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   LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12   

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LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12 (https://dejure.org/2012,41637)
LAG München, Entscheidung vom 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12 (https://dejure.org/2012,41637)
LAG München, Entscheidung vom 30. Oktober 2012 - 6 TaBV 39/12 (https://dejure.org/2012,41637)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenfreistellung für Schulung eines Betriebsratsmitglieds zu Fragen der Schikanierung am Arbeitsplatz

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    BetrVG § 37 Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 87, § 85
    Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

    Auszug aus LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
    Dabei steht dem Betriebsrat bei der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, ein gewisser Beurteilungsspielraum offen, insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG v. 15.5. 1986 - 6 ABR 54/83, NZA 1987, 63 ; BAG v. 16.10.1986 - 6 ABR 14/84, NZA 1987, 643 ; BAG v. 7.6. 1989, aaO.; BAG v. 15.1. 1997 - 7 ABR 14/96, NZA 1997, 781 ; Fitting, aaO., § 37 Rz. 174).

    Doch handelt es sich bei dieser nicht um eine Grundschulung, weswegen es nach der überwiegender Ansicht insbesondere in der Rechtsprechung der Darlegung einer betriebliche Konfliktlage bedarf, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt, zu deren Erledigung das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt wird (BAG v. 15.1.1997, aaO.; LAG Hamm v. 7.7.2006, aaO.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.3.2009 - 2 TaBV 18/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; ArbG Kiel v. 27.2.1997 - H 5d BV 41/96, NZA-RR 1998, 212; Fitting, aaO., § 37 Rz. 149 ["Mobbing"]; Richardi/Thüsing, aaO., § 37 Rz. 92 a; Wiechert, DB 1997, 2325; Moderegger, ArbRB 2005, 175; weitergehend ArbG Bremen v. 17.12.2003 - 9 BV 81/03, NZA-RR 2004, 538, das den bloßen Beschluss des Betriebsrats, sich mit der Problematik zu befassen ausreichen lässt, selbst wenn keine betriebliche Konfliktlage besteht; ArbG Detmold v. 30.4.1998 - 3 BVGa 3/98, AiB 1998, 405, das Erforderlichkeit des Schulungsbesuches schon dann annimmt, wenn erste Anzeichen der Schikane erkennbar seien; das Abwarten des Eintritts von Mobbing in vollem Umfang sei nicht abzuwarten; a.M. ArbG Weiden v. 13.7.2005 - 1 BV 3/05 C, dbr 2006, Nr. 3, 37, mit Anm. Riechers, das auf einen Nachweis der konkreten Erforderlichkeit verzichtet).

    Dies ist der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 15.1. 1997, aaO.) so auch nicht zu entnehmen.

    Insbesondere das Erkennen von Mobbing, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Betroffenen sowie die Abgrenzung gegenüber sozial anerkannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz bereitet Schwierigkeiten (BAG v. 15.1. 1997, aaO.; LAG Hamm v. 7.7. 2006, aaO.; Grunewald, NZA 1993, 1971; Haller/Koch, NZA 1995, 356).

  • ArbG Detmold, 30.04.1998 - 3 BVGa 3/98

    Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes für die Teilnahme an einer

    Auszug aus LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
    Doch handelt es sich bei dieser nicht um eine Grundschulung, weswegen es nach der überwiegender Ansicht insbesondere in der Rechtsprechung der Darlegung einer betriebliche Konfliktlage bedarf, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt, zu deren Erledigung das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt wird (BAG v. 15.1.1997, aaO.; LAG Hamm v. 7.7.2006, aaO.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.3.2009 - 2 TaBV 18/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; ArbG Kiel v. 27.2.1997 - H 5d BV 41/96, NZA-RR 1998, 212; Fitting, aaO., § 37 Rz. 149 ["Mobbing"]; Richardi/Thüsing, aaO., § 37 Rz. 92 a; Wiechert, DB 1997, 2325; Moderegger, ArbRB 2005, 175; weitergehend ArbG Bremen v. 17.12.2003 - 9 BV 81/03, NZA-RR 2004, 538, das den bloßen Beschluss des Betriebsrats, sich mit der Problematik zu befassen ausreichen lässt, selbst wenn keine betriebliche Konfliktlage besteht; ArbG Detmold v. 30.4.1998 - 3 BVGa 3/98, AiB 1998, 405, das Erforderlichkeit des Schulungsbesuches schon dann annimmt, wenn erste Anzeichen der Schikane erkennbar seien; das Abwarten des Eintritts von Mobbing in vollem Umfang sei nicht abzuwarten; a.M. ArbG Weiden v. 13.7.2005 - 1 BV 3/05 C, dbr 2006, Nr. 3, 37, mit Anm. Riechers, das auf einen Nachweis der konkreten Erforderlichkeit verzichtet).

    Und - auch das Bundesarbeitsgericht deutet an, dass ein beabsichtigtes Initiativwerden des Betriebsrats auf Grund der ihm bekannt gewordenen Vorfälle in der Vergangenheit den Schulungsbesuch als erforderlich erscheinen lassen kann (vgl. dazu auch ArbG Detmold v. 30.4. 1998, aaO.).

    Demnach ist die Teilnahme an einem Mobbingseminar bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn erste Anzeichen für eine (systematische) Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar werden sind, auf Grund derer der Betriebsrat angegangen wird (Beschwerden nach § 85 BetrVG ) oder auf Grund derer er selbst Anlass sieht, aktiv zu werden (vgl. LAG Hamm v. 7.7. 2006, aaO.; ArbG Kiel v. 27.2. 1997, aaO.; ArbG Detmold v. 30.4. 1998, aaO.).

  • BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit

    Auszug aus LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
    Dazu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, aus dem heraus sich die Erforderlichkeit der auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden bzw. erworbenen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann, ergibt (BAG v. 7.6. 1989 - 7 ABR 26/88, NZA 1990, 149 ; BAG, Urteil vom 15.02.1995 - 7 AZR 670/94, NZA 1995, 1036 ; LAG Hamm v. 7.7. 2006 - 10 TaBV 144/06, juris; Fitting, aaO., § 37 Rz. 140, 141 f.; Richardi/Thüsing, BetrVG , 13. Aufl., § 37 Rz. 86; ErfK/Koch, aaO., § 37 BetrVG Rz. 13 f.).

    Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG v. 7.6. 1989, aaO.; BAG v. 20.12.1995 - 7 ABR 14/95, NZA 1996, 895; Fitting, aaO., § 37 Rz. 143 f.; Richardi/Thüsing, aaO., § 37 Rz. 90).

    Dabei steht dem Betriebsrat bei der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, ein gewisser Beurteilungsspielraum offen, insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG v. 15.5. 1986 - 6 ABR 54/83, NZA 1987, 63 ; BAG v. 16.10.1986 - 6 ABR 14/84, NZA 1987, 643 ; BAG v. 7.6. 1989, aaO.; BAG v. 15.1. 1997 - 7 ABR 14/96, NZA 1997, 781 ; Fitting, aaO., § 37 Rz. 174).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04

    Erstattung von Schulungskosten - Mobbing-Seminar - Erforderlichkeit

    Auszug aus LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
    Doch handelt es sich bei dieser nicht um eine Grundschulung, weswegen es nach der überwiegender Ansicht insbesondere in der Rechtsprechung der Darlegung einer betriebliche Konfliktlage bedarf, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt, zu deren Erledigung das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt wird (BAG v. 15.1.1997, aaO.; LAG Hamm v. 7.7.2006, aaO.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.3.2009 - 2 TaBV 18/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; ArbG Kiel v. 27.2.1997 - H 5d BV 41/96, NZA-RR 1998, 212; Fitting, aaO., § 37 Rz. 149 ["Mobbing"]; Richardi/Thüsing, aaO., § 37 Rz. 92 a; Wiechert, DB 1997, 2325; Moderegger, ArbRB 2005, 175; weitergehend ArbG Bremen v. 17.12.2003 - 9 BV 81/03, NZA-RR 2004, 538, das den bloßen Beschluss des Betriebsrats, sich mit der Problematik zu befassen ausreichen lässt, selbst wenn keine betriebliche Konfliktlage besteht; ArbG Detmold v. 30.4.1998 - 3 BVGa 3/98, AiB 1998, 405, das Erforderlichkeit des Schulungsbesuches schon dann annimmt, wenn erste Anzeichen der Schikane erkennbar seien; das Abwarten des Eintritts von Mobbing in vollem Umfang sei nicht abzuwarten; a.M. ArbG Weiden v. 13.7.2005 - 1 BV 3/05 C, dbr 2006, Nr. 3, 37, mit Anm. Riechers, das auf einen Nachweis der konkreten Erforderlichkeit verzichtet).

    Der Begriff des Mobbings erfasst im arbeitsrechtlichen Verständnis fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG Hamm v. 7.7. 2006, aaO., unter Rz. 61; LAG Hamm v. 25.6. 2002 - 18 (11) 1295/01, NZA-RR 2003, 8 ; BSG v. 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R, NJW 2001, 3213 ; LAG Thüringen v. 15.2.2001 - 5 Sa 102/00, NZA-RR 2001, 577; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; LAG Schleswig-Holstein v. 19.3.2002 - 3 Sa 1/02, NZA-RR 2002, 457; LAG Schleswig-Holstein v. 1.4.2004 - 3 Sa 542/03, NZA-RR 2005, 15 ).

  • ArbG Kiel, 27.02.1997 - H 5d BV 41/96

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Seminarkosten; Übernahme der

    Auszug aus LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
    Doch handelt es sich bei dieser nicht um eine Grundschulung, weswegen es nach der überwiegender Ansicht insbesondere in der Rechtsprechung der Darlegung einer betriebliche Konfliktlage bedarf, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt, zu deren Erledigung das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt wird (BAG v. 15.1.1997, aaO.; LAG Hamm v. 7.7.2006, aaO.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.3.2009 - 2 TaBV 18/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; ArbG Kiel v. 27.2.1997 - H 5d BV 41/96, NZA-RR 1998, 212; Fitting, aaO., § 37 Rz. 149 ["Mobbing"]; Richardi/Thüsing, aaO., § 37 Rz. 92 a; Wiechert, DB 1997, 2325; Moderegger, ArbRB 2005, 175; weitergehend ArbG Bremen v. 17.12.2003 - 9 BV 81/03, NZA-RR 2004, 538, das den bloßen Beschluss des Betriebsrats, sich mit der Problematik zu befassen ausreichen lässt, selbst wenn keine betriebliche Konfliktlage besteht; ArbG Detmold v. 30.4.1998 - 3 BVGa 3/98, AiB 1998, 405, das Erforderlichkeit des Schulungsbesuches schon dann annimmt, wenn erste Anzeichen der Schikane erkennbar seien; das Abwarten des Eintritts von Mobbing in vollem Umfang sei nicht abzuwarten; a.M. ArbG Weiden v. 13.7.2005 - 1 BV 3/05 C, dbr 2006, Nr. 3, 37, mit Anm. Riechers, das auf einen Nachweis der konkreten Erforderlichkeit verzichtet).

    Demnach ist die Teilnahme an einem Mobbingseminar bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn erste Anzeichen für eine (systematische) Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar werden sind, auf Grund derer der Betriebsrat angegangen wird (Beschwerden nach § 85 BetrVG ) oder auf Grund derer er selbst Anlass sieht, aktiv zu werden (vgl. LAG Hamm v. 7.7. 2006, aaO.; ArbG Kiel v. 27.2. 1997, aaO.; ArbG Detmold v. 30.4. 1998, aaO.).

  • ArbG Bremen, 17.12.2003 - 9 BV 81/03
    Auszug aus LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
    Doch handelt es sich bei dieser nicht um eine Grundschulung, weswegen es nach der überwiegender Ansicht insbesondere in der Rechtsprechung der Darlegung einer betriebliche Konfliktlage bedarf, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt, zu deren Erledigung das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt wird (BAG v. 15.1.1997, aaO.; LAG Hamm v. 7.7.2006, aaO.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.3.2009 - 2 TaBV 18/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; ArbG Kiel v. 27.2.1997 - H 5d BV 41/96, NZA-RR 1998, 212; Fitting, aaO., § 37 Rz. 149 ["Mobbing"]; Richardi/Thüsing, aaO., § 37 Rz. 92 a; Wiechert, DB 1997, 2325; Moderegger, ArbRB 2005, 175; weitergehend ArbG Bremen v. 17.12.2003 - 9 BV 81/03, NZA-RR 2004, 538, das den bloßen Beschluss des Betriebsrats, sich mit der Problematik zu befassen ausreichen lässt, selbst wenn keine betriebliche Konfliktlage besteht; ArbG Detmold v. 30.4.1998 - 3 BVGa 3/98, AiB 1998, 405, das Erforderlichkeit des Schulungsbesuches schon dann annimmt, wenn erste Anzeichen der Schikane erkennbar seien; das Abwarten des Eintritts von Mobbing in vollem Umfang sei nicht abzuwarten; a.M. ArbG Weiden v. 13.7.2005 - 1 BV 3/05 C, dbr 2006, Nr. 3, 37, mit Anm. Riechers, das auf einen Nachweis der konkreten Erforderlichkeit verzichtet).

    (2) Die gleiche Überlegung greift hinsichtlich der Annahme des ArbG Bremen (Beschl. v. 17.12.2003, aaO.), der auch das Arbeitsgericht gefolgt war, es genüge zur Annahme der Erforderlichkeit des Besuchs einer Schulungsveranstaltung die bloße Absicht des Betriebsrats, sich mit der betreffenden Problematik zu befassen.

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.07.2005 - 1 BV 3/05
    Auszug aus LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
    Doch handelt es sich bei dieser nicht um eine Grundschulung, weswegen es nach der überwiegender Ansicht insbesondere in der Rechtsprechung der Darlegung einer betriebliche Konfliktlage bedarf, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt, zu deren Erledigung das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt wird (BAG v. 15.1.1997, aaO.; LAG Hamm v. 7.7.2006, aaO.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.3.2009 - 2 TaBV 18/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; ArbG Kiel v. 27.2.1997 - H 5d BV 41/96, NZA-RR 1998, 212; Fitting, aaO., § 37 Rz. 149 ["Mobbing"]; Richardi/Thüsing, aaO., § 37 Rz. 92 a; Wiechert, DB 1997, 2325; Moderegger, ArbRB 2005, 175; weitergehend ArbG Bremen v. 17.12.2003 - 9 BV 81/03, NZA-RR 2004, 538, das den bloßen Beschluss des Betriebsrats, sich mit der Problematik zu befassen ausreichen lässt, selbst wenn keine betriebliche Konfliktlage besteht; ArbG Detmold v. 30.4.1998 - 3 BVGa 3/98, AiB 1998, 405, das Erforderlichkeit des Schulungsbesuches schon dann annimmt, wenn erste Anzeichen der Schikane erkennbar seien; das Abwarten des Eintritts von Mobbing in vollem Umfang sei nicht abzuwarten; a.M. ArbG Weiden v. 13.7.2005 - 1 BV 3/05 C, dbr 2006, Nr. 3, 37, mit Anm. Riechers, das auf einen Nachweis der konkreten Erforderlichkeit verzichtet).

    Wegen des anlässlich eines Mobbingseminars vermittelten speziellen Themas kann nicht davon ausgegangen werden, der Betriebsrat benötige dieses Wissen stets und unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage zur sachgerechten Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung (so aber ArbG Weiden v. 13.7. 2005, aaO.).

  • ArbG München, 15.03.2012 - 8 BV 249/11

    Mobbing-Seminar

    Auszug aus LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.03.2012 - 8 BV 249/11 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet wird, den Betriebsrat auch von EUR 59, 85 Reisekosten und EUR 485, 52 Übernachtungs- und Verpflegungskosten freizustellen.

    unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 15.03.2012 (Az.: 8 BV 249/11) den Antrag zurückzuweisen.

  • BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R

    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
    Der Begriff des Mobbings erfasst im arbeitsrechtlichen Verständnis fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG Hamm v. 7.7. 2006, aaO., unter Rz. 61; LAG Hamm v. 25.6. 2002 - 18 (11) 1295/01, NZA-RR 2003, 8 ; BSG v. 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R, NJW 2001, 3213 ; LAG Thüringen v. 15.2.2001 - 5 Sa 102/00, NZA-RR 2001, 577; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; LAG Schleswig-Holstein v. 19.3.2002 - 3 Sa 1/02, NZA-RR 2002, 457; LAG Schleswig-Holstein v. 1.4.2004 - 3 Sa 542/03, NZA-RR 2005, 15 ).
  • LAG Hamm, 25.06.2002 - 18 (11) Sa 1295/01

    Mobbing, Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber und gegen Kollegen,

    Auszug aus LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
    Der Begriff des Mobbings erfasst im arbeitsrechtlichen Verständnis fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG Hamm v. 7.7. 2006, aaO., unter Rz. 61; LAG Hamm v. 25.6. 2002 - 18 (11) 1295/01, NZA-RR 2003, 8 ; BSG v. 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R, NJW 2001, 3213 ; LAG Thüringen v. 15.2.2001 - 5 Sa 102/00, NZA-RR 2001, 577; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; LAG Schleswig-Holstein v. 19.3.2002 - 3 Sa 1/02, NZA-RR 2002, 457; LAG Schleswig-Holstein v. 1.4.2004 - 3 Sa 542/03, NZA-RR 2005, 15 ).
  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73

    Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit

  • BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83

    Erforderlichkeit einer Betriebsrats-Schulung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit

  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84

    Erforderlichkeit der Schulung von Betriebratsmitgliedern im Arbeitsrecht

  • LAG Hamm, 08.07.2005 - 10 Sa 2053/04

    Arbeitsentgelt für Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit

  • LAG Thüringen, 15.02.2001 - 5 Sa 102/00

    Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2004 - 3 Sa 542/03

    Schmerzensgeld, Mobbing, Eigenkündigung, fristlos, Konflikte,

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 3 Sa 1/02

    Schmerzensgeld, "Mobbing", Begriff, Erfüllung, Anspruchsgrundlage, Konflikte,

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

  • BAG, 29.01.1974 - 1 ABR 39/73

    Betriebsratsmitglied - Akkordausschuß - Theoretisches Grundwissen - Notwendigkeit

  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 5/73

    Beschwerdefrist - Abgekürzte Beschlußausfertigung - Formloser Zugang des

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.09.1987 - 5 Sa 409/87

    Freistellungsbeschluß; Lohnfortzahlung; Seminarkosten; Betriebsratsvorsitzender;

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 2 TaBV 18/08

    Betriebsratsseminar zum Thema Mobbing

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09

    Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch

  • BAG, 04.06.2003 - 7 ABR 42/02

    Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder

  • BAG, 08.03.2000 - 7 ABR 11/98

    Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ohne Betriebsratsbeschluß

  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/94

    Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer

  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

  • BAG, 28.03.2007 - 7 ABR 33/06

    Betriebsratskosten - Schulung - Unterbringung im Hotel

  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94

    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

  • BAG, 20.12.1995 - 7 ABR 14/95

    Kostentragung für eine Betriebsratsschulung

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07

    Betriebsratsmitglied - Schulungskosten

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

  • BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12

    Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Oktober 2012 - 6 TaBV 39/12 - wird zurückgewiesen.
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