburg diese vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2018 ‌- OVG 6 S 6.18 -‌ bei Kapazitätsmangel zurückgewiesen hätten, lässt sie außer Acht, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2015 und das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 befunden hatten, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen einklagbaren Leistungsanspruch gewährt, der keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen ist (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 ‌- 1 BvF 2/13 -‌, Rn. 43, juris ; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 ‌- 5 C 19/16 -, BVerwGE 160, 212-237, Rn. 35, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 6 S 15.18

    Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anordnungsanspruch durch die von dem Antragsgegner behauptete Kapazitätserschöpfung nicht berührt wird (Beschlüsse des Senats vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18 - juris).
  • OLG Brandenburg, 30.06.2020 - 2 U 61/19

    Voraussetzung von Amtshaftungsanspruch wegen Nichtbereitstellung von

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.03.2018, OGB 6 S 6.18, zitiert nach juris) kommt es auf die Frage, ob dem Antragsgegner die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes tatsächlich unmöglich ist, nicht an (vgl. auch VG Potsdam, Beschluss v. 17.06.2018, VG 7 L 423/18, BeckRS 2018, 12834, Rn. 17).
  • VG Gelsenkirchen, 17.03.2021 - 10 K 3326/20

    Betreuungsplatz; Kindertageseinrichtung; Kapazitätserschöpfung; Unmöglichkeit

    vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 6.18 -, jeweils juris; diese Entscheidungen verhalten sich zu dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII betreffend die ein- bis dreijährigen Kinder, insofern gelten jedoch angesichts der starken Ähnlichkeit der beiden Ansprüche grundsätzlich dieselben Grundsätze, vgl. VG München, Urteil vom 13. Juni 2018 - M 18 K 17.1252 -, juris.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20

    Staatliche Finanzierungszusage an Träger der freien Jugendhilfe zur Finanzierung

    Das folge bereits aus dem Umstand, dass das Land Berlin als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 - und - OVG 6 S 6.18 -) verpflichtet sei, ausreichend Plätze zur Kindertagesbetreuung oder in Kindertagespflege anzubieten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 6 S 3.21

    Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung; Zuständigkeitsübertragung

    Es ist ihr verwehrt, sich auf den Einwand der Kapazitätserschöpfung zu berufen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 6.18 - juris Rn. 9 m.w.N).
  • OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 2 U 115/18

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Zuweisung

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.03.2018, OGB 6 S 6.18, zitiert nach juris) kommt es auf die Frage, ob dem Antragsgegner die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes tatsächlich unmöglich ist, nicht an (vgl. auch VG Potsdam, Beschluss v. 17.06.2018, VG 7 L 423/18, BeckRS 2018, 12834, Rn. 17).
  • VG Potsdam, 27.04.2018 - 7 L 296/18

    Anspruch auf Aufnahme in eine Kindertagesstätte oder in einen Hort

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 6 S 61.22

    Jugendhilfeantragsweiterleitungspflicht der Wohnortgemeinde

  • VG Mainz, 27.04.2018 - 1 L 279/18

    Anspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes bei Kapazitätserschöpfung

  • VG Gera, 13.01.2023 - 6 E 1524/22

    Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer auf kreisfreie Städte und

  • VG Potsdam, 13.06.2018 - 7 L 423/18

    Bereitstellung eines Kindergartenplatzes

  • VG Gelsenkirchen, 28.07.2021 - 10 K 1876/21

    Betreuungsplatz; Kindertageseinrichtung; über 3-jähriges Kind;

  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 2 U 115/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 6 L 47.18

    Halbierung des Gegenstandswerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

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