Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.12.2011 - 6 U 109/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7582
OLG Köln, 09.12.2011 - 6 U 109/11 (https://dejure.org/2011,7582)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.12.2011 - 6 U 109/11 (https://dejure.org/2011,7582)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 2011 - 6 U 109/11 (https://dejure.org/2011,7582)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,7582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche auf Unterlassung des Vertriebs eines Regalsystems wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung auslösender unlauterer Nachahmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche auf Unterlassung des Vertriebs eines Regalsystems wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung auslösender unlauterer Nachahmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Herkunftstäuschung;

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2011 - 6 U 109/11
    a) Dass das Produktprogramm der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart und eine für die Anwendung von § 4 Nr. 9 lit. a UWG hinreichende Bekanntheit am Markt verfügt, hat das Landgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - zutreffend festgestellt (ebenso Senatsurteil vom 22.06.2011 - 6 U 152/10 - betreffend dasselbe Regalsystem) und wird von der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen.

    Wie von der Klägerin dargestellt (Schriftsatz vom 14.11.2008, S. 8 ff. = Bl. 52 ff. d.A.) und vom Senat mehrfach entschieden (Urteile vom 23.06.2006 - 6 U 13/06; vom 18.03.2011 - 6 U 139/10; vom 22.06.2011 - 6 U 152/10), ist im M. anders als bei modularen Baugerüsten mit ihren ständig wechselnden Anordnungen und ihrem erhöhtem Verschleiß eine Auslegung auf die fortlaufende Ersatzbeschaffung kompatibler Regalbauteile nicht ersichtlich.

    Vielmehr könnte unter dem Aspekt des Kompatibilitätsinteresses lediglich eine solche Verwechslungsgefahr als unvermeidbar angesehen werden, die auf für die Passgenauigkeit unverzichtbaren technischen Gestaltungsmerkmalen beruht; der Nachahmer hätte aber auch dann anderweitige geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die in seiner Leistungsübernahme begründete Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen oder jedenfalls erheblich zu vermindern (BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Senat, Urteile vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - und vom 22.06.2011 - 6 U 152/10).

    bb) Soweit die Beklagte ihre Erzeugnisse mit der Kennzeichnung "W." versehen hat, ist dieser Umstand als solcher schon nicht geeignet, Verwechslungen mit der ohne Herstellerkennzeichnung weit verbreiteten und bekannten Produktserie der Klägerin auszuschließen; denn der Gefahr, dass die maßgeblichen Endabnehmerkreise das Zeichen "W." für die Firma, Marke oder Artikelbezeichnung des Originalherstellers halten, dessen Name ihnen nicht geläufig sein muss, oder dass sie auf Grund der nahezu identischen Gestaltung gesellschafts- oder lizenzvertragliche Verbindungen zwischen den Anbietern von Original und Nachahmung vermuten, wird dadurch nicht ausgeräumt (vgl. Senat, Urteile vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - und vom 22.06.2011 - 6 U 152/10).

  • OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Vertriebs eines Regalsystems unter dem

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2011 - 6 U 109/11
    a) Dass das Produktprogramm der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart und eine für die Anwendung von § 4 Nr. 9 lit. a UWG hinreichende Bekanntheit am Markt verfügt, hat das Landgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - zutreffend festgestellt (ebenso Senatsurteil vom 22.06.2011 - 6 U 152/10 - betreffend dasselbe Regalsystem) und wird von der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen.

    Wie von der Klägerin dargestellt (Schriftsatz vom 14.11.2008, S. 8 ff. = Bl. 52 ff. d.A.) und vom Senat mehrfach entschieden (Urteile vom 23.06.2006 - 6 U 13/06; vom 18.03.2011 - 6 U 139/10; vom 22.06.2011 - 6 U 152/10), ist im M. anders als bei modularen Baugerüsten mit ihren ständig wechselnden Anordnungen und ihrem erhöhtem Verschleiß eine Auslegung auf die fortlaufende Ersatzbeschaffung kompatibler Regalbauteile nicht ersichtlich.

    Vielmehr könnte unter dem Aspekt des Kompatibilitätsinteresses lediglich eine solche Verwechslungsgefahr als unvermeidbar angesehen werden, die auf für die Passgenauigkeit unverzichtbaren technischen Gestaltungsmerkmalen beruht; der Nachahmer hätte aber auch dann anderweitige geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die in seiner Leistungsübernahme begründete Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen oder jedenfalls erheblich zu vermindern (BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Senat, Urteile vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - und vom 22.06.2011 - 6 U 152/10).

    bb) Soweit die Beklagte ihre Erzeugnisse mit der Kennzeichnung "W." versehen hat, ist dieser Umstand als solcher schon nicht geeignet, Verwechslungen mit der ohne Herstellerkennzeichnung weit verbreiteten und bekannten Produktserie der Klägerin auszuschließen; denn der Gefahr, dass die maßgeblichen Endabnehmerkreise das Zeichen "W." für die Firma, Marke oder Artikelbezeichnung des Originalherstellers halten, dessen Name ihnen nicht geläufig sein muss, oder dass sie auf Grund der nahezu identischen Gestaltung gesellschafts- oder lizenzvertragliche Verbindungen zwischen den Anbietern von Original und Nachahmung vermuten, wird dadurch nicht ausgeräumt (vgl. Senat, Urteile vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - und vom 22.06.2011 - 6 U 152/10).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2011 - 6 U 109/11
    Zum einen fehlt es für die von der Beklagten angebotene Nachahmung des kompletten Regalbausystems der Klägerin schon an einem jedes Kompatibilitätsinteresse überhaupt erst begründenden, in der Art des Produkts angelegten Austausch- und Ergänzungsbedarf (BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst).

    Vielmehr könnte unter dem Aspekt des Kompatibilitätsinteresses lediglich eine solche Verwechslungsgefahr als unvermeidbar angesehen werden, die auf für die Passgenauigkeit unverzichtbaren technischen Gestaltungsmerkmalen beruht; der Nachahmer hätte aber auch dann anderweitige geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die in seiner Leistungsübernahme begründete Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen oder jedenfalls erheblich zu vermindern (BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Senat, Urteile vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - und vom 22.06.2011 - 6 U 152/10).

  • OLG Köln, 23.06.2006 - 6 U 13/06

    Unterlassung des Angebotes eines Regalsystems für den Ladenbau wegen Nachahmung

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2011 - 6 U 109/11
    Wie von der Klägerin dargestellt (Schriftsatz vom 14.11.2008, S. 8 ff. = Bl. 52 ff. d.A.) und vom Senat mehrfach entschieden (Urteile vom 23.06.2006 - 6 U 13/06; vom 18.03.2011 - 6 U 139/10; vom 22.06.2011 - 6 U 152/10), ist im M. anders als bei modularen Baugerüsten mit ihren ständig wechselnden Anordnungen und ihrem erhöhtem Verschleiß eine Auslegung auf die fortlaufende Ersatzbeschaffung kompatibler Regalbauteile nicht ersichtlich.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht