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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 156/97   

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OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 156/97 (https://dejure.org/1999,7562)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.1999 - 6 U 156/97 (https://dejure.org/1999,7562)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Dezember 1999 - 6 U 156/97 (https://dejure.org/1999,7562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr bzgl. des Namens einer Frauenzeitschrift; Gewährung eines Anspruchs auf Unterlassen durch den Erwerb des Schutzes eines Werktitels; Aufnahme des Vertriebs von Kosmetika unter der Bezeichnung einer Frauenzeitschrift; Umfang der ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Abschluss eines Lizenzvertrages - "Marie Claire COSMETIC" - Verwechslungsgefahr im Verlagsgeschäft mit Frauenzeitschrift und Vertrieb von Kosmetikprodukten - Unlautere Rufausbeute durch Verwendung eines Zeitschriftentitels für ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 84/96

    Max

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 156/97
    Wird der Titel einer Zeitschrift auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, ist anerkannt, daß der Titelinhaber aus diesem Titel dann auch gegen andere Kennzeichen vorgehen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH GRUR 1990, 247 - "Capital-Service"; BGH GRUR 1990, 68, 69 - "VOGUE-Ski"; BGH GRUR 1991, 331 - "Ärztliche Allgemeine"; BGH GRUR 1993, 692, 694 = NJW 1993, 852, 853/854 - "Guldenburg"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max" sowie OLG Frankfurt, WRP 1994, 191, 192 - "Brigitte").

    Voraussetzung für den ohne sachliche Änderung an die Stelle des § 16 Abs. 1 UWG a.F. getretenen § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG (vgl. hierzu die amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, abgedruckt in: von Mühlendahl, Deutsches Markenrecht, S. 137 sowie BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max" - m.w.N. aus der Rechtsprechung) ist für diesen Fall jedoch nicht nur, daß der gewählte Titel bestimmt und geeignet ist, das damit benannte Werk von anderen Werktiteln zu unterscheiden (vgl. hierzu Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Auflage 1997, § 5 Rdnr. 16 sowie zur inhaltsgleichen Regelung des § 16 UWG a.F. Großkommentar/Teplitzky, § 16 UWG Rdnr. 70 und Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage 1993, § 16 UWG Rdnr. 118a, jeweils m.w.N.).

    Denn Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG/§ 16 UWG a.F. dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, stellen deshalb regelmäßig einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes nicht dar (BGH WRP 1999, 1279, 1282 -"Szene"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max"; BGH WRP 1999, 186, 188 - "Wheels Magazine" sowie BGH NJW 1993, 852, 853 - "Guldenburg", jeweils m.w.N.), und sind in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt.

    Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung beispielsweise für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist (vgl. hierzu nur BGH WRP 1999, 519, 521 - "Max" und BGH WRP 1999, 186, 188 - "Wheels Magazine", jeweils m.w.N.).

    Kann demnach in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, bei dem Zeitschriftentitel "Marie Claire" habe es sich schon 1987 um eine exklusive Kennzeichnung gehandelt, schon damals habe es in einem beachtlichen Umfang Lizenzierungen oder Kooperationen zwischen den Verlegern von Frauenmodezeitschriften und Herstellern von Kosmetika gegeben, überdies sei dem Verkehr das bekannt gewesen, kann die Annahme der (Fehl-) Vorstellung einer wirtschaftlichen (Lizenz-) Verbindung nach der Rechtsprechung allenfalls noch unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden, etwa wenn es sich bei der in Frage stehenden Kennzeichnung um eine solche von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt, oder wenn ein überaus bekannter Titel wörtlich übereinstimmend als Warenbezeichnung erscheint, so daß im Verkehr nicht nur allgemein der Gedanke an den Titel, sondern auch die erforderliche konkrete Vorstellung entsteht, der Warenhersteller habe hier ein Interesse gerade an dieser werbewirksamen Bezeichnung erlangen wollen und das Verwertungsrecht auch nur vom Inhaber des Werktitels erlangen können (BGH, WRP 1999, 519, 522 - "Max" unter Hinweis auf BGHZ 228, 332 f. - "Guldenburg" = NJW 1993, 852, 854).

  • BGH, 19.11.1992 - I ZR 254/90

    Guldenburg - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 156/97
    Wird der Titel einer Zeitschrift auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, ist anerkannt, daß der Titelinhaber aus diesem Titel dann auch gegen andere Kennzeichen vorgehen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH GRUR 1990, 247 - "Capital-Service"; BGH GRUR 1990, 68, 69 - "VOGUE-Ski"; BGH GRUR 1991, 331 - "Ärztliche Allgemeine"; BGH GRUR 1993, 692, 694 = NJW 1993, 852, 853/854 - "Guldenburg"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max" sowie OLG Frankfurt, WRP 1994, 191, 192 - "Brigitte").

    Denn Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG/§ 16 UWG a.F. dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, stellen deshalb regelmäßig einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes nicht dar (BGH WRP 1999, 1279, 1282 -"Szene"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max"; BGH WRP 1999, 186, 188 - "Wheels Magazine" sowie BGH NJW 1993, 852, 853 - "Guldenburg", jeweils m.w.N.), und sind in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt.

    Kann demnach in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, bei dem Zeitschriftentitel "Marie Claire" habe es sich schon 1987 um eine exklusive Kennzeichnung gehandelt, schon damals habe es in einem beachtlichen Umfang Lizenzierungen oder Kooperationen zwischen den Verlegern von Frauenmodezeitschriften und Herstellern von Kosmetika gegeben, überdies sei dem Verkehr das bekannt gewesen, kann die Annahme der (Fehl-) Vorstellung einer wirtschaftlichen (Lizenz-) Verbindung nach der Rechtsprechung allenfalls noch unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden, etwa wenn es sich bei der in Frage stehenden Kennzeichnung um eine solche von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt, oder wenn ein überaus bekannter Titel wörtlich übereinstimmend als Warenbezeichnung erscheint, so daß im Verkehr nicht nur allgemein der Gedanke an den Titel, sondern auch die erforderliche konkrete Vorstellung entsteht, der Warenhersteller habe hier ein Interesse gerade an dieser werbewirksamen Bezeichnung erlangen wollen und das Verwertungsrecht auch nur vom Inhaber des Werktitels erlangen können (BGH, WRP 1999, 519, 522 - "Max" unter Hinweis auf BGHZ 228, 332 f. - "Guldenburg" = NJW 1993, 852, 854).

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 6/96

    "Wheels Magazine"; Titelschutz einer Zeitschrift

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 156/97
    Denn Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG/§ 16 UWG a.F. dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, stellen deshalb regelmäßig einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes nicht dar (BGH WRP 1999, 1279, 1282 -"Szene"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max"; BGH WRP 1999, 186, 188 - "Wheels Magazine" sowie BGH NJW 1993, 852, 853 - "Guldenburg", jeweils m.w.N.), und sind in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt.

    Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung beispielsweise für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist (vgl. hierzu nur BGH WRP 1999, 519, 521 - "Max" und BGH WRP 1999, 186, 188 - "Wheels Magazine", jeweils m.w.N.).

  • OLG Köln, 25.06.1976 - 6 U 122/75
    Auszug aus OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 156/97
    Abgesehen davon, daß auch bei einem größeren Unternehmen geringe Umsatzzahlen nicht zwangsläufig gegen die Ernsthaftigkeit der Benutzung sprechen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 5 WZG Rdnr. 68 und Senat GRUR 1977, 220, 223 - "Charlie" -), steht hier aufgrund der von der Zeugin Me. mitgeteilten Umsatzzahlen fest, daß die Lizenznehmerin der Beklagten zu 1) bzw. später deren Rechtsnachfolgerin jedenfalls seit Benutzungsaufnahme im Frühjahr 1990 kontinuierlich Kosmetika mit der Marke "Marie Claire" in nicht völlig zu vernachlässigendem Umfang produziert und im Markt plaziert hat.
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 27/89

    "Ärztliche Allgemeine"; Verwechslungsfähigkeit zweier Firmenbezeichnungen

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 156/97
    Wird der Titel einer Zeitschrift auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, ist anerkannt, daß der Titelinhaber aus diesem Titel dann auch gegen andere Kennzeichen vorgehen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH GRUR 1990, 247 - "Capital-Service"; BGH GRUR 1990, 68, 69 - "VOGUE-Ski"; BGH GRUR 1991, 331 - "Ärztliche Allgemeine"; BGH GRUR 1993, 692, 694 = NJW 1993, 852, 853/854 - "Guldenburg"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max" sowie OLG Frankfurt, WRP 1994, 191, 192 - "Brigitte").
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 22/88

    "VOGUE-Ski"; Aufhebung und Zurückverweisung wegen verfahrensfehlerhaft

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 156/97
    Wird der Titel einer Zeitschrift auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, ist anerkannt, daß der Titelinhaber aus diesem Titel dann auch gegen andere Kennzeichen vorgehen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH GRUR 1990, 247 - "Capital-Service"; BGH GRUR 1990, 68, 69 - "VOGUE-Ski"; BGH GRUR 1991, 331 - "Ärztliche Allgemeine"; BGH GRUR 1993, 692, 694 = NJW 1993, 852, 853/854 - "Guldenburg"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max" sowie OLG Frankfurt, WRP 1994, 191, 192 - "Brigitte").
  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 152/96

    SZENE; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 156/97
    Denn Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG/§ 16 UWG a.F. dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, stellen deshalb regelmäßig einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes nicht dar (BGH WRP 1999, 1279, 1282 -"Szene"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max"; BGH WRP 1999, 186, 188 - "Wheels Magazine" sowie BGH NJW 1993, 852, 853 - "Guldenburg", jeweils m.w.N.), und sind in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.04.1998 - 6 U 156/97   

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OLG Karlsruhe, 08.04.1998 - 6 U 156/97 (https://dejure.org/1998,19249)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.04.1998 - 6 U 156/97 (https://dejure.org/1998,19249)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. April 1998 - 6 U 156/97 (https://dejure.org/1998,19249)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 380
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   SG Hildesheim, 23.09.1999 - S 6 U 156/97   

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SG Hildesheim, Entscheidung vom 23.09.1999 - S 6 U 156/97 (https://dejure.org/1999,33025)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 23. September 1999 - S 6 U 156/97 (https://dejure.org/1999,33025)
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