Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10   

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https://dejure.org/2011,4855
OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2011,4855)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2011 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2011,4855)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Juli 2011 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2011,4855)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    AGB-Klausel, nach der Elemente aus einem Paket aus Client- und Server-Software nicht isoliert verkauft werden dürfen, ist wirksam / Aufspaltungsverbot

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Zur Zulässigkeit eines Aufspaltungsverbots für Volumenlizenzen im Softwarehandel

  • JurPC

    Aufspaltungsverbot bei Vertrag bezüglich Überlassung einer Unternehmenssoftware

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Aufspaltungsverbots in einem die Überlassung einer client-server-basierten Unternehmenssoftware regelnden Vertrag; Vereinbarkeit des Aufspaltungsverbots mit Kartellrecht

  • info-it-recht.de

    Klausel Aufspaltungsverbot bei Client- und Server-Software ist wirksam

  • Betriebs-Berater

    Aufspaltungsverbot in Vertrag hält Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 101, 102 AEUV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Aufspaltungsverbots in einem Vertrag über die Überlassung einer client-server-basierten Unternehmenssoftware

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "client-server-basierte Unternehmenssoftware"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Aufspaltungsverbot von Nutzungsvolumen client-server-basierenden Software

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufspaltungsverbot in Vertrag hält Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand

  • ipweblog.de (Kurzinformation)
  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Aufsspaltungsverbot von an Standardsoftware (Client-Server-Architektur) eingeräumten Nutzungsrechten.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 98
  • MMR 2011, 727
  • BB 2011, 2050
  • BB 2011, 2189
  • K&R 2011, 653
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Zwar kann die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen (vgl. EuGH C-238/87 Rdn. 9 - Volvo ; C-241/91 Rdn. 50 - Magill ; C-418/01 Rdn. 35 - IMS Health ; BGHZ 180, 312 = GRUR 2009, 694 Rdn. 22 ff. - Orange Book ).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Aus der Entscheidung "OEM-Version" des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 7 = GRUR 2001, 153) folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass solche wirtschaftlichen Erwägungen bei der Beurteilung der Angemessenheit generell keine Rolle spielen könnten.
  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08

    UsedSoft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    d) In der Entscheidung "UsedSoft" vom 03.02.2011 (BGH GRUR 2011, 418 = MMR 2011, 305, zitiert nach juris), die ebenfalls einen Fall des Handels mit "gebrauchten" Lizenzen einer Client-Server-basierten Unternehmenssoftware betrifft, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das klagende Softwareunternehmen habe seinen Kunden in den Lizenzverträgen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, das die Berechtigung umfasse, die Software dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Software in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird (BGH a.a.O. Rdn. 15); letzteres stelle ebenfalls eine Vervielfältigung des Programms dar (BGH a.a.O. Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1995 - KVR 10/94

    "Importarzneimittel"; Unbillige Behinderung eines Anbieters von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Die durch das Merkmal der Unbilligkeit geforderte Interessenabwägung ergibt, dass das Aufspaltungsverbot selbst dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Interessen der Kunden der Beklagten einbezogen werden (zur Berücksichtigung von Interessen der Endverbraucher vgl. BGHZ 129, 53 sub II.3.b.cc - Importarzneimittel ).
  • LG Mannheim, 22.12.2009 - 2 O 37/09

    Anspruch des Lizenznehmers auf Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von 29

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.12.2009 (Az. 2 O 37/09) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Damit hat der Bundesgerichtshof den in allgemeinen Geschäftsbedingungen statuierten gänzlichen Ausschluss der Übertragbarkeit des eingeräumten Nutzungsrechts an einer Standardsoftware, die der streitgegenständlichen nach Aufbau (Client-Server-Architektur) und Zweck vergleichbar ist, ohne nähere Problematisierung für dinglich wirksam erachtet (vgl. Wolff-Rojczyk CR 2011, 228, 229; Wiesemann jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 2 sub D. unter Hinweis auf BGH GRUR 1987, 37 - Videolizenzvertrag ).
  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Zwar kann die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen (vgl. EuGH C-238/87 Rdn. 9 - Volvo ; C-241/91 Rdn. 50 - Magill ; C-418/01 Rdn. 35 - IMS Health ; BGHZ 180, 312 = GRUR 2009, 694 Rdn. 22 ff. - Orange Book ).
  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

    UsedSoft III

    Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 98, 101 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69c UrhG Rn. 29; Schneider/Spindler, CR 2012, 489, 497; CR 2014, 213, 219; Marly, EuZW 2012, 654, 657; CR 2014, 145, 148 f.; Hoeren/Försterling, MMR 2012, 642, 645 f.; Stieper, GRUR 2014, 264, 271; aA Hartmann, GRUR-Int. 2012, 980, 981; Stögmüller, K&R 2014, 194, 195; vgl. auch Leistner, WRP 2014, 995, 998 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.03.2011 - I-6 U 18/10   

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https://dejure.org/2011,43857
OLG Düsseldorf, 24.03.2011 - I-6 U 18/10 (https://dejure.org/2011,43857)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2011 - I-6 U 18/10 (https://dejure.org/2011,43857)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. März 2011 - I-6 U 18/10 (https://dejure.org/2011,43857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2011 - 6 U 18/10
    Diese Abweichung von dem Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl. § 93 Rn. 16) rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass das jeweilige Organmitglied die Umstände seines Verhaltens und damit auch die Gesichtspunkte überschauen kann, die für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens sprechen, während die von ihm verwaltete Korporation in diesem Punkt immer in einer Beweisnot wäre (BGHZ 152, 280 - juris Tz. 6).

    Erst dann ist es Sache der Aufsichtsratsmitglieder, sich zu entlasten (BGH BGHZ 152, 280 - juris Tz. 6 ff.; Schmidt/ Lutter - Drygala, a.a.O. § 116 Rn. 34; Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates, 5. Aufl., § 13 Rn. 1009 m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 18.12.2009 - 40 O 41/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2011 - 6 U 18/10
    Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2009 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 40 O 41/09 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2009 - 40 O 41/09 - abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.500.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 28. Dezember 2004 sowie einem weiteren Prozentpunkt über dem Basiszinssatz p.a. seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 6. Mai 2009 zu zahlen.

  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 59/01

    Personalistisch geprägte Aktiengesellschaft: Abbestellung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2011 - 6 U 18/10
    § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG räumt dem Aufsichtsrat bei seiner Widerrufsentscheidung ein Ermessen ein (BGHZ 13, 188 - juris Ls. 2.1; OLG Stuttgart AG 2003, 211 - juris Tz. 64; MüKo - Spindler, a.a.O., § 84 Rn. 115; Lutter/ Krieger, a.a.O., § 7 Rn. 368).
  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 211/53

    Prozeßvertretung der Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2011 - 6 U 18/10
    § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG räumt dem Aufsichtsrat bei seiner Widerrufsentscheidung ein Ermessen ein (BGHZ 13, 188 - juris Ls. 2.1; OLG Stuttgart AG 2003, 211 - juris Tz. 64; MüKo - Spindler, a.a.O., § 84 Rn. 115; Lutter/ Krieger, a.a.O., § 7 Rn. 368).
  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2011 - 6 U 18/10
    Bei der Bestimmung der gebotenen Sorgfalt sind die Regeln der Ermessensfreiheit nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG dann zu berücksichtigen, wenn der Aufsichtsrat unternehmerische Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 135, 244 - juris Tz. 25; Schmidt/ Lutter - Drygala, AktG, 2. Aufl., § 116 Rn. 3 f.).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11

    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch ein Schneeballsystem;

    Dem Senat ist zwar aus einer unter anderem in dem Verfahren I-6 U 18/10 OLG Düsseldorf zu den Akten gelangten, handschriftlichen Sitzungsmitschrift des Aufsichtsratsmitgliedes GG.

    zu dem Inhalt und dem Ablauf der Sitzung vom 21.05.2004 in dem vorangegangenen Verfahren I-6 U 18/10, in dem sie von dem Insolvenzverwalter der DMB AG ihrerseits auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sind, bereits als Partei zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 141 Abs. 1 ZPO ausführlich angehört hat und auch bei dieser Gelegenheit weitere, die Beklagte belastende Umstände nicht zutage getreten sind.

  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 89/11
    OLG Düsseldorf - Az. I-6 U 18/10 vom 24.03.2011; LG Düsseldorf - Az. 40 O 41/09 vom 18.12.2009;.
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Rechtsprechung
   KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10   

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https://dejure.org/2010,5710
KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2010,5710)
KG, Entscheidung vom 10.09.2010 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2010,5710)
KG, Entscheidung vom 10. September 2010 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2010,5710)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 141 ZPO, § 286 Abs 1 ZPO, § 1 VVG, § 88 VVG
    Kfz-Teilkaskoversicherung: Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung durch persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers

  • verkehrslexikon.de

    Zu den generellen Anforderungen zum Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers und deren Würdigung im Einzelfall

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls in der Fahrzeugversicherung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 286 Abs. 1; VVG § 1 a.F.; VVG § 88
    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls in der Fahrzeugversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Die Angaben des Versicherungsnehmers zu Aktivitäten vor dem Abstellen des entwendeten Fahrzeugs sind für die Würdigung von Glaubhaftigkeit und -würdigkeit von Bedeutung

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweismöglichkeiten eines Diebstahls in der Kaskoversicherung

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Kaskoversicherung verneint Unfall und zahlt nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1975
  • VersR 2011, 743
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.01.1997 - IV ZR 320/95

    Beweiswürdigung bei Inanspruchnahme einer Versicherung

    Auszug aus KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
    Stehen ihm allerdings auch hierfür keine Beweismittel zur Verfügung, weil er - wie vorliegend - weder für das Abstellen des PKW am 29. August 2008 noch für das Nichtwiederauffinden des PKW am 28. September 2008 Zeugen benennen kann, die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO wegen Widerspruchs der Beklagten (Schriftsatz vom 19. Juni 2009) nicht erfüllt sind und eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO wegen Fehlens des notwendigen Anbeweises zu Gunsten der Behauptung des Klägers (vgl. dazu BGH NJW-RR 1992, 920, 921 und Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage § 448 Rdnr. 4) nicht in Betracht kommt, kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 Abs. 1 ZPO seine Überzeugungsbildung auch auf eine glaubhafte Aussage des Versicherungsnehmers selbst stützen, die dieser im Rahmen einer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO gemacht hat (st. Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 1997, 598, 599; BGH VersR 1980, 229; BGH VersR 1991, 917, 918).

    Abgeleitet aus der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 MRK) ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer im Regelfall redlich und damit glaubwürdig ist (st. Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1996, 1348); etwas anderes gilt erst, wenn sich aus dem sonstigen Sachverhalt konkrete Tatsachen ergeben, die geeignet sind, den Versicherungsnehmer als nicht (mehr) glaubwürdig erscheinen zu lassen oder jedenfalls schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH NJW-RR 1997, 598, 599; BGH VersR 1996, 575; Kollhosser a.a.O. S. 972).

    Wie bereits dargelegt, ist in diesem Zusammenhang, abgeleitet aus der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK), im Grundsatz davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer redlich und damit glaubwürdig ist, solange sich nicht aus dem sonstigen Sachverhalt konkrete Tatsachen ergeben, die geeignet sind, den Versicherungsnehmer als nicht glaubwürdig erscheinen zu lassen oder jedenfalls schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (st. Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1996, 1348; vgl. auch BGH NJW-RR 1997, 598, 599; BGH VersR 1996, 575; Kollhosser a.a.O. S. 972).

    Auf die deutlich abweichende Zeitangabe zum Abstellen und Nicht-Wiederauffinden des PKW in der Polizeilichen Anzeigenaufnahme können entsprechende Zweifel an der Redlichkeit des Klägers schon deshalb nicht gestützt werden, weil, auch dies folgt aus der Unschuldsvermutung, die Zweifel nur auf feststehende, also unstreitige oder erwiesene Tatsachen gestützt werden dürfen (BGH NJW-RR 1997, 598, 599).

  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 91/96

    Vernehmung von Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
    Zu diesem Mindestmaß an Tatsachen gehören das Abstellen des versicherten Fahrzeugs an einem bestimmten Ort einerseits und das spätere Nicht-Wiederauffinden gegen den Willen des Versicherungsnehmers andererseits; hinsichtlich dieser Tatsachen muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis führen (vgl. im Einzelnen BGH VersR 1997, 733, 734; VersR 1993, 571).

    Zwar muss der Versicherungsnehmer, wenn die von ihm vorgetragenen Umstände, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl geschlossen werden könnte, vom Versicherer bestritten werden, den erforderlichen (Voll-)Beweis für das behauptete äußere Bild der Entwendung vorrangig mit den Mitteln des Strengbeweises führen (vgl. BGH NJW 1997, 1988 = BGH NVZ 1997, 351).

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auszug aus KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
    Abgeleitet aus der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 MRK) ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer im Regelfall redlich und damit glaubwürdig ist (st. Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1996, 1348); etwas anderes gilt erst, wenn sich aus dem sonstigen Sachverhalt konkrete Tatsachen ergeben, die geeignet sind, den Versicherungsnehmer als nicht (mehr) glaubwürdig erscheinen zu lassen oder jedenfalls schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH NJW-RR 1997, 598, 599; BGH VersR 1996, 575; Kollhosser a.a.O. S. 972).

    Wie bereits dargelegt, ist in diesem Zusammenhang, abgeleitet aus der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK), im Grundsatz davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer redlich und damit glaubwürdig ist, solange sich nicht aus dem sonstigen Sachverhalt konkrete Tatsachen ergeben, die geeignet sind, den Versicherungsnehmer als nicht glaubwürdig erscheinen zu lassen oder jedenfalls schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (st. Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1996, 1348; vgl. auch BGH NJW-RR 1997, 598, 599; BGH VersR 1996, 575; Kollhosser a.a.O. S. 972).

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
    Da eine Auslegung des Versicherungsvertrages ergibt, dass die Parteien im Hinblick auf die typische Beweisnot eine Absenkung der normalen Beweisanforderungen vereinbart haben (BGH NZV 1995, 394; BGH NJW-RR 1996, 275), wird es als ausreichend - aber auch notwendig - angesehen, wenn der Versicherungsnehmer den Beweis für das so genannte "äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung" erbringt.

    Dazu genügt es, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen darlegt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten zulassen (BGH VersR 1996, 319 und 575; NJW 1995, 2169).

  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 54/91

    Beweiswürdigung im Rahmen eines Versicherungsprozesses

    Auszug aus KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
    Stehen ihm allerdings auch hierfür keine Beweismittel zur Verfügung, weil er - wie vorliegend - weder für das Abstellen des PKW am 29. August 2008 noch für das Nichtwiederauffinden des PKW am 28. September 2008 Zeugen benennen kann, die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO wegen Widerspruchs der Beklagten (Schriftsatz vom 19. Juni 2009) nicht erfüllt sind und eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO wegen Fehlens des notwendigen Anbeweises zu Gunsten der Behauptung des Klägers (vgl. dazu BGH NJW-RR 1992, 920, 921 und Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage § 448 Rdnr. 4) nicht in Betracht kommt, kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 Abs. 1 ZPO seine Überzeugungsbildung auch auf eine glaubhafte Aussage des Versicherungsnehmers selbst stützen, die dieser im Rahmen einer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO gemacht hat (st. Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 1997, 598, 599; BGH VersR 1980, 229; BGH VersR 1991, 917, 918).
  • BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90

    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten

    Auszug aus KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
    Stehen ihm allerdings auch hierfür keine Beweismittel zur Verfügung, weil er - wie vorliegend - weder für das Abstellen des PKW am 29. August 2008 noch für das Nichtwiederauffinden des PKW am 28. September 2008 Zeugen benennen kann, die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO wegen Widerspruchs der Beklagten (Schriftsatz vom 19. Juni 2009) nicht erfüllt sind und eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO wegen Fehlens des notwendigen Anbeweises zu Gunsten der Behauptung des Klägers (vgl. dazu BGH NJW-RR 1992, 920, 921 und Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage § 448 Rdnr. 4) nicht in Betracht kommt, kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 Abs. 1 ZPO seine Überzeugungsbildung auch auf eine glaubhafte Aussage des Versicherungsnehmers selbst stützen, die dieser im Rahmen einer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO gemacht hat (st. Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 1997, 598, 599; BGH VersR 1980, 229; BGH VersR 1991, 917, 918).
  • BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92

    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
    Zu diesem Mindestmaß an Tatsachen gehören das Abstellen des versicherten Fahrzeugs an einem bestimmten Ort einerseits und das spätere Nicht-Wiederauffinden gegen den Willen des Versicherungsnehmers andererseits; hinsichtlich dieser Tatsachen muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis führen (vgl. im Einzelnen BGH VersR 1997, 733, 734; VersR 1993, 571).
  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
    Dazu genügt es, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen darlegt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten zulassen (BGH VersR 1996, 319 und 575; NJW 1995, 2169).
  • BayObLG, 22.10.1992 - 2Z BR 80/92

    Mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
    Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten käme nur über §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2, 249 BGB in Betracht, da die Gebühren für die den Verzug nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB erst begründende Mahnung vom 19. Januar 2009 nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden können (BGH NJW 1985, 324; BayObLG NJW-RR 1993, 280).
  • OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01

    Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahls; Keine Anhörung des

    Auszug aus KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
    Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2010 -insbesondere um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen - zu seinen entsprechenden Behauptungen nochmals angehört; aus dem vorgetragenen Akteninhalt unter Einschluss des erstinstanzlichen Beweisergebnisses waren Anhaltspunkte, dass der Kläger von vornherein unredlich und damit ohnehin nicht glaubwürdig sein würde - was bereits einer erneuten Anhörung entgegengestanden hätte (vgl. dazu BGH NJW-RR 1997, 663 und OLG Köln NVersZ 2002, 83) - nicht ersichtlich.
  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05

    Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

  • BGH, 28.11.1979 - IV ZR 34/78

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung;

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

  • BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96

    Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 221/94

    Beweisführung bei einem Einbruchdiebstahl durch Versicherungsnehmer und

  • LG Berlin, 09.01.2013 - 42 O 397/11

    Obliegenheitsverletzung durch Zurücklassen des Fahrzeugschlüssels in einer

    Abgeleitet aus der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 MRK) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer im Regelfall redlich und damit glaubwürdig ist (st. Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1996, 1348; KG, Urteil vom 10. September 2010 - 6 U 18/10 -).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 22.04.2010 - 6 U 18/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,33584
OLG Brandenburg, 22.04.2010 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2010,33584)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2010 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2010,33584)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. April 2010 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2010,33584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • webshoprecht.de

    Bestimmtheit des Klageantrags auf Löschung von gestohlenen Geschäftsgeheimnissen

  • adresshandel-und-recht.de

    Hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrag gegen gestohlene Kundenlisten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Klage wegen gestohlener Kundendaten muss hinreichend bestimmt sein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2010 - 6 U 18/10
    Zwar sind die im UWG geregelten Straftatbestände Marktverhaltensregelungen i. S. von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 27.4.2006, I ZR 126/03,- Kundendatenprogramm).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2010 - 6 U 18/10
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen).
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