Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 17.01.2014

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47648
OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13 (https://dejure.org/2014,47648)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2014 - 6 U 145/13 (https://dejure.org/2014,47648)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 6 U 145/13 (https://dejure.org/2014,47648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Fußmodel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Sendebeitrags unter Veröffentlichung eines Lichtbildes

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 823, 1004 BGB

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Fußmodel

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Recht am eigenen Bild: Zuordnung der Abbildung eines Unbekannten zum Bereich der Zeitgeschichte; Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsrechts bei der Bildberichterstattung; Erstbegehungsgefahr bei heimlichen Filmaufnahmen

  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Sendebeitrags unter Veröffentlichung eines Lichtbildes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines mittels Aufnahmen eines Lockvogels entstandenen Sendebeitrags über Tätigkeit eines Fotografen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines mittels Aufnahmen eines Lockvogels entstandenen Sendebeitrags über Tätigkeit eines Fotografen

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Abbildungen Unbekannter als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Heimliche Filmaufnahmen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsrechts bei der Bildberichterstattung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2015, 55
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über die Mitwirkung als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; NJW 2009, 3357; BGH, NJW 2012, 767 Rn. 11).

    Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1, 29; BGH, NJW 2012, 767 Rn. 11).

    Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; BVerfGE 109, 279, 314; BVerfG, NJW 2009, 3357; BGH, NJW 2012, 767 Rn. 11).

    Unabhängig davon ist der Sachverhalt bereits deshalb nicht dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzuordnen, da der Kläger diesen Bereich von sich aus geöffnet und der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BGH, NJW 2012, 767 Rn. 12).

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13
    Vielmehr zählt dazu auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BGH, NJW 2009, 757 Rn. 14).

    Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; BGH, NJW 2009, 757 Rn. 15).

    Eine damit verbundene Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit (BVerfGE 101, 361, 390; BGH, NJW 2009, 757 Rn. 15).

    Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (BGH, NJW 2009, 757 Rn. 24).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; NJW 2009, 3357; BGH, NJW 2012, 767 Rn. 11).

    Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; BVerfGE 109, 279, 314; BVerfG, NJW 2009, 3357; BGH, NJW 2012, 767 Rn. 11).

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13
    Zwar hat jedermann das verfassungskräftig gewährleistete, strafrechtlich abgesicherte Recht (§ 201 StGB), dass insbesondere Privatgespräche ohne seine Einwilligung im Grundsatz weder auf Tonträger aufgenommen noch von Dritten hiervon abgespielt und dadurch weitergegeben werden dürfen (BGHZ 73, 120 Rn. 14 - zitiert nach juris).

    Jedenfalls dann, wenn das betroffene Presseorgan sich an dem vorsätzlichen Rechtsbruch nicht beteiligt hat (vgl. BGHZ 73, 120 Rn. 18 - zitiert nach juris) ist bei einer Presseveröffentlichung die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes aufgrund einer Güterabwägung und Interessenabwägung zu ermitteln, die unter Einbeziehung aller Umstände des konkreten Falles sich an den betroffenen personalen Belangen des Klägers und den schutzwürdigen Interessen der Presse an einer Veröffentlichung des Gesprächs zu orientieren hat (BGHZ 73, 120 Rn. 16 - zitiert nach juris).

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 232/08

    Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eines Presseorgans im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13
    Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich der Bildberichterstattung nicht mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder kerngleiche Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden, es sei denn die Verbreitung ist bereits an sich unzulässig, etwa weil die Intimsphäre betroffen ist (BGH, GRUR 2009, 1091, 1092 Rn. 7 - Wilde Frisur des Andrea Casiraghi).

    Eine solche Interessenabwägung kann jedoch für bereits veröffentliche Bilder nicht vorgenommen werden, wenn deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte (vgl. BGH, GRUR 2009, 1091, Rn. 7 - Wilde Frisur des Andrea Casiraghi).

  • BGH, 08.04.2014 - VI ZR 197/13

    Bildberichterstattung über ein Mieterfest gehört zur Zeitgeschichte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13
    Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (BGH, GRUR 2014, 804 Rn. 10 - Mieterfest).

    Auch Abbildungen Unbekannter können Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sein (vgl. BGH, GRUR 2014, 804 - Mieterfest).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 156/06

    Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13
    (b) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch die Presse ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH, GRUR 2008, 1017 Rn. 14 - Einkaufsbummel nach Abwahl).

    Danach besteht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis des § 22 KUG bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Nr. 1 KUG), wobei die Verbreitung des Bildnisses allerdings unzulässig ist, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG, BGH, GRUR 2008, 1017 Rn. 14 - Einkaufsbummel nach Abwahl).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; NJW 2009, 3357; BGH, NJW 2012, 767 Rn. 11).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13
    Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; BVerfGE 109, 279, 314; BVerfG, NJW 2009, 3357; BGH, NJW 2012, 767 Rn. 11).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 145/13
    Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; BVerfGE 109, 279, 314; BVerfG, NJW 2009, 3357; BGH, NJW 2012, 767 Rn. 11).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2011 - 15 U 101/11

    Persönlichkeitsrecht, Verletzung des - Arztpraxis, heimliche Ton-/Filmaufnahmen

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63

    Veröffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift "Stern" als

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

  • OLG Karlsruhe, 18.08.1989 - 14 U 105/88

    Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.01.2014 - I-6 U 145/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7328
OLG Köln, 17.01.2014 - I-6 U 145/13 (https://dejure.org/2014,7328)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2014 - I-6 U 145/13 (https://dejure.org/2014,7328)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - I-6 U 145/13 (https://dejure.org/2014,7328)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • debier datenbank

    § 32 UrhG

  • rechtsportal.de

    Berechnung des Honorars eines Journalisten nach den gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten

  • rechtsportal.de

    Berechnung des Honorars eines Journalisten nach den gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 321
  • afp 2014, 344
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 145/13
    Sie wird vielmehr verpflichtet, substantiiert zu bestreiten und die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen darzulegen (BGH NJW 2008, 982 Tz. 16).
  • LG Köln, 17.07.2013 - 28 O 695/11

    Mehr Geld für freie Journalisten

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 145/13
    Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Köln vom 17. Juli 2013 (28 O 695/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.
  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 39/14

    GVR Tageszeitungen II - Urheberrecht: Anwendungsbereich der angemessenen

    Die auf Zahlung eines weiteren Honorars in Höhe von 3.917,80 EUR gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 321).
  • OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 115/13

    Indizwirkung gemeinsamer Vergütungsregeln auf die Bestimmung der angemessenen

    Dadurch unterscheidet sich der Fall auch von dem vom OLG Köln (ZUM-RD 2014, 373) entschiedenen.
  • OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 30/13

    Angemessene Vergütung eines freiberuflich tätigen Journalisten für die von ihm

    Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (GRUR-RR 2014, 321) steht dieser Sichtweise nicht entgegen.
  • LG Düsseldorf, 20.07.2016 - 12 O 531/13

    Honorarnachzahlungsanspruch für Textbeiträge eines Journalisten; Angemessenheit

    Nach § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber nur so viele Rechte dem Nutzer ein, wie es für erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen (OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 - I-6 U 145/13, 6 U 145/13 -, Rn. 24, juris).
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