Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.11.2006 - 6 U 165/06   

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https://dejure.org/2006,6693
OLG Stuttgart, 13.11.2006 - 6 U 165/06 (https://dejure.org/2006,6693)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.11.2006 - 6 U 165/06 (https://dejure.org/2006,6693)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. November 2006 - 6 U 165/06 (https://dejure.org/2006,6693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anordnung der Urkundenvorlegung: Unzumutbarkeit der Vorlage eines Emissionsprospekts; Beweislast für die Weigerungsgründe und Reichweite der Prüfung des Zeugnisverweigerungsrechts unter Beachtung von Einwendungen des Dritten im Zwischenstreit; Auswahl des Adressaten der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung des Herausgebers eines Emissionsprospektes zur Verweigerung der Vorlage; Voraussetzungen einer Berufung auf Unzumutbarkeit gemäß § 142 Abs. 2 S. 1 ZPO; Umfang der Prüfung durch das Gericht im Zwischenstreit; Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechtes gemäß § ...

  • Judicialis

    ZPO § 142; ; ZPO § 384; ; ZPO § 387; ; StGB § 78; ; StGB § 78a; ; StGB § 78c; ; StGB § 263; ; StGB § 291

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 142; ZPO § 384 Nr. 2; ZPO § 390
    Berechtigung zur Verweigerung der Vorlage eines Emissionsprospekts wegen Unzumutbarkeit - Anordnung der Urkundenvorlegung; Zeugnisverweigerungsrecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - 25 O 2/06
  • OLG Stuttgart, 13.11.2006 - 6 U 165/06

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 250
  • ZIP 2007, 1032
  • WM 2007, 162
  • WM 2007, 163
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.09.2002 - II ZR 198/00

    Treuepflicht des BGB -Gesellschafters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2006 - 6 U 165/06
    Sie kann auch Handlungspflichten begründen und dementsprechend hat der BGH (Urteil vom 9.09.2002 II ZR 198/00 = NJW-RR 2003, 169) entschieden, dass Informationspflichten zwischen Gesellschaftern bestehen können, namentlich dann, wenn ein Gesellschafter über Informationen verfügt, die andere Gesellschafter nicht haben können.
  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 500/14

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer KG-Gesellschafterversammlung: Einberufung einer

    Es ist ein Grundsatz des Gesellschaftsrechtes, dass es zur gesellschafterlichen Treuepflicht gehört, Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend zu informieren, die deren mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen berühren, ihnen aber nicht bekannt sein können (BGH, Urteil vom 09. September 2002 - II ZR 198/00 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006, II ZR 166/05, Rn. 9 juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006, 6 U 165/06, Rn. 14).
  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 506/14

    Kommanditgesellschaft: Klage des ehemaligen Kommanditisten auf Feststellung der

    Es ist ein Grundsatz des Gesellschaftsrechtes, dass es zur gesellschafterlichen Treuepflicht gehört, Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend zu informieren, die deren mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen berühren, ihnen aber nicht bekannt sein können (BGH, Urteil vom 09. September 2002 - II ZR 198/00 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006, II ZR 166/05, Rn. 9 juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006, 6 U 165/06, Rn. 14).
  • LAG Düsseldorf, 02.11.2015 - 14 Sa 800/15

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen im Arbeitsgerichtsprozess im

    Ferner besteht eine Gefahr nicht mehr, wenn die Gefahr der Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist, also z. B. dann, wenn der Zeuge wegen Rechtskraft nicht erneut verfolgt werden darf oder die Verfolgung verjährt ist (BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - StB 37/09, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2014 - 14 W 18/14, Rn. 19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006 - 6 U 165/06, Rn. 5, juris; KK-StPO/Senge § 55, Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 384, Rn. 35; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 35, Rn. 31).

    Dies liegt darin begründet, dass die Strafverfolgungsbehörden die Verjährung - anders als im Zivilrecht - von Amts wegen zu berücksichtigen haben und daher ein Strafverfahren, sofern es überhaupt zu Vorermittlungen und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommen sollte, ohne weitere Befassung und damit ohne Belastung des Zeugen einzustellen wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006 - 6 U 165/06, Rn. 5, juris).

  • OLG Stuttgart, 21.10.2015 - 14 U 4/14

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars zum Inhalt eines Telefongesprächs mit

    Aus denselben Gründen ist es den Zeugen auch gemäß § 142 Abs. 2 ZPO unzumutbar, den bezüglich des Inhalts des Telefonats gefertigten Aktenvermerk herauszugeben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006 - 6 U 165/06 = NJW-RR 2007, 250), so dass es nicht darauf ankommt, ob sonst Gründe für die Anordnung der Urkundenvorlage vorliegen.
  • OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20

    1. Hat das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 ZPO die Vorlage von Urkunden oder sonstigen

    Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Streithelferin ausdrücklich die in § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Verweigerungsgründe bezeichnet hat; denn ausreichend ist, dass der Dritte - hier: die Streithelferin - Umstände vorträgt, die bei verständiger Würdigung erkennen lassen, dass sie die Vorlage - weil unberechtigt angeordnet - für unzumutbar hält (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 337; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 250); soweit dies anders sein kann, wenn die Verpflichtung des Dritten unzweifelhaft ist (vgl. zur Vorlage der Eigentümerliste durch den WEG-Verwalter BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16, NJW-RR 2018, 974), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 W 18/14

    Begründetheit der Zeugnisverweigerung wegen Selbstbelastung bei Einstellung des

    Dies liegt darin begründet, dass die Strafverfolgungsbehörden die Verjährung - anders als im Zivilrecht - von Amts wegen zu berücksichtigen haben und daher ein Strafverfahren, sofern es aufgrund der Aussage des Zeugen G überhaupt zu weiteren Ermittlungen kommen sollte, ohne weitere Befassung und damit ohne Belastung des Zeugen einzustellen wäre (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 13. November 2006 - 6 U 165/06, NJW-RR 2007, 250).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 22.12.2006 - 6 U 165/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4116
OLG Oldenburg, 22.12.2006 - 6 U 165/06 (https://dejure.org/2006,4116)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.12.2006 - 6 U 165/06 (https://dejure.org/2006,4116)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2006 - 6 U 165/06 (https://dejure.org/2006,4116)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegenüber einem Eisenbahnverkehrsunternehmen für von Dritten im Gleisbereich abgelegte Hindernisse: Haftungsausschluss der höheren Gewalt; Mithaftungsquote

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 HPflG; § 1 Abs. 2 HPflG; § 1 Abs. 3 HPflG
    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kollision eines Triebfahrzeugs mit einer Gleisschraubmaschine (Robel); Anwendbarkeit des Haftpflichtgesetzes (HPflG) im Verhältnis zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Begriff der höheren ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kollision eines Triebfahrzeugs mit einer Gleisschraubmaschine (Robel); Anwendbarkeit des Haftpflichtgesetzes (HPflG) im Verhältnis zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Begriff der höheren ...

  • Judicialis

    HPflG § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    HPflG § 1
    Schadensersatz wegen Kollision eines Eisenbahntriebfahrzeugs mit einer im Gleisbereich befindlichen Gleisschraubmaschine - höhere

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1031
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.12.2006 - 6 U 165/06
    Dass das Haftpflichtgesetz auch im Verhältnis zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen Anwendung findet, entspricht mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NZV 2004, 245).

    Dabei war zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin aufgrund der von der Betriebsgefahr der Triebfahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr eine Mithaftungsquote zu tragen hat (vgl. BGH, NZV 2004, 245, 247/248).

    Andererseits werde aber auch durch das Infrastrukturunternehmen ein selbständiger Gefahrenbereich geschaffen, für den dieses nach der Aufspaltung der Betriebsbereiche eigenständig Verantwortung trage; und zwar auch gegenüber dem Verkehrsunternehmen (BGH, Urteil vom 17.02.2004, NZV 2004, 245, 247).

  • OLG Köln, 09.03.2007 - 6 U 166/06

    Unberechtigte Verwendung einer geografischen Herkunftsbezeichnung für Käse

    Das einstweilige Verfügungsverfahren 81 O 75/05 LG Köln (6 U 165/06 OLG Köln) war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 7 O 130/12

    Haftung für Schäden an einem Triebwagen durch Gegenstände auf den Gleisen;

    Gleichermaßen trafen die Beklagte hier auch nicht deswegen höhere Überwachungspflichten, da sie den schädigenden Gegenstand zuvor selbst in die Nähe des Gleisbettes verbracht hatte (OLG Oldenburg, NJW-RR 2007, 1031 ff.) oder die Gegenstände dort bereits längere Zeit frei zugänglich lagen (LG Erfurt, NJW-RR 2010, 37 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 6 U 165/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,48225
OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 6 U 165/06 (https://dejure.org/2007,48225)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.09.2007 - 6 U 165/06 (https://dejure.org/2007,48225)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. September 2007 - 6 U 165/06 (https://dejure.org/2007,48225)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs 2 Nr 2 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Vergleichende Werbung: Wettbewerbswidrige Missachtung des Sachlichkeitsgebots; prozessuale Konsequenzen eines "TCM-Verbotsantrages

  • Wolters Kluwer

    (Vergleichende Werbung: Wettbewerbswidrige Missachtung des Sachlichkeitsgebots; prozessuale Konsequenzen eines "TCM-Verbotsantrages)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 6 U 165/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteter Antrag schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete Verletzungsform eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthält (vgl. BGH, WRP 2001, 400, 403 - TCM-Zentrum), sofern der Kläger seinen Unterlassungsantrag auch auf diese Wettbewerbswidrigkeit gestützt hat (vgl. BGH, WRP 2001, 28, 29 - dentalästhetika).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 6 U 165/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteter Antrag schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete Verletzungsform eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthält (vgl. BGH, WRP 2001, 400, 403 - TCM-Zentrum), sofern der Kläger seinen Unterlassungsantrag auch auf diese Wettbewerbswidrigkeit gestützt hat (vgl. BGH, WRP 2001, 28, 29 - dentalästhetika).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - I-6 U 165/06   

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https://dejure.org/2007,64234
OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - I-6 U 165/06 (https://dejure.org/2007,64234)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2007 - I-6 U 165/06 (https://dejure.org/2007,64234)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. November 2007 - I-6 U 165/06 (https://dejure.org/2007,64234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
    Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGH, NJW 2006, 2099, 2103).

    Denn der Entscheidung des BGH vom 16. Mai 2006 (NJW 2006, 2099, 2104) war deutlich zu entnehmen, dass bei einer der Finanzierungsbank bekannten Verschuldung des Mietpools eine Aufklärungspflicht hätte in Betracht kommen können.

    (5) Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprunges hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (NJW 2006, 2099, 2104 f.) erweitert.

    Denn dass eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösen könnte, hatte der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (NJW 2006, 2099, 2104 f.) entschieden.

    Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet § 9 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Kreditbedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (BGH, WM 2006, 1194, 1196 ff.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 2099, 2102 m. w. N.) hat der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a. F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
    Diese Ermittlung erfolgt grundsätzlich nicht im Drittinteresse, sondern nur im Eigeninteresse des Kreditgebers (BGH, NJW 2000, 2352).

    Nur dann, wenn sich aus diesen Ermittlungen des Kreditgebers die Sittenwidrigkeit eines Erwerbsvertrages aufdrängt, kann ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs eine vorvertragliche Aufklärungspflicht bestehen (BGH, NJW 2000, 2352).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, WM 2000, 1245, 1247; WM 2002, 588; WM 2003, 916, 917; WM 2004, 172, 175) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist.

    Überdies ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht von der Bewertung des jeweiligen Grundpfandobjekts abhängig zu machen, über die häufig erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen können (BGH, NJW 2000, 2352, 2354).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
    Die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber reicht grundsätzlich nicht aus, eine Aufklärungspflicht zu begründen (BGH, ZIP 2003, 160 f.; WM 2004, 172, 174).

    Hierdurch wird nämlich deutlich, dass die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin gerade nicht überschritten, sondern sich auf ihre Finanzierungstätigkeit beschränkt hat (BGH, WM 2004, 172, 174).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, WM 2000, 1245, 1247; WM 2002, 588; WM 2003, 916, 917; WM 2004, 172, 175) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist.

    § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (BGH, WM 2004, 172, 175).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
    Hinzu kommt, dass eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich etwaiger Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen die von den Klägern mit den Klageanträgen zu 1.) bis 5.) begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages schon deshalb nicht rechtfertigen würde, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (BGH, NJW 2007, 2396, 2400; NJW 2006, 2104; WM 2004, 417, 419 m. w. N.; WM 2004, 521, 524).

    Der Beitritt zu einem Mietpool ist daher für den Darlehensnehmer nicht notwendigerweise nachteilig, sondern führt auch zu einer Risikoreduzierung (BGH, NJW 2007, 2396, 2397; NJW 2006, 2104).

    Die Kläger hatten auch schon vor der Entscheidung des BGH vom 20. März 2007 (NJW 2007, 2396 ff.) Veranlassung zu einer eventuellen Überschuldung des Mietpools vorzutragen.

    Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2007 (NJW 2007, 2396) entschuldigt die Kläger nicht.

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
    (1) Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, WM 1992, 901, 905; ZIP 2003, 160 f.; WM 2003, 918, 922; WM 2004, 521, 523; WM 2004, 620, 623).

    Ein solcher eine Aufklärungspflicht auslösender Interessenkonflikt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder ihm eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGH, NJW 2007, 2400; WM 1988, 561, 562; WM 2003, 918, 921; WM 2004, 620, 624).

    Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten (BGH, WM 2003, 918, 921; WM 2004, 620, 624).

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
    (1) Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, WM 1992, 901, 905; ZIP 2003, 160 f.; WM 2003, 918, 922; WM 2004, 521, 523; WM 2004, 620, 623).

    Ein solcher eine Aufklärungspflicht auslösender Interessenkonflikt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder ihm eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGH, NJW 2007, 2400; WM 1988, 561, 562; WM 2003, 918, 921; WM 2004, 620, 624).

    Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten (BGH, WM 2003, 918, 921; WM 2004, 620, 624).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
    Hinzu kommt, dass eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich etwaiger Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen die von den Klägern mit den Klageanträgen zu 1.) bis 5.) begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages schon deshalb nicht rechtfertigen würde, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (BGH, NJW 2007, 2396, 2400; NJW 2006, 2104; WM 2004, 417, 419 m. w. N.; WM 2004, 521, 524).

    (1) Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, WM 1992, 901, 905; ZIP 2003, 160 f.; WM 2003, 918, 922; WM 2004, 521, 523; WM 2004, 620, 623).

    Sie ist nur dann ausnahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit eines Kaufpreises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss, wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, NJW 2007, 2399 m. w. N.; WM 2004, 521, 524; WM 2004, 1221, 1225).

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
    Es trifft zwar zu, dass der zur Aufklärung Verpflichtete den anderen Teil über die mit der Kombination von Vorausdarlehen und Tilgung durch zwei hintereinander geschaltete Bausparverträge verbundenen spezifischen Nachteile und Risiken aufklären muss, wenn sie sich für den Kreditnehmer ungünstiger darstellen als ein marktübliches Tilgungsdarlehen (vgl. zur Kombination von Festkredit und tilgungsersetzender Kapitallebensversicherung: NJW 2005, 983, 985 m. w. N.).

    Aber selbst wenn man eine Aufklärungspflicht der Beklagten unterstellte, würde die Darlegung eines Fehlers angesichts der Vielzahl der für die Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung relevanten Faktoren einen Vergleich der Konditionen des zur Finanzierung abgeschlossenen Vertrages mit den Bedingungen eines marktüblichen, durch eine Belastung des zu erwerbenden Wohnungseigentums gesicherten Tilgungsdarlehens erfordern (vgl. zur Kombination von Festkredit und tilgungsersetzender Kapitallebensversicherung: NJW 2005, 983, 985 m. w. N.).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
    (1) Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, WM 1992, 901, 905; ZIP 2003, 160 f.; WM 2003, 918, 922; WM 2004, 521, 523; WM 2004, 620, 623).

    Die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber reicht grundsätzlich nicht aus, eine Aufklärungspflicht zu begründen (BGH, ZIP 2003, 160 f.; WM 2004, 172, 174).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
    Eine Duldungsvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft, die bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben (BGH, NJW 2003, 2091, 2092; BGHZ 159, 294, 303 m. w. N.).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; WM 2005, 72, 76; WM 2005, 828, 830; NJW 2006, 2103, 2104).

  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02

    Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZR 27/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Kreditvertrag zur

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 05.02.2002 - XI ZR 327/01

    Sicherung eines Kredits mit Grundpfandrechten

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2001 - 17 U 218/99

    Bankenhaftung aus der Finanzierung einer Immobilienanlage

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

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