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   OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16 WG   

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https://dejure.org/2017,36483
OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16 WG (https://dejure.org/2017,36483)
OLG München, Entscheidung vom 06.04.2017 - 6 Sch 21/16 WG (https://dejure.org/2017,36483)
OLG München, Entscheidung vom 06. April 2017 - 6 Sch 21/16 WG (https://dejure.org/2017,36483)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UrhG § 15 Abs. 3, § 20, § 20b Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1, Abs. 5; VGG § 92 Abs. 2, § 105 Abs. 3 S. 2, § 128 Abs. 1, § 129 Abs. 1; UrhWG § 14c Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1
    Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kabelweitersendung; Kontrahierungszwang; Internet-Videorecorder; Programm; Übertragungsstrecke; Sendesignal; File-Server

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Urheberrechts durch Betreiben eines Online-Videorecorders

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 492
  • MMR 2018, 103
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14

    Kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertragen bei Online-Videorecordern

    Auszug aus OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
    Die von der Beklagten vorgenommene Weiterleitung der Sendesignale der Klägerin sei, wie der Senat bereits zum Angebot "Save.TV" der Beklagten entschieden habe (Urt. v. 03.06.2015 - 6 Sch 7/14 WG, Anl. K 12) und vom BGH auf Nichtzulassungsbeschwerde hin bestätigt worden sei (Anl. K 13), weder vollständig, noch kabelgebunden und - abgesehen davon, dass es sich bei der Kabelweitersendung und der Weitersendung an Online-Videorecorder um unterschiedliche Nutzungsarten handle und es daher schon von vorneherein an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Zwangslizenzierungspflicht im Sinne von §§ 20b, 87 Abs. 5 UrhG fehle (vgl. Anl. K 9 - K 11, K 14) - daher nicht als Kabelweitersendung zu qualifizieren.

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in seinem Urteil vom 03.06.2015 - 6 Seh 7/14 WG (Anlage K 12 = ZUM 2016, 658) betreffend den unter der Bezeichnung "SaveTV" angebotenen Online-Videorecorder der Beklagten das Vorliegen einer Kabelweitersendung im Sinne von § 87 Abs. 5, § 20b UrhG verneint und hierzu auszugsweise ausgeführt (Senat a.a.O., S. 20 f. unter,,2.a."):.

    Wie bereits ausgeführt hat der BGH in den genannten Entscheidungen die in Rede stehende Technologie zwar als Eingriff in das Senderecht der Klägerin (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., § 20 UrhG) qualifiziert, nicht hingegen eine Entscheidung darüber getroffen, ob auch die Voraussetzungen einer Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG vorlagen (vgl. auch Senat a.a.O. - 6 Sch 7/14 WG, S. 20).

    Aus den vorstehenden Gründen bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei der Kabel weitersendung und der Weitersendung an Online-Videorecorder um unterschiedliche Nutzungsarten handle und es nach Auffassung der Klägerin daher schon von vorneherein an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Zwangslizenzierungspflicht im Sinne von §§ 20b,87 Abs. 5 UrhG fehle (vgl. auch Senat a.a.O. - 6 Sch 7/14 WG, S. 19).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Auszug aus OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
    Mit Urteil vom 11.04.2013 (GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II, Anl. K 5) hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung erneut aufgehoben und zurückverwiesen.

    aa) Da nach Vorstehendem von einer Kabelweitersendung im Streitfall nur dann auszugehen ist, wenn in Richtung auf die gesamte Strecke von der Empfangsantenne bis zum individuellen Speicher Platz des Kunden der Beklagten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegen (also kabelgebundene, zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung eines Werks, hier des Programms "R" der Klägerin), nicht hingegen insoweit nur auf den Weg von der Empfangsantenne bis zum Aufnahmeserver abzustellen ist, macht es in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, dass beim streitgegenständlichen Produktangebot "YouTV" die vom Kunden ausgewählten Sendungen nutzerindividuell auf dem Aufnahmeserver aufgezeichnet und anschließend in ein nutzerindividuelles Verzeichnis auf dem "Storage Cluster" des PVR verschoben werden (vgl. auch BGH GRUR 2013, 618 Tz. 13 - Internet-Videorecorder II), wohingegen bei "Save.TV" die vom Nutzer programmierte Sendung auf dem Aufnahmeserver - mit oder ohne Zwischenspeicherung im Wege der Anfertigung einer "Masterkopie" - aufgezeichnet und sodann auf einem Encoding Server in ein Dateiformat umgewandelt wird, das die Zuordnung der Aufnahmedateien in kundenspezifische Verzeichnisse auf einem File-Server erlaubt (vgl. Senat a.a.O - 6 Sch 7/14WG, S. 4).

    (2) Der Beklagten - und auch der Schiedsstelle - kann nicht darin gefolgt werden, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Internet-Videorecorder II (GRUR 2013, 618) vom Vorliegen einer Kabelweitersendung in Bezug auf "Shift.TV" (bzw. nunmehr "YouTV") ausgegangen sei und lediglich Veranlassung bestehe, in tatsächlicher Hinsicht zu den Voraussetzungen des Zwangslizenzeinwands Feststellungen zu treffen.

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 1071/06
    Auszug aus OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
    Nach Aufhebung dieser Entscheidung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.04.2009 (GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I, Anl. K 3) hat das OLG Dresden im wiedereröffneten Berufungsverfahren mit Urteil vom 12.07.2011 - 14 U 1071/06 (Anl. K 4) festgestellt, dass die Weitersendung des Programms "R" bei "Shift.TV" das Senderecht der Klägerin verletze.

    Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Oberlandesgericht Dresden hierzu im Berufungsverfahren 14 U 1071/06 berufen sei, nachdem der Zwangslizenzeinwand dort nur einredeweise erhoben worden sei.

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
    Nach Aufhebung dieser Entscheidung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.04.2009 (GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I, Anl. K 3) hat das OLG Dresden im wiedereröffneten Berufungsverfahren mit Urteil vom 12.07.2011 - 14 U 1071/06 (Anl. K 4) festgestellt, dass die Weitersendung des Programms "R" bei "Shift.TV" das Senderecht der Klägerin verletze.

    (4) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof als Hersteller der auf dem PVR erfolgenden Aufzeichnungen/Vervielfältigungen den Nutzer angesehen und den PVR deren Bereich zugeordnet hat (vgl. BGH GRUR 2009, 845 Tz. 30 - Internet-Videorecorder I; BGH a.a.O. - Internet-Videorecorder II, Tz. 42).

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 5/07

    Seeing is Believing

    Auszug aus OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 20.04.2009 I ZR 5/07) stelle für das Sendeunternehmen eine vorangehende Rechtsverletzung für sich genommen keinen sachlich gerechtfertigten Grund dar, einen Vertragsabschluss über eine Kabelweitersendung abzulehnen.

    Eine Lizenzerteilung wäre für die Klägerin unzumutbar, weil die Beklagte mit ihrem Angebot "YouTV" in massiver Weise Rechte der Klägerin, insbesondere deren Vervielfältigungsrecht, verletze (vgl. BGH ZUM 2009, 949 - Seeing is Believing, Anl. K 19, s.a. Urteil des LG München I vom 28.09.2016 - 37 O 1930/16, Anl. K 18; die hiergegen eingelegte Berufung habe die Beklagte zurückgenommen).

  • OLG München, 17.09.1992 - 6 U 5352/91
    Auszug aus OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
    Für die negative Feststellungsklage wäre auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen gewesen, denn die Beklagte berühmt sich eines Anspruchs auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung, den sie im Verfahren vor dem OLG Dresden dem Unterlassungsanspruch der Klägerin entgegenhält (vgl. auch die Vertragsangebote der Beklagten vom 18.10.2010 und 11.2.2014, Anlage B 3; Schiedsstellenantrag vom 25.9.2014, Anlage B 1; vgl. auch Senat, GRUR 1993, 509 zur Berühmung in Gestalt einer Hilfswiderklage).
  • OLG München, 12.06.2003 - 6 WG 1/03

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

    Auszug aus OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
    In seinem Beschluss vom 12.06.2003 - 6 Sch 1/03 WG (ZUM-RD 2003, 423) hat der Senat diesbezüglich ausgeführt (Seant a.a.O., nachgewiesen in juris, Tz. 9): "... Vielmehr hat das OLG den Inhalt der Gesamtverträge, insb.
  • LG München I, 28.09.2016 - 37 O 1930/16

    Endnutzer als "Hersteller" einer Vervielfältigung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1

    Auszug aus OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
    Eine Lizenzerteilung wäre für die Klägerin unzumutbar, weil die Beklagte mit ihrem Angebot "YouTV" in massiver Weise Rechte der Klägerin, insbesondere deren Vervielfältigungsrecht, verletze (vgl. BGH ZUM 2009, 949 - Seeing is Believing, Anl. K 19, s.a. Urteil des LG München I vom 28.09.2016 - 37 O 1930/16, Anl. K 18; die hiergegen eingelegte Berufung habe die Beklagte zurückgenommen).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

    Auszug aus OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
    In dieser Beurteilung sieht sich der Senat im Übrigen bestätigt durch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, wenn er dort (Tz. 56 Satz 2 und Satz 3) ausdrücklich von einer Weitersendung nach vorheriger Zwischenspeicherung des empfangenen Signals spricht.
  • OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06

    Internet-Videorecorder

    Nach Erlass des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle vom 14.6.2016 (Sch-Urh 11/14, Anlage BB 40), gegen den die Klägerin Widerspruch eingelegt hat, hat er mit Beschluss vom 30.8.2016 (Bl. 1657 dA) im Hinblick auf § 16 Abs. 4 S. 1 UrhWG, §§ 129 Abs. 1, 139 Abs. 3 VGG das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits beim OLG München, Az. 6 Sch 21/16 WG, ausgesetzt.

    Das OLG München hat mit Urteil vom 6.4.2017 (CR 2017, 831, Anlage BB 47), auf das Bezug genommen wird, das Vorliegen einer Kabelweitersendung verneint, so dass den Betreibern von Online-Videorecordern gegen Sendeunternehmen der - im Wege der abgewiesenen Widerklage geltend gemachte - Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemäß § 87 Abs. 5 UrhG nicht zustehe.

    Diese Einschränkung des Verbietungsrechts kann das Kabelunternehmen indes nur verlangen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 b UrhG auf der - wie von den Beklagten in Variante 2 zugrunde gelegt (Schriftsatz vom 26.6.2018 S. 2, 6 ff., Bl. 1696 ff dA) - gesamten Strecke von der Empfangsantenne bis zum individuellen Speicherplatz, wo der Kunde seine Kopie abrufen kann, vorliegen (OLG München, Urteil vom 6.4.2017, CR 2017, 831 Rn 43).

    Dies hat das OLG München mit rechtskräftigem Urteil vom 6.4.2017, Az. 6 Sch 21/16 WG, zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin durch Abweisung der Widerklage festgestellt.

    Der Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zum Vorliegen einer die Verfassungsbeschwerde zurückweisenden Entscheidung oder, im Falle des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde, bis zur Rechtskraft des Verfahrens OLG München 6 Sch 21/16 WG = BGH I ZR 75/17 auszusetzen, war zurückzuweisen.

    Das Verfahren OLG München 6 Sch 21/16 WG ist jedoch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2017 (I ZR 75/17) rechtskräftig abgeschlossen und nicht mehr anhängig.

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