Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 21.03.2017

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42575
OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16 (https://dejure.org/2017,42575)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.10.2017 - 6 U 154/16 (https://dejure.org/2017,42575)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 6 U 154/16 (https://dejure.org/2017,42575)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 MarkenG, § 5 Abs. 2 UWG
    Markenrechtliche bzw. lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildmarke und Domainname bei zusätzlicher Annäherung an die Gestaltung des Internetauftritts

  • damm-legal.de

    Die Marke "notebooksbilliger.de" wird nicht durch die Domain "software-billiger.de" verletzt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenrechtliche bzw. lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildmarke und Domainname bei zusätzlicher Annäherung an die Gestaltung des Internetauftritts

  • kanzlei.biz

    Keine Verletzung der Marke "notebooksbilliger.de" durch "softwarebilliger.de"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14; UWG § 5 Abs. 2
    Kennzeichen; Wettbewerb; Verwechselungsgefahr; mittelbare Verwechselungsgefahr; Irreführung; Zeichenannäherung

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14 ; UWG § 5 Abs. 2
    Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht/Wettbewerbsrecht: notebooksbilliger.de vs. softwarebilliger.de

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Marke "notebooksbilliger.de" wird nicht durch die Domain "software-billiger.de" verletzt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zwischen der Wort- /Bildmarke "notebooksbilliger.de" und dem Angebot "softwarebilliger.de" besteht keine Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "notebooksbilliger.de" und "software-billiger.de"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "software-billiger.de" und "notebooksbilliger.de"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nutzung einer Domain als Marke - wann besteht Verwechslungsgefahr?

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zur Verwechslungsgefahr bei bekannteren aber kennzeichnungsschwachen Marken

Sonstiges

  • lhr-law.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Internetseite "software-billiger.de" und der Wort-/Bildmarke "notebooksbilliger.de"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 18
  • MMR 2018, 619
  • K&R 2018, 127
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16
    Außerhalb der Registereintragung liegende Umstände sind nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 2015, 1214 [BGH 23.09.2015 - I ZR 105/14] Rn. 44 - Goldbären).

    Schutzfähig sind auch Werbemittel (BGH GRUR 2015, 1214 [BGH 23.09.2015 - I ZR 105/14] Rn. 73 - Goldbären).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16
    Unabhängig von dem beschreibenden Gehalt einer Bezeichnung wird die Verkehrsauffassung allerdings auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der sie dem Publikum entgegentritt (BGH GRUR 2012, 1040 [BGH 09.02.2012 - I ZR 100/10] Rn. 19 - pjur/pure).

    Die Bekanntheit führte allerdings mit Blick auf die von Haus aus fehlende Unterscheidungskraft des Wortbestandteils und der nur schwachen Unterscheidungskraft des Bildbestandteils insgesamt nur zu einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR 2004, 514 [BGH 27.11.2003 - I ZR 79/01] Rn. 33 - Telekom; GRUR 2012, 1040 [BGH 09.02.2012 - I ZR 100/10] Rn. 34 - pjur/pure).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16
    Außerdem ist der klar beschreibende Gehalt des angegriffenen Zeichens zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2013, 631 Rn. 72 - AMARULA/Marulablu).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16
    Der Senat als Verletzungsgericht, der an die Eintragung der Marke gebunden ist und ihr deshalb nicht jegliche Kennzeichnungskraft und damit die Schutzfähigkeit absprechen darf (vgl. BGH, GRUR 2009, 672 [BGH 02.04.2009 - I ZR 78/06] Tz. 17- OSTSEE-POST), muss bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Marke allein aufgrund ihrer grafischen Gestaltung eingetragen wurde.
  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16
    Eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr kann nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung dergestalt vorliegt, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH GRUR 2017, 520 [BGH 03.11.2016 - I ZR 101/15] Rn. 26 - MICRO COTTON).
  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 228/10

    Stadtwerke Wolfsburg

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16
    Einer vorherigen Gegenabmahnung bedarf es nicht (BGH GRUR 2012, 1273 [BGH 13.06.2012 - I ZR 228/10] , Rn. 13 - Stadtwerke Wolfsburg).
  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09

    ICE

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16
    Der Abgemahnte kann gerichtlich feststellen lassen, dass die Rechtsberühmung zu Unrecht erfolgt ist und die behaupteten Ansprüche nicht bestehen (vgl. BGH GRUR 2011, 1117 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09] Rn. 15- ICE).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16
    Im Übrigen würde die selbständig kennzeichnende Stellung im angegriffenen Zeichen auch nicht helfen, da in der älteren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung von vornherein ausgeschlossen ist, da dies zu einem unzulässigen Elementeschutz führen würde (BGH GRUR 2009, 1055 [BGH 14.05.2009 - I ZR 231/06] Rn. 31 - airdsl).
  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16
    Die Bekanntheit führte allerdings mit Blick auf die von Haus aus fehlende Unterscheidungskraft des Wortbestandteils und der nur schwachen Unterscheidungskraft des Bildbestandteils insgesamt nur zu einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR 2004, 514 [BGH 27.11.2003 - I ZR 79/01] Rn. 33 - Telekom; GRUR 2012, 1040 [BGH 09.02.2012 - I ZR 100/10] Rn. 34 - pjur/pure).
  • LG Frankfurt/Main, 23.06.2016 - 3 O 413/15
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 154/16
    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2016 (Az.: 2-03 O 413/15) insofern aufzuheben, als hierin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

    Das bedeutet, dass sie nicht abstrakt zu beurteilen ist, sondern darauf abgestellt werden muss, ob es tatsächlich zu Verwechslungen kommt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 18 Rn. 28 - notebooksbilliger.de).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 6 U 191/20

    Unlautere Nachahmung von Rahmenmodulen

    Außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände sind nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 2007, 780 Rn 38 - Pralinenform; BGH GRUR-RR 2010, 205 Rn 37 - Haus und Grund IV; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2018, 18 Rn 32 - notebooksbilliger.de).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 313/21

    Verwechslungsgefahr bei stilisiertem "S"

    Dass es für den Schutz der Marke grundsätzlich allein auf die eingetragene Form ankommt und außerhalb der Registereintragung liegende Umstände nicht zu berücksichtigen sind, hat der Senat in diesem Beschluss unter Verweis auf sein Urteil vom 26.10.2017 - 6 U 154/16 ("notebooksbilliger.de") bereits ausgeführt.
  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 6 W 38/21

    Verwechslungsgefahr einer Bildmarke für Lifestyle-Schuhe (stilisiertes S)

    Dabei weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass es für den Schutz der Marke grundsätzlich allein auf die eingetragene Form ankommt und außerhalb der Registereintragung liegende Umstände nicht zu berücksichtigen sind ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2017 - 6 U 154/16 - notebooksbilliger.de - Rn 32, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38106
OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16 (https://dejure.org/2017,38106)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2017 - 6 U 154/16 (https://dejure.org/2017,38106)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. März 2017 - 6 U 154/16 (https://dejure.org/2017,38106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 Abs 2 S 1 BGB, § 14 Abs 1 BGB-InfoV, § 14 Abs 3 BGB-InfoV
    Verbraucherdarlehensvertrag: Verfristung des Widerrufsrechts

  • rechtsportal.de

    Widerruf eines Verbraucherimmobiliendarlehens

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16
    Die streitgegenständliche Formulierung zum Fristbeginn habe der BGH in der Entscheidung vom 27.09.2016 zu Az. XI ZR 309/15 für ordnungsgemäß befunden.

    Der Darlehensnehmer wird durch die Verwendung des Artikels "des" anstelle des Personalpronomens "Ihres" vor dem Wort "Antrag" nicht zu der Fehlvorstellung verleitet, die Frist könne zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Rn. 8), denn es ist offensichtlich, dass sich die Abschriften auf die jeweils zuvor genannten Originale beziehen, die Abschrift "des Antrags" somit die Abschrift des Originals des Antrags des Darlehensnehmers meint.

    bb) Soweit der Senat in früheren Entscheidungen auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009, XI ZR 33/08 (dort Rn. 16) die Ansicht vertreten hat, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung das unrichtige Verständnis nahe legen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits nach dem Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen, weil für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei, hält der Senat hieran angesichts der Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15) und 17.01.2017 (XI ZR 128/16; zum Sachverhalt vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016, 13 U 52/15 und LG Köln, Urteil vom 17.03.2015, 21 O 295/14) nicht mehr fest.

    Der BGH hat in der Entscheidung vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15) zu einer insoweit gleichlautenden Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, nicht entstehen könne, weil die Wendung "jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist", keinen Raum für Zweifel lasse.

    cc) Die Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" ist unbedenklich (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Rn. 9).

    gg) Die Passage zu den Widerrufsfolgen entspricht der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 04.08.2009 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung und ist in Ordnung (Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Rn. 9).

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 128/16

    Belehrung zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16
    bb) Soweit der Senat in früheren Entscheidungen auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009, XI ZR 33/08 (dort Rn. 16) die Ansicht vertreten hat, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung das unrichtige Verständnis nahe legen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits nach dem Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen, weil für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei, hält der Senat hieran angesichts der Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15) und 17.01.2017 (XI ZR 128/16; zum Sachverhalt vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016, 13 U 52/15 und LG Köln, Urteil vom 17.03.2015, 21 O 295/14) nicht mehr fest.

    Der Senat entnimmt dieser Begründung sowie der Entscheidung vom 17.01.2017 (XI ZR 128/16), dass eine am Gesetzeswortlaut orientierte Fassung der Widerrufsbelehrung nicht als missverständlich angesehen werden kann.

    Die maßgeblichen Fragen zur streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung sind durch die Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 99/16), 17.01.2017 (XI ZR 128/16) und 24.01.2017 (XI ZR 66/16) mittlerweile hinreichend geklärt.

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16
    Eine Widerrufsbelehrung ist nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 9).

    Die maßgeblichen Fragen zur streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung sind durch die Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 99/16), 17.01.2017 (XI ZR 128/16) und 24.01.2017 (XI ZR 66/16) mittlerweile hinreichend geklärt.

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 99/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16
    Die maßgeblichen Fragen zur streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung sind durch die Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 99/16), 17.01.2017 (XI ZR 128/16) und 24.01.2017 (XI ZR 66/16) mittlerweile hinreichend geklärt.
  • OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14

    Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Wirksamkeit, Fernabsatzgeschäft,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16
    Die Belehrung zu den finanzierten Geschäften sei ordnungsgemäß, wie auch das OLG München in der Entscheidung vom 09.11.2015 (19 U 4833/14) festgestellt habe.
  • OLG Köln, 02.03.2016 - 13 U 52/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16
    bb) Soweit der Senat in früheren Entscheidungen auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009, XI ZR 33/08 (dort Rn. 16) die Ansicht vertreten hat, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung das unrichtige Verständnis nahe legen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits nach dem Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen, weil für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei, hält der Senat hieran angesichts der Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15) und 17.01.2017 (XI ZR 128/16; zum Sachverhalt vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016, 13 U 52/15 und LG Köln, Urteil vom 17.03.2015, 21 O 295/14) nicht mehr fest.
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16
    bb) Soweit der Senat in früheren Entscheidungen auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009, XI ZR 33/08 (dort Rn. 16) die Ansicht vertreten hat, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung das unrichtige Verständnis nahe legen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits nach dem Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen, weil für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei, hält der Senat hieran angesichts der Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15) und 17.01.2017 (XI ZR 128/16; zum Sachverhalt vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016, 13 U 52/15 und LG Köln, Urteil vom 17.03.2015, 21 O 295/14) nicht mehr fest.
  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16
    Dabei spielt es für den Verlust des Musterschutzes keine Rolle, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um kein verbundenes Geschäft handelte und die Beklagte auf den Hinweis für finanzierte Geschäfte hätte verzichten können (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rn. 27).
  • OLG Hamm, 13.08.2015 - 9 U 139/15

    Verkehrssicherungspflichten eines Tagungsveranstalters hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16
    Auch das OLG Karlsruhe habe die streitgegenständliche Belehrung, insbesondere im Hinblick auf den Absatz "Finanzierte Geschäfte", für ordnungsgemäß erachtet (Urteil vom 03.03.2016, Az. 17 U 18/16; Urteil vom 10.03.2016, Az. 9 U 139/15).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16
    Zu übersehen wäre die Widerrufsbelehrung selbst bei flüchtigem Durchblättern des Vertrags nicht, geschweige denn bei der gebotenen sorgfältigen Durchsicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 33).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • LG Köln, 17.03.2015 - 21 O 295/14

    Widerrufsbelehrung für Darlehensvertrag muss eindeutig zum Beginn von

  • OLG Stuttgart, 25.04.2023 - 6 U 213/21

    Anforderungen an die Widerrufsinformation eines Verbraucherimmobiliendarlehens;

    Gleiches gilt für die Einfügung der Worte "Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, ggf. Internet-Adresse" vor den entsprechenden Informationen (vgl. zu einer Widerrufsbelehrung mit ähnlichen Einfügungen BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris; Senat, Urteil vom 21. März 2017 - 6 U 154/16 -, Rn. 45, juris).
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