Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 142/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- webshoprecht.de
Gezielte Behinderung der Mitbewerber durch Verteilung von Anti-Werbe-Aufklebern
- online-und-recht.de
Werbeverweigerer-Aufkleber durch Zeitschriften-Unternehmen ist gezielte, unlautere Behinderung
- datenschutz.eu
Werbeverweigerer-Aufkleber durch Zeitschriften-Unternehmen ist gezielte, unlautere Behinderung
- adresshandel-und-recht.de
Werbeverweigerer-Aufkleber durch Zeitschriften-Unternehmen ist gezielte, unlautere Behinderung
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gezielte Mitbewerber-Behinderung durch Verteilung von einschränkenden Briefkasten-Aufklebern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
"Keine Werbung" Aufkleber durch Mitbewerber unzulässig
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Briefkastenaufkleber: Kein Einwurf von anderen Zeitungen...
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbeverweigerer-Aufkleber ist gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung
- e-recht24.de (Kurzinformation)
Ganz schön clever: Bitte keine Werbung. Ausser unsere
- wvr-law.de (Kurzinformation)
Werbeverweigerer-Aufkleber ist gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Lieber eine Behinderung als gar keine Werbung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Abmahnung bei Werbung mit Hinweis: Bitte keine Werbung!
Papierfundstellen
- afp 2016, 79
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99
Mitwohnzentrale.de
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 142/13
Eine Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG liegt vor, wenn die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers beeinträchtigt werden, wobei sich die Beeinträchtigung auf den Absatz, den Bezug, die Werbung, die Produktion oder sonstige Wettbewerbsparameter erstrecken kann (BGHZ 148, 1 - Mitwohnzentrale).Dies ist zu bejahen, wenn der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGHZ 148, 1 - Mitwohnzentrale).
Ob unter Anwendung dieser Grundsätze von einer gezielten Behinderung auszugehen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zu entscheiden, wobei die Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, sonstiger Marktteilnehmer und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (BGHZ 148, 1 - Mitwohnzentrale).
- BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02
Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 142/13
Entgegen der Ansicht der Berufung ist auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2004 (I ZR 26/02 - Werbeblocker -, GRUR 2004, 877, zit. nach juris) nicht herzuleiten, dass die Unlauterbarkeit der Maßnahme bereits durch den Umstand, dass der Verbraucher selbst eine Entscheidung über den Einsatz der ihm vom Mitbewerber zur Verfügung gestellten Mittels trifft, ausgeschlossen ist. - BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04
Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 142/13
Vielmehr ist auch eine unabsichtliche Behinderung bei Hinzutreten weiterer Umstände als unlauter anzusehen, etwa dann, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme nicht in erster Linie auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (BGH GRUR 2007, 800 Rdnr. 23 - Außendienstmitarbeiter).
- BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06
Fräsautomat
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 142/13
Eine gezielte Behinderung setzt deshalb voraus, dass zur Behinderung noch weitere, die Unlauterbarkeit begründende Umstände hinzutreten (BGH GRUR 2009, 878 - Fräsautomat). - LG Hamburg, 30.01.2001 - 312 O 742/00
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 142/13
Denn bei Erfüllung dieses Ordnungswunsches der Verbraucher unter Verwendung des Aufklebers, tritt eine Sperre für Konkurrenzprodukte der Beklagten ein (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 30.01.01 - 312 O 742/00). - OLG Stuttgart, 02.04.1993 - 2 W 19/93
Unterlassung der Verteilung von Briefkastenaufklebern ; Verstoß gegen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 142/13
Die Folgen des Aufklebers treffen damit nur die Mitbewerber der Beklagten (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 03.11.1998 - 2 W 51/98 -, OLGR Stuttgart, 1999, 77, zit. nach juris, Rdnr. 14; Beschluss vom 02.04.1993 - 2 W 19/93, NJW-RR 1993, 1455 -, zit. nach juris, Rdnr. 9). - OLG Stuttgart, 03.11.1998 - 2 W 51/98
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 142/13
Die Folgen des Aufklebers treffen damit nur die Mitbewerber der Beklagten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.1998 - 2 W 51/98 -, OLGR Stuttgart, 1999, 77, zit. nach juris, Rdnr. 14;… Beschluss vom 02.04.1993 - 2 W 19/93, NJW-RR 1993, 1455 -, zit. nach juris, Rdnr. 9). - OLG Koblenz, 16.01.2013 - 9 U 982/12
Werbeanzeige darf Mitbewerber nicht gezielt behindern - Regionales Anzeigeblatt …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 142/13
Dies stellt, anders als etwa das Bemühen, Werbeverweigerer trotz ihrer Haltung zur Annahme wenigstens des Anzeigenblatts der Beklagten zu bewegen, eine Verdrängung und damit gezielte Behinderung des Mitbewerbers dar (so auch OLG Koblenz, Urt. v. 16.01.2013 - 9 U 982/123 -, WRP 2013, 361 - Nibelungen-Kurier, zit. nach juris).
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 6 U 162/18
Wellnesshotel - Wettbewerbsverstoß: Vorenthalten von Anschrift und Identität …
Der Senat bemisst in ständiger langjähriger Rechtsprechung den Wert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bei einer in sachlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlichen Streitigkeit nach festen Streitwerten, nämlich in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit 20.000 EUR und in Hauptsacheverfahren mit 25.000 EUR (siehe Beschluss vom 22.12.2014 - 6 U 142/13), sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für die Wertbemessung, insbesondere solche für die Schätzung der Bedeutung der Sache für den Kläger vorliegen. - OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 6 W 8/21
Streitwertbemessung anhand angemessener Anwaltsgebühren
Der Senat bemisst deshalb in ständiger langjähriger Rechtsprechung den Wert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bei einer in sachlich und rechtlicher Hinsicht durchschnittlichen Streitigkeit nach Streitwerten, die eine angemessene Vergütung der daraus abzurechnenden anwaltlichen Dienstleistungen zu erwarten lassen, nämlich mit 20.000 EUR in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und mit 25.000 EUR in Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, 6 W 197/97 in MDR 1997, 1069; Beschluss vom 22.12.2014 - 6 U 142/13).
Rechtsprechung
KG, 07.01.2014 - 6 U 142/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 S 1 VVG, VHB, § 286 ZPO
Hausratversicherung: Nachweis des Einbruchdiebstahls aus dem Auto - versicherungsrechtsiegen.de
Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls - Hausratversicherung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 11.07.2013 - 23 O 94/12
- KG, 07.01.2014 - 6 U 142/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05
Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein …
Auszug aus KG, 07.01.2014 - 6 U 142/13
Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls (Anschluss BGH, 20. Dezember 2006, IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f. und 17. Mai 1995, IV ZR 279/94, VersR 1995, 909) gehört neben dem Vorhandensein von Einbruchspuren, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.(Rn.6).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2007, 241 f.; 102 f.; 1995, 909; 956 f.), der der Senat folgt, kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl zwar Beweiserleichterungen zu Gute.
- BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94
Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls
Auszug aus KG, 07.01.2014 - 6 U 142/13
Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls (Anschluss BGH, 20. Dezember 2006, IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f. und 17. Mai 1995, IV ZR 279/94, VersR 1995, 909) gehört neben dem Vorhandensein von Einbruchspuren, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.(Rn.6).
- OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 51/17
Kfz-Kaskoversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers …
Anerkanntermaßen muss der Versicherungsnehmer in den Entwendungsfällen - ungeachtet gewisser anderweitiger Beweiserleichterungen - jedenfalls voll beweisen, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl an der angegebenen Stelle vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (KG, Beschl. v. 7.1.2014 - 6 U 142/13 - juris).