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   OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10   

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OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10 (https://dejure.org/2011,73455)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 (https://dejure.org/2011,73455)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. März 2011 - 6 U 139/10 (https://dejure.org/2011,73455)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Duftvergleich mit Markenparfüm

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2007, 339 [Rn. 24] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 [Rn. 14] - Gartenliege; GRUR 2008, 793 [Rn. 27] - Rillenkoffer; GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; Urt. v. 18.03.2010 - I ZR 158/07 - Modulgerüst II).

    Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern zwar technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbuße frei austauschbar sind, können einem Produkt dagegen wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn sie dazu beitragen, dass der Verkehr aus dem Gesamteindruck des Erzeugnisses auf seine Herkunft aus einem bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Qualität schließt (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 27] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 20] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27; 34] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Denn wenn andere technische Lösungen möglich, mit dem System der Klägerin aber optisch nicht kompatibel sind, ergibt sich daraus gerade, dass dessen Gestaltung in erheblichem Maß die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzuweisen, was für die Begründung wettbewerblicher Eigenart ausreicht (BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 24] - Gartenliege).

    Diese würde erst entfallen, wenn die Gestaltung der Originalproduktserie auf dem Markt derart verbreitet und Allgemeingut geworden wäre, dass der Verkehr ihr keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Produktprogramms mehr entnehmen könnte (BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 25] - Gartenliege; Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.26 m.w.N.).

    Keinesfalls können sich die Beklagten auf einen Verlust dieser Eigenart durch etwa gleichzeitig mit ihrer Inanspruchnahme verbreitete eigene oder fremde (z.B. mit dem Zeichen "Eden" versehene) Nachahmungen berufen, weil der Klägerin sonst jede Möglichkeit zur Gegenwehr genommen würde (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 [602] = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 27] - Gartenliege; Senat, GRUR-RR 2008, 166 [168] - Bigfoot; Köhler / Bornkamm, a.a.O.).

    b) Dass das Produktprogramm der Klägerin bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über jene gewisse Bekanntheit verfügt, ohne die grundsätzlich keine Herkunftstäuschung entstehen kann (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 34] - Gartenliege), liegt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten - ungeachtet ihres pauschalen Bestreitens - auf der Hand.

    Darauf, ob relevante Teile des angesprochenen Verkehrs das Regalsystem der Klägerin nicht nur kennen, sondern es auch zutreffend gerade ihr als Herstellerin zuordnen, kommt es nicht an (BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 34] - Gartenliege).

    aa) Eine solche Gefahr besteht bei identischen Übernahmen in der Regel schon deshalb, weil der interessierte Betrachter hier zwangsläufig davon ausgehen wird, dass die beiden identischen Produkte von demselben Hersteller stammen (BGH, GRUR 2004, 941 [943] = WRP 2004, 1498 - Metallbett; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 36] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 15] - Ausbeinmesser).

    Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 40] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 32] - Gartenliege).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2007, 339 [Rn. 24] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 [Rn. 14] - Gartenliege; GRUR 2008, 793 [Rn. 27] - Rillenkoffer; GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; Urt. v. 18.03.2010 - I ZR 158/07 - Modulgerüst II).

    Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern zwar technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbuße frei austauschbar sind, können einem Produkt dagegen wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn sie dazu beitragen, dass der Verkehr aus dem Gesamteindruck des Erzeugnisses auf seine Herkunft aus einem bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Qualität schließt (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 27] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 20] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27; 34] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Wird der Verkehr die streitgegenständlichen Regale daher einerseits nicht als "Dutzendware" oder "Allerweltsprodukt" ansehen (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 26] - Stufenleitern), so spricht andererseits ihre unstreitig seit den 1970er Jahren andauernde Vermarktung und aktive Verteidigung gegen Nachahmungen (vgl. nur die aktenkundigen Entscheidungen in den Verfahren 81 O 89/04 LG Köln = 6 U 13/06 OLG Köln; 84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 OLG Köln; 84 O 116/09 LG Köln = 6 U 152/10 OLG Köln) für den Fortbestand und sogar für eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart.

    b) Dass das Produktprogramm der Klägerin bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über jene gewisse Bekanntheit verfügt, ohne die grundsätzlich keine Herkunftstäuschung entstehen kann (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 34] - Gartenliege), liegt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten - ungeachtet ihres pauschalen Bestreitens - auf der Hand.

    Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 40] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 32] - Gartenliege).

    Angesichts dessen wird die Gefahr einer relevanten Täuschung der Interessenten über die betriebliche Herkunft der Regale in der konkreten Kaufsituation (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraums vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.33] - Rillenkoffer; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 34] - Femur-Teil) durch die auf den Regalteilen der Beklagten eingeprägten Herstellerkennzeichnungen "J" nicht ausgeschlossen.

    Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen, die für sich genommen dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung wettbewerbsrechtlich unlauter oder die dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu vermeiden ist (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 44] - Stufenleitern; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE), kann zwar das schutzwürdige Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen sein, auf Anbieter eines mit dem Original kompatiblen Produktes ausweichen zu können, wenn sie dieses preiswerter oder schneller liefern können als der Originalhersteller; dies gilt für den Nachbau der Hauptware allerdings nur bei einem entsprechenden Ersatz- und Ergänzungsbedarf (BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 9.50 m.w.N.).

    Die von ihnen für diese Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 19, 35 f.] - Stufenleitern) betraf eine andere Fallgestaltung, was der seinerzeit mit dem Berufungsverfahren befasste Senat auch auf Grund eigener Aktenkenntnis beurteilen kann.

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    Modulgerüst II

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2007, 339 [Rn. 24] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 [Rn. 14] - Gartenliege; GRUR 2008, 793 [Rn. 27] - Rillenkoffer; GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; Urt. v. 18.03.2010 - I ZR 158/07 - Modulgerüst II).

    An der wettbewerblichen Eigenart nehmen nur Merkmale nicht teil, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen; die Übernahme solcher nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH, GRUR 2008, 790 = WRP 2008, 1234 [Rn. 36] - Baugruppe; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern zwar technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbuße frei austauschbar sind, können einem Produkt dagegen wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn sie dazu beitragen, dass der Verkehr aus dem Gesamteindruck des Erzeugnisses auf seine Herkunft aus einem bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Qualität schließt (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 27] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 20] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27; 34] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Weil eine Herkunftstäuschung auch eintreten kann, wenn den Kaufinteressenten der Name des Originalherstellers nicht bekannt ist, und zudem der Verkehr die Produkte in aller Regel nicht gleichzeitig wahrnimmt, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, bei dem die übereinstimmenden Merkmale mehr hervortreten als die Unterschiede (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 41] - LIKEaBIKE), kommt es auf die Sichtbarkeit und Häufigkeit der "J"-Kennzeichnung allerdings ohnehin nicht entscheidend an.

    Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen, die für sich genommen dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung wettbewerbsrechtlich unlauter oder die dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu vermeiden ist (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 44] - Stufenleitern; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE), kann zwar das schutzwürdige Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen sein, auf Anbieter eines mit dem Original kompatiblen Produktes ausweichen zu können, wenn sie dieses preiswerter oder schneller liefern können als der Originalhersteller; dies gilt für den Nachbau der Hauptware allerdings nur bei einem entsprechenden Ersatz- und Ergänzungsbedarf (BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 9.50 m.w.N.).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08
    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    An der wettbewerblichen Eigenart nehmen nur Merkmale nicht teil, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen; die Übernahme solcher nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH, GRUR 2008, 790 = WRP 2008, 1234 [Rn. 36] - Baugruppe; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern zwar technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbuße frei austauschbar sind, können einem Produkt dagegen wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn sie dazu beitragen, dass der Verkehr aus dem Gesamteindruck des Erzeugnisses auf seine Herkunft aus einem bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Qualität schließt (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 27] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 20] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27; 34] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Angesichts dessen wird die Gefahr einer relevanten Täuschung der Interessenten über die betriebliche Herkunft der Regale in der konkreten Kaufsituation (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraums vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.33] - Rillenkoffer; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 34] - Femur-Teil) durch die auf den Regalteilen der Beklagten eingeprägten Herstellerkennzeichnungen "J" nicht ausgeschlossen.

    bb) Das liegt bei Regalsystemen der vorliegenden Art anders als bei verpackten Lebensmitteln (BGH, GRUR 2001, 443 [446] = WRP 2001, 534 - Viennetta; GRUR 2009, 1069 [Rn. 14] = WRP 2009, 1374 - Knoblauchwürste; vgl. auch Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher) oder hochwertigen Medizinprodukten (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28] - Femur-Teil) um so näher, als die daran interessierten Verkehrskreise erfahrungsgemäß eher auf die identischen technisch-konstruktiven Merkmale und die äußere Gestaltung als auf eine Firmenkennzeichnung achten (vgl. für Fachkreise des Baugewerbes BGH, GRUR 2000, 521 [524] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst).

  • OLG Köln, 23.06.2006 - 6 U 13/06

    "Bigfoot" - Schutz eines Holztisches gegen fast identische Nachahmung

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    a) Wie der Senat in seinem das gleiche Regalsystem betreffenden Urteil vom 23.06.2006 (6 U 13/06 = 81 O 89/04 LG Köln) hat das Landgericht das klägerische Produktprogramm als wettbewerblich eigenartig angesehen.

    Wird der Verkehr die streitgegenständlichen Regale daher einerseits nicht als "Dutzendware" oder "Allerweltsprodukt" ansehen (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 26] - Stufenleitern), so spricht andererseits ihre unstreitig seit den 1970er Jahren andauernde Vermarktung und aktive Verteidigung gegen Nachahmungen (vgl. nur die aktenkundigen Entscheidungen in den Verfahren 81 O 89/04 LG Köln = 6 U 13/06 OLG Köln; 84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 OLG Köln; 84 O 116/09 LG Köln = 6 U 152/10 OLG Köln) für den Fortbestand und sogar für eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23.06.2006 (6 U 13/06 = 81 O 89/04 LG Köln) ausgesprochen und auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung sowie in den Urteilen der 4. Kammer für Handelssachen vom 24.06.2009 (84 O 124/08) und 11.08.2010 (84 O 116/09) angenommen hat, wird ein Interesse des Verkehrs an kompatiblen Nachbauten erst entstehen, wenn der Hersteller des Originals eine gewisse Marktposition erlangt hat.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23.06.2006 (6 U 13/06 = 81 O 89/04 LG Köln) näher ausgeführt, warum bei dem Regalsystem der Klägerin - im Unterschied zu einem Baugerüst, das seiner Art nach ständigem Ergänzungsbedarf und Verschleiß durch neue Anforderungen und Anordnungen ausgesetzt ist - schon keine Auslegung auf entsprechende zusätzliche Beschaffungsmaßnahmen ersichtlich ist.

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Gebäckpresse

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2007, 339 [Rn. 24] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 [Rn. 14] - Gartenliege; GRUR 2008, 793 [Rn. 27] - Rillenkoffer; GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; Urt. v. 18.03.2010 - I ZR 158/07 - Modulgerüst II).

    Ein Produktprogramm verfügt über wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.29] - Rillenkoffer; Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher).

    Angesichts dessen wird die Gefahr einer relevanten Täuschung der Interessenten über die betriebliche Herkunft der Regale in der konkreten Kaufsituation (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraums vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.33] - Rillenkoffer; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 34] - Femur-Teil) durch die auf den Regalteilen der Beklagten eingeprägten Herstellerkennzeichnungen "J" nicht ausgeschlossen.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2007, 339 [Rn. 24] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 [Rn. 14] - Gartenliege; GRUR 2008, 793 [Rn. 27] - Rillenkoffer; GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; Urt. v. 18.03.2010 - I ZR 158/07 - Modulgerüst II).

    Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern zwar technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbuße frei austauschbar sind, können einem Produkt dagegen wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn sie dazu beitragen, dass der Verkehr aus dem Gesamteindruck des Erzeugnisses auf seine Herkunft aus einem bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Qualität schließt (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 27] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 20] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27; 34] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    aa) Eine solche Gefahr besteht bei identischen Übernahmen in der Regel schon deshalb, weil der interessierte Betrachter hier zwangsläufig davon ausgehen wird, dass die beiden identischen Produkte von demselben Hersteller stammen (BGH, GRUR 2004, 941 [943] = WRP 2004, 1498 - Metallbett; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 36] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 15] - Ausbeinmesser).

  • OLG Oldenburg, 14.08.2009 - 6 U 118/09
    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    Im Streitfall hatte die Klägerin die D M GmbH wegen des Vertriebs von Regalen angegriffen, die diese über die N M GmbH von der J Shop Concept CZ a.s. bezogen hatte (84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 OLG Köln; die Berufung in dieser Sache wurde zurückgenommen; über die ebenfalls diese Regale betreffende Klage gegen die N M GmbH zu 81 O 342/07 hat das Landgericht noch nicht entschieden).

    Wird der Verkehr die streitgegenständlichen Regale daher einerseits nicht als "Dutzendware" oder "Allerweltsprodukt" ansehen (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 26] - Stufenleitern), so spricht andererseits ihre unstreitig seit den 1970er Jahren andauernde Vermarktung und aktive Verteidigung gegen Nachahmungen (vgl. nur die aktenkundigen Entscheidungen in den Verfahren 81 O 89/04 LG Köln = 6 U 13/06 OLG Köln; 84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 OLG Köln; 84 O 116/09 LG Köln = 6 U 152/10 OLG Köln) für den Fortbestand und sogar für eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart.

    cc) Dass die Beklagte zu 1.) - wie sie vorbringt - unmittelbar nur Handelsketten und die N M GmbH beliefert, steht der Herbeiführung einer Täuschung der Abnehmer ihrer Produkte über deren betriebliche Herkunft nicht entgegen, weil sie ersichtlich nicht bestreiten kann, dass zumindest die N M GmbH ihre Regalsysteme an kleinere Munternehmen (wie die D M GmbH im Vorprozess 84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 OLG Köln oder die TSC Regal- und M GmbH im Falle des Testkaufs der Klägerin von November 2009 gemäß Anlage rop 10) oder an Ladeninhaber weiter absetzt.

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Viennetta

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    bb) Das liegt bei Regalsystemen der vorliegenden Art anders als bei verpackten Lebensmitteln (BGH, GRUR 2001, 443 [446] = WRP 2001, 534 - Viennetta; GRUR 2009, 1069 [Rn. 14] = WRP 2009, 1374 - Knoblauchwürste; vgl. auch Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher) oder hochwertigen Medizinprodukten (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28] - Femur-Teil) um so näher, als die daran interessierten Verkehrskreise erfahrungsgemäß eher auf die identischen technisch-konstruktiven Merkmale und die äußere Gestaltung als auf eine Firmenkennzeichnung achten (vgl. für Fachkreise des Baugewerbes BGH, GRUR 2000, 521 [524] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst).

    Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen, die für sich genommen dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung wettbewerbsrechtlich unlauter oder die dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu vermeiden ist (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 44] - Stufenleitern; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE), kann zwar das schutzwürdige Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen sein, auf Anbieter eines mit dem Original kompatiblen Produktes ausweichen zu können, wenn sie dieses preiswerter oder schneller liefern können als der Originalhersteller; dies gilt für den Nachbau der Hauptware allerdings nur bei einem entsprechenden Ersatz- und Ergänzungsbedarf (BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 9.50 m.w.N.).

  • OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10

    Voraussetzungen und Höhe des Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens von

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    Ein Produktprogramm verfügt über wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.29] - Rillenkoffer; Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher).

    bb) Das liegt bei Regalsystemen der vorliegenden Art anders als bei verpackten Lebensmitteln (BGH, GRUR 2001, 443 [446] = WRP 2001, 534 - Viennetta; GRUR 2009, 1069 [Rn. 14] = WRP 2009, 1374 - Knoblauchwürste; vgl. auch Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher) oder hochwertigen Medizinprodukten (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28] - Femur-Teil) um so näher, als die daran interessierten Verkehrskreise erfahrungsgemäß eher auf die identischen technisch-konstruktiven Merkmale und die äußere Gestaltung als auf eine Firmenkennzeichnung achten (vgl. für Fachkreise des Baugewerbes BGH, GRUR 2000, 521 [524] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Alt Luxemburg

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 214/00

    "Metallbett"; Rechtsfolgen der Löschung eines Geschmacksmusters im Musterregister

  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 142/01

    Handtuchklemmen

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 184/05

    Baugruppe

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Ausbeinmesser

  • OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10

    Modulgerüst

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Stufenleitern

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07

    Femur-Teil

  • LG Köln, 16.12.2005 - 81 O 89/04

    Wettbebewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Vertriebs eines

  • LG Köln, 13.07.2010 - 81 O 147/09
  • OLG Köln, 09.11.2007 - 6 U 9/07

    "Joghurtbecher"; Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines als Umverpackung für

  • OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Herkunftstäuschung;

    Während einerseits - auch angesichts weiterer in den letzten Jahren auf den Markt drängender Nachahmungen - keine Rede davon sein kann, dass seine Merkmale inzwischen Allgemeingut geworden wären und das Programm seine Eigenart damit verloren hätte (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 25] - Gartenliege), deuten andererseits seine vierzigjährige erfolgreiche Vermarktung, sein weiterhin vergleichsweise hoher Marktanteil von (nach Angaben der Klägerin) 30 % oder (nach Angaben der Beklagten) 50 % und seine aktive Verteidigung gegen Nachahmer (vgl. die aktenkundigen Verfahren 81 O 89/04 LG Köln = 6 U 13/06 OLG Köln; 84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 OLG Köln; 81 O 147/09 LG Köln = 6 U 139/10 OLG Köln) auf eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte wettbewerbliche Eigenart hin.

    Das bloße Interesse potentieller Abnehmer, in ihren Läden vorhandene Regalsysteme in gewissen zeitlichen Abständen um- oder auszubauen, kann dafür nach Auffassung des Senates nicht genügen (Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 = 81 O 147/09 LG Köln).

    bb) Dass in der Vergangenheit entsprechende Hinweise gegenüber den Vertriebspartnern erfolgten und diese ihrerseits solche Hinweise in ihrer Werbung oder in Verkaufsgesprächen mit ihren jeweiligen Abnehmern erteilten, liegt fern; die vorgelegten Vertriebsverträge aus dem Jahr 2007 und der Umstand, dass erst nach Mitteilung des Senatsurteils vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Ergänzung ihres Vertriebsvertrages mit der M GmbH vom 08.04.2011 erfolgte (Anlage B 47, Bl. 626 ff. d.A.), sprechen dagegen.

  • OLG Köln, 04.06.2021 - 6 U 152/10

    Ansprüche wegen der unzulässigen Nachahmung eines Originalprodukts Unangemessene

    In den Verfahren 81 O 147/09 LG Köln = 6 U 139/10 gegen die P Germany GmbH und 81 O 342/07 LG Köln = 6 U 214/11 gegen die R GmbH hat die Klägerin zwar jeweils in zweiter Instanz die Unterlassungsklage zurückgenommen, nach ihrem unbestrittenen und durch die Anlage rop 43 auch belegten Vortrag hat sie sich jedoch mit der P Germany GmbH auf eine Lizenz geeinigt, und die R GmbH hat eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
  • OLG Köln, 09.12.2011 - 6 U 109/11

    Ansprüche auf Unterlassung des Vertriebs eines Regalsystems wegen vermeidbarer

    a) Dass das Produktprogramm der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart und eine für die Anwendung von § 4 Nr. 9 lit. a UWG hinreichende Bekanntheit am Markt verfügt, hat das Landgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - zutreffend festgestellt (ebenso Senatsurteil vom 22.06.2011 - 6 U 152/10 - betreffend dasselbe Regalsystem) und wird von der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen.

    Wie von der Klägerin dargestellt (Schriftsatz vom 14.11.2008, S. 8 ff. = Bl. 52 ff. d.A.) und vom Senat mehrfach entschieden (Urteile vom 23.06.2006 - 6 U 13/06; vom 18.03.2011 - 6 U 139/10; vom 22.06.2011 - 6 U 152/10), ist im M. anders als bei modularen Baugerüsten mit ihren ständig wechselnden Anordnungen und ihrem erhöhtem Verschleiß eine Auslegung auf die fortlaufende Ersatzbeschaffung kompatibler Regalbauteile nicht ersichtlich.

    Vielmehr könnte unter dem Aspekt des Kompatibilitätsinteresses lediglich eine solche Verwechslungsgefahr als unvermeidbar angesehen werden, die auf für die Passgenauigkeit unverzichtbaren technischen Gestaltungsmerkmalen beruht; der Nachahmer hätte aber auch dann anderweitige geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die in seiner Leistungsübernahme begründete Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen oder jedenfalls erheblich zu vermindern (BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Senat, Urteile vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - und vom 22.06.2011 - 6 U 152/10).

    bb) Soweit die Beklagte ihre Erzeugnisse mit der Kennzeichnung "W." versehen hat, ist dieser Umstand als solcher schon nicht geeignet, Verwechslungen mit der ohne Herstellerkennzeichnung weit verbreiteten und bekannten Produktserie der Klägerin auszuschließen; denn der Gefahr, dass die maßgeblichen Endabnehmerkreise das Zeichen "W." für die Firma, Marke oder Artikelbezeichnung des Originalherstellers halten, dessen Name ihnen nicht geläufig sein muss, oder dass sie auf Grund der nahezu identischen Gestaltung gesellschafts- oder lizenzvertragliche Verbindungen zwischen den Anbietern von Original und Nachahmung vermuten, wird dadurch nicht ausgeräumt (vgl. Senat, Urteile vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - und vom 22.06.2011 - 6 U 152/10).

  • OLG Köln, 09.03.2012 - 6 U 61/11

    Zulässigkeit der Änderung der angegriffenen Verletzungsform im Berufungsverfahren

    Den Prozessbeteiligten ist bekannt, dass der Senat kurz nach dem hier angefochtenen Urteil die Berufung eines dritten Unternehmens (der ITAB Germany GmbH) gegen ein von der Klägerin wegen ähnlicher Regalnachbauten erstrittenes Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass sich der erstinstanzliche Unterlassungstenor auf Regalsysteme gemäß den in dem Urteil wiedergegebenen Abbildungen auch beziehe, wenn diese wie in bestimmten weiter eingeblendeten Detailabbildungen gekennzeichnet seien (Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 = 81 O 147/09 LG Köln; gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu I ZR 78/11 Beschwerde eingelegt).
  • OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11

    Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz

    Den Prozessbeteiligten ist bekannt, dass der Senat kurz nach dem hier angefochtenen Urteil die Berufung eines dritten Unternehmens (der J. GmbH) gegen ein von der Klägerin wegen ähnlicher Regalnachbauten erstrittenes Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass sich der erstinstanzliche Unterlassungstenor auf Regalsysteme gemäß den in dem Urteil wiedergegebenen Abbildungen auch beziehe, wenn diese wie in bestimmten weiter eingeblendeten Detailabbildungen gekennzeichnet seien (Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 = 81 O 147/09 LG Köln; gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu I ZR 78/11 Beschwerde eingelegt).
  • OLG Hamm, 17.11.2011 - 6 U 108/11
    Der Beklagte zu 1. wie auch dessen Bruder L (Verfahren 6 U 139/10 OLG Hamm) waren bereits an manipulierten Unfällen beteiligt.
  • LG Köln, 08.12.2021 - 84 O 84/21
    In den Verfahren 81 O 147/09 LG Köln = 6 U 139/10 gegen die J1 GmbH und 81 O 342/07 LG Köln = 6 U 214/11 gegen die M1 GmbH hat die Klägerin zwar jeweils in zweiter Instanz die Unterlassungsklage zurückgenommen, nach ihrem unbestrittenen und durch die Anlage rop 43 auch belegten Vortrag hat sie sich jedoch mit der J1 GmbH auf eine Lizenz geeinigt, und die M1 GmbH hat eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
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