Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.02.2009 - 6 U 241/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der markenrechtlichen Erschöpfung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der markenrechtlichen Erschöpfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 19.11.2008 - 6 O 537/08
- OLG Frankfurt, 11.02.2009 - 6 U 241/08
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97
"stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2009 - 6 U 241/08
Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 04, 156 - stüssy II) selbst beim Vertrieb von Originalware den Händler grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Erschöpfungsvoraussetzungen trifft, muss das gleiche erst recht gelten, wenn der Markeninhaber konkrete Anhaltspunkte dafür darlegt, dass die mit seiner Marke gekennzeichnete Ware überhaupt nicht mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist.Unter diesen Umständen stellt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die weitere Frage nicht, wann den Markeninhaber ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass in einem geschlossenen Vertriebssystem vertriebene Original ware nicht mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BGH GRUR 04, 156 - stüssy II).
- LG Düsseldorf, 17.12.2008 - 2a O 358/07
ED HARDY - Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2009 - 6 U 241/08
Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für diese Frage bleibt der Senat auch im Hinblick auf die vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 (2a O 358/07) und des Landgerichts Bielefeld vom 6.1.2009 (15 O 74/08) bei seiner im Beschluss vom 29.12.2008 dargelegten Auffassung.
- OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09
Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes …
Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 MarkenG, die wie die Regelungen der Verjährung, der Verwirkung, der Erlaubnis zur Benutzung des Namens und beschreibender Angaben oder des Benutzungszwangs in dem Abschnitt über Schranken des Markenschutzes enthalten ist, muss in dem markenrechtlichen Schutzsystems als eine von mehreren Ausnahmevorschriften verstanden werden, deren Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich der als Verletzer Angegriffene darzulegen und zu beweisen hat (BGH, GRUR 2000, 879, 880 - [stüssy], m.w.N.; vgl. ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.2009 - 6 U 241/08, bei juris Rz. 4). - OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 2 U 86/09
Erschöpfung des Markenrechts durch Vertrieb der Markenware
Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 MarkenG , die wie die Regelungen der Verjährung, der Verwirkung, der Erlaubnis zur Benutzung des Namens und beschreibender Angaben oder des Benutzungszwangs in dem Abschnitt über Schranken des Markenschutzes enthalten ist, muss in dem markenrechtlichen Schutzsystems als eine von mehreren Ausnahmevorschriften verstanden werden, deren Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich der als Verletzer Angegriffene darzulegen und zu beweisen hat (BGH, GRUR 2000, 879, 880 - [stüssy], m.w.N.; vgl. ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.2009 - 6 U 241/08, bei juris Rz. 4). - OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 20 U 209/08
Nachweis des Vertriebs von gefälschten Markenschuhen durch einen Testkauf
In einem derartigen Fall müssen die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Beweislastverteilung indes erst recht maßgeblich sein, wie bereits das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden hat (Beschluss vom 11. Februar 2009 - 6 U 241/08, veröffentlicht in juris).