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Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.02.2017 - I-6 U 22/16   

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OLG Köln, 10.02.2017 - I-6 U 22/16 (https://dejure.org/2017,60907)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.02.2017 - I-6 U 22/16 (https://dejure.org/2017,60907)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Februar 2017 - I-6 U 22/16 (https://dejure.org/2017,60907)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei unterlassener Urteils-Vollstreckung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16
    Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfolgt, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät, m.w.N.).

    Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 15 - Bauheizgerät).

    Erweist sich eine vorgerichtliche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, so fehlt es für ein gerichtliches Vorgehen an der Prozessführungsbefugnis und sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (st. Rspr.: vgl. nur BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17.1.2002 I UR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH GRUR 2012, 730, Rn. 47 - Bauheizgerät, m.w.N.).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16
    Für den Fall, dass eine Abmahnung von einem zum selben Konzern gehörenden Unternehmen ausgesprochen wurde und erfolglos war, hat der BGH entschieden, dass es dann abzusehen sei, dass eine zweite Abmahnung ebenso wenig Erfolg haben werde wie die erste (vgl. BGH WRP 2002, 320, 322, Ziff.. I 2 b) bb) mit Verweis auf OLG Saarbrücken, WRP 1990 548 ff.).

    Denn auch wenn eine Abmahnung grundsätzlich nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, soweit sie für eine zu erhebende Klage erforderlich ist, um im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) Kostennachteile zu vermeiden (vgl. BGH Urteil vom 17.1.2002, I ZR 241/99, WRP 2002, 320, 322 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung), drohen im vorliegenden Fall keine Nachteile für die Klägerin.

    Erweist sich eine vorgerichtliche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, so fehlt es für ein gerichtliches Vorgehen an der Prozessführungsbefugnis und sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (st. Rspr.: vgl. nur BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17.1.2002 I UR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH GRUR 2012, 730, Rn. 47 - Bauheizgerät, m.w.N.).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16
    Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH,Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik, jeweils mwN).

    Erweist sich eine vorgerichtliche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, so fehlt es für ein gerichtliches Vorgehen an der Prozessführungsbefugnis und sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (st. Rspr.: vgl. nur BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17.1.2002 I UR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH GRUR 2012, 730, Rn. 47 - Bauheizgerät, m.w.N.).

  • OLG München, 27.10.2016 - 29 U 1152/16

    Rechtsmissbrauch bei Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16
    Es habe der Klägerin freigestanden, den Abverkauf der Ware dadurch zu verhindern, dass sie die ihr zustehenden Unterlassungsansprüche auch gegen die Händler geltend macht (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, S. 21, FN 313).

    Der bloße Umstand, dass mehrere Prozesse über vergleichbare Ansprüche der Klägerin geführt werden und andere Oberlandesgerichte die Klage nicht wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen haben (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.5.2016 - I-20 U 161/15, OLG Stuttgart, Urteil vom 1.9.2016, 2 U 24/16, OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16), begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 110/15

    Herstellerpreisempfehlung bei Amazon - Wettbewerbsverstoß: Umfang der Prüfung im

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16
    (BGH, Urteil vom 03. März 2016 - I ZR 110/15 -, juris, Rn.15).

    Erfüllt hingegen die vorgerichtliche Abmahnung nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG, so bleibt es dabei, dass die Frage, ob die nachfolgende gerichtliche Anspruchsdurchsetzung als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, unter Berücksichtigung sämtlicher, auch im Verfahrensverlauf auftretender Umstände zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 3.3.2016 - I ZR 110/15, Rn. 18 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16
    Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte auch regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, WRP 2016, 854-858 mit Verweis auf BGH, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; vgl. BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. = WRP 2015, 356 - CT Paradies; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, WRP 2016, 331 Rn. 28 f. - Piadina-Rückruf).

    In der Entscheidung BGH, WRP 2016, 854-858 war der Klägerin durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 verboten worden, ihre Wärmepantoffeln anzubieten, zu bewerben, zu importieren und/oder in den Verkehr zu bringen.

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16
    Ob der Tatrichter auf dieser Grundlage etwa ein sittenwidriges Verhalten einer Partei annimmt, obliegt grundsätzlich seiner abschließenden Beurteilung und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1676, Rn. 2).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16
    Von einer Divergenz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186; BGH,Urt. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16
    Von einer Divergenz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186; BGH,Urt. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278).
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16
    Von einer Divergenz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186; BGH,Urt. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 250/12

    Piadina-Rückruf - Ersatz des Vollziehungsschadens durch eine

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10

    Falsche Suchrubrik

  • KG, 25.01.2008 - 5 W 371/07

    Missbräuchliche Gerichtsstandswahl im Lauterkeitsrecht

  • BGH, 28.01.1977 - I ZR 109/75
  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 114/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher

    Wie das OLG Köln (Urteil v. 10.02.2017- 6 U 22/16) in einem Parallelverfahren zu Recht ausgeführt hat, drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass es der hiesigen Widerklägerin von vornherein darum ging, eine Vielzahl von Händlern in Anspruch zu nehmen.

    Das OLG Köln (Urteil vom 10.02.2017 - 6 U 22/16, S. 15) hat in diesem Zusammenhang in einem Parallelverfahren zu Recht auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 07.08.2015 an A. hingewiesen: Dort - also noch vor der Mitte August 2015 anlaufenden zweiten Abmahnwelle - betonte selbiger, dass es für ihn ein völliges Novum sei, dass ein Hersteller meint, gerichtliche Urteile "bei seinen Kunden nicht umsetzen zu müssen".

    Dass mehrere Prozesse über vergleichbare Ansprüche der Widerklägerin geführt werden und (teilweise) andere Oberlandesgerichte entsprechende Klagen nicht wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen haben, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen einer Divergenz i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. statt aller OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017 - 6 U 22/16 m.w.N; ebenso - mit umgekehrten Vorzeichen - OLG München, Urteil vom 16.02.2017 - 6 U 3474/16).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17

    Werbung mit "Umweltfreundlich produziert"

    Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, dass mit dem Schreiben vom 03.08.2015 bereits alle [...]-Gesellschafter abgemahnt gewesen seien, ist nicht richtig (so aber OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 04.10.2016, 4 U 61/16, Anlage NI 15, S. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, I-15 U 51/16 [Anlage NI 45 im Verfahren 2 U 37/17, Bl. 527, 551]; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017, 6 U 22/16 [Anlage NI 44 im Verfahren 2 U 37/17, Bl. 503, 519]).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.04.2017 - 6 U 22/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,61359
OLG Köln, 05.04.2017 - 6 U 22/16 (https://dejure.org/2017,61359)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.04.2017 - 6 U 22/16 (https://dejure.org/2017,61359)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. April 2017 - 6 U 22/16 (https://dejure.org/2017,61359)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 17.06.2016 - 6 U 22/16   

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https://dejure.org/2016,43575
OLG Oldenburg, 17.06.2016 - 6 U 22/16 (https://dejure.org/2016,43575)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.06.2016 - 6 U 22/16 (https://dejure.org/2016,43575)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17. Juni 2016 - 6 U 22/16 (https://dejure.org/2016,43575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Haftung des Geschäftsführers einer auf Grund Verschmelzung nicht mehr existierenden GmbH

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Geschäftsführers einer auf Grund Verschmelzung nicht mehr existierenden GmbH

  • rechtsportal.de

    Haftung des Geschäftsführers einer auf Grund Verschmelzung nicht mehr existierenden GmbH

  • rechtsportal.de

    BGB § 826
    Haftung des Geschäftsführers einer auf Grund Verschmelzung nicht mehr existierenden GmbH

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers einer auf Grund Verschmelzung nicht mehr existierenden GmbH

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.06.2016 - 6 U 22/16
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sollen die Gläubiger sich an die Gesellschaft halten und gegebenenfalls deren Innenhaftungsanspruch gegen den Gesellschafter auf sich übertragen oder pfänden und sich überweisen lassen und dann geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04 - "Trihotel", juris Rn. 36).

    Es hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass es sich eben nur um Grundsätze handelt, bei deren Formulierung der Bundesgerichtshof ausdrücklich erklärt hat, ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Direktanspruch der Gläubiger in Betracht komme, bedürfe "aus Anlass der Entwicklung der Grundstruktur des neuen Modells" keiner Erörterung (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04 - "Trihotel", juris Rn. 33).

    Derartige besonders gelagerte Ausnahmefälle sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchaus denkbar, und zwar nicht nur für den in der "Trihotel"-Entscheidung beispielhaft ("etwa") genannten Fall, "wenn das Restvermögen der Gesellschaft gezielt zum Zwecke der Schädigung eines einzigen verbliebenen Gesellschaftsgläubigers 'beiseite geschafft'" werde ( BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04 -, juris Rn. 33).

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 116/06

    Haftung wegen Existenzvernichtung - Zahlung von Verzugszinsen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.06.2016 - 6 U 22/16
    Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bedurfte es hier keiner der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vorangehenden Mahnung, weil aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt war, da der Beklagte den Schadensersatzanspruch der Klägerin durch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verursacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2008, S. 918 [BGH 13.12.2007 - IX ZR 116/06] [919 Rn. 13]).
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07

    Sanitary

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.06.2016 - 6 U 22/16
    Auch in dem später entschiedenen Fall "Sanitary" hat der Bundesgerichtshof betont, dass das Verhältnis des Innenhaftungsanspruchs "zu etwaigen Außenhaftungsansprüchen der Gläubiger in besonders gelagerten Ausnahmefällen" auch in diesem Fall keiner abschließenden Klärung bedürfe (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 292/07 -, juris Rn. 39).
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