Rechtsprechung
KG, 05.06.2012 - 6 U 150/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 1 Abs 1 VVGEG, Art 1 Abs 2 VVGEG
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Vertragsrücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch Nichtangabe von mehrfachen Arztkontakten; Anwendbarkeit neuen Rechts auf Altvertrag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kündigung des Versicherers wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigung des Versicherers wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- LG Berlin, 30.08.2011 - 7 O 474/09
- KG, 05.06.2012 - 6 U 150/11
Papierfundstellen
- VersR 2014, 181
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.09.2000 - IV ZR 203/99
Rücktritt des Versicherers von einer Berufungsunfähigkeitsversicherung wegen …
Auszug aus KG, 05.06.2012 - 6 U 150/11
Insbesondere darf er sich bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Beeinträchtigungen verschweigen (BGH VersR 2000, 1486 - 1488, zitiert nach juris, dort Rdz. 10/11;… OLG Saarbrücken (vgl. OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 341 - 347, zitiert nach juris, dort Rdz. 29). - OLG Saarbrücken, 08.09.2004 - 5 U 25/04
Leistungsfreiheit der Lebensversicherung nach Herzinfarkt des …
Auszug aus KG, 05.06.2012 - 6 U 150/11
Insbesondere darf er sich bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Beeinträchtigungen verschweigen (…BGH VersR 2000, 1486 - 1488, zitiert nach juris, dort Rdz. 10/11; OLG Saarbrücken (vgl. OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 341 - 347, zitiert nach juris, dort Rdz. 29).
- KG, 08.07.2014 - 6 U 134/13
Berufsunfähigkeitsversicherung: Ausschluss der Fälligkeit von …
Entgegen der Ansicht des Klägers stehen die Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. Juni 2012 zum Aktenzeichen 6 U 150/11 (VersR 2014, 181 ff.) dieser Feststellung nicht entgegen.
Rechtsprechung
OLG Köln, 16.12.2011 - I-6 U 150/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Werbeverbot - Unity Media darf nicht mit "doppelt schnellem" Internetzugang werben
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen einer irreführenden Werbung durch das Angebot eines Internetanschlusses "doppelt so schnell wie normales DSL"
- rechtsportal.de
UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Irreführung der Werbeaussage "doppelt so schnell wie normales DSL" - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- lto.de (Kurzinformation)
Werbung mit "doppelt schnellem" Internetzugang unzulässig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Unity Media darf nicht mit "doppelt schnellem" Internetzugang werben
- medienrecht-blog.com (Kurzinformation)
Doppelt hält nicht immer besser
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Unity Media darf nicht mit doppelt schnellem" Internetzugang werben
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Irreführende Werbung: Unitymedia ist der Slogan "doppelt so schnell wie normales DSL" untersagt worden
Verfahrensgang
- LG Köln, 15.06.2011 - 84 O 63/11
- OLG Köln, 16.12.2011 - I-6 U 150/11
Papierfundstellen
- MMR 2012, 105
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09
Leistungspakete im Preisvergleich
Auszug aus OLG Köln, 16.12.2011 - 6 U 150/11
Der Verfügungsantrag ist im Licht der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Streitgegenstand in Wettbewerbs- und Kennzeichensachen (BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 - TÜV I; GRUR 2011, 742 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; vgl. dazu Teplitzky, GRUR 2011, 1091) hinreichend bestimmt - jedenfalls nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie ihren Unterlassungsantrag nur hilfsweise auf eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Angebots der Antragsgegnerin und in erster Linie auf den von ihr als einheitlichen Klagegrund beschriebenen Aspekt stützt, dass die konkrete Werbung den falschen Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin könne ihren Internetkunden eine im Vergleich zur Antragstellerin und anderen (Telefon-) Netzbetreibern tatsächlich um 100 % schnellere Datenübertragung anbieten. - BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09
TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das …
Auszug aus OLG Köln, 16.12.2011 - 6 U 150/11
Der Verfügungsantrag ist im Licht der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Streitgegenstand in Wettbewerbs- und Kennzeichensachen (BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 - TÜV I; GRUR 2011, 742 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; vgl. dazu Teplitzky, GRUR 2011, 1091) hinreichend bestimmt - jedenfalls nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie ihren Unterlassungsantrag nur hilfsweise auf eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Angebots der Antragsgegnerin und in erster Linie auf den von ihr als einheitlichen Klagegrund beschriebenen Aspekt stützt, dass die konkrete Werbung den falschen Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin könne ihren Internetkunden eine im Vergleich zur Antragstellerin und anderen (Telefon-) Netzbetreibern tatsächlich um 100 % schnellere Datenübertragung anbieten. - BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09
TÜV II
Auszug aus OLG Köln, 16.12.2011 - 6 U 150/11
Der Verfügungsantrag ist im Licht der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Streitgegenstand in Wettbewerbs- und Kennzeichensachen (BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 - TÜV I; GRUR 2011, 742 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; vgl. dazu Teplitzky, GRUR 2011, 1091) hinreichend bestimmt - jedenfalls nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie ihren Unterlassungsantrag nur hilfsweise auf eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Angebots der Antragsgegnerin und in erster Linie auf den von ihr als einheitlichen Klagegrund beschriebenen Aspekt stützt, dass die konkrete Werbung den falschen Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin könne ihren Internetkunden eine im Vergleich zur Antragstellerin und anderen (Telefon-) Netzbetreibern tatsächlich um 100 % schnellere Datenübertragung anbieten. - BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
Sondernewsletter
Auszug aus OLG Köln, 16.12.2011 - 6 U 150/11
Zwar darf ein Anbieter mit hohen Übertragungsraten innerhalb des eigenen Netzes auch dann werben, wenn der Kunde auf Grund externer Faktoren (geringere Leistungsfähigkeit des Rechners und der hausinternen Verkabelung oder des WLAN) nur einen Teil dieser Kapazität nutzen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 [Rn. 47] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter).