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   OLG Köln, 14.03.2014 - I-6 U 109/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7337
OLG Köln, 14.03.2014 - I-6 U 109/13 (https://dejure.org/2014,7337)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2014 - I-6 U 109/13 (https://dejure.org/2014,7337)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. März 2014 - I-6 U 109/13 (https://dejure.org/2014,7337)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme des Inhabers eines Internetanschlusses wegen rechtsverletzender Teilnahme an einer Internettauschbörse

  • kanzlei.biz

    Haftung für Filesharing durch Familienmitglieder trotz familiären Verbunds

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Walk This Way

    §§ 91a, 97 UrhG

  • ra.de
  • rewis.io
  • wbs-law.de PDF
  • waldorf-frommer.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung des Inhabers eines Familienanschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme des Inhabers eines Internetanschlusses wegen rechtsverletzender Teilnahme an einer Internettauschbörse

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Walk This Way"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet für P2P-Rechtverletzung

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers bei unklarer Täterschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet für Filesharing-Verstöße

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet bei Wissen um Filesharing durch Familienmitglieder

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet für P2P-Rechtverletzung trotz Zugriff von Angehörigen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Bestreiten der Aktivlegitimation in Filesharingprozessen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Indizwirkung zulasten des Anschlussinhabers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing über Familienanschluss

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing - Gefahren einer gerichtlichen Auseinandersetzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing über Familienanschluss

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geänderte Vorschrift zur urheberrechtlichen Abmahnung gilt nicht für Altfälle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnung für Familienvater

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anschlussinhaber haftet für Urheberrechtsverletzung durch Internettauschbörse - Wissen um Rechtsverletzung durch andere Haushaltsangehörige begründet Haftung als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anschlussinhaber haftet bei Wissen um Filesharing durch Familienmitglieder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1004
  • MDR 2014, 672
  • GRUR-RR 2014, 281
  • MMR 2014, 552
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 205/12

    Anforderungen an den Nachweis des Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13
    Um die Indizwirkung der Einträge in der Katalogdatenbank zu entkräften, hätte der Beklagte über seine Erklärung mit Nichtwissen hinaus nähere Anhaltspunkte aufzeigen müssen, aus denen sich im Streitfall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2011 - 6 W 58/11; Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    bb) Diesen konkreten Darlegungen (die mit der Schilderung ähnlicher klägerischer Ermittlungsmaßnahmen und ihrer Bestätigung durch Aussagen des Zeugen M in anderen Verfahren zwanglos vereinbar sind, vgl. Senatsurteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12) ist der Beklagte erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung nicht mehr im Einzelnen entgegengetreten.

    Die nicht auszuschließende bloße Denkmöglichkeit, dass ein bestimmter Vorgang auch anders abgelaufen sein könnte als in der vermuteten Weise, reicht nicht aus, um die den Regeln des Anscheinsbeweises folgende tatsächliche Vermutung zu erschüttern (vgl. Senat, Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, ist bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig nicht zu beanstanden (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).

    a) Auf die Beurteilung ist die durch Gesetz vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714) ab 09.10.2013 geänderte Fassung des § 97a UrhG nicht anzuwenden, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 [Rn. 17] - Vollmachtsnachweis; GRUR 2011, 617 [Rn. 29] - Sedo; MMR 2012, 39 - Erstattung von Abmahnkosten; Senat, Urteil vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    aa) Die Klägerinnen würden ihren Prozessbevollmächtigten Honorar auf dieser Basis selbst dann schulden, wenn sie mit ihnen - wie der Beklagte meint - ein Erfolgshonorar nach §§ 4, 4a RVG und § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO nicht wirksam vereinbart hätten, denn dies würde nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags führen, vielmehr hätten die Rechtsanwälte der Klägerinnen in diesem Fall einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH, NJW 2004, 1169 [1171]; Senat, Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Die Abmahnung war - wie der Beklagte nicht in Abrede stellt - hinreichend bestimmt (zu den Einzelheiten vgl. Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43], Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Dabei erstreckte sich ihr jeweiliger Unterlassungsanspruch nicht nur auf die am Vormittag des 15.06.2008 zum Download angebotenen Dateien, sondern auch auf kerngleiche Verstöße durch Verfügbarmachung weiterer zu ihren Gunsten geschützter Musiktitel (vgl. für Lichtbilder BGH, GRUR 2013, 1235 [Rn. 17-20] - Restwertbörse II; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43]; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Die erstattungsfähigen Abmahnkosten sind sodann entsprechend dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zu dem von den Klägerinnen angegebenen Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 = WRP 2010, 1023 [Rn. 52] - Sondernewsletter; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 49] - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Senat, Beschluss vom 15.01.2013 - 6 W 12/13; vom 08.05.2013 - 6 W 256/12; Urteil vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 6 U 96/13

    Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen der Kinder über einen zur

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13
    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, ist bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig nicht zu beanstanden (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).

    a) Auf die Beurteilung ist die durch Gesetz vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714) ab 09.10.2013 geänderte Fassung des § 97a UrhG nicht anzuwenden, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 [Rn. 17] - Vollmachtsnachweis; GRUR 2011, 617 [Rn. 29] - Sedo; MMR 2012, 39 - Erstattung von Abmahnkosten; Senat, Urteil vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    aa) Die Klägerinnen würden ihren Prozessbevollmächtigten Honorar auf dieser Basis selbst dann schulden, wenn sie mit ihnen - wie der Beklagte meint - ein Erfolgshonorar nach §§ 4, 4a RVG und § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO nicht wirksam vereinbart hätten, denn dies würde nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags führen, vielmehr hätten die Rechtsanwälte der Klägerinnen in diesem Fall einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH, NJW 2004, 1169 [1171]; Senat, Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Die Abmahnung war - wie der Beklagte nicht in Abrede stellt - hinreichend bestimmt (zu den Einzelheiten vgl. Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43], Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Die erstattungsfähigen Abmahnkosten sind sodann entsprechend dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zu dem von den Klägerinnen angegebenen Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 = WRP 2010, 1023 [Rn. 52] - Sondernewsletter; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 49] - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Senat, Beschluss vom 15.01.2013 - 6 W 12/13; vom 08.05.2013 - 6 W 256/12; Urteil vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

  • OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13

    Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung im Wege des

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13
    Um die Indizwirkung der Einträge in der Katalogdatenbank zu entkräften, hätte der Beklagte über seine Erklärung mit Nichtwissen hinaus nähere Anhaltspunkte aufzeigen müssen, aus denen sich im Streitfall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2011 - 6 W 58/11; Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Die nicht auszuschließende bloße Denkmöglichkeit, dass ein bestimmter Vorgang auch anders abgelaufen sein könnte als in der vermuteten Weise, reicht nicht aus, um die den Regeln des Anscheinsbeweises folgende tatsächliche Vermutung zu erschüttern (vgl. Senat, Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, ist bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig nicht zu beanstanden (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).

    aa) Die Klägerinnen würden ihren Prozessbevollmächtigten Honorar auf dieser Basis selbst dann schulden, wenn sie mit ihnen - wie der Beklagte meint - ein Erfolgshonorar nach §§ 4, 4a RVG und § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO nicht wirksam vereinbart hätten, denn dies würde nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags führen, vielmehr hätten die Rechtsanwälte der Klägerinnen in diesem Fall einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH, NJW 2004, 1169 [1171]; Senat, Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Die Abmahnung war - wie der Beklagte nicht in Abrede stellt - hinreichend bestimmt (zu den Einzelheiten vgl. Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43], Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13
    Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 34] - Morpheus; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 24]; GRUR-RR 2012, 329 [330]).

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, ist bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig nicht zu beanstanden (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).

    Die Abmahnung war - wie der Beklagte nicht in Abrede stellt - hinreichend bestimmt (zu den Einzelheiten vgl. Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43], Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Dabei erstreckte sich ihr jeweiliger Unterlassungsanspruch nicht nur auf die am Vormittag des 15.06.2008 zum Download angebotenen Dateien, sondern auch auf kerngleiche Verstöße durch Verfügbarmachung weiterer zu ihren Gunsten geschützter Musiktitel (vgl. für Lichtbilder BGH, GRUR 2013, 1235 [Rn. 17-20] - Restwertbörse II; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43]; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13
    Auch der Senatsbeschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11 (WRP 2011, 781 = MMR 2011, 396; vgl. auch Senat, GRUR-RR 2012, 329), wonach einer Partei Prozesskostenhilfe in Hinblick auf beweisbedürftige Ermittlungsergebnisse nicht unter Hinweis auf fälschlich als präjudiziell angesehene Feststellungen im Verfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG versagt werden könne, betraf - ebenso wie die vom Beklagten angeführten Entscheidungen anderer Gerichte - eine von der vorliegenden Konstellation abweichende Fallgestaltung.

    Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. Senat, GRUR-RR 2012, 329 [330]).

    Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 34] - Morpheus; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 24]; GRUR-RR 2012, 329 [330]).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13
    aa) Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 33] - Morpheus).

    Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 34] - Morpheus; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 24]; GRUR-RR 2012, 329 [330]).

  • OLG Köln, 15.01.2013 - 6 W 12/13

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13
    Die erstattungsfähigen Abmahnkosten sind sodann entsprechend dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zu dem von den Klägerinnen angegebenen Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 = WRP 2010, 1023 [Rn. 52] - Sondernewsletter; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 49] - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Senat, Beschluss vom 15.01.2013 - 6 W 12/13; vom 08.05.2013 - 6 W 256/12; Urteil vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 145/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Ersatzfähigkeit anwaltlicher Abmahnkosten

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13
    a) Auf die Beurteilung ist die durch Gesetz vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714) ab 09.10.2013 geänderte Fassung des § 97a UrhG nicht anzuwenden, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 [Rn. 17] - Vollmachtsnachweis; GRUR 2011, 617 [Rn. 29] - Sedo; MMR 2012, 39 - Erstattung von Abmahnkosten; Senat, Urteil vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).
  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13
    Dabei erstreckte sich ihr jeweiliger Unterlassungsanspruch nicht nur auf die am Vormittag des 15.06.2008 zum Download angebotenen Dateien, sondern auch auf kerngleiche Verstöße durch Verfügbarmachung weiterer zu ihren Gunsten geschützter Musiktitel (vgl. für Lichtbilder BGH, GRUR 2013, 1235 [Rn. 17-20] - Restwertbörse II; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43]; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

    Rückforderung eines unzulässigen Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13
    aa) Die Klägerinnen würden ihren Prozessbevollmächtigten Honorar auf dieser Basis selbst dann schulden, wenn sie mit ihnen - wie der Beklagte meint - ein Erfolgshonorar nach §§ 4, 4a RVG und § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO nicht wirksam vereinbart hätten, denn dies würde nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags führen, vielmehr hätten die Rechtsanwälte der Klägerinnen in diesem Fall einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH, NJW 2004, 1169 [1171]; Senat, Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).
  • OLG Köln, 08.05.2013 - 6 W 256/12

    Inanspruchnahme des Inhabers eines Internetanschlusses wegen

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

  • OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 93/13

    Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Filmwerk

  • OLG Köln, 17.08.2012 - 6 U 208/10

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für durch Dritte begangene

  • OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10

    Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und

  • LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 346/12

    Filesharing - einfaches Bestreiten der Täterschaft bei einem Familienanschluss

  • OLG Köln, 10.02.2011 - 6 W 5/11

    Zweifel an zuverlässiger IP-Adressermittlung

  • OLG Köln, 21.04.2011 - 6 W 58/11

    Pflicht des Inhabers eines Internetanschlusses zur Tragung von Abmahnkosten wegen

  • OLG Köln, 24.03.2011 - 6 W 42/11

    Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Inhabers eines

  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 41/09

    Zivilprozess: Klärung der Existenz einer Prozesspartei

  • OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 60/14

    Auslegung des Begriffs "non-commercial" im Rahmen einer CC-Lizenz

    Maßgeblich ist insoweit § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 8.10.2013 geltenden Fassung, da sich die Erstattung der Abmahnkosten nach der im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Rechtslage richtet (BGH, MMR 2012, 39, Tz. 8 - Erstattung von Abmahnkosten; GRUR 2014, 657, Tz. 11 - BearShare; Senat, WRP 2014, 622 Tz. 31 - Walk this way).
  • LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14

    Darlegungslast in Filesharing-Fällen

    Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beruht dabei - wie der Beweis des ersten Anscheins - auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln. GRUR-RR 2014, 281 - Walk this way; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329 RA Christian Weber. Anmerkung zu BGH. Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare).

    die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (OLG Köln GRUR-RR 2014, 281- Walk this way. OLG Köln BeckRS 2014, 1442).

    Der Anschlussinhaber hat insoweit nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen Personen, die als Täter in Betracht kommen, zu beweisen (Beweis des Gegenteils), wohl aber die für die ernste Möglichkeit ihrer Verantwortlichkeit sprechenden Umstände (Gegenbeweis) (OLG Köln NJW-RR 2014, 1004-Walk this Way).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2014 - 11 U 115/13

    Zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

    Teilweise (so OLG Köln, Urteil vom 14.3.2014, I-6 U 109/13; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - I-6 U 67/11, 6 U 67/11; OLG Köln, Beschluss vom 8.5.2013 - 6 W 256/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2010 - 12 O 521/09 - juris) werden als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung verschiedene Tarife der Verwertungsgesellschaften (GEMA) herangezogen.

    Andererseits wird eine Orientierung an dem Tarif VR-OD 5 vorgenommen, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten eine Mindestvergütung von 0, 1278 EUR pro Zugriff vorsieht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.3.2014, I-6 U 109/13; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - I-6 U 67/11, 6 U 67/11; OLG Köln, Beschluss vom 8.5.2013 - 6 W 256/12 - juris).

    Anzuwenden ist die bis September 2013 geltende Fassung des § 97 a Abs. 2 UrhG, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (BGH, GRUR 2010, 1120; OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - I-6 U 109/13, 6 U 109/13 - juris).

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Auch wenn es sich bei solchen "Screenshots" nicht um Urkunden im Sinn der ZPO handelt, ist das Gericht nicht gehindert, ihnen als Teil des Parteivortrags im Rahmen einer Beweiswürdigung indizielle Bedeutung beizumessen (Senat, WRP 2014, 622 Tz. 7 ff. - Walk this Way).
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 6 U 209/13

    Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen des Urheberrechts über einen

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erachtet der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig als angemessen (Senat, GRUR-RR 2014, 281 Rn. 30; MMR 2012, 387, 390 f.; Urteile vom 05.08.2013 - 6 U 10/13 ; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13 ; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13 ; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; vom 14.03.2014 - 6 U 201/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).
  • LG Köln, 14.06.2017 - 14 S 94/15

    Sekundäre Darlegungslast und Vortrag zum Nutzungsverhalten von Hausgenossen

    Bei seinen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet (§ 286 ZPO) (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - 6 U 109/13; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrages im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO vgl. auch BGH, Urteil vom 11.05.2016 - I ZR 75/14 Rn. 31 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 11 U 27/14

    Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft durch Vorlage des

    Teilweise (so OLG Köln, Urteil vom 14.3.2014, I-6 U 109/13; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11; OLG Köln, Beschluss vom 8.5.2013 - 6 W 256/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2010 - 12 O 521/09 - juris) werden als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung verschiedene Tarife der Verwertungsgesellschaften (GEMA) herangezogen.

    Andererseits wird eine Orientierung an dem Tarif VR-OD 5 vorgenommen, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten eine Mindestvergütung von EUR 0, 1278 pro Zugriff vorsieht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.3.2014, I-6 U 109/13; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - I-6 U 67/11, 6 U 67/11; OLG Köln, Beschluss vom 8.5.2013 - 6 W 256/12 - juris).

  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beruht dabei wie der Beweis des ersten Anscheins auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablauf, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 281; LG München, Urteil vom 01.07.2015, 37 O5394/14, zitiert Beck online).

    Für den hier vorliegenden Fall des öffentlichen Zugänglichmachens über ein Filesharingnetzwerk ist eine fiktive Lizenz von 200 ? inzwischen von der obergerichtlichen Rechtsprechung als angemessen gebilligt worden (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14, Rn. 51, "Tauschbörse III", zitiert juris; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14, Rn. 39 "Tauschbörse II", zitiert juris; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14, Rn. 54, "Tauschbörse I", zitiert juris; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016, I-4 U 75/15, 4 U 75/15, Rn. 49, zit. Juris; OLG München, Urteil vom 14.01.2016, 29 U 2593/15, Rn. 49, zit. Juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014, 11 U 115/13, Rn. 26, zit. Juris; OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, I-6 U 109/13, 6 U 109/13, Rn. 29, zit. Juris).

  • AG Kassel, 28.04.2015 - 410 C 2591/14

    Der wegen eines Filesharingvorhaltes in Anspruch genommene Inhabereines

    Diese sekundäre Darlegungslast ist dann erfüllt, wenn plausibel dargelegt wird, dass der Anschlussinhaber nicht in der Lage war, zum Verletzungszeitpunkt der Verletzungshandlung vorzunehmen und eine andere Person für die Verletzungshandlung in Betracht kommt , mithin ein anderweitiger Geschehensablauf vorgetragen ist, der eine Alleintäterschaft eines anderen zumindest ernsthaft in Betracht kommen lässt (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, zit. n. juris = GRUR 2013, 511; OLG Köln, Urteil v. 14.03.2014 - 6 U 109/13 - Walk This Way, zit. n. juris).

    Da die Beklagten nichts vorgetragen haben, was auf das Vorhandensein eines weiteren Täters schließen lassen könnte, sind sie folglich als Täter anzusehen (so im Ergebnis auch OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - 6 U 109/13- Walk This Way, zit. n. juris, welches zumindest Mittäterschaft annimmt).

  • AG Oldenburg, 08.06.2017 - 1 C 1371/16

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines Films

    Es muss nicht ohne stichhaltigen Grund ergänzend Beweis erheben (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 281, 282).
  • AG Hamburg, 27.03.2015 - 36a C 363/14

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - I-6 U 109/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,59664
OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - I-6 U 109/13 (https://dejure.org/2014,59664)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2014 - I-6 U 109/13 (https://dejure.org/2014,59664)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - I-6 U 109/13 (https://dejure.org/2014,59664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05

    Kein Aussonderungsrecht der finanzierenden Bank aus abgetretenem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 109/13
    Der Ansicht des IX. Zivilsenats des BGH, hierfür sei eine Vertragsübernahme erforderlich (vgl. NZI 2008, 357 ff.), könne nicht gefolgt werden.

    Der Sicherungszweck habe sich auch nicht durch die Übertragung des Vorbehaltseigentums wie im Fall des BGH vom 27.03.2008 (IX ZR 220/05, NZI 2008, 357) geändert.

    Entgegen der Konstellation im Fall des BGH diene der Kaufpreisanspruch auch nicht als Sicherungsmittel für die Beklagte (BGH NZI 2008, 357 ff., Textziffer 35), sondern sei Gegenstand des Factoring-Vertrages gewesen und werde nicht nur im Sicherungsfall von der Beklagten geltend gemacht.

    Insofern nimmt der Kläger Bezug auf die vom Landgericht ausdrücklich als nicht einschlägig angesehene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) und meint, auch eine zum Konzern der Verkäuferin gehörende Bank sei wie jede andere Bank zu behandeln, wenn und soweit sie mit dem Käufer vertragliche Beziehungen eingehe und diesem den Ankauf finanziere.

    Das Landgericht habe die Bedeutung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) verkannt, als es gemeint habe, für die Abgrenzung von Ab- und Aussonderungsrechten komme es auf die Abtretung kaufvertraglicher Rücktrittsrechte an.

    Mit dieser Rechtsfrage habe sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) befasst und zwar in seinem, des Klägers, Sinne.

    Dem liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergeben hat, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, schutzwürdiger ist als der Geldkreditgeber, dem eine Sache lediglich zur Sicherung einer Darlehensforderung überlassen worden ist (BGH, Urt. v. 27. März 2008 - IX ZR 220/05, BGHZ 176, 86 - 99 = NZI 2008, 357 - 360/juris Tz. 24 m.w.N.).

    Daher unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, auch von demjenigen, welcher der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) zugrunde gelegen hat.

  • LG Düsseldorf, 10.07.2013 - 41 O 23/12

    Zahlung einer insolvenzrechtlichen Feststellungspauschale und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 109/13
    Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juli 2013 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (41 O 23/12) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 10. Juli 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (41 O 23/12) zu verurteilen, an ihn 293.478,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • OLG Jena, 08.05.2012 - 5 U 513/11
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 109/13
    Der hier in Rede stehende Sachverhalt ist daher noch am ehesten mit demjenigen vergleichbar, der dem von der Beklagten als Anlage B 4 überreichten Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 08. Mai 2012 (5 U 513/11) zugrunde gelegen und auf welches sich das Landgericht bezogen hat.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2015 - 12 U 89/13

    Verkehrsunfall: Verweigerung einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 109/13
    In dem parallel geführten Anfechtungsprozess (LG Düsseldorf 41 O 82/11 = OLG Düsseldorf I-12 U 89/13) habe die Beklagte hingegen zu keinem Zeitpunkt behauptet, Kaufpreisgläubigerin zu sein.
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Rechtsprechung
   KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13   

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https://dejure.org/2015,70110
KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13 (https://dejure.org/2015,70110)
KG, Entscheidung vom 06.03.2015 - 6 U 109/13 (https://dejure.org/2015,70110)
KG, Entscheidung vom 06. März 2015 - 6 U 109/13 (https://dejure.org/2015,70110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 VVG, § 172 VVG, § 174 VVG, § 7 Abs 4 BUZBB, § 9 Abs 1 BUZBB
    Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen einer Leistungseinstellung von BU-Leistungen im Nachprüfungsverfahren wegen gesundheitlicher Besserungen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Leistungseinstellung des Versicherers in der privaten Unfallversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 106/95

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anerkenntnis der Leistungspflicht - Mitteilung

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Dies ist nicht ausreichend, denn es fehlt die Vergleichsbetrachtung beim Gesundheitszustand (vgl. BGH VersR 1996, 958 - zitiert nach juris: Rdnr. 3, 15).

    30 dd) Eine wirksame Änderungsmitteilung kann auch im Rechtsstreit - etwa durch einen Schriftsatz - mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (vgl. BGH NJW-RR 1996, 958 f = NJW-RR 1996, 1111 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 19, 20).

  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 119/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Der Versicherer ist aufgrund der mit seinem Leistungsanerkenntnis verbundenen Selbstbindung nicht befugt, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 -, NJW 2010, 1755 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 9 unter Hinweis auf Urt. vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 unter 2).

    Der Versicherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrücken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (vgl. BGH NJW 2010, 1755 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 10; BGH VersR 2008, 521 - zitiert nach juris: Rdnr. 3 unter Hinweis auf BGHZ 137, 178, 181 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 18).

  • BGH, 28.04.1999 - IV ZR 123/98

    Einstellung der Leistungen aus einer BUZ

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    cc) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem eine Begründung nicht erforderlich ist, weil der Versicherungsnehmer selber am besten weiß, dass und wie sich sein Gesundheitszustand gebessert hat (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1111 ff = VersR 1999, 958 - zitiert nach juris: Rdnr. 12; NJW-RR 1993, 1238 - zitiert nach juris: Rdnr. 14).
  • BGH, 02.11.2005 - IV ZR 15/05

    Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss (BGH VersR 2006, 102 - zitiert nach juris: Rdnr. 22 m. w. Nachw.).
  • BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berufsunfähigkeit in der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Handelt es sich um keine abtrennbare und deshalb gesondert zu veranschlagende berufliche Einzelverrichtung, sondern um einen untrennbaren Teil eines einheitlichen Lebensvorganges, so ist auf den einheitlichen Lebensvorgang abzustellen, wenn eine prägende Einzelverrichtung entfällt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 673 ff = VersR 2003, 631 ff., zitiert nach juris: Rdnr. 13 m. w. Nachw.; BGH VersR 2008, 770 - zitiert nach juris: Rdnr. 4).
  • BGH, 30.01.2008 - IV ZR 48/06

    Rechtsnatur der Mitteilung des Versicherers, die Leistungen aus der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Der Versicherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrücken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (vgl. BGH NJW 2010, 1755 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 10; BGH VersR 2008, 521 - zitiert nach juris: Rdnr. 3 unter Hinweis auf BGHZ 137, 178, 181 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 18).
  • BGH, 27.02.2008 - IV ZR 45/06

    Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit in der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Handelt es sich um keine abtrennbare und deshalb gesondert zu veranschlagende berufliche Einzelverrichtung, sondern um einen untrennbaren Teil eines einheitlichen Lebensvorganges, so ist auf den einheitlichen Lebensvorgang abzustellen, wenn eine prägende Einzelverrichtung entfällt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 673 ff = VersR 2003, 631 ff., zitiert nach juris: Rdnr. 13 m. w. Nachw.; BGH VersR 2008, 770 - zitiert nach juris: Rdnr. 4).
  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 264/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Bloße Auszüge aus dem Gutachten oder Schlußfolgerungen des Versicherers, aus dem Gutachten ergebe sich, daß der Versicherte nicht mehr berufsunfähig sei, genügen für einen sachgerechten Nachvollzug der Entscheidung nicht (BGH, Urt. v. 17.2. 1993 - IV ZR 264/91 -, NJW-RR 1993, 721 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 19).
  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 252/84

    Befreiung des Versicherers von einer in den Versicherungsbedingungen der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Der Versicherer ist aufgrund der mit seinem Leistungsanerkenntnis verbundenen Selbstbindung nicht befugt, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 -, NJW 2010, 1755 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 9 unter Hinweis auf Urt. vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 unter 2).
  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 6/97

    Ablehnung von Leistungen in der BUZ nach Entfallen der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Der Versicherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrücken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (vgl. BGH NJW 2010, 1755 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 10; BGH VersR 2008, 521 - zitiert nach juris: Rdnr. 3 unter Hinweis auf BGHZ 137, 178, 181 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 18).
  • BGH, 19.05.1993 - IV ZR 155/92

    Zusatzversicherung wegen Berufsunfähigkeit - Wegfall der Bedingungen für die

  • OLG München, 13.03.1996 - 15 U 4049/95
  • OLG Hamm, 04.05.2018 - 20 U 178/16

    Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei

    Handelt es sich nicht um abtrennbare und deshalb gesondert zu veranschlagende berufliche Einzelverrichtungen, sondern um einen untrennbaren Teil eines einheitlichen Lebensvorganges, so ist auf den einheitlichen Lebensvorgang abzustellen, wenn prägende Einzelverrichtungen entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - IV ZR 45/06, VersR 2008, 770, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.02.2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631, Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2015 - 6 U 109/13, juris, Rn. 41).
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