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   OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04   

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https://dejure.org/2005,17495
OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04 (https://dejure.org/2005,17495)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.02.2005 - 6 U 165/04 (https://dejure.org/2005,17495)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Februar 2005 - 6 U 165/04 (https://dejure.org/2005,17495)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04
    Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer unter Berufung auf in früheren Verfahren der Parteien ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 - I ZR 21/98 und des Oberlandesgerichts München vom 26.07.2001 - 29 U 2361/97 - ausgeführt, dass die angegriffenen Kennzeichnungen markenmäßig gebraucht würden und Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits in der auch von dem Landgericht herangezogenen Entscheidung vom 06.07.2000 (GRUR 2001, 158, 160 - "Drei-Streifen-Kennzeichnung") festgestellt, dass "der Verkehr angesichts der Kennzeichnungspraxis der Kl. daran gewöhnt ist, in der in Rede stehenden Aufmachung von Bekleidungsstücken einen Herkunftshinweis zu sehen".

  • OLG München, 26.07.2001 - 29 U 2361/97

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr - Drei-Streifen-Kennzeichnung gegenüber

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04
    Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer unter Berufung auf in früheren Verfahren der Parteien ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 - I ZR 21/98 und des Oberlandesgerichts München vom 26.07.2001 - 29 U 2361/97 - ausgeführt, dass die angegriffenen Kennzeichnungen markenmäßig gebraucht würden und Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.

    Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 24.01.2003 (a.a.O. S. 171) den folgenden Feststellungen des OLG München in dessen - zwischen den Parteien des Streitfalls ergangenem - Urteil vom 26.07.2001 - 29 U 23617/97 - (GRUR-RR 2001, 303) angeschlossen:.

  • OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02

    UWG -Recht; Verbraucherrecht; Entlüftungsstreifen

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04
    Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall, in dem der Drei-Streifen-Kennzeichnung der Klägerin ein aus vier Streifen bestehendes Muster auf Sportschuhen gegenüberstand, Folgendes zum Vorhandensein zusätzlicher Zeichen ausgeführt (Senatsurteil vom 24.01.2003 - 6 U 127/02 = GRUR-RR 2003, 170):.

    Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 24.01.2003 (a.a.O. S. 171) den folgenden Feststellungen des OLG München in dessen - zwischen den Parteien des Streitfalls ergangenem - Urteil vom 26.07.2001 - 29 U 23617/97 - (GRUR-RR 2001, 303) angeschlossen:.

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04
    Unter Berücksichtung des Umstands, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt, und dass sodann das Schwergewicht auf den übereinstimmenden Merkmalen liegt (vgl. BGH WRP 2004, 360 ff - "Davidoff II"), ist die Zeichenähnlichkeit sogar als durchschnittlich zu bewerten.
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 214/00

    Alt Luxemburg

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04
    Für den Beginn der Haftung der Beklagten ist nicht der Zeitpunkt des Absatzes der mit den beanstandeten Kennzeichnungen versehenen Waren an Endabnehmer maßgeblich, sondern es kommt darauf an, wann sie diese Waren in den Verkehr gebracht bzw. mit dem Vertrieb begonnen hat (vgl. BGH WRP 2003, 1220 - "Alt Luxemburg" zu der parallelen Problematik der wettbewerbsrechtlichen Haftung).
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2004, 865, 866 - "Mustang"; GRUR 2004, 783, 784 - "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX"; GRUR 2004, 778, 779 - "URLAUB DIREKT", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04
    Die hohe Bekanntheit der klägerischen Kennzeichnung ist eine allgemeinkundige und deshalb bei dem Gericht offenkundige, nach § 291 ZPO nicht beweisbedürftige Tatsache (BGH GRUR 1960, 126, 127 f. - Sternbild).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2004, 865, 866 - "Mustang"; GRUR 2004, 783, 784 - "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX"; GRUR 2004, 778, 779 - "URLAUB DIREKT", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH WRP 2003, 521, 523 - "Abschlußstück") ist von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch dann auszugehen, wenn ein Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren von denen anderer Unternehmen dient und also herkunftskennzeichnend wirkt.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04
    Die zu Drei-Streifen-Kennzeichnungen der Klägerin ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.10.2003 "Adidas/Fitnessworld" (GRUR 2004, 58) führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

  • OLG München, 28.04.2016 - 6 U 1576/15

    Schutz bekannter Positionsmarken

    Diese in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigte Erkenntnis (vgl. z. B. BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel; BGH GRUR 1986, 248, 250 - Sporthosen; BGH GRUR 1986, 252, 253 - Sportschuhe; OLG München GRUR-RR 2001, 303 - Drei-Streifen-Kennzeichnung, bestätigt durch Beschluss des BGH v. 02.05.2002 - I ZR 241/01, mit dem die Revision nicht angenommen wurde; OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2003, 274, 275; OLG Köln, Urt. v. 18.02.2005 - 6 U 165/04 = BeckRS 2008, 01713; OLG München, Urt. v. 10.11.2005 - 29 U 2238/05 = BeckRS 2005, 33909; OLG Köln, Urt. v. 16.12.2005 - 6 U 36/05 = BeckRS 2008, 00943) beruht auf dem Umstand, dass Sportschuhe und Sportbekleidungsstücke mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung seit Jahrzehnten von deutschen und ausländischen Spitzensportlern (u. a. der Fußball-Bundesligamannschaft des FC Bayern München, der deutschen Fußball-Nationalmannschaft oder ausländischen Fußball-Vereins- oder -nationalmannschaften, aber auch bekannten Spitzensportlern z. B. im Tennis- oder Leichtathletikbereich) getragen werden und somit die DreiStreifen-Kennzeichnung jedermann im Rahmen der Print- und OnlineSportberichterstattung sowie im Rahmen von Fernsehübertragungen deutscher wie internationaler Sportveranstaltungen, aber auch im Straßenbild durch das Tragen von Sport- und Freizeitbekleidung mit der genannten Kennzeichnung begegnet und daher überaus bekannt ist.
  • OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde, dass aus den Gründen, die von dem Oberlandesgericht München in dessen Urteil vom 26.7.2001 im Verfahren 29 U 2361/97 (GRUR-RR 01, 303) im einzelnen dargelegt worden sind, die Dreistreifenkennzeichnung der Klägerin eine außerordentliche große Bekanntheit genießt und den klägerischen Marken, die diese Dreistreifenkennzeichnung aufweisen, deswegen eine ebenso außerordentlich hohe Kennzeichnungskraft zukommt (6 U 127/02 = GRUR-RR 03, 170; 6 U 165/04 = Anlage K 180).

    Ebenso wie in den schon erwähnten Senatsentscheidungen GRUR-RR 03, 170 und 6 U 165/04 (Anlage K 180), bei denen ebenfalls Zweitzeichen auf den Produkten aufgebracht waren, wird der Verbraucher auch bei den drei im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Hosen den Längsstreifen trotz des zusätzlich angebrachten "T." Herkunftsfunktion zuerkennen.

  • OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 37/05

    Sportjacken mit 2 Ärmelstreifen

    Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde, dass aus den Gründen, die von dem Oberlandesgericht München in dessen Urteil vom 26.7.2001 im Verfahren 29 U 2361/97 (GRUR-RR 01, 303) im einzelnen dargelegt worden sind, die Dreistreifenkennzeichnung der Klägerin eine außerordentliche große Bekanntheit genießt und den klägerischen Marken, die diese Dreistreifenkennzeichnung aufweisen, deswegen eine ebenso außerordentlich hohe Kennzeichnungskraft zukommt (6 U 127/02 = GRUR-RR 03, 170; 6 U 165/04 = Anlage K 180 .
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