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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17   

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OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17 (https://dejure.org/2018,18911)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2018 - 6 U 122/17 (https://dejure.org/2018,18911)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - 6 U 122/17 (https://dejure.org/2018,18911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung durch einen Versicherungsvermittler

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 RDG, § 5 Abs 1 S 1 RDG, § 34d Abs 1 S 1 GewO, § 34d Abs 1 S 4 GewO vom 30.06.2016, § 34d Abs 1 S 8 GewO
    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Rechtsdienstleistung: Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung durch einen Versicherungsmakler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 204 ; RDG § 3 ; GewO § 34d Abs. 1 S. 8
    Zulässigkeit der Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung durch einen Versicherungsvermittler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - MLP 34 -, - BdV -, Tarifwechsel, Krankenversicherung, Tarifwechselberatung durch VM, Vermittlungstätigkeit, Rechtsberatung durch VM

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf ein Makler Versicherungsverträge intern umdecken?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17
    Es handelt sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinn von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG, die mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 12 mwN - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 43 ff - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    Der Bundesgerichtshof geht indes ersichtlich davon aus, dass § 5 RDG auch zu Gunsten von Versicherungsmaklern anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 12 ff - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    (a) Die Haupttätigkeit eines Versicherungsmaklers umfasst die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge für den Versicherungsnehmer, wofür vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich sind (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 28 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    Für das Berufs- und Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers ist die gesetzliche Definition in § 59 Abs. 3 VVG maßgeblich (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 17 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    Nach § 5 Abs. 1 RDG sind allein die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse erheblich (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 28 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    Für die Haupttätigkeit eines Versicherungsmaklers, welche die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge für den Versicherungsnehmer umfasst, sind vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 28 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler; siehe auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 994, 996).

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2009 - 4 U 113/09

    Umfang der zulässigen Beratung durch einen Versicherungsmakler

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17
    Da die Beklagte die Ermittlung und Prüfung der Alternativen auf ihrer Eignung für den jeweiligen Versicherungsnehmer bewirbt, liegt es nahe, dass sie dabei auch Rechtsprüfungen vorzunehmen hat, die sich insbesondere auf die Voraussetzungen und Reichweite des Tarifwechselanspruchs und die rechtlichen Folgen eines Tarifwechsels für den Mandanten beziehen (siehe auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 994, 995 zur Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Fragen bei der Vermittlung privater Altersvorsorgeverträge).

    Ob es ohnehin bereits zu einem (weiter verstandenen) Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört, bestehende (nicht notwendig von ihm selbst vermittelte) Verträge für seinen Kunden im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (so wohl OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 994, 996), kann dabei dahinstehen.

    Für die Haupttätigkeit eines Versicherungsmaklers, welche die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge für den Versicherungsnehmer umfasst, sind vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 28 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler; siehe auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 994, 996).

    Schon bei der Frage nach dem Bedarf am Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags kann relevant sein, inwieweit mit Blick auf eine etwa bereits vorhandene private Krankenversicherung überhaupt eine neue Versicherung wirtschaftlich sinnvoll ist oder vielmehr ein Tarifwechsel nach § 204 VVG in Betracht gezogen werden kann (siehe auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 994, 995 zur Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Fragen bei der Ermittlung des Bedarfs nach privater Altersvorsorge).

    Liegt ein konkreter Bezug zur maklertypischen Haupttätigkeit vor, war und ist die Beratung als Nebenleistung, die zum Berufs- und Tätigkeitsbild der Versicherungsvermittlung gehört, gemäß § 5 Abs. 1 RDG ohnehin zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 994, 995; Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Okt. 2017 § 34d Rn. 60; Schwintowski, VersR 2009, 1333, 1335 f; siehe auch Dörner in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., GewO § 34d Rn. 44, VVG § 59 Rn. 80 f; kritisch Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., RDG § 5 Rn. 40).

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17
    Erforderlich ist eine innere, inhaltliche Verbindung zur Haupttätigkeit (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 23 mwN).

    Über die für die Haupttätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation wird so ein gewisser Mindestqualitätsstandard auch für die rechtliche Beratung als Nebenleistung gewährleistet (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 30 mwN).

    Denn für den Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, das den der Verbraucher vor den oft weitreichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats schützen soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 32), sind insoweit die nach dem Berufsbild im Rahmen der Haupttätigkeit vorhandenen Rechtskenntnisse maßgeblich.

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16

    Private Krankenversicherung: Erneute Gesundheitsprüfung im Falle eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17
    (bb) Das Landgericht hat berücksichtigt, dass es durch einen Tarifwechsel im Sinn von § 204 VVG nach nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags kommt, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 14 mwN; BVerwGE 137, 179 Rn. 30 = VersR 2010, 1345).

    Der Tarifwechselanspruch des Versicherungsnehmers ist danach ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrags (BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 12 mwN; BVerwG, aaO Rn. 30).

    Aus der Erhaltung des Versicherungsvertrags folgt nämlich, dass zu den aus dem Vertrag erworbenen - und wegen seines Fortbestands erhaltenen - Rechten (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG) auch die Bewertung des Gesundheitszustands zählt, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrags im Herkunftstarif vorgenommen hat (vgl. BGH, NJW 2017, 169 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17
    Dies hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 21 mwN - Online-Versicherungsvermittlung) dahin formuliert, dass der - im Lichte der dem Verbraucherschutz dienenden Richtlinie nicht eng auszulegende - Begriff der Versicherungsvermittlung abzugrenzen ist von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die Versicherungsvermittlung daher eine Tätigkeit erfordert, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist.

    Soweit der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 21 - Online-Versicherungsvermittlung) bei der Abgrenzung zur bloßen Namhaftmachung fordert, dass die Versicherungsvermittlung auf einen konkreten Versicherungsvertragsabschluss gerichtet ist, ist dieser Formulierung kein Ausschluss der Vermittlung eines Tarifwechsels zu entnehmen.

    Diese letztgenannte Entscheidung (BGH, GRUR 2014, 398 Rn. 21 - Online-Versicherungsvermittlung) steht insbesondere in keinem Zusammenhang mit der höchstrichterlichen dogmatischen Einordnung des Tarifwechsels im Sinn von § 204 VVG.

  • LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12

    Versicherungsmakler: Beratungspflichten bei privater Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17
    Die überwiegende Ansicht, der sich das Landgericht im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, hält eine solche Tätigkeit für bereits von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt (LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 36 ff; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 27 ff; LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 HK O 5253/12, juris Rn. 58 ff) oder zumindest als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG für zulässig (so LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 54 ff; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 47 ff).

    Das Landgericht hat ausgeführt, dass diese durch den Bundesgerichtshof getroffene Bewertung im Zusammenhang mit der grundlegend anderen, sich hier nicht stellenden Frage steht, ob das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers nach Vertragsbeginn, welches grundsätzlich vom Versicherer zu tragen ist, durch einen späteren Tarifwechsel und durch Vereinbarungen von Wartezeiten neu verteilt wird (so im Kern auch LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 39 ff, wo allerdings missverständlich vom Abschluss eines neuen Vertrags die Rede ist).

    (a) Die vom Kläger herangezogene Bestimmung in § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO in der bis zum 22. Februar 2018 geltenden Fassung (nachfolgend § 34d GewO aF) bzw. nunmehr § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO erlaubt nicht den (Umkehr-) Schluss, dass einem Versicherungsmakler eine Rechtsberatung um Zusammenhang mit der bloßen Änderung oder Prüfung von Verträgen stets dann verboten sei, wenn er diese gegenüber einem Verbraucher erbringe (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 51; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 44, 46; LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 HK O 5253/12, juris Rn. 60).

  • LG München II, 16.05.2013 - 4 HKO 5253/12

    - Inter -, Kontaktverbot, Verbot der direkten Ansprache, Korrespondenzverbot,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17
    Die überwiegende Ansicht, der sich das Landgericht im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, hält eine solche Tätigkeit für bereits von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt (LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 36 ff; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 27 ff; LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 HK O 5253/12, juris Rn. 58 ff) oder zumindest als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG für zulässig (so LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 54 ff; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 47 ff).

    (a) Die vom Kläger herangezogene Bestimmung in § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO in der bis zum 22. Februar 2018 geltenden Fassung (nachfolgend § 34d GewO aF) bzw. nunmehr § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO erlaubt nicht den (Umkehr-) Schluss, dass einem Versicherungsmakler eine Rechtsberatung um Zusammenhang mit der bloßen Änderung oder Prüfung von Verträgen stets dann verboten sei, wenn er diese gegenüber einem Verbraucher erbringe (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 51; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 44, 46; LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 HK O 5253/12, juris Rn. 60).

  • LG Hamburg, 08.03.2013 - 315 O 64/12

    Rechtsberatung durch VM, Honorarberatung, Honorarvermittlung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17
    Die überwiegende Ansicht, der sich das Landgericht im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, hält eine solche Tätigkeit für bereits von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt (LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 36 ff; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 27 ff; LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 HK O 5253/12, juris Rn. 58 ff) oder zumindest als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG für zulässig (so LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 54 ff; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 47 ff).

    (a) Die vom Kläger herangezogene Bestimmung in § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO in der bis zum 22. Februar 2018 geltenden Fassung (nachfolgend § 34d GewO aF) bzw. nunmehr § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO erlaubt nicht den (Umkehr-) Schluss, dass einem Versicherungsmakler eine Rechtsberatung um Zusammenhang mit der bloßen Änderung oder Prüfung von Verträgen stets dann verboten sei, wenn er diese gegenüber einem Verbraucher erbringe (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 51; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 44, 46; LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 HK O 5253/12, juris Rn. 60).

  • LG Heidelberg, 05.09.2017 - 11 O 18/17

    Wettbewerbsverstoß: Gewerbsmäßige Prüfung der Vorteile eines Tarifwechsels in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. September 2017, Az. 11 O 18/17 KfH, wird zurückgewiesen.

    Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 5. September 2017 - 11 O 18/17 KfH, juris) die Klage abgewiesen.

  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Versicherungsmakler als Sachwalter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17
    Die Begründung nimmt zur Begriffsbestimmung auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356) Bezug, wonach diejenige als Versicherungsvermittler bezeichnet werden, die Kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschaffen, ausgestalten und abwickeln, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein (BT-Drucks. 16/1935, S. 18; Dörner in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., GewO § 34d Rn. 3).
  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 42.09

    Krankenversicherung; substitutive; Tarifstrukturzuschlag; Prämie;

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 54/10

    Kreditkontrolle

  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14

    Wettbewerbsverstoß: Gezielte Behinderung eines Versicherungsmaklers durch einen

  • LG Saarbrücken, 17.05.2016 - 14 O 152/15

    Versicherungsmaklervertrag: Rechtliche Einordnung der Beratung von Kunden einer

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17

    Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel getroffenen

    Dieser hat in solchen Fällen ebenso wie in Fällen, in denen es um die Vermittlung oder den Abschluss nicht nur geänderter, sondern gänzlich neuer Verträge geht, auf einen adäquaten Versicherungsschutz zu für den Versicherungsnehmer besseren Bedingungen hinzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 6 U 122/17, juris Rn. 55).

    Soweit die nach der Vereinbarung von der Klägerin vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der Tarife, die der Beklagte bei seinem Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtlicher Hinsicht umfasste, war eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 6 U 122/17, juris Rn. 58 bis 70).

  • OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18

    Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater

    Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.06.2018 (Az.: 6 U 122/17, Anlage BB 10), gegen die der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht habe, sei daher unzutreffend.

    Denn auch eine Tarifwechselvermittlung nach § 204 VVG ist auf die Auswahl und Vermittlung eines, zwar nicht neuen, aber durch Willenserklärungen geänderten Vertrags mit bestimmtem Tarifinhalt gerichtet (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 13.6.2018 - 6 U 122/17, BeckRS 2018, 14373 Rn. 36).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, soweit die von einem Versicherungsmakler übernommene Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der wählbaren Tarife des Krankenversicherers des Kunden auch in rechtlicher Hinsicht umfasse, sei eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handele, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehöre (BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 20; s. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018, 6 U 122/17, BeckRS 2018, 14373 Rn. 23 ff., Anlage BB 10).

  • OLG Stuttgart, 28.11.2018 - 3 U 63/18

    Beratungsvertrag über die Optimierung des Versicherungsschutzes in der privaten

    Denn der Vermittler hat bei der Wahl eines günstigen Tarifs innerhalb des bestehenden Versicherungsvertrags ebenso wie bei der Vermittlung eines neuen Vertrags auf adäquaten Versicherungsschutz zu günstigen Bedingungen hinzuwirken (BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 77/17, aaO Rn. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018 - 6 U 122/17, juris Rn. 55).

    Ein Versicherungsmakler kann die rechtliche Prüfung unterschiedlicher Tarife eines bestehenden Vertrags daher als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG vornehmen (BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 77/17 aaO Rn. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018 - 6 U 122/17, aaO Rn. 58 ff.).

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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2018 - 6 U 122/17 (https://dejure.org/2018,36783)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. November 2018 - 6 U 122/17 (https://dejure.org/2018,36783)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3a UWG, § 3 OlmypSchG
    Imagetransfer durch Verwendung olympischer Begriffe im Zusammenhang mit der Werbung für ein Fitnessstudio

  • damm-legal.de

    Darf ein Fitnessstudio mit dem Begriff "Olympia" werben?

  • aufrecht.de

    Imagetransfer durch Verwendung olympischer Begriffe im Zusammenhang mit der Werbung für ein Fitnessstudio

  • Wolters Kluwer

    Imagetransfer durch Verwendung olympischer Begriffe im Zusammenhang mit der Werbung für ein Fitnessstudio

  • online-und-recht.de

    Werbung "Olympia Special" eines Fitness-Studios verletzt keine Rechte nach dem OlympSchG

  • rechtsportal.de

    UWG § 3a; OlmypSchG § 3
    Verletzung des Olympiaschutzgesetzes durch den Betreiber eines Fitnessstudios

  • rechtsportal.de

    UWG § 3a; OlmypSchG § 3

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Markenrecht: Imagetransfer durch die Verwendung olympischer Begriffe im Zusammenhang mit der Werbung für ein Fitnessstudio

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Olympia im Fitnessstudio

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Darf ein Fitnessstudio mit dem Begriff "Olympia" werben?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rein assoziative Verwendung der Begriffe "Olympia" und "olympisch" in Werbung eines Fitnessstudios kein Verstoß gegen OlympSchG

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung eines Fitnessstudios mit der logoartigen Angabe "Olympia Special" nur unzulässig wenn Werbung Stellung als offizieller Sponsor vortäuscht

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Olympia-Werbung für Rabattaktion im Fitnessstudio verstößt nicht zwangsläufig gegen OlympSchG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Olympia-Werbung für Rabattaktion im Fitnessstudio verstößt nicht zwangsläufig gegen OlympSchG

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fitness-Studio wirbt mit "Olympia" - Der Deutsche Olympische Sportbund pocht auf die Namensrechte des IOC an der "Olympiade"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwendung olympischer Begriffe bei Werbung für ein Fitnessstudio

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaussagen "Olympia Special" und "wir holen Olympia in den Club" kein Verstoß gegen OlympSchG

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Fitnesstudio darf "Olympia Special" anbieten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Olympia im Fitnessstudio

  • juve.de (Kurzinformation)

    Olympia-Werbung: Fitness First gegen Olympischen Sportbund

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz: Fitnessstudio durfte in Werbeslogans während Olympischer Spiele geschützte Begriffe "Olympia" und "olympisch" verwenden - Werbung mit geschützten Begriffen nur bei Imagetransfer unzulässig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 131/13

    Olympia-Rabatt - Werbung mit olympischer Bezeichnung: Verfassungsmäßigkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2018 - 6 U 122/17
    Das Landgericht hat die vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 2014, 1215 [BGH 15.05.2014 - I ZR 131/13] - Olympia-Rabatt) entwickelten Grundsätze zur Auslegung des OlympSchG ausführlich dargestellt und zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet.
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