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   LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2004 - 6 Sa 326/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12648
LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2004 - 6 Sa 326/04 (https://dejure.org/2004,12648)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 Sa 326/04 (https://dejure.org/2004,12648)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 6 Sa 326/04 (https://dejure.org/2004,12648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich eines Verletzungsvorbehaltes wegen einer Versetzung

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 305 c Abs. 2; ; BGB § 307; ; BGB § 308 Nr. 4; ; BGB § 613 a; ; SGB III § 121 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 157 § 611 § 613a; SGB III § 121 Abs. 4
    Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Wechsel des Arbeitsortes - Zumutbarkeit aufwendiger Fahrtkosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versetzung auch bei erheblichen Mehrkosten?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 17.08.2011 - 10 AZR 202/10

    Versetzung - billiges Ermessen - Zumutbarkeit von Fahrzeiten

    bb) Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (LAG Hamm 24. Mai 2007 - 8 Sa 51/07 - NZA-RR 2008, 175; LAG Rheinland-Pfalz 9. Dezember 2004 - 6 Sa 326/04 -) kann aus den sozialrechtlichen Regeln über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung kein belastbarer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB bei einer Versetzung abgeleitet werden .
  • LAG Hamm, 24.05.2007 - 8 Sa 51/07

    Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs; Versetzung;

    In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 09.12.2004 - 6 Sa 326/04 - juris) geht die Kammer davon aus, dass in den sozialrechtlichen Regeln der Zumutbarkeit von Fahrtzeiten zugleich ein brauchbarer Maßstab auch für die arbeitsrechtliche Beurteilung liegt.
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