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   OLG Köln, 18.07.2014 - I-6 U 192/11, 6 U 192/11   

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https://dejure.org/2014,19439
OLG Köln, 18.07.2014 - I-6 U 192/11, 6 U 192/11 (https://dejure.org/2014,19439)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.07.2014 - I-6 U 192/11, 6 U 192/11 (https://dejure.org/2014,19439)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - I-6 U 192/11, 6 U 192/11 (https://dejure.org/2014,19439)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Telemedicus

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Access Provider muss nicht per se Zugang zu ausländischen urheberrechtswidrigen Inhalten sperren

  • offenenetze.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen von Internet-Nutzern; Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Unterbindung des Zugangs zu rechtsverletzenden Angeboten

  • kanzlei.biz

    Keine Sperrpflicht einzelner Internetseiten durch Access-Provider

  • webhosting-und-recht.de

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

  • rabüro.de

    Keine Sperrpflicht einzelner Internetseiten durch Access-Provider

  • Betriebs-Berater

    Inanspruchnahme eines Internet-Zugangsvermittlers als Störer - Goldesel

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97; BGB § 1004
    Haftung eines Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen von Internet-Nutzern; Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Unterbindung des Zugangs zu rechtsverletzenden Angeboten

  • rechtsportal.de

    UrhG § 97 ; BGB § 1004
    Haftung eines Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen von Internet-Nutzern

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Sperrung von Webseiten durch Access Provider?

  • offenenetze.de (Kurzinformation)

    Access Provider müssen Zugriff auf (urh-widrige) Musiktitel nicht sperren

  • offenenetze.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrung von Webseiten durch Access Provider

  • heise.de (Pressebericht, 14.08.2014)

    Provider nicht zu Netzsperren gegen widerrechtliche Angebote verpflichtet

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Inanspruchnahme eines Internet-Zugangsvermittlers als Störer - Goldesel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Access-Provider ist nicht zur Sperrung von "Goldesel.to" verpflichtet

  • wlan-recht.de (Kurzinformation)

    Access Provider ist nicht zu Websperren verpflichtet

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Goldesel.to: Müssen die Seitenbetreiber Filter einsetzen um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern?

  • beck.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht von Access-Providern zur Sperrung rechtswidriger Angebote

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 1081
  • MMR 2014, 832
  • BB 2014, 1921
  • K&R 2014, 605
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (51)

  • OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10

    Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
    Auch wenn eine Partei nicht zu etwas verurteilt werden kann, dessen Erfüllung subjektiv oder objektiv unmöglich ist, ist dies eine Frage der Begründetheit des Unterlassungsantrags und bedeutet nicht, dass der entsprechende Antrag unzulässig ist (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 142 - 3dl.am).

    Dies ist unstreitig erfolgt, da die Beklagte den allgemeinen Internetzugang eröffnet und die Seite gerade nicht sperrt, so dass sie über ihre Internetanschlüsse erreichbar ist (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Zuletzt hat, in Übereinstimmung mit der bis dahin ergangenen Instanzrechtsprechung, das OLG Hamburg einen Unterlassungsanspruch gegen den Zugangsvermittler im Ergebnis aus grundsätzlichen Überlegungen heraus abgelehnt, da derartige Eingriffe nur aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage angeordnet werden dürften (GRUR-RR 2014, 140 - 3dl.am).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 50 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 841 Tz. 19 - Cybersky; GRUR 2011, 152 Tz. 45 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Senat, GRUR-RR 2008, 35, 36 - Sharehoster-Dienst; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 675, 676 - eDonkey-Server; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Die Vorschrift ist in einem engen Verhältnis mit Art. 10 GG zu sehen, so dass die im Rahmen der Auslegung des Art. 10 GG entwickelten Grundsätze auch bei der Bestimmung der Reichweite des § 88 TKG zu berücksichtigen sind (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 - 3dl.am; Bock, Geppert/Schütz, TKG, 4. Aufl. 2013, § 88 Rn. 4; Eckhardt, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 88 TKG Rn. 4 und 11).

    Zutreffend ist, dass es sich bei IP-Adressen, URL und Domain-Namen um nähere Umstände der Telekommunikation handelt, die grundsätzlich vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst sind (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 2012, 1, 8 ff.; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 83).

    Sie stellt daher einen weitaus weiterreichenden Eingriff in die Kommunikation als DNS- oder IP-Adressen-Sperren dar (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146 - 3dl.am; Frey/Rudolph, Gutachten Rn. 172; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 85).

    Aus § 11 des mittlerweile aufgehobenen ZugErschwG folgt nichts anderes (so aber OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 f. - 3dl.am).

    Dies ist sowohl im Rahmen der Abwägung der Zumutbarkeit bestimmter Maßnahmen relevant als auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen eine spezialgesetzliche Grundlage erfordern würden, wie es das Landgericht (LGU S. 19) und das OLG Hamburg (GRUR-RR 2014, 140, 146 - 3dl.am) angenommen haben.

    Es ginge zu weit, auch in diesem Bereich - bei dem die Beklagte keine Kenntnis vom Inhalt der über sie vermittelten Kommunikation nehmen muss, so dass kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 GG stattfindet - im Hinblick auf die weiteren betroffenen Grundrechte (Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1, eventuell auch Art. 14 Abs. 1 GG) generell eine gesetzliche Grundlage zu fordern (so aber OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 66; GRUR-RR 2014, 140, 147 - 3dl.am; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 3/2012, 1, 8).

    Der Senat schließt sich insoweit der Ansicht des Landgerichts und des OLG Hamburg an, dass eine solche Maßnahme - auch wenn sie in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen Privaten angeordnet würde - angesichts des Gewichts des in Rede stehenden Grundrechts einer ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146 - 3dl.am; in diesem Sinne differenzierend wohl auch Gesmann-Nuissl/Wünsche, GRUR Int. 2012, 225, 228 f.).

    Der Bundesgerichtshof, und ihm folgend, die Instanzrechtsprechung haben zunächst vertreten, dass die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes, wie auch des vorangegangenen Teledienstegesetzes, Unterlassungsansprüche grundsätzlich nicht erfassen (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 17 f. - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 38 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2011, 152 Tz. 26 - Kinderhochstühle im Internet; Senat, GRUR-RR 2008, 35 - Sharehoster-Dienst; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am; Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 7 TMG Rn. 33; Nordemann, GRUR 2011, 977).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Prüfpflichten als Voraussetzungen einer Störerhaftung die sich aus §§ 8 - 10 TMG ergebenden Wertungen zu berücksichtigen, so dass einem Diensteanbieter im Sinn des § 10 TMG Prüfpflichten in einem weiteren Umfang auferlegt werden können als einem reinen Zugangsvermittler im Sinn des § 8 TMG (OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 407 - alphaload; GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Eine Auslegung des deutschen Rechts, die zu einer generellen Freistellung der Zugangsvermittler von Ansprüchen wegen Rechtsverletzungen im Internet führt (so OLG Frankfurt, MMR 2008, 166, 167 mit zust. Anm. Spindler, MMR 2008, 167, 168; im Ergebnis auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140 - 3dl.am), ist damit nicht mehr möglich.

    Diese werden entgegen §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG durch das Bereitstellen auf den Rechnern der Sharehoster zum Zweck des Herunterladens im Rahmen des eDonkey-Netzwerks im Sinn des § 19a UrhG ohne die erforderliche Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Angesichts der weiten Verbreitung urheberrechtswidriger Angebote im Internet und der - nach der Lebenserfahrung - hohen Wahrscheinlichkeit, dass wenigstens ein Teil der Kunden der Beklagten von diesen Angeboten Gebrauch machen wird, leistet die Beklagte einen adäquat-kausalen Beitrag zu etwaigen Urheberrechtsverletzungen, wie sie die Klägerinnen verfolgen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 144 - 3dl.am; Czychowski/Nordemann, GRUR 2013, 986, 990; a. A. Dörner, WRP 2008, 1155, 1157; Frey/Rudolph, Gutachten Rn. 345; Schnabel, MMR 2011, 835).

    Der Umstand, dass Zugangsvermittler verwaltungsrechtlich als Nichtstörer angesehen werden (z. B. VG Köln, ZUM-RD 2012, 168, 172), steht dem nicht entgegen, da der verwaltungsrechtliche und der zivilrechtliche Störerbegriff unterschiedliche Voraussetzungen haben, so dass die zivilrechtliche Störerhaftung weiter reichen kann (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am; VG Köln, ZUM-RD 2012, 168, 171).

    Die Beklagte betreibt als Zugangsvermittlerin im Gegenteil ein legitimes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 - 3dl.am).

    Diese setzt damit keine höhere Gefahr für Rechtsverletzungen als die, die generell mit dem Zugang zum Internet verbunden ist (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 144 - 3dl.am; Dörner, WRP 2008, 1155, 1157).

    Das abgestufte Maß an Einflussmöglichkeiten, wie es diese Bestimmungen reflektieren, bestimmt auch die Reichweite möglicher Pflichten im Rahmen der Störerhaftung, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Unterlassungsansprüche (OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 407; GRUR-RR 2014, 140, 143).

    Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, in welchem Umfang diese Umgehungsmöglichkeiten tatsächlich in Anspruch genommen werden würden (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 144 - 3dl.am).

    Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt (EuGH, GRUR 2014, 468 Tz. 56 - kino.to; vgl. in diesem Sinn auch OLG Frankfurt, MMR 2008, 166, 167 m. Anm. Spindler, MMR 2008, 167, 169; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 - 3dl.am; Gesmann-Nuissl/Wünsche, GRUR Int. 2012, 225, 228 f.; Hoeren/Neubauer, WRP 2012, 508, 514).

    Im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Fragen der Voraussetzungen und des Umfangs der Haftung des Internet-Zugangsvermittlers sowie die von dem Urteil des OLG Hamburg (GRUR-RR 2014, 140 - 3dl.am) teilweise abweichende Beurteilung des Senats wird die Revision zugelassen.

    In dem Verfahren "3dl.am" betreffend den Zugang zu einer Linkseite, in dem insgesamt zehn Musiktitel streitgegenständlich waren, hat es den Streitwert auf 500.000 EUR festgesetzt (Urt. v. 21.11.2013 - 5 U 68/10 - juris, insoweit nicht in GRUR-RR 2014, 140 abgedruckt).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
    Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof davon ausgeht, dass die aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG abzuleitenden Pflichten der Mitgliedstaaten auch Maßnahmen umfassen, um künftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob rechtsverletzende Inhalte, zu denen der Zugang vermittelt wird, auch tatsächlich bereits genutzt worden sind (EuGH, GRUR 2014, 468 Tz. 36 ff. - kino.to).

    Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im nationalen Recht zu regeln (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 32 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Tz. 30 - SABAM/Netlog; GRUR 2014, 468 Tz. 43 - kino.to unter Hinweis auf Erwägungsgrund Nr. 59 der Richtlinie; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 30 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Der Europäische Gerichtshof hat dagegen nachfolgend entschieden, dass Internet-Zugangsvermittler Vermittler im Sinn des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sind (GRUR 2014, 468 Tz. 40 - kino.to), und dass die durch das europäische Recht anerkannten Grundrechte unter bestimmten Umständen Anordnungen gegen Internet-Zugangsvermittler mit dem Ziel der Verhinderung des Zugangs zu Internetseiten mit rechtsverletzenden Inhalten "nicht entgegenstehen" (a. a. O. Tz. 64).

    Der Anbieter von Internetzugangsdiensten (Zugangsvermittler) ist "Vermittler" im Sinn des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, da er an jeder durch Übertragung von Dateien im Internet begangenen Rechtsverletzung zwingend beteiligt ist (EuGH, GRUR 2009, 579 Tz. 46 - LSG/Tele2; GRUR 2014, 468 Tz. 32 - kino.to; kritisch Marly, GRUR 2014, 472, 473).

    Es ist dabei nicht erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass Kunden des Zugangsvermittlers auch tatsächlich auf rechtsverletzenden Inhalt auf der Innenseite zugegriffen haben, da Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 auch vorbeugende Maßnahmen umfasst (EuGH, GRUR 2014, 468 Tz. 36 - kino.to).

    Bei Maßnahmen wie den hier in Rede stehenden ist zwischen den Urheberrechten, die vom Recht des geistigen Eigentums umfasst sind, einerseits, und andererseits der unternehmerischen Freiheit der Zugangsvermittler (Art. 16 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nachfolgend Charta) sowie der durch Art. 11 Charta geschützten Informationsfreiheit der Internetnutzer abzuwägen, die die Freiheit umfasst, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 46, 50 - Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Tz. 47 - kino.to).

    Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung selbst noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 43 - Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Tz. 61 - kino.to).

    Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit ihr auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass diese Maßnahmen nicht mit den genannten Grundrechten oder mit den anderen allgemeinen Grundsätzen des europäischen Rechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidieren (EuGH, GRUR 2008, 241 Tz. 68 - Promusicae; GRUR 2012, 265 Tz. 46 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Tz. 44, 48 - SABAM/Netlog; GRUR 2014, 468 Tz. 46 - kino.to).

    Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt (EuGH, GRUR 2014, 468 Tz. 56 - kino.to; vgl. bereits EuGH, GRUR 2012, 382 Tz. 50 - SABAM/Netlog).

    Nicht erforderlich ist es allerdings, dass die Maßnahmen geeignet sind, die Rechtsverletzung vollständig abzustellen (EuGH, GRUR 2014, 468 Tz. 62 f. - kino.to).

    §§ 7, 8 TMG sind daher europarechtskonform im Licht des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG sowie des Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend auszulegen, dass sie die Möglichkeit einer kenntnisabhängigen Störerhaftung eröffnen, nachdem der Europäische Gerichtshof eine Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers für grundsätzlich europarechtskonform gehalten hat (GRUR 2014, 468 Tz. 64 - kino.to; vgl. auch schon GRUR 2012, 265 Tz. 54 - Scarlet/SABAM, wo eine Haftung des Zugangsvermittlers nicht schlechthin ausgeschlossen worden ist; BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst).

    Im Licht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "kino.to" (GRUR 2014, 468) sind die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung, europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein Vorgehen auch gegen Diensteanbieter, die wie die Beklagte lediglich den Zugang zum Internet vermitteln, grundsätzlich ermöglicht wird.

    Das Verfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof, in dessen Verlauf die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs "kino.to" (GRUR 2014, 468) ergangen ist, betraf nach der Darstellung des Sachverhalts in dem Vorabentscheidungsersuchen beispielsweise eine Seite, auf der urheberrechtsverletzende Inhalte direkt angeboten wurden (OGH, ZUM-RD 2012, 465 = BeckRS 2012, 15042).

    (2) Auf Seiten der Klägerinnen ist zu berücksichtigen, dass die von ihnen gehaltenen Rechte sowohl dem Schutz des Art. 14 GG (BVerfGE 81, 12 = GRUR 1990, 183, 184 - Vermietungsvorbehalt, zum Recht der Tonträgerhersteller) als auch des Art. 17 Abs. 2 der Charta unterliegen (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 43 - Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Tz. 47 - kino.to).

    Der Europäische Gerichtshof hat in "kino.to" (GRUR 2014, 468) den Gedanken des Generalanwalts Cruz Villalón, der Urheber müsse vorrangig die Betreiber der beanstandeten Seite oder deren Provider in Anspruch nehmen (ECLI:EU:C:2013:781 = BeckRS 2013, 82229 Tz. 107), zwar nicht aufgegriffen, aber auch nicht ausdrücklich zurückgewiesen.

    Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt (EuGH, GRUR 2014, 468 Tz. 56 - kino.to; vgl. in diesem Sinn auch OLG Frankfurt, MMR 2008, 166, 167 m. Anm. Spindler, MMR 2008, 167, 169; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 - 3dl.am; Gesmann-Nuissl/Wünsche, GRUR Int. 2012, 225, 228 f.; Hoeren/Neubauer, WRP 2012, 508, 514).

    Es ist lediglich nicht erforderlich, dass sie zur vollständigen Beseitigung der Rechtsverletzung führen (EuGH, GRUR 2014, 468 Tz. 62 f. - kino.to).

    Der Betrieb von Sperrsystemen greift in die grundrechtlich geschützte unternehmerische Freiheit des Zugangsvermittlers ein (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 46 ff. - Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Tz. 47- kino.to; Wiebe, WRP 2012, 1335, 1337).

    Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall und die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beklagten anhand der nationalen Vorschriften ist Aufgabe der deutschen Gerichte (EuGH, GRUR 2011, 1025 Tz. 107- L'Oréal/eBay; GRUR 2014, 468 Tz. 64 - kino.to; BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 62 - Kinderhochstühle im Internet II).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
    Während die Störerhaftung, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt worden ist, neben der Verpflichtung, das konkrete Angebot zu sperren, auch die Verpflichtung umfasst, dafür Vorsorge zu tragen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, GRUR 2013, 1030 Tz. 47 - File-Hosting-Dienst m. w. N.), soll sich die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtung allein auf die Entfernung des konkreten, beanstandeten Inhalts beziehen und eine weitergehende Vorsorge gerade nicht umfassen.

    In einem solchen Fall muss die - gebotene - Einschränkung des Antrags nicht im Antrag selber erfolgen; es genügt, wenn sie in der Antragsbegründung und nachfolgend gegebenenfalls in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommt (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 52 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 37 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2013, 1030 Tz. 21 - File-Hosting-Dienst).

    Da der Beklagten in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden könnten, könnte ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht rechtfertigen (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 48 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2013, 1030 Tz. 21 - File-Hosting-Dienst).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 50 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 841 Tz. 19 - Cybersky; GRUR 2011, 152 Tz. 45 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Senat, GRUR-RR 2008, 35, 36 - Sharehoster-Dienst; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 675, 676 - eDonkey-Server; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (BGH, GRUR 2009, 841 Tz. 20 - Cybersky; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 22 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Tz. 31 - File-Hosting-Dienst).

    Er muss dann, wenn er auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist, alles ihm technisch und wirtschaftlich zumutbare unternehmen, um weitere Verletzungen in Bezug auf die geschützten Rechte zu verhindern (BGH, GRUR 2013, 1030 Tz. 47 - File-Hosting-Dienst).

    Nach diesen Grundsätzen muss ein Host-Provider, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, das konkrete Angebot unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen der gerügten Art kommt (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 45 - Internetversteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 51 - Internetversteigerung III; GRUR 2011, 1038 Tz. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 29 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Tz. 47 - File-Hosting-Dienst).

    Auch insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Internetdienstleister auf diese Weise keine technisch unmöglichen oder unzumutbaren Maßnahmen oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerende Anforderungen abverlangt werden können (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 47 - Internetversteigerung II; GRUR 2011, 152 Tz. 38 - Kinderhochstühle im Internet; GRUR 2013, 1030 Tz. 47 - File-Hosting-Dienst).

    Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "L"Oréal/eBay" (GRUR 2011, 1025) scheint der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings inzwischen davon auszugehen, dass sich Diensteanbieter auch gegen Unterlassungsansprüche grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierungen des TMG berufen können, wobei er aber an seiner Rechtsprechung zur Störerhaftung festgehalten hat (BGH, GRUR 2011, 1038 Tz. 22 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; KG, MMR 2014, 46, 48; Nolte/Wimmers, GRUR-Beilage 2014, 58, 61 f.; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 321, 327; a. A. Volkmann, K&R 2014, 375, 377).

    Vielmehr eröffnet insoweit § 7 Abs. 2 S. 2 TMG nach wie vor die Möglichkeit, auch einen Zugangsvermittler, nachdem er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt hat, nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch zu nehmen (BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Frey/Rudolph, Gutachten Rn. 10, 309; Jandt, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, § 7 TMG Rn. 49 ff. und § 8 TMG Rn. 23).

    §§ 7, 8 TMG sind daher europarechtskonform im Licht des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG sowie des Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend auszulegen, dass sie die Möglichkeit einer kenntnisabhängigen Störerhaftung eröffnen, nachdem der Europäische Gerichtshof eine Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers für grundsätzlich europarechtskonform gehalten hat (GRUR 2014, 468 Tz. 64 - kino.to; vgl. auch schon GRUR 2012, 265 Tz. 54 - Scarlet/SABAM, wo eine Haftung des Zugangsvermittlers nicht schlechthin ausgeschlossen worden ist; BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst).

    Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen (BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst).

    Ihre (vorrangige) Haftung als Täterin oder Teilnehmerin der Rechtsverletzungen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Tz. 28 - File-Hosting-Dienst) kommt ersichtlich nicht in Frage und wird auch von den Klägerinnen nicht geltend gemacht.

    Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (BGH, GRUR 2013, 1030 Tz. 31 - File-Hosting-Dienst m. w. N.).

    Die Gefahrengeneigtheit eines Dienstes kann ferner daraus resultieren, dass der Anbieter Anreize für "massenhafte Rechtsverletzungen" setzt (BGH, GRUR 2009, 841 Tz. 22; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 25 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Tz. 42 - File-Hosting-Dienst).

    Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Betreiber von "Goldesel.to" als Teilnehmer an den Rechtsverletzungen, die die Nutzer der Seite begehen, haften würden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Tz. 28 - File-Hosting-Dienst), was insbesondere dann naheliegen würde, wenn die - von der Beklagten bestrittene - Behauptung der Klägerinnen zuträfe, die Verweise auf "Goldesel.to" seien inhaltlich überprüft worden.

    Der Einsatz von Filtersoftware sei daher zumutbar, auch wenn von ihr unbedenkliche Inhalte herausgefiltert werden (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 Tz. 60 - jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2013, 1030 Tz. 62 - File-Hosting-Dienst).

    Die Überwachung des Datenverkehrs bestimmter Teilnehmer, die bereits durch Rechtsverletzungen aufgefallen sind, ist grundsätzlich zulässig (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Rössel, jurisPR-ITR 25/2011, Anm. 2).

    Der Host-Provider, der auf eine klare Rechtsverletzung auf seinem Server hingewiesen worden ist, ist zwar verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, GRUR 2013, 1030 Tz. 46 - File-Hosting-Dienst m. w. N.).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
    Sie tragen insbesondere vor, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Scarlet/SABAM" (GRUR 2012, 265) folge, dass sie von der Beklagten als Zugangsvermittlerin verlangen könnten, reaktiv die Anforderungen der Klägerin zur Unterbindung von Rechtsverletzungen umzusetzen; sie würden keine generell-abstrakte Maßnahmen verlangen, wie sie der Europäische Gerichtshof in dem Urteil als unvereinbar mit dem europäischen Recht qualifiziert habe.

    Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im nationalen Recht zu regeln (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 32 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Tz. 30 - SABAM/Netlog; GRUR 2014, 468 Tz. 43 - kino.to unter Hinweis auf Erwägungsgrund Nr. 59 der Richtlinie; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 30 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Ferner ist eine solche Maßnahme nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG vereinbar, nach der die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind, fair und gerecht sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (Art. 3 Abs. 1 S. 2; EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 36 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Tz. 34 - SABAM/Netlog).

    Bei Maßnahmen wie den hier in Rede stehenden ist zwischen den Urheberrechten, die vom Recht des geistigen Eigentums umfasst sind, einerseits, und andererseits der unternehmerischen Freiheit der Zugangsvermittler (Art. 16 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nachfolgend Charta) sowie der durch Art. 11 Charta geschützten Informationsfreiheit der Internetnutzer abzuwägen, die die Freiheit umfasst, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 46, 50 - Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Tz. 47 - kino.to).

    Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung selbst noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 43 - Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Tz. 61 - kino.to).

    Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit ihr auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass diese Maßnahmen nicht mit den genannten Grundrechten oder mit den anderen allgemeinen Grundsätzen des europäischen Rechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidieren (EuGH, GRUR 2008, 241 Tz. 68 - Promusicae; GRUR 2012, 265 Tz. 46 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Tz. 44, 48 - SABAM/Netlog; GRUR 2014, 468 Tz. 46 - kino.to).

    §§ 7, 8 TMG sind daher europarechtskonform im Licht des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG sowie des Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend auszulegen, dass sie die Möglichkeit einer kenntnisabhängigen Störerhaftung eröffnen, nachdem der Europäische Gerichtshof eine Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers für grundsätzlich europarechtskonform gehalten hat (GRUR 2014, 468 Tz. 64 - kino.to; vgl. auch schon GRUR 2012, 265 Tz. 54 - Scarlet/SABAM, wo eine Haftung des Zugangsvermittlers nicht schlechthin ausgeschlossen worden ist; BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst).

    (2) Auf Seiten der Klägerinnen ist zu berücksichtigen, dass die von ihnen gehaltenen Rechte sowohl dem Schutz des Art. 14 GG (BVerfGE 81, 12 = GRUR 1990, 183, 184 - Vermietungsvorbehalt, zum Recht der Tonträgerhersteller) als auch des Art. 17 Abs. 2 der Charta unterliegen (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 43 - Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Tz. 47 - kino.to).

    Denn bestimmte Werke können in bestimmten Mitgliedsstaaten gemeinfrei sein oder von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet eingestellt worden sein (vgl. EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 52 - Scarlet/SABAM).

    Der Betrieb von Sperrsystemen greift in die grundrechtlich geschützte unternehmerische Freiheit des Zugangsvermittlers ein (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 46 ff. - Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Tz. 47- kino.to; Wiebe, WRP 2012, 1335, 1337).

    Dementsprechend hat es der Europäische Gerichtshof als übermäßige Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit eines Internet-Access-Providers angesehen, wenn dieser zur Einrichtung eines komplizierten, kostspieligen, auf Dauer angelegten und allein auf seine Kosten betriebenen Systems verpflichtet würde (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 48 - Scarlet/SABAM).

    Die Filterung müsste so ausgestaltet werden, dass sie nicht den gesamten Datenverkehr der Kunden der Beklagten erfassen würde, was im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG europarechtlich unzulässig wäre (EuGH, GRUR 2011, 1025 Tz. 139 - L"Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Tz. 40 - Scarlet/SABAM), sondern nur den Datenverkehr mit "Goldesel.to".

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
    In einem solchen Fall muss die - gebotene - Einschränkung des Antrags nicht im Antrag selber erfolgen; es genügt, wenn sie in der Antragsbegründung und nachfolgend gegebenenfalls in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommt (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 52 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 37 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2013, 1030 Tz. 21 - File-Hosting-Dienst).

    Da der Beklagten in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden könnten, könnte ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht rechtfertigen (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 48 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2013, 1030 Tz. 21 - File-Hosting-Dienst).

    Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG ist vom Gesetzgeber bewusst nicht in deutsches Recht umgesetzt worden, da er der Auffassung war, das Institut der Störerhaftung decke diese Anforderungen bereits ab; dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drs. 15/38 S. 39 f.; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 37 - Internet-Versteigerung II; Leistner, ZUM 2012, 722, 738; kritisch Czychowski/Nordemann, GRUR 2013, 986, 989 ff.; Möller, CR 2011, 733 f.; Nolte/Wimmers, GRUR-Beilage 2014, 58, 61 f.).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 50 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 841 Tz. 19 - Cybersky; GRUR 2011, 152 Tz. 45 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Senat, GRUR-RR 2008, 35, 36 - Sharehoster-Dienst; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 675, 676 - eDonkey-Server; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die Rechtsverletzung des Dritten erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 = GRUR 2004, 693, 695 f. - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Tz. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 = GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 47 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Dem Störer dürfen dabei aber keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 47 - Internetversteigerung II; BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 Tz. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2011, 617 Tz. 45 - Sedo; GRUR 2011, 152 Tz. 38 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 28 - Alone in the Dark).

    Nach diesen Grundsätzen muss ein Host-Provider, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, das konkrete Angebot unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen der gerügten Art kommt (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 45 - Internetversteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 51 - Internetversteigerung III; GRUR 2011, 1038 Tz. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 29 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Tz. 47 - File-Hosting-Dienst).

    Auch insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Internetdienstleister auf diese Weise keine technisch unmöglichen oder unzumutbaren Maßnahmen oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerende Anforderungen abverlangt werden können (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 47 - Internetversteigerung II; GRUR 2011, 152 Tz. 38 - Kinderhochstühle im Internet; GRUR 2013, 1030 Tz. 47 - File-Hosting-Dienst).

    Vorliegend stellt sich aber (anders als in BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 47 - Internetversteigerung II und GRUR 2008, 702 Tz. 53 - Internetversteigerung III) die Frage, ob der Beklagten überhaupt irgendeine technische Maßnahme zur Verfügung steht, deren Einsatz ihr unter Einbeziehung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zumutbar ist.

    Der Bundesgerichtshof, und ihm folgend, die Instanzrechtsprechung haben zunächst vertreten, dass die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes, wie auch des vorangegangenen Teledienstegesetzes, Unterlassungsansprüche grundsätzlich nicht erfassen (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 17 f. - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 38 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2011, 152 Tz. 26 - Kinderhochstühle im Internet; Senat, GRUR-RR 2008, 35 - Sharehoster-Dienst; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am; Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 7 TMG Rn. 33; Nordemann, GRUR 2011, 977).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 50 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 841 Tz. 19 - Cybersky; GRUR 2011, 152 Tz. 45 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Senat, GRUR-RR 2008, 35, 36 - Sharehoster-Dienst; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 675, 676 - eDonkey-Server; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Dem Störer dürfen dabei aber keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 47 - Internetversteigerung II; BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 Tz. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2011, 617 Tz. 45 - Sedo; GRUR 2011, 152 Tz. 38 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 28 - Alone in the Dark).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (BGH, GRUR 2009, 841 Tz. 20 - Cybersky; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 22 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Tz. 31 - File-Hosting-Dienst).

    Nach diesen Grundsätzen muss ein Host-Provider, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, das konkrete Angebot unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen der gerügten Art kommt (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 45 - Internetversteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 51 - Internetversteigerung III; GRUR 2011, 1038 Tz. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 29 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Tz. 47 - File-Hosting-Dienst).

    Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "L"Oréal/eBay" (GRUR 2011, 1025) scheint der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings inzwischen davon auszugehen, dass sich Diensteanbieter auch gegen Unterlassungsansprüche grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierungen des TMG berufen können, wobei er aber an seiner Rechtsprechung zur Störerhaftung festgehalten hat (BGH, GRUR 2011, 1038 Tz. 22 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; KG, MMR 2014, 46, 48; Nolte/Wimmers, GRUR-Beilage 2014, 58, 61 f.; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 321, 327; a. A. Volkmann, K&R 2014, 375, 377).

    Die Gefahrengeneigtheit eines Dienstes kann ferner daraus resultieren, dass der Anbieter Anreize für "massenhafte Rechtsverletzungen" setzt (BGH, GRUR 2009, 841 Tz. 22; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 25 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Tz. 42 - File-Hosting-Dienst).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Zumutbarkeit von Prüfmaßnahmen zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass sie mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen können (BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 35 - Alone in the Dark).

    Daher lässt sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es dem als Störer in Anspruch genommenen zumutbar ist, eine (überschaubare) Zahl von externen Verweislisten zu kontrollieren, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen: Der Bundesgerichtshof hält diese Maßnahme für zumutbar, da sie es dem Host-Provider erlaubt, rechtswidrige Inhalte auf seinen eigenen Servern zu identifizieren (BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 39 - Alone in the Dark).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
    Im Antrag muss nicht unmittelbar zum Ausdruck kommen, dass die beantragte Verurteilung auf die Grundsätze der Störerhaftung gestützt wird (BGH, GRUR 2013, 1229 (Ls.) - Kinderhochstühle im Internet II).

    Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im nationalen Recht zu regeln (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 32 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Tz. 30 - SABAM/Netlog; GRUR 2014, 468 Tz. 43 - kino.to unter Hinweis auf Erwägungsgrund Nr. 59 der Richtlinie; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 30 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 50 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 841 Tz. 19 - Cybersky; GRUR 2011, 152 Tz. 45 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Senat, GRUR-RR 2008, 35, 36 - Sharehoster-Dienst; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 675, 676 - eDonkey-Server; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die Rechtsverletzung des Dritten erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 = GRUR 2004, 693, 695 f. - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Tz. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 = GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 47 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Vielmehr eröffnet insoweit § 7 Abs. 2 S. 2 TMG nach wie vor die Möglichkeit, auch einen Zugangsvermittler, nachdem er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt hat, nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch zu nehmen (BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Frey/Rudolph, Gutachten Rn. 10, 309; Jandt, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, § 7 TMG Rn. 49 ff. und § 8 TMG Rn. 23).

    §§ 7, 8 TMG sind daher europarechtskonform im Licht des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG sowie des Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend auszulegen, dass sie die Möglichkeit einer kenntnisabhängigen Störerhaftung eröffnen, nachdem der Europäische Gerichtshof eine Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers für grundsätzlich europarechtskonform gehalten hat (GRUR 2014, 468 Tz. 64 - kino.to; vgl. auch schon GRUR 2012, 265 Tz. 54 - Scarlet/SABAM, wo eine Haftung des Zugangsvermittlers nicht schlechthin ausgeschlossen worden ist; BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst).

    Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen (BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst).

    Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall und die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beklagten anhand der nationalen Vorschriften ist Aufgabe der deutschen Gerichte (EuGH, GRUR 2011, 1025 Tz. 107- L'Oréal/eBay; GRUR 2014, 468 Tz. 64 - kino.to; BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 62 - Kinderhochstühle im Internet II).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 50 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 841 Tz. 19 - Cybersky; GRUR 2011, 152 Tz. 45 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Senat, GRUR-RR 2008, 35, 36 - Sharehoster-Dienst; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 675, 676 - eDonkey-Server; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die Rechtsverletzung des Dritten erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 = GRUR 2004, 693, 695 f. - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Tz. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 = GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 47 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Dem Störer dürfen dabei aber keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 47 - Internetversteigerung II; BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 Tz. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2011, 617 Tz. 45 - Sedo; GRUR 2011, 152 Tz. 38 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 28 - Alone in the Dark).

    Auch insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Internetdienstleister auf diese Weise keine technisch unmöglichen oder unzumutbaren Maßnahmen oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerende Anforderungen abverlangt werden können (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 47 - Internetversteigerung II; GRUR 2011, 152 Tz. 38 - Kinderhochstühle im Internet; GRUR 2013, 1030 Tz. 47 - File-Hosting-Dienst).

    Dann aber steht die generelle Zumutbarkeit einer Erfolgsabwendungspflicht im Raum (vgl. auch BGH, GRUR 2011, 152 Tz. 36 - Kinderhochstühle im Internet; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 60; GRUR-RR 2013, 94, 97 - Kinderhochstühle II).

    Der Bundesgerichtshof, und ihm folgend, die Instanzrechtsprechung haben zunächst vertreten, dass die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes, wie auch des vorangegangenen Teledienstegesetzes, Unterlassungsansprüche grundsätzlich nicht erfassen (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 17 f. - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 38 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2011, 152 Tz. 26 - Kinderhochstühle im Internet; Senat, GRUR-RR 2008, 35 - Sharehoster-Dienst; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am; Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 7 TMG Rn. 33; Nordemann, GRUR 2011, 977).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
    Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im nationalen Recht zu regeln (EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 32 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Tz. 30 - SABAM/Netlog; GRUR 2014, 468 Tz. 43 - kino.to unter Hinweis auf Erwägungsgrund Nr. 59 der Richtlinie; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 30 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Danach gilt grundsätzlich, dass eine Maßnahme, die einen Vermittler dazu zwingen würde, den gesamten Datenverkehr seiner Kunden aktiv zu überwachen, um künftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen, unvereinbar mit Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG ist (EuGH, GRUR 2011, 1025 Tz. 139 - L"Oréal/eBay; GRUR 2012, 382 Tz. 34 - SABAM/Netlog).

    Die Anordnung der Einrichtung eines Filtersystems mit dem Ziel, jedes unzulässige Angebot von geschützten Werken des gesamten Repertoires eines bestimmten Rechteinhabers zu unterbinden, ist daher europarechtlich unzulässig (EuGH, GRUR 2012, 382 Tz. 38 - SABAM/Netlog).

    Ferner ist eine solche Maßnahme nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG vereinbar, nach der die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind, fair und gerecht sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (Art. 3 Abs. 1 S. 2; EuGH, GRUR 2012, 265 Tz. 36 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Tz. 34 - SABAM/Netlog).

    Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit ihr auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass diese Maßnahmen nicht mit den genannten Grundrechten oder mit den anderen allgemeinen Grundsätzen des europäischen Rechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidieren (EuGH, GRUR 2008, 241 Tz. 68 - Promusicae; GRUR 2012, 265 Tz. 46 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Tz. 44, 48 - SABAM/Netlog; GRUR 2014, 468 Tz. 46 - kino.to).

    Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt (EuGH, GRUR 2014, 468 Tz. 56 - kino.to; vgl. bereits EuGH, GRUR 2012, 382 Tz. 50 - SABAM/Netlog).

  • OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09

    Urheberrechtsschutz im Internet: Störerhaftung eines Access Providers für

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
    Dann aber steht die generelle Zumutbarkeit einer Erfolgsabwendungspflicht im Raum (vgl. auch BGH, GRUR 2011, 152 Tz. 36 - Kinderhochstühle im Internet; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 60; GRUR-RR 2013, 94, 97 - Kinderhochstühle II).

    (3) Inwieweit die verschiedenen technischen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Sperrung von Internetangeboten allgemein und auch im hier zu beurteilenden Fall erörtert werden, Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis darstellen, wird im Schrifttum kontrovers diskutiert (OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 57; Durner, ZUM 2010, 833, 841; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 79 ff.).

    Es ginge zu weit, auch in diesem Bereich - bei dem die Beklagte keine Kenntnis vom Inhalt der über sie vermittelten Kommunikation nehmen muss, so dass kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 GG stattfindet - im Hinblick auf die weiteren betroffenen Grundrechte (Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1, eventuell auch Art. 14 Abs. 1 GG) generell eine gesetzliche Grundlage zu fordern (so aber OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 66; GRUR-RR 2014, 140, 147 - 3dl.am; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 3/2012, 1, 8).

    Eine DNS- (wie auch eine IP-Adressen-) Sperre würde daher weit über das hinausgehen, was zum Schutz der konkret in das Verfahren eingeführten Rechtspositionen erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 103).

    (9) Selbst wenn unterstellt würde, dass für die Beklagte wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen existieren würden, würden die zahlreichen negativ ins Gewicht fallenden Umstände, insbesondere die Gefahr der Blockierung legitimer Inhalte sowie die nur eingeschränkte Effektivität dieser Sperren im konkreten Fall nach wie vor zu dem Ergebnis führen, dass der Beklagten als Zugangsvermittlerin der Einsatz dieser Sperren im Hinblick auf die von den Klägerinnen geltend gemachten geschützten Rechtsgüter nicht zumutbar wäre (so schon LG Hamburg, ZUM 2009, 587 = juris Tz. 33, als Vorinstanz zu OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09).

    Das OLG Hamburg hat in einem Verfügungsverfahren, das die Unterbindung des Zugangs zu einer Seite mit rechtsverletzenden Inhalten zum Gegenstand hatte, bei fünf Antragstellern den Streitwert auf 1 Mio. EUR festgesetzt (Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 110).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07

    Alphaload

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 227/05

    Namensklau im Internet

  • OLG Frankfurt, 22.01.2008 - 6 W 10/08

    Verantwortlichkeit des Providers für rechtswidrige Webseiten

  • LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10

    ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2013 - C-314/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón kann einem Internetprovider

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

  • KG, 20.03.2006 - 10 W 27/05

    Keine Haftung des Admin-C

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • VG Köln, 12.01.2012 - 6 K 5404/10

    Klage der Deutschen Telekom AG gegen Sperrungsanordnung erfolgreich

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - 20 U 8/10

    Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II

  • KG, 16.04.2013 - 5 U 63/12

    Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

  • EuGH, 07.06.2007 - C-80/06

    Carp - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Verfahren zur Bescheinigung der

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

  • OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06

    Kinderhochstühle II - Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß: Haftung eines

  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08

    MP3-Player-Import

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 775/86

    Verevielfältigungs- und Verbreitungsrecht von Tonträgern und Eigentumsgarantie

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • LG Hamburg, 12.11.2008 - 308 O 548/08

    Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

  • LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08

    Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

  • OLG Düsseldorf, 15.10.2008 - 20 U 196/07

    Missbräuchlich spätes Vorbringen muss unberücksichtigt bleiben - Zu den

  • OLG Hamburg, 04.11.2011 - 5 U 45/07

    Rechtsverletzende Angebote - Prüfungspflichten des Betreibers eines

  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 24/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung eines Anbieters von

  • OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme des Inhabers eines

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Die Berufung der Klägerinnen ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR 2014, 1081).
  • OLG Köln, 28.03.2017 - 1 RVs 281/16

    Verletzung des Urheberrechts durch Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter

    Zu den beeinträchtigten Schutzrechten bedarf es konkreter Feststellungen im Urteil (vgl. BGH NJW 2004, 1674 [1675]; LG Leipzig ZUM 2013, 338 - zitiert nach Juris Tz. 8, 76 ff.; aus zivilrechtlicher Sicht OLG Köln GRUR 2014, 1081 - "Goldesel" - zitiert nach Juris, insbes. Tz. 901).
  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 174/14

    Anhörungsrüge eines beklagten Accessproviders bei klageabweisendem

    Das Berufungsgericht hatte diese von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände zu Prüfungszwecken unterstellt und den darin geschilderten Rückgang der Zugriffe im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung als nicht "massiv" bewertet (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1093 f.).

    Das Berufungsgericht hat angenommen, ein von den Klägerinnen behaupteter, von den Sperrmaßnahmen mitbetroffener Anteil von 4% legaler Inhalte sei nicht "vernachlässigenswert gering" (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1093).

  • OLG Frankfurt, 16.09.2015 - 16 W 47/15

    Maßstäbe der Störerhaftung von Host-Providern können nicht auf Registrare

    Als unzumutbar sind dabei solche Sperrmaßnahmen anzusehen, durch die in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen und legitimen Inhalten betroffen wird oder der Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv unterbunden werden kann [Urt. v. 18.7.2014 - 6 U 192/11 - Goldesel].

    Als unzumutbar sind dabei solche Sperrmaßnahmen anzusehen, wenn durch sie in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen und legitimen Inhalten betroffen wird oder der Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv unterbunden werden kann [Urt. v. 18.7.2014 - 6 U 192/11 - Goldesel].

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6200/14

    Haftung eines Sharehosting-Dienstes als Gehilfe durch Unterlassen, hier: Schaffen

    Da die Beklagte aber nicht darlegt, wie sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1090), in welcher Höhe sie finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihres Dienstes gezogen hat, ist nicht erkennbar, dass der erforderliche personelle Aufwand für die manuelle Kontrolle die Wirtschaftlichkeit des Dienstes und damit den Dienst selbst in Frage gestellt hätte.

    Eine Verpflichtung, zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089).

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14

    Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch einen File-Hosting-Dienst

    Da die Beklagte aber nicht darlegt, wie sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1090), in welcher Höhe sie finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihres Dienstes gezogen hat, ist nicht erkennbar, dass der erforderliche personelle Aufwand für die manuelle Kontrolle die Wirtschaftlichkeit des Dienstes und damit den Dienst selbst in Frage gestellt hätte.

    Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089).

  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen

    Da die Beklagte aber nicht darlegt, wie sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1090), in welcher Höhe sie finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihres Dienstes gezogen hat, ist nicht erkennbar, dass der erforderliche personelle Aufwand für die manuelle Kontrolle die Wirtschaftlichkeit des Dienstes und damit den Dienst selbst in Frage gestellt hätte.

    Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089).

  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 3 O 306/15

    Keine Übertragung der Haftungsmaßstäbe der Host-Provider auf Registrare

    Zusätzlich ist es bei der Bewertung von Pflichten erforderlich, die im konkreten Einzelfall betroffenen Rechte der Beteiligten gegeneinander abzuwägen (EuGH, GRUR 2008, 241 Rn. 68 [EuGH 29.01.2008 - C 275/06] - Promusicae; EuGH GRUR 2012, 265 Rn. 41 ff. [EuGH 24.11.2011 - C-70/10] -Scarlet Extended; EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 45 [EuGH 27.03.2014 - Rs. C-314/12] - UPC Telekabel / Constantin; OLG Köln GRUR 2014, 1081, 1086 - goldesel.to).
  • OLG Köln, 27.01.2017 - 19 U 89/16

    Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

    An einen solchen Negativbeweis dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, und die Beklagte hat durch ihre Negativauskunft die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt (vgl. OLG Köln, Urteil v. 18.07.2014, 6 U 192/11, juris).
  • LG Düsseldorf, 09.11.2016 - 2a O 62/16
    Dies ist der Verfügungsbeklagten aber nicht zuzumuten; solche Prüfpflichten würden ihre gewerbliche Tätigkeit merklich erschweren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Juli 2014, 6 U 192/11 - Goldesel -, juris, Rn. 914 ff.).
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Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,43501
LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11 (https://dejure.org/2012,43501)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.2012 - L 6 U 192/11 (https://dejure.org/2012,43501)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 2012 - L 6 U 192/11 (https://dejure.org/2012,43501)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beweiswert schriftlicher Bekundungen von Ärzten im Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Beginn - Verletztenrente - Anspruch auf Verletztengeld

  • Wolters Kluwer

    Beweiswert schriftlicher Bekundungen von Ärzten im Verwaltungsverfahren; Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Anspruch auf Verletztengeld

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beweiswert schriftlicher Bekundungen von Ärzten im Verwaltungsverfahren; Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Anspruch auf Verletztengeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beweiswert schriftlicher Bekundungen von Ärzten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R

    Berufskrankheit - MdE-Bewertung - allgemeiner Erfahrungssatz - Richtwert -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11
    Die Bemessung des Grades der MdE trifft das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (st. Rspr. vgl. statt aller BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8 m. w. N.) .

    Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8).

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Arbeitsunfähigkeit - Beendigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11
    Die Beklagte hatte zwar die Zahlung bereits faktisch mit dem 24.05.2006 beendet, allerdings nicht, wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich, das Ende des Anspruchs nach § 46 Abs. 3 SGB VII durch Bescheid festgestellt (BSG, Urteile vom 13.06.2005 - B 2 U 4/04 R- Juris und 30.10.2007- B 2 U 31/06 R- SozR 4 -2700 § 46 Nr. 3).
  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Einbeziehung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11
    Die Beklagte hatte zwar die Zahlung bereits faktisch mit dem 24.05.2006 beendet, allerdings nicht, wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich, das Ende des Anspruchs nach § 46 Abs. 3 SGB VII durch Bescheid festgestellt (BSG, Urteile vom 13.06.2005 - B 2 U 4/04 R- Juris und 30.10.2007- B 2 U 31/06 R- SozR 4 -2700 § 46 Nr. 3).
  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bestimmung - Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11
    Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 1).
  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11
    Ihm wäre die Bestimmung der Zusatzgutachter überlassen gewesen (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R - zit. n. juris).
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bewertung - Berücksichtigung von nicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11
    Voraussetzung hierfür ist aber, dass es sich um vor dem Versicherungsfall bereits bestehende gesundheitliche, auch altersbedingte Erkrankungen handelt, die zu einer Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit geführt haben (sog. Vorschäden) und dass die Folgen des Versicherungsfalles durch die Vorschäden beeinflusst werden (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 28; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 56 Rdnr. 42 m. w. N).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11
    Aus diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Rechtsprechung (zuletzt in BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R) die folgenden Grundsätze entwickelt:.
  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gutachten - Beweis - Beweisverwertungsverbot -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11
    Der Verfahrensfehler kann nicht gesondert angefochten werden (BSG, a. a. O.; Kranig in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 200 Rdnr. 26; offen gelassen u. a. in BSGE 100, 25, 39).
  • BSG, 30.06.1998 - B 2 U 41/97 R

    MdE - Änderung - Rentenentziehung - rechtliche Verhältnisse - Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 192/11
    Hierbei sind ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nrn. 22, 23; BSGE 82, 212).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2017 - L 1 U 1682/15
    Die umstrittene Frage, ob Störungen der Geschlechtsfunktionen wie eine erektile Dysfunktion überhaupt geeignet sind, die Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben zu beeinträchtigen (so etwa SchönB./Mehrtens/Valentin, a.a.O., 5.13. (S. 279 f.), a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - L 6 U 192/11 -, juris, Rn. 70), bedurfte hiernach im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2013 - L 6 U 4765/11
    Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass der fehlende bildgebende Nachweis einer Einblutung nicht zwingend gegen eine solche Veränderung spricht, sondern oftmals in der kernspintomographischen Darstellung nicht geschnitten wird (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 20.09.2012 - L 6 U 192/11).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.09.2012 - 6 U 192/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,83916
OLG Frankfurt, 11.09.2012 - 6 U 192/11 (https://dejure.org/2012,83916)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.09.2012 - 6 U 192/11 (https://dejure.org/2012,83916)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. September 2012 - 6 U 192/11 (https://dejure.org/2012,83916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Auslegung eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich der Verpflichtung, den Anspruchsteller so zu stellen, als existiere eine Grundschuld nicht mehr

  • rechtsportal.de

    BGB § 799
    Auslegung eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich der Verpflichtung, den Anspruchsteller so zu stellen, als existiere eine Grundschuld nicht mehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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