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   BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22   

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https://dejure.org/2022,35195
BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22 (https://dejure.org/2022,35195)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2022 - 6 StR 412/22 (https://dejure.org/2022,35195)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22 (https://dejure.org/2022,35195)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Doppelverwertungsverbot verletzt? - Art der Tatausführung führt zur Strafschärfung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Art der Tatausführung strafschärfend? - Aber: Alkoholbedingte Einschränkungen bedacht?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22
    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse zwar nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20).
  • BGH, 19.06.2012 - 5 StR 269/12

    Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot; Anforderungen an die tatrichterliche

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22
    Es kann insoweit dahinstehen, ob das Landgericht gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verstoßen hat, indem es dem Angeklagten sowohl bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 Halbsatz 3 StGB vorliegt, als auch bei der konkreten Strafzumessung "die sich aus dem objektiven Tatbild ergebende erhebliche Aggressivität" angelastet hat, obwohl diese Umstände die Qualifikation gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB zumindest (mit)begründet haben könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 5 StR 269/12; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 689, 691).
  • BGH, 14.09.2021 - 5 StR 186/21

    Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung beim vermindert schuldfähigen

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22
    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschluss vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336).
  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22
    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschluss vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336).
  • BGH, 18.05.2015 - 5 StR 148/15

    Ausnahmsweise verbleibender Beweiswert einer sachverständigen

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22
    Darauf beruht das Urteil aber nicht, weil die Beweiswürdigung sich maßgeblich auf andere Beweismittel stützt und den Ergebnissen der DNA-Analyse trotz der unzureichenden Darstellung nicht jeglicher Beweiswert fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - 5 StR 148/15; vom 24. Februar 2022 - 6 StR 597/21).
  • BGH, 29.07.2020 - 6 StR 211/20

    Anforderungen an die Darstellung von DNA-Gutachten eines Sachverständigen bei

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22
    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse zwar nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20).
  • BGH, 24.02.2022 - 6 StR 597/21

    Darlegungserfordernissen an die Darstellung der Ergebnisse der

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22
    Darauf beruht das Urteil aber nicht, weil die Beweiswürdigung sich maßgeblich auf andere Beweismittel stützt und den Ergebnissen der DNA-Analyse trotz der unzureichenden Darstellung nicht jeglicher Beweiswert fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - 5 StR 148/15; vom 24. Februar 2022 - 6 StR 597/21).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22
    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschluss vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336).
  • BGH, 04.10.2023 - 6 StR 405/23

    Berücksichtigung der Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen

    Zum einen hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die "erhebliche Brutalität" und bei der konkreten Strafzumessung die "Vielzahl der Verletzungshandlungen" ohne Abstriche zum Nachteil des Angeklagten gewertet, obwohl diese Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur nach dem Maß der geminderten Schuld hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22).
  • BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung: nur

    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22).
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