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   BGH, 23.03.2022 - 6 StR 63/22   

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https://dejure.org/2022,7800
BGH, 23.03.2022 - 6 StR 63/22 (https://dejure.org/2022,7800)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2022 - 6 StR 63/22 (https://dejure.org/2022,7800)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2022 - 6 StR 63/22 (https://dejure.org/2022,7800)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 StGB, § 246a StPO, § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafverfahren: Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne vorherige Begutachtung durch einen Sachverständigen

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 1 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 352 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 5 Abs. 3 JGG

  • Wolters Kluwer

    Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    § 246a Satz 2 StPO
    Anhörung des Sachverständigen vor Unterbringung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    StPO: Sachverständigenvernehmung erforderlich? - Entscheidung über Unterbringung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Unterbringungsgutachten auch bei langen Abstinenzzeiten?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 432
  • StV 2023, 209
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 434/11

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 63/22
    aa) Allerdings vertritt der Senat über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463) die Auffassung, dass das Tatgericht von einer Begutachtung auch dann absehen darf, wenn es eine grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erwägung zieht, weil nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen auf der Hand liegt (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 25, 16/1344, S. 17).

    Dies gilt nicht nur für Fälle offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht (dazu BT-Drucks. 16/1110, 16/1344, jeweils aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 108; KK-StPO, Krehl, 8. Aufl., § 246a Rn. 2; aM BT-Drucks. 16/5137, S. 11; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 246a Rn. 8; Schneider, NStZ 2008, 68, 70; offengelassen von BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, aaO), sondern auch für Konstellationen evident fehlenden Hangs.

  • BGH, 17.07.2013 - 2 StR 255/13

    Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei Erwägung der

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 63/22
    Insoweit hat der Beschwerdeführer die erforderlichen Tatsachen mitgeteilt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 StR 255/13, NStZ 2013, 670).
  • BGH, 29.04.2003 - 4 StR 119/03

    Absehen von Jugendstrafe bei Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 63/22
    Der Senat kann aber nicht völlig ausschließen, dass das Landgericht bei einer Unterbringungsentscheidung in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 4 StR 119/03; vom 4. März 2008 - 3 StR 30/08).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 63/22
    Verschafft sich das Tatgericht etwa die sichere Überzeugung, dass der Angeklagte unter dem Eindruck des Strafverfahrens den Drogenkonsum vollständig eingestellt hat und nach längerem Zeitablauf im maßgebenden Zeitpunkt des Urteils (MüKo-StGB/van Gemmeren, aaO, § 64 Rn. 76 mwN) weiterhin abstinent lebt (einschränkend für Abstinenzphasen während Haftzeiten BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 131/21 Rn. 19), so bedarf es keiner Hilfe durch einen Sachverständigen mehr.
  • BGH, 04.03.2008 - 3 StR 30/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang); Aufhebung des Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 63/22
    Der Senat kann aber nicht völlig ausschließen, dass das Landgericht bei einer Unterbringungsentscheidung in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 4 StR 119/03; vom 4. März 2008 - 3 StR 30/08).
  • BGH, 07.12.2023 - 5 StR 168/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Gerichtliche

    Die knappen Ressourcen geeigneter Sachverständiger sollten jedenfalls nicht in solchen Fällen in Anspruch genommen werden müssen, in denen die Anordnung der Maßregel nach den konkreten Umständen des Einzelfalls fernliegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2023 - 26 Sch 14/22

    Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO

    Dies bedeutet, dass die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 172/16 -, NJW-RR 2018, 106, 110; Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 67/18 -, NJW 2019, 3065, 3071; Beschluss vom 23.03.2022 - 6 StR 63/22 -, NStZ 2022, 432, 433).
  • BGH, 08.08.2023 - 6 StR 328/23

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Annahme eines Hangs im Sinne des § 64

    Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer Unterbringungsanordnung in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 63/22).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - 4 Ws 201/22

    (Anlass zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens im

    Unter diesen Umständen war weder die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gehalten, ein Sachverständigengutachten zu den genannten Punkten in Auftrag zu geben, noch musste das Landgericht nach erfolgter Anklageerhebung vor dem Hauptverhandlungstermin vom 29.06.2022 und den darin erfolgten erstmaligen Einlassungen der Angeklagten im Sinne des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erwägen und deswegen einen Sachverständigen hierzu vernehmen, zumal diese Vorschrift (auch) der Vermeidung überflüssiger Begutachtungen durch - nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehende - forensisch erfahrene Sachverständige dient (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 m. Anm. Schneider).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2023 - 26 Sch 14/22

    Unwirksamer Schiedsspruch - Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 S.

    Dies bedeutet, dass die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 172/16 -, NJW-RR 2018, 106, 110; Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 67/18 -, NJW 2019, 3065, 3071; Beschluss vom 23.03.2022 - 6 StR 63/22 -, NStZ 2022, 432, 433).
  • BayObLG, 20.03.2023 - 203 StRR 55/23

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Verfahren und Verhältnismäßigkeit

    Der Senat folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 63/22 -, juris), wonach das Tatgericht von einer Begutachtung absehen darf, wenn es eine grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erwägung zieht, weil nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen auf der Hand liegt (vgl. auch BT-Drucks. 16/1110, S. 25, 16/1344, S. 17; BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11 -, juris Rn. 4 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2021 - (5) 161 Ss 92/21 (33/21) -, juris Rn. 5; van Gemmeren in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 64 Rn. 108; Krehl in KK-StPO, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 246a Rn. 9).
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