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   OLG Frankfurt, 09.10.2014 - 6 U 199/13   

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https://dejure.org/2014,30870
OLG Frankfurt, 09.10.2014 - 6 U 199/13 (https://dejure.org/2014,30870)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.10.2014 - 6 U 199/13 (https://dejure.org/2014,30870)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 6 U 199/13 (https://dejure.org/2014,30870)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 UWG
    Herabsetzende vergleichende Werbung durch Bildmotiv

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Herabsetzende vergleichende Werbung durch ein Bildmotiv, in welchem die Unternehmensfarbe eines Telefonanbieters durch die eines anderen übersprüht wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der unlauteren herabsetzenden vergleichenden Werbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5; ZPO § 322; ZPO § 325
    Herabsetzende vergleichende Werbung durch Bildmotiv - Sprayender Waschbär; Sprühender Waschbär

  • rechtsportal.de

    UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5 ; ZPO § 322 ; ZPO § 325
    Begriff der unlauteren herabsetzenden vergleichenden Werbung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sprayender Waschbär - Herabsetzende vergleichende Werbung durch Bildmotiv

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wenn ein Waschbär in der Werbung die Unternehmensfarbe des Mitbewerbers übersprüht - Herabsetzung und damit unzulässige vergleichende Werbung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Herabsetzende vergleichende Werbung

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Herabsetzung durch Übersprühen der Unternehmensfarbe

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Waschbär als Reklame-Sprayer - Unzulässige vergleichende Werbung eines Telekommunikationsunternehmens

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Vergleichende Werbung: Pauschale Abwertung kann lauterkeitsrechtlich unzulässig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 429
  • GRUR-RR 2015, 18
  • MMR 2015, 257
  • K&R 2015, 54
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 6 U 144/12

    Verfügungsgrund für weiteren Eilantrag; Irreführung durch Preisvergleichswerbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2014 - 6 U 199/13
    Auf die Berufung der Beklagten änderte der Senat das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 06.12.2012 (6 U 144/12) teilweise ab, hob die einstweilige Verfügung zu Ziff. 2. wegen fehlender Dringlichkeit auf und wies den Verfügungsantrag insoweit zurück.

    b) Der Klage steht nicht die Rechtskraft des Senatsurteils in der Sache 6 U 144/12 im Zusammenhang mit der Abschlusserklärung der Beklagten vom 15.01.2013 (Anlagen K7, K9) entgegen.

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2014 - 6 U 199/13
    Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stellt vielmehr erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird (BGH, GRUR 2010, 161, Rn. 16-20 - Gib mal Zeitung).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2014 - 6 U 199/13
    Dem Kläger steht es frei, mehrere in einer konkreten Verletzungsform verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert anzugreifen (BGH GRUR 2013, 401, Rn. 25 - Biomineralwasser).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 6 U 137/12

    Streitgegenstand eines Unterlassungsantrages; Begriffe der gesundheitsbezogenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2014 - 6 U 199/13
    Vom Streitgegenstand eines derartigen Antrags sind dagegen nicht solche Vorwürfe erfasst, die sich unabhängig von der abstrakt beschriebenen Handlung gegen sonstige Elemente der konkreten Verletzungshandlung richten (Senat, Urt. v. 4.7.2013 - 6 U 137/12 - Combiotik, juris).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2015 - 6 W 81/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Telekommunkationsdienstleisters mit der

    Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stellt vielmehr erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird (Senat, GRUR-RR 2015, 18 Rn. 30 - Sprühender Waschbär; BGH, GRUR 2010, 161 , Rn. 16-20 - Gib mal Zeitung).
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