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   OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - I-6 U 296/14   

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https://dejure.org/2016,477
OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - I-6 U 296/14 (https://dejure.org/2016,477)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2016 - I-6 U 296/14 (https://dejure.org/2016,477)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - I-6 U 296/14 (https://dejure.org/2016,477)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nach jahrelanger Durchführung des Darlehensvertrages allein zur Durchsetzung günstigerer Zinskonditionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
    Den nationalen Gerichten bleibt es nämlich überlassen, unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben eine im Einzelfall missbräuchliche Berufung auf das europäische Recht festzustellen (BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rz. 41f).

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rz. 32 ff, abstellt, liegt dies schon deshalb neben der Sache, weil diese Ausführungen eine andere Fallgruppe des § 242 BGB, den Einwand widersprüchlichen Verhaltens, betreffen.

    Dieser Einwand setzt voraus, dass beim anderen Teil durch das widersprüchliche Verhalten ein besonderer Vertrauenstatbestand entstanden ist (BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rz. 33).

    Folglich setzt der Einwand widersprüchlichen Verhaltens auch keine unredlichen Absichten voraus (BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rz. 37).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
    Der Kläger verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts vor den Angriffen der Berufung, indem er seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft und hierzu jeweils längere Passagen insbesondere aus den Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.12.2012 - I-17 U 139/11, des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.11.2012 - I-31 U 97/12, des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 und des Kammergerichts Berlin vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 zitiert.

    a) Verwendet der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung für die Information über den Beginn der Widerrufsfrist nur die Formulierung, "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" , informiert er den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen wird, von welchen weiteren Voraussetzungen der Fristbeginn noch abhängen solle (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, Rz. 34).

    Offenbleiben kann dabei, ob mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen schon allein die Tatsache, dass der Verwender die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, Rz. 39) oder ob gewisse inhaltliche Korrekturen, die sich darin erschöpfen, die Musterbelehrung an die Gesetzeslage anzupassen, noch unschädlich sind (in diesem Sinne wohl BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rz. 18 f).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
    Nach der Auslegung des EuGH (Urteil vom 13.12.2001 - Rs. C-481/99 - Heininger) war (nur) ein Immobiliendarlehensvertrag, der als Haustürgeschäft abgeschlossen wurde, nach Art. 5 der RL 85/577/EWG vom 20.12.1985 (Haustürgeschäfte-RL) widerrufbar.

    Zum anderen hat zwar der deutsche Gesetzgeber die aufgrund des vorgenannten Urteils des EUGH vom 13.12.2001, Rs. C-481/99 - Heininger, erforderliche Korrektur des deutschen Rechts, das bis dahin für alle Immobiliendarlehensverträge keinerlei Widerrufsrecht vorsah, zum Anlass genommen, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nur für die Immobiliendarlehensverträge einzuführen, die im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossen worden sind, sondern dieses Widerrufsrecht auf alle anderen Arten von Immobiliendarlehensverträge auszudehnen.

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
    Aufgrund der in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion stehen nur etwaige in dem Muster vorhandene Fehler, die eigentlich den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht genügen, dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rz. 15).

    Offenbleiben kann dabei, ob mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen schon allein die Tatsache, dass der Verwender die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, Rz. 39) oder ob gewisse inhaltliche Korrekturen, die sich darin erschöpfen, die Musterbelehrung an die Gesetzeslage anzupassen, noch unschädlich sind (in diesem Sinne wohl BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rz. 18 f).

  • OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
    So hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 148/14, Rz. 45, bei einem vergleichbaren Sachverhalt den gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertreten.
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10

    Überschrift zur Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
    Außerdem habe der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 20.11.2012 - II ZR 264/20, vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 und vom 13.01.2009 - XI R 118/08 [richtig: XI ZR 118/08 - d. Red.] eine zutreffende Korrektur der Musterbelehrung ebenso wie Ergänzungen, die die Deutlichkeit der Belehrung nicht beeinträchtigten, für zulässig erachtet.
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
    Nur vor diesem Hintergrund sei die vom Landgericht zitierte Passage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2012 - III ZR 83/11 zu verstehen, nach der die verwendete Belehrung dem Muster "sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig" entsprechen müsse.
  • OLG Schleswig, 26.02.2015 - 5 U 175/14

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
    Auch das Oberlandesgericht Schleswig habe mit Urteil vom 26.02.2015 - 5 U 175/14 entschieden, dass eine solche Fußnote keine Abweichung vom Muster darstelle.
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
    Außerdem habe der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 20.11.2012 - II ZR 264/20, vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 und vom 13.01.2009 - XI R 118/08 [richtig: XI ZR 118/08 - d. Red.] eine zutreffende Korrektur der Musterbelehrung ebenso wie Ergänzungen, die die Deutlichkeit der Belehrung nicht beeinträchtigten, für zulässig erachtet.
  • OLG Hamm, 19.11.2012 - 31 U 97/12

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
    Der Kläger verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts vor den Angriffen der Berufung, indem er seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft und hierzu jeweils längere Passagen insbesondere aus den Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.12.2012 - I-17 U 139/11, des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.11.2012 - I-31 U 97/12, des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 und des Kammergerichts Berlin vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 zitiert.
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2012 - 17 U 139/11

    Rechtsfolgen von Mängeln der Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkredit

  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

  • BGH, 22.02.1984 - VIII ZR 316/82

    Fehlen einer Typ-Prüfung als Sachmangel

  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 37/08

    Zulässigkeit der Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs eines

  • OLG München, 21.10.2013 - 19 U 1208/13

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" vermittelte die Belehrung indessen hier den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 - I-6 U 296/14, juris Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2016 - 13 U 241/15, juris Rn. 6; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013 - 19 U 1208/13, juris Rn. 37; aA OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 6 U 13/15, juris Rn. 82 ff.; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409, 411; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 U 175/14, juris Rn. 23).

    Zum anderen war der Fußnotentext über die hochgestellte "2" in den Belehrungstext einbezogen, so dass er sich erkennbar an den Gegner des Verwenders und nicht an dessen Mitarbeiter richtete (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteile vom 21. Januar 2016 aaO und vom 13. Mai 2016 - I-17 U 182/15, juris Rn. 20; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013 aaO).

  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 5 U 72/16

    Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts nach Vertragsbeendigung

    Auf die Frage, ob sich die Kläger im Übrigen mit ihrem Widerruf rechtsmissbräuchlich verhalten, etwa wegen fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 - 6 U 296/14, juris Rn. 21; OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2016 - 13 U 86/15, juris Rn. 14), kommt es nicht mehr an.
  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff

    Dies genügt indes nicht, um die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen und wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu versagen (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 - 6 U 296/14) .
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   OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - I-6 U 296/14   

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    Nach der Auslegung des EuGH (Urteil vom 13.12.2001 - Rs. C-481/99 - Heininger) war (nur) ein lmmobiliendarlehensvertrag, der als Haustürgeschäft abgeschlossen wurde, nach Art. 5 der RL 85/577/EWG vom 20.12.1985 (Haustürgeschäfte-RL) widerrufbar.

    Zum anderen hat zwar der deutsche Gesetzgeber die aufgrund des vorgenannten Urteils des EUGH vom 13.12.2001, Rs. C-481/99- Heininger, erforderliche Korrektur des deutschen Rechts, das bis dahin für alle Immobiliendarlehensverträge keinerlei Widerrufsrecht vorsah, zum Anlass genommen, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nur für die Immobiliendarlehensverträge einzuführen, die im Rahmen eines Haustorgeschäfts abgeschlossen worden sind, sondern dieses Widerrufsrecht auf alle anderen Arten von Immobiliendarlehensverträge auszudehnen.

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    10 a) Verwendet der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung für die Information über den Beginn der Widerrufsfrist nur die Formulierung, "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", informiert er den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen wird, von welchen weiteren Voraussetzungen der Fristbeginn noch abhängen solle (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, Rz. 34).

    Offenbleiben kann dabei, ob mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen schon allein die Tatsache, dass der Verwender die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfoV a.F. entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 -XI ZR 349/10, Rz. 39) oder ob gewisse inhaltliche Korrekturen, die sich darin erschöpfen, die Musterbelehrung an die Gesetzeslage anzupassen, noch unschädlich sind (in diesem Sinne wohl BGH, Urteil vom 18.03.2014 -II ZR 109/13, Rz. 18 f).

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    Aufgrund der in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion stehen nur etwaige in dem Muster vorhandene Fehler, die eigentlich den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht genügen, dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rz. 15).

    Offenbleiben kann dabei, ob mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen schon allein die Tatsache, dass der Verwender die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfoV a.F. entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 -XI ZR 349/10, Rz. 39) oder ob gewisse inhaltliche Korrekturen, die sich darin erschöpfen, die Musterbelehrung an die Gesetzeslage anzupassen, noch unschädlich sind (in diesem Sinne wohl BGH, Urteil vom 18.03.2014 -II ZR 109/13, Rz. 18 f).

  • BGH, 22.02.1984 - VIII ZR 316/82

    Fehlen einer Typ-Prüfung als Sachmangel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    So ist z.B. die Wandlung [heute: der Rücktritt] eines Kaufvertrags unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Erklärung der Wandlung die Kaufsache gar nicht mehr mangelbehaftet ist (BGH, Urteil vom 22.02.1984 - VIII ZR 316/82, NJW 1984, S. 2287, 2288).
  • BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97

    Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    In dem mit Beschluss vom 27.02.1997 - XI ZB 3/97 entschiedenen Fall ging es dem Kläger mit der Feststellung der Unwirksamkeit einer von Seiten der Bausparkasse erklärten Kündigung gerade darum, sich gegen die im Falle einer wirksamen Kündigung sofort fällige Rückzahlung des Darlehens zur Wehr zu setzen.
  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 37/08

    Zulässigkeit der Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    Zwar ist es gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, einzelne Vorfragen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand des Feststellungsbegehrens zu machen (BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 37/08).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    Die Grenze einer unschädlichen Abweichung wird jedenfalls dann überschritten, wenn im Hinblick auf die Änderung die verwendete Widerrufsbelehrung anders als die Musterbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht mehr genügt (BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, Rz. 17).
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    14 Mit dem gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. dem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrecht soll seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragsentscheidung insoweit geschützt werden, als ihm wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite des Darlehensvertrags die Gelegenheit gegeben wird, dass Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BGH, Urteil vom 28.05.2013- XI ZR 6/12, Rz. 21).
  • OLG München, 21.10.2013 - 19 U 1208/13

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    Dadurch werden bei dem Leser Zweifel geweckt, ob in seinem Einzelfall überhaupt die angegebene Frist von 2 Wochen gilt (vgl. OLG München, Urteil vom 21.10.2013 - 19 U 1208/13, Rz. 37).
  • BGH, 10.03.2015 - XI ZR 121/14

    Bemessung des Gesamtstreitwerts in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    Der Streitwertbeschluss vom 10.03.2015 - XI ZR 121/14 bezieht sich auf ein Verfahren, in dem der Kläger nach der Erklärung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufgesetz begehrte festzustellen, dass ihn aus den Darlehensvertrag keinerlei Verpflichtungen treffen, also auch keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta.
  • OLG Stuttgart, 17.04.2015 - 6 U 222/13

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

  • OLG Hamburg, 26.05.2015 - 13 W 38/15
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2016 - 16 U 5/16

    Verbraucherkreditgeschäft - Vorzeitige Darlehensablösung

    Insoweit schließe sich das Landgericht den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 10.11.2015, Az. I-6 U 296/14, an.
  • LG Freiburg, 04.05.2016 - 5 O 27/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Ausübung des Widerrufsrechts zwecks

    Ob die Fußnote 2 ("Bitte Frist im Einzelfall prüfen") ebenfalls gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt (so etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2012, 4 U 194/11, juris Tz. 27; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2015, 6 U 296/14, juris Tz. 11 oder OLG München, Urt. v. 21.10.2013, 19 U 1208/13, juris Tz. 37 und 41) bedarf hier keiner Entscheidung.

    Das gilt auch für das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409, 412 f. und OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2015, 6 U 148/14, juris Tz. 43 ff.; ebenso im Ergebnis auch OLG Celle, Urt. v. 02.12.2015, 3 U 108/15, juris Tz. 53 f.; OLG Dresden, Urt. v. 11.06.2015, 8 U 1760/14, juris Tz. 36; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.09.2015, 23 U 24/15, juris Tz. 42; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.2016, 17 U 77/15, juris Tz. 36 ff.; a.A. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, 6 U 296/14, Tz. 21 ff., aber auch LG Freiburg [1.

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2016 - 17 U 83/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    cc) Ein Fall unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB liegt nicht vor (a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2015, I-6 U 296/14).

    Eine solche Situation ergibt sich bei der Ausübung des Widerrufsrechts mit dem Ziel, bessere Zinskonditionen zu erreichen, nicht (a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2015, I-6 U 296/14).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 6 W 99/15

    Streitwert einer Klage auf Löschung einer Grundschuld

    Zwar ist der Streitwert einer Feststellungsklage, mit der festgestellt werden soll, dass ein Darlehensvertragsverhältnis durch einen Widerruf beendet worden ist, gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 Satz 1 ZPO nach der auf den 3, 5 fachen Jahresbetrag begrenzten Summe der noch ausstehenden Vertragszinsen zu berechnen, weil das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden in der Regel dahin geht, sich von der Verpflichtung zur Zahlung von Vertragszinsen für die Zeit nach der Rückabwicklung zu befreien (Beschluss des Senats vom 10.11.2015 - I-6 U 296/14, Rz. 3).
  • LG Mönchengladbach, 16.02.2016 - 3 O 153/15
    Des Weiteren können die Erwägungen des OLG Düsseldorf aus dem Beschluss vom 10.11.2015 (I-6 U 296/14) vorliegend nicht herangezogen werden.
  • LG Wuppertal, 12.01.2016 - 2 O 169/15

    Kein Darlehens-Widerrufsrecht zu vertragsfremdem Zweck

    Dieser ist nach der Höhe der im Zeitpunkt der Klagerhebung bis zum Ende des Festzinszeitraums ausstehenden Vertragszinsen zu bemessen, da bei Bestehen eines Rückabwicklungsverhältnis die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zinsen für die Zeit nach einer im Rahmen der Rückabwicklung erfolgten Rückzahlung der Darlehensvaluta entfallen würde (vgl. OLG, Beschl. v. 10.11.2015 - I-6 U 296/14).
  • LG Wuppertal, 26.11.2015 - 4 O 274/15
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt im Beschluss vom 10.11.2015, Az. I-6 U 296/14, jeweils mit weiteren Nachweisen, aus:.
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