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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.11.1998 - 6 U 148/97   

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https://dejure.org/1998,4656
OLG Hamm, 30.11.1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,4656)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,4656)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,4656)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen eines vorsätzlich herebigeführten Verkehrsunfalls; Mitverursachung eines Unfalls durch Manipulation; Indizien für eine Unfallmanipulation aufgrund einer Häufung und Ähnlichkeit anderer Verkehrsunfälle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 252 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Bochum, 07.11.2016 - 5 O 291/15

    Unfallmanipulation, Kriterien, Electronic Data Recorder

    Auch der zeitnahe Verkauf des geschädigten Fahrzeugs ist typisch (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1998 - Az. 6 U 148/97).
  • KG, 06.02.2006 - 12 U 4/04

    Haftung beim Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen

    Gleichfalls immer wieder festzustellen ist in derartigen Fällen, dass die Fahrzeuge, wie vorliegend, zeitnah nach dem Unfall unrepariert verkauft werden und der Schaden auf Basis eines eingeholten Gutachtens abgerechnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 13.06.2005 - 12 U 65/04 - KGR 2005, 738 = VRS 109, 165; KG, Urteil vom 8.9.2005 - 22 U 233/04 - Urteil vom 22.8.2002 - 22 U 383/01 - Urteil vom 23.6.2003 - 22 U 222/02 - OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1998 - 6 U 148/97 - DAR 1999, 404), bei welchem der Kläger mehr als den von ihm gezahlten Kaufpreis zu erhalten hofft, obwohl er das Fahrzeug nach seinen Angaben ohne Kenntnis der Vorschäden erworben haben will.
  • OLG Saarbrücken, 25.09.2009 - 4 U 205/08

    Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls und unfallursächlicher

    Die von der Berufung zitierte Entscheidung OLG Hamm RuS 1999, 321 betrifft die Beweislast beim Manipulationsvorwurf, die anderen Rechtsgrundsätzen folgt: Dort trägt bei nachgewiesenem äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung der in Anspruch genommene Halter (Versicherer) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der den Schadensersatz begehrende Gläubiger mit der Schadensverursachung einverstanden war (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 Rdnr. 48; BGHZ 71, 339, 340 ff.; aus der Kasuistik: Senat OLGR 2009, 394; 2007, 310; OLGR Koblenz 2006, 386; OLGR Celle 2004, 175; OLG Frankfurt ZfSch 2004, 501; OLGR Zweibrücken 2005, 98).
  • KG, 01.10.2007 - 12 U 72/06

    Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für

    Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung, widersprüchliche Darstellungen zum Unfallgeschehen; ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, schneller Weiterverkauf des Schädigerfahrzeugs nach dem Unfall (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • KG, 14.05.2007 - 12 U 212/06

    Freie Beweiswürdigung: Typische Indizien für die Annahme eines manipulierten

    Das Fahrzeug wurde in unrepariertem Zustand verkauft (vgl. bspw. Senat, Urteil vom 13.06.2005 - 12 U 65/04 - KGR 2005, 738 = VRS 109, 165; KG, Urteil vom 8.9.2005 - 22 U 233/04 - Urteil vom 22.8.2002 - 22 U 383/01 - Urteil vom 23.6.2003 - 22 U 222/02 - OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1998 - 6 U 148/97 - DAR 1999, 404); die Abrechnung erfolgt auf Gutachtenbasis.
  • KG, 31.08.2009 - 12 U 203/08

    Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall: Beweisanzeichen für einen manipulierten

    7 Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung durch den Schädiger, ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, ein bereits vorgeschädigtes Fahrzeug (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • KG, 15.06.2009 - 12 U 181/08

    Haftung bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen

    Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann; die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen; eine begrenzte Bereitschaft der Beteiligten zur Sachaufklärung; ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler; ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug; die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • KG, 26.03.2009 - 12 U 126/08

    Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen

    Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung, ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • LG Detmold, 18.10.2019 - 4 O 243/18

    Verkehrsunfall - Baustellenfahrzeug - Manipulation - Parklücke - Indizien

    Auch der Verkauf des geschädigten Fahrzeugs des Klägers, was von ihm trotz Nachfrage im Termin nicht näher ausgeführt wird, ist ein nicht unerhebliches Indiz (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1998, 6 U 148/97).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 25.02.1998 - 6 U 148/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11059
OLG Karlsruhe, 25.02.1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,11059)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.02.1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,11059)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Februar 1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,11059)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 13 Abs. 4; HGB § 128
    Verantwortlichkeit des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für Wettbewerbsverstöße

Verfahrensgang

  • LG Mannheim - 7 O 103/97
  • OLG Karlsruhe, 25.02.1998 - 6 U 148/97
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 29.11.2004 - 22 CS 04.2701

    Altlast, Personengesellschaft, Gesellschafterhaftung, Haftung für

    Sofern es wie hier um keine höchstpersönliche Leistung geht, steht zwar nicht schon der Inhalt des Geforderten einer Haftung des Gesellschafters entgegen (vgl. BGHZ 73, 217/221 f.; OLG Karlsruhe vom 25.2. 1998, WRP 1998, 898 ff.).
  • OLG Jena, 27.07.2011 - 2 U 303/11

    Unlauterer Wettbewerb: Ernsthaftigkeit einer Drittunterwerfung

    Die Unterlassungserklärung war auch nicht inhaltlich unzureichend (OLG Frankfurt WRP 1998, 898) und erfolgte ausreichend strafbewehrt (KG aaO.).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2000 - 20 U 82/99

    Verwendung des Firmenlogos einer Geschäftsbank bei Abwicklung bargeldlosen

    Die von der Klägerin behauptete Fehlvorstellung des Kunden (Zweifel, ob er mit "seiner" Karte bargeldlos bezahlen kann) scheidet vor allem dann aus, wenn man das Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs zugrunde legt, das von einem durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ausgeht (WRP 98, 898 und 1213 - G "6-K-E").
  • LG Karlsruhe, 26.03.2003 - 14 O 9/03

    Wettbewerbsverstoß: GbR-Gesellschafter als Störer einer unerlaubten

    Denn unabhängig davon, ob nach den höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft § 128 HGB in entsprechender Anwendung zur Gesellschafterhaftung heranzuziehen ist, ist der einzelne Gesellschafter für Wettbewerbsverstöße jedenfalls dann verantwortlich, wenn er selbst wettbewerbswidrig gehandelt hat oder die Voraussetzungen einer Störerhaftung erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1998, 898, 899).
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