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   LAG Hessen, 21.08.2002 - 6 Sa 1391/01   

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https://dejure.org/2002,16131
LAG Hessen, 21.08.2002 - 6 Sa 1391/01 (https://dejure.org/2002,16131)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21.08.2002 - 6 Sa 1391/01 (https://dejure.org/2002,16131)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21. August 2002 - 6 Sa 1391/01 (https://dejure.org/2002,16131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitskollegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15

    Mitarbeiter wegen angeblicher Morddrohung fristlos gekündigt

    (2)Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 12.1.1995 - 2 AZR 456/94 - zu B. III. 2. der Gründe, RzK I 6g Nr. 22; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris; LAG Hamm 20.11.2009 - 13 TaBV 42/09 - Rn. 35, 46, juris; LAG Hamm 18.1.2013 - 13 Sa 1070/12 - Rn. 45, juris; LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, 61, juris; LAG Köln 21.3.2007 - 7 TaBV 38/06 - zu II. B. 2. a] der Gründe, AE 2008, 35; KR/Fischermeier, 11. Aufl., 2016, § 626 BGB Rn. 449; MünchKommBGB/Henssler, 6. Aufl., 2012, § 626 BGB Rn. 227; jurisPK-BGB/Weth, 7. Aufl., 2014, § 626 BGB Rn. 17).

    Der Arbeitgeber darf dabei auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht (vgl. LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, juris; LAG Hamm 10.1.2006 - 12 Sa 1603/05 - Rn. 40, juris).

    Ein Arbeitnehmer, der einen Vorgesetzten derart ernsthaft und nachhaltig bedroht, muss schließlich auch ohne weiteres damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ein solches Fehlverhalten nicht hinnehmen wird und ihm ohne vorherige Abmahnung außerordentlich kündigt (vgl. in diesem Zusammenhang: LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 58, juris; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris).

  • BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 619/02

    Urlaubsabgeltung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. August 2002 - 6 Sa 1391/01 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 6 Sa 513/16

    Ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen - Arbeitsverweigerung -

    Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Bedrohungen ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen und Bedrohungen beeinträchtigt wird; er darf dabei auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht (Hessisches LAG 21. August 2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, vgl. zur Tätlichkeit: BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95- Rn. 17, jeweils zitiert nach juris).

    Schon ein einmaliger tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen oder eine einmalige Drohung kann deshalb eine Kündigung rechtfertigen, auch wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, zu der Frage der Wiederholungsgefahr weitere Umstände vorzutragen (Hessisches LAG 21. August 2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, vgl. zur Tätlichkeit: BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95- Rn. 17, jeweils zitiert nach juris).

  • LAG Hamm, 10.01.2006 - 12 Sa 1603/05

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung von Vorgesetzten

    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BAG, Urt. vom 12.03.1987 - 2 AZR 176/86 -, AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972; BAG, Urt. vom 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 -, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = BAGE 73, 42 ff.; BAG, Urt. vom 30.09.1993 - 2 AZR 188/93 -, EzA § 626 BGB nF Nr. 152; BAG, Urt. vom 24.10.1996 - 2 AZR 900/95 -, RZK I 5 i Nr. 120; BAG, Urt. vom 12.01.1995 - 2 AZR 456/94 - RZK I 6 g Nr. 22; BAG, Urt. vom 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 -, AP Nr. 151 zu § 626 BGB = NZA 1999, 863 ff.; LAG Düsseldorf, Urt. vom 15.12.1997 - 18 Sa 1390/97 -, LAGE § 626 BGB Nr. 116; LAG Düsseldorf, Urt. vom 16.07.2003 - 12 Sa 690/03 -, LAGE § 280 BGB 2002 Nr. 1; Hessisches LAG, Urt. vom 21.08.2002 - 6 Sa 1391/01 -, n. v.; Thüringer LAG, Urt. vom 13.02.2001 - 5 Sa 27/00 -, n.v. KR-Fischermeier, 7. Aufl., § 626 BGB Rdn. 449; v. Hoyningen-Huene/Linck, Kündigungsschutzgesetz, 13. Aufl., § 1 Rdn. 327 m.w.N.) kommen strafbare Handlungen im Betrieb, insbesondere Tätlichkeiten, Beleidigungen oder Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen als Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht.
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