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   OLG Köln, 21.09.2012 - I-6 U 106/12, 6 U 106/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,35573
OLG Köln, 21.09.2012 - I-6 U 106/12, 6 U 106/12 (https://dejure.org/2012,35573)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2012 - I-6 U 106/12, 6 U 106/12 (https://dejure.org/2012,35573)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. September 2012 - I-6 U 106/12, 6 U 106/12 (https://dejure.org/2012,35573)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Gesamtschuldnerische Haftung von juristischer Person und deren Geschäftsführer für eine Vertragsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung einer juristischen Person und deren Geschäftsführers als Gesamtschuldner bei Versprechen einer Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 339 S. 2

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsstrafe des Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung von juristischer Person und Geschäftsführer - trotzdem nur eine Vertragsstrafe

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine doppelte Vertragsstrafe bei Unterlassungserklärungen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe des Geschäftsführers

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geschäftsführer und juristische Person können als Gesamtschuldner für eine Vertragsstrafe haften

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe gegen Unternehmen und Geschäftsführer fällt nur einmal an

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Zuwiderhandlung einer Unterlassungserklärung führt nicht zur Verdoppelung von Vertragsstrafe

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe: Geschäftsführer muss neben der juristischen Person nicht auch noch zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer zahlt keine eigene Vertragsstrafe, wenn er für Unternehmen handelt

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1455
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 6 U 106/12
    Durch den gleichartigen Verstoß ist die mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallene Wiederholungsgefahr zwar nicht wieder aufgelebt, aber unabhängig von der Verwirkung der Vertragsstrafe die Gefahr einer Wiederholung entsprechender Verletzungshandlungen neu begründet worden (vgl. BGH, GRUR 2006, 878 = WRP 2006, 1139 [Rn. 22] - Vertragsstrafevereinbarung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Auflage, Kapitel 8, Rn. 50 m.w.N.).

    Unterlassungsverträge sind nach den allgemein geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) gemäß dem wirklichen Willen der Vertragsparteien auszulegen, zu dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 878 [Rn. 18] - Vertragsstrafevereinbarung).

    Diese Erwägungen sind auf das hier in Rede stehende vertragliche Strafversprechen in streitentscheidender Hinsicht übertragbar (vgl. Jestaedt, GRUR 2012, 542 [543]): Weil strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen den Zweck haben, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen (vgl. BGH, GRUR 2006, 878 [Rn. 21] - Vertragsstrafevereinbarung), entspricht es regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem wohlverstandenen Interesse des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird als im Falle eines gerichtlichen Urteils.

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 6 U 106/12
    Für das Ordnungsmittelverfahren zur Erzwingung von Unterlassungen (§ 890 ZPO) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.01.2012 (GRUR 2012, 541 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, mit Anmerkung Jestaedt) ausgesprochen, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot, das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, nur ein einziges Ordnungsgeld - und zwar gegen die juristische Person - festzusetzen ist.
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 6 U 106/12
    Als leitender Geschäftsführer (CEO = Chief Executive Officer) der Beklagten zu 1 ist der Beklagte zu 2 für den von seinem Mitgeschäftsführer gestalteten Internetauftritt des Unternehmens gleichfalls verantwortlich (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 618 [619] - Organisationsverschulden; Köhler / Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.22; § 12 Rn. 6.6).
  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12

    fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche

    In der Regel ist daher davon auszugehen, dass bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch Gesellschaft und Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe anfällt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196; Köhler in GroßKomm.UWG, 1. Aufl., Vorb. § 13 B Rn. 118; Jestaedt, GRUR 2012, 542, 543).

    Der Unterlassungsvertrag lässt sich dagegen nicht dahin auslegen, dass sich bei jedem der juristischen Person als Unternehmensträger zurechenbaren Verstoß eines ihrer Organe die Vertragsstrafe verdoppelt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196).

  • BGH, 17.07.2014 - I ZR 210/12

    Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

    In der Regel ist daher davon auszugehen, dass bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch Gesellschaft und Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe anfällt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196; Köhler in GroßKomm.UWG, 1. Aufl., Vorb. § 13 B Rn. 118; Jestaedt, WRP 2013, 542, 543).

    Der Unterlassungsvertrag lässt sich dagegen nicht dahin auslegen, dass sich bei jedem der juristischen Person als Unternehmensträger zurechenbaren Verstoß eines ihrer Organe die Vertragsstrafe verdoppelt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196).

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