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   OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16   

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https://dejure.org/2017,25733
OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16 (https://dejure.org/2017,25733)
OLG München, Entscheidung vom 01.06.2017 - 6 U 310/16 (https://dejure.org/2017,25733)
OLG München, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 6 U 310/16 (https://dejure.org/2017,25733)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UrhG § 15 Abs. 2, § 19a, § 32a Abs. 1, Abs. 2, § 79 Abs. 2a, § 137 Abs. 3, § 137c Abs. 1
    Nachvergütungsanspruch für die Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgern - Elvis Presley

  • JurPC

    Nachvergütungsanspruch für die Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgern - Elvis Presley

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des auffälligen Missverhältnisses i.S. von § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Elvis Presley

    §§ 15 Abs. 2, 19a, 32a Abs. 1, Abs. 2, 79 Abs. 2a, 137 Abs. 3, 137c Abs. 1 UrhG

  • rewis.io

    Nachvergütungsanspruch für die Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgern - Elvis Presley

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A UrhG § 32 a Abs. 1, Abs. 2, 79 Abs. 2
    Begriff des auffälligen Missverhältnisses i.S. von § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG

  • rechtsportal.de

    A UrhG § 32 a Abs. 1, Abs. 2, 79 Abs. 2
    Begriff des auffälligen Missverhältnisses i.S. von § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Nachvergütung nach dem UrhG

  • juve.de (Kurzinformation)

    Streit um Elvis Vermächtnis: Musiklabels mit Harte-Bavendamm erfolgreich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 376
  • ZUM 2017, 849
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 18.07.2013 - 6 U 4999/11

    Streit um Elvis' Erbe - Nachlassverwalter erringen Teilerfolg

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16
    Durch rechtskräftiges Teil- und Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Az. 6 U 4999/11 (Bl. 539/587 d.A.), wurde die Beklagte zu 1) zur Auskunft über die Verwertung der von E. P. bis einschließlich 28.02.1973 aufgenommenen Musiktitel in Deutschland ab dem 01.04.2008 verurteilt.

    In § 32 a UrhG wird zwischen den Erträgen des Vertragspartners des Urhebers (Abs. 1) und den Erträgen, die von Dritten (Abs. 2) erzielt werden, unterschieden (vgl. bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRs 2013, 12174).

    Soweit von der Gesamtvergütung insgesamt 2, 6 Mio. US-Dollar an C. P. ausgezahlt wurden, handelt es sich - wie der Senat bereits mit Urteil vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) festgestellt hat - um eine Auszahlungsmodalität, die aber nicht zur Folge hat, dass dieser Anteil nicht an der Höhe der vereinbarten Vergütung gegenüber E. P. teil hätte.

    g) Das Landgericht hat weiterhin zutreffend bei der Ermittlung der auf die hier relevanten Zeiträume entfallenden tatsächlichen Vergütung den maßgeblichen Zeitraum für die Nachvergütung nach Monaten ins Verhältnis zu dem seit Abschluss des Buyout-Agreements verstrichenen Gesamtzeitraum gesetzt und im Rahmen einer wertenden Betrachtung mit der gesamten Gegenleistung vervielfältigt (so auch bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174).

    Damit haben die Parteien zu erkennen gegeben, dass es sich aus ihrer Sicht bei einem Vergütungssatz in Höhe von 13% um eine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus der ausschließlichen Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgeraufnahmen mit Gesangsdarbietungen handele (vgl. bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174).

    a) Soweit das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegt, auch Erträge der Beklagten zu 1) zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 berücksichtigt hat (vgl. S. 18, 1. Absatz LGU), da diese im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht verbraucht sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 53 ff., 61 - Das Boot; Senat, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174), hätte es allerdings auch im Hinblick auf die Berechnung der tatsächlich erhaltenen anteiligen Vergütung diesen Zeitraum mit einbeziehen müssen.

    cc) Auch bestand keine unsichere oder unklare Rechtslage, mit der Folge, dass die Verjährung erst nach der Entscheidung des Senats vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) zu laufen begonnen hätte.

    Vorliegend kann sich die Klägerin nicht darauf zurückziehen, erst aus der Entscheidung des OLG München vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) habe sich ergeben, dass die Beklagte zu 2) trotz ihrer Konzernangehörigkeit zur Beklagten zu 1) als "Dritte" im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG anzusehen sei.

    Nachdem gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG bei der Beurteilung die gesamten Beziehungen des Urhebers zu seinem Vertragspartner zu berücksichtigen sind, kann dabei auch Beachtung finden, dass die Parteien den hier vorliegenden Umstand, dass die tatsächliche Verwertung durch die verlängerte Schutzdauer über einen nunmehr sehr viel längeren Zeitraum möglich ist, durch wirksamen Ausschluss der Regelungen der §§ 137 c Abs. 1, 137 Abs. 3 UrhG berücksichtigt haben (vgl. Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174).

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16
    Die Erträge der Beklagten zu 1), die dieser Vergütung gegenüber zu stellen seien, hätten auch die Zeit zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 zu berücksichtigen, da sie bislang noch nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 32 a Abs. 1 UrhG herangezogen worden seien und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht verbraucht seien (BGH GRUR 2012, 496 Tz. 53, 57 - Das Boot).

    Der Bundesgerichtshof habe in den beiden für § 32 a UrhG maßgeblichen Entscheidungen "Das Boot" und "Fluch der Karibik I" keine starre Grenze für das auffällige Missverhältnis festgelegt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen als 100% ein auffälliges Missverhältnis begründen könnten (BGH GRUR 2012, 496, 498 Tz. 25 - Das Boot; BGH GRUR 2012, 1248, 1252 Tz. 55 - Fluch der Karibik I).

    Die Bestimmung des § 32 a UrhG ist auch auf Verträge anwendbar, die vor dem 28.03.2002 geschlossen worden sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 55 - Das Boot).

    Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25, 45 - Das Boot).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot).

    Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses sind gemäß § 32 a Abs. 2 UrhG nur die Erträge und Vorteile, die der Dritte selbst aus der Nutzung der kreativen Leistung erzielt, wobei die vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette zu berücksichtigen sind (Wandtke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage 2014, § 32 a Rn. 28; vgl. auch BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot: auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen sind zu berücksichtigen).

    Daher ist auch gegenüber dem Dritten im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG zu prüfen, ob die mit dem Urheber vereinbarte Vergütung im Hinblick auf die festzustellende angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des Dritten steht (vgl. BGH GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot).

    a) Soweit das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegt, auch Erträge der Beklagten zu 1) zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 berücksichtigt hat (vgl. S. 18, 1. Absatz LGU), da diese im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht verbraucht sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 53 ff., 61 - Das Boot; Senat, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174), hätte es allerdings auch im Hinblick auf die Berechnung der tatsächlich erhaltenen anteiligen Vergütung diesen Zeitraum mit einbeziehen müssen.

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände zwar auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot).

  • LG München I, 02.06.2016 - 7 O 17694/08

    Das Boot III

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16
    Weiterhin werde auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 7 O 17694/08 - Das Boot III (Anlage K 74), hingewiesen, wonach bei der Feststellung der vom Urheber tatsächlich erhaltenen Vergütung für den nach § 32 a UrhG relevanten Zeitraum zu berücksichtigen sei, dass der wesentliche Auswertungszeitraum bei Filmen in der Regel kurze Zeit - wenige Monate oder Jahre - nach dem Erscheinen des Films ende und für diese Auswertung nach den Vorstellungen der Parteien auch der allergrößte Teil der Vergütung eingeräumt worden sein dürfe.

    Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 7 O 17694/08 - Das Boot III (Anlage K 74), sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es keinerlei Erfahrungswerte dahingehend gebe, dass ein entsprechend kurzer Auswertungszeitraum wie bei Filmen auch bei erfolgreichen Werken der Musik üblich wäre.

    Die von der Klägerin weiterhin ins Feld geführte nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 7 O 17694/08 - Das Boot III (BeckRS 2016, 10094), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die nach § 32 a Abs. 1 UrhG zu berücksichtigende Gegenleistung sei danach mit Null anzusetzen, wenn der wesentliche Auswertungszeitraum des Films bereits weit vor dem Zeitraum geendet habe, für den eine weitere Beteiligung nach § 32 a Abs. 1 UrhG gefordert werde (vgl. LG München I, Schlussurteil vom 02.06.2016 - 7 O 17694/08, BeckRS 2016, 10094).

    Denn anderenfalls könnte bei Entrichtung einer Einmalzahlung an den Urheber bzw. Künstler die Rechtsfolge des § 32 a UrhG schon dann eingreifen, wenn nach einem längeren Zeitablauf noch eine weitere Auswertung auch geringen Ausmaßes - und ohne dass insgesamt bei Betrachtung der vom Urheber erhaltenen Vergütung von einem Missverhältnis auszugehen wäre - erfolgt, da hierfür die anzusetzende tatsächlich erhaltene Vergütung mit "Null" zu bemessen wäre (vgl. LG München I, Schlussurteil vom 02.06.2016 - 7 O 17694/08, BeckRS 2016, 10094).

    Unabhängig von diesen allgemeinen Erwägungen lässt sich die Auswertungssituation von Filmen, wie sie der Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2015 (Az.: 7 O 17694/08, BeckRS 2016, 10094) zugrunde lag, aber auch nicht mit der Auswertung von Musikwerken vergleichen.

  • LG München I, 16.12.2015 - 21 O 25511/10

    Nachvergütung, Vertragsanpassung, Musiktitel, Buyout-Agreement

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 16.12.2015, Az. 21 O 25511/10, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 21 O 25511/10, wird in Ziff. II. (Kostenentscheidung) ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

    Das Landgericht München I hat mit Schlussurteil vom 16.12.2015, Az. 21 O 25511/10, die geltend gemachten Anträge auf Vertragsanpassung gegenüber der Beklagten zu 1) bzw. Einwilligung in einen Vertragsabschluss gegenüber der Beklagten zu 2), jeweils gerichtet auf die Bezahlung einer angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Nachvergütung, wie auch den bezifferten Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 2) i.H.v. 840.667,36 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung abgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2015 (Az.: 21 O 25511/10) wird abgeändert.

    die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2015 (Az.: 21 O 25511/10) zurückzuweisen.

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16
    Der Bundesgerichtshof habe in den beiden für § 32 a UrhG maßgeblichen Entscheidungen "Das Boot" und "Fluch der Karibik I" keine starre Grenze für das auffällige Missverhältnis festgelegt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen als 100% ein auffälliges Missverhältnis begründen könnten (BGH GRUR 2012, 496, 498 Tz. 25 - Das Boot; BGH GRUR 2012, 1248, 1252 Tz. 55 - Fluch der Karibik I).

    Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 22 Fluch der Karibik).

    Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 23 - Fluch der Karibik).

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16
    Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, da es in diesen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (vgl. BGH GRUR 2016, 1291 Rn. 42 - Geburtstagskarawane m.w.N.).
  • BGH, 28.02.2017 - I ZR 46/16

    Anspruch des Filmurhebers auf Fairnessausgleich: Wert der Beschwer des im Wege

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16
    Zwar kann die Klägerin die Beklagte zu 2) nach ihrer Wahl aus § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen (BGH, Beschluss vom 28.02.2017 - I ZR 46/16, BeckRS 2017, 104305 Rn. 29 - Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht).
  • OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16

    Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"

    Anderenfalls könnte bei Entrichtung einer Einmalzahlung an den Urheber die Rechtsfolge des § 32a UrhG schon dann eingreifen, wenn nach einem längeren Zeitablauf noch eine weitere Auswertung auch geringen Ausmaßes - und ohne dass insgesamt bei Betrachtung der vom Urheber erhaltenen Vergütung von einem Missverhältnis auszugehen wäre - erfolgt, da hierfür die anzusetzende tatsächlich erhaltene Vergütung mit Null zu bemessen wäre (vgl. OLG München, GRUR-RR 2017, 376 Tz. 59 - Elvis Presley).
  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    Die "Elvis Presley"- Entscheidung des OLG München (6 U 310/16, GRUR-RR 2017, 376 = ZUM 2017, 849) betrifft im Übrigen einen solchen Fall, wenn auch aus dem Musikbereich (geklagt hat dort eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, die zur Verwertung sämtlicher Rechte von Elvis Presley gegründet wurde und der von diesem ausschließliche Rechte an seinen Tonträgeraufnahmen eingeräumt wurden, a.a.O., Rn. 2 f. in Juris).

    Das OLG München hat in seinem Urteil vom 21.12.2017 in der Münchener Parallelsache wie bereits in seiner "Elvis Presley"-Entscheidung (Urteil vom 01.06.2017, 6 U 310/16, GRUR-RR 2017, 376) die insgesamt gezahlte Gegenleistung (Vergütung, hier 204.000 DM = 104.303,54 EUR) nach Zeiträumen aufgeteilt, indem es den Zeitraum vom Stichtag 28.03.2002 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ins Verhältnis zum Gesamtzeitraum zwischen dem Abschluss des Vertrages zwischen Urheber und dessen Vertragspartner, auf dem die als Gegenleistung vereinbarte Vergütung beruht (hier: erster Vertrag zwischen dem Kläger und der B., 03.06.1980) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gesetzt hat; der sich aus diesem Faktor ergebende Anteil der Vergütung entfalle auf den Zeitraum nach dem 29.03.2002 (a. a. O., Rn. 83 f. in juris; OLG München, Urteil vom 01.06.2017, 6 U 310/16, Rn. 76 f. in juris - Elvis Presley ).

    - ob die Verteilung der vereinbarten Gegenleistung auf die Zeiträume vor und nach dem Stichtag 28.03.2002 nach "wertender Betrachtung" (BGH GRUR 2012, 496 Rnrn. 32, 44 - Das Boot I) schematisch zeitanteilig zu erfolgen hat wie im Urteil des OLG München in der Münchener Parallelsache vom 21.12.2017, 29 U 2619/16 - Das Boot III (a.a.O., Rn. 307 i. V. m. Rn. 76 - 84 in juris) und in GRUR-RR 2017, 376, 378 - Elvis Presley - angenommen (insoweit auch Abweichung des Senats von der Rechtsprechung des OLG München);.

  • LG München I, 29.01.2021 - 21 O 19277/18

    Streit um Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie Sechserpack

    Über die Verweisungsnorm des § 79 Abs. 2a UrhG gilt der Anspruch auf weitere Beteiligung an den Vorteilen einer urheberrechtlichen Verwertung auch für ausübende Künstler (OLG München, GRUR-RR 2017, 376, 377 - Elvis Presley).

    Eine entsprechend erhebliche Abweichung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die vereinbarte Vergütung um 100% von der angemessenen Beteiligung abweicht, wenn also der bezahlte Betrag nur die Hälfte dessen beträgt, was üblicher- und redlicherweise zu zahlen gewesen wäre (BT-Drs. 14/8058, 19; OLG München, GRUR-RR 2017, 376, 381 - Elvis Presley).

    Ansprüche aus § 32a Abs. 2 UrhG verjähren demzufolge gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (OLG München, GRUR-RR 2017, 376, 379 - Elvis Presley).

  • OLG Braunschweig, 17.02.2022 - 2 U 47/19

    Ansprüche der Erben eines Karosseriekonstrukteurs des Autoherstellers Porsche

    Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 -, GRUR 2012, 1248 -1253 - Fluch der Karibik; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14 -, GRUR 2016, 1291 -1296 - Geburtstagskarawane; OLG München, Urteil vom 01. Juni 2017 - 6 U 310/16 -, ZUM 2017, 849 -861).
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