Rechtsprechung
LAG Köln, 05.09.2019 - 6 Sa 72/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kündigung; Schwerbehinderung; Integrationsamt; Kündigungserklärungsfrist
- IWW
§ 168 SGB IX; § 171 Abs. 3 SGB IX; § 174 Abs. 5 SGB IX; § 121 BGB
Arbeitsrecht
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kündigung - Schwerbehinderung - Integrationsamt - Kündigungserklärungsfrist
- arbeitsrechtsiegen.de
Kündigung Schwerbehinderter - Zustimmung Integrationsamt
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigung; Schwerbehinderung; Integrationsamt; Kündigungserklärungsfrist
- rechtsportal.de
Rechtsfolgen der Versäumung der Kündigungserklärungsfrist gem. § 171 Abs. 3 SGB IX bei negativer Gesundheitsprognose
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 12.12.2018 - 2 Ca 3797/18
- LAG Köln, 05.09.2019 - 6 Sa 72/19
Papierfundstellen
- NZA-RR 2019, 637
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 17.03.1987 - 6 P 15.85
Auszug aus LAG Köln, 05.09.2019 - 6 Sa 72/19
Das weitere Verfahren, insbesondere die Entscheidung der Stelle nach § 68 LPVG NW, fällt in den Bereich der Ausübung der Organisations- und Personalhoheit, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht (hier wie BVerwG v. 17.03.1987 - 6 P 15/85).Das weitere Verfahren, insbesondere die Entscheidung der Stelle nach § 68 LPVG, fällt in den Bereich der Ausübung der Organisations- und Personalhoheit, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht (BVerwG 17.03.1987 - 6 P 15/85;… Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein Personalvertretungsrecht NRW § 66 Rn. 428).
Mit der Zustellung der Entscheidung an sie endet somit das Verfahren vor der Einigungsstelle und damit das eingeschränkte Mitbestimmungsverfahren (so fast wörtlich: BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15/85 -, Rn. 18).
- BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung
Auszug aus LAG Köln, 05.09.2019 - 6 Sa 72/19
(2.) An dem Ablauf der Frist aus § 171 Abs. 3 SGB IX und damit an der Unbeachtlichkeit der vom Beklagten vorgelegten Zustimmung des Integrationsamtes vom 06.02.2018, ändert sich nichts, wenn die Regelung des § 174 Abs. 5 SGB IX analog angewendet wird (zu dieser analogen Anwendung vgl. BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42).Wird also der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42) gefolgt, kann die Frist des § 171 Abs. 3 SGB IX eingehalten werden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist.
Es kann allerdings dahin gestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 25 ff) zum BremPersVG auf die Mitbestimmungsregelungen des LPVG NRW übertragbar sind (wofür viel spricht) und ob daher die Unterschriften der Einigungsstellenbeisitzer und des -Vorsitzenden unter den Beschlusstenor bereits am 26.04.2018 den Fristbeginn markieren.
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus LAG Köln, 05.09.2019 - 6 Sa 72/19
Der in Anlehnung an § 102 Abs. 5 BetrVG vom Großen Senat des BAG (GS 1/84) entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist, wie der Anspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG, auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits begrenzt.Der Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ergibt sich aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und Art. 2 GG nach den Grundsätzen des Großen Senats (GS 1/84).
- ArbG Köln, 12.12.2018 - 2 Ca 3797/18
Auszug aus LAG Köln, 05.09.2019 - 6 Sa 72/19
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2018 - 2 Ca 3797/18 - abgeändert:.Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2018 - 2 Ca 3797/18 - abzuändern und wie folgt zu erkennen:.
- BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10
Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist
Auszug aus LAG Köln, 05.09.2019 - 6 Sa 72/19
"Hat der Arbeitgeber binnen der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zudem die Zustimmung des Integrationsamts nach §§ 85, 91 SGB IX beantragt, ist den Anforderungen der § 626 Abs. 2 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX genüge getan, wenn er die Kündigung entweder unverzüglich nach dessen - ggf. fingierter - Zustimmung oder - falls in diesem Zeitpunkt das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen war - unverzüglich dann ausspricht, wenn die personalvertretungsrechtlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 -).