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   OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16   

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OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16 (https://dejure.org/2017,67492)
OLG München, Entscheidung vom 23.03.2017 - 6 U 3385/16 (https://dejure.org/2017,67492)
OLG München, Entscheidung vom 23. März 2017 - 6 U 3385/16 (https://dejure.org/2017,67492)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 3a; TextilKennzVO Art. 5 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1, Abs. 3
    Spürbarkeit bei nicht vorgesehener Textilkennzeichnung als "Cotton" und "Acrylic"

  • rewis.io

    Spürbarkeit bei nicht vorgesehener Textilkennzeichnung als "Cotton" und "Acrylic"

  • ra.de

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16

    "Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung

    Auszug aus OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16
    Denn die vorgenannte Ausnahme entbindet die Mitgliedsstaaten selbstverständlich nicht davon, die Schutzzwecke der TextilKennzVO sicherzustellen, so dass nur solche Ausnahmeregelungen verordnungskonform wären, die diese Schutzzwecke hinreichend berücksichtigen (vgl. bereits OLG München, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 62 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung).

    d) In Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Verstoß gegen die Vorschriften der TextilKennzVO geeignet ist, eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 a UWG hervorzurufen (ebenso bereits OLG München, GRUR-RR 2017, 11 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung Rn. 54 sowie OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az. 29 U 2899/15, Anlage B 1).

    So ist im Anhang I zur TextilKennzVO in Nr. 29 auch die Faserbezeichnung "Modacryl" aufgeführt, was deutlich macht, dass für den Verbraucher die zusätzliche Unsicherheit entstehen kann, ob der Begriff "Acrylic" nicht auch für "Modacryl" steht (vgl. OLG München, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 54 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung).

    Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich ein Verbraucher über den Begriff "Acrylic" gegebenenfalls - zum Beispiel im Wege einer Internetrecherche - informieren könnte, denn durch die vorgeschriebene einheitliche Kennzeichnung der in den angebotenen Textilien enthaltenen Fasern soll der Verbraucher gerade klar und unproblematisch Informationen über die Faserzusammensetzung bekommen, um eine geschäftliche Entscheidung - häufig vor Ort im Bekleidungsgeschäft - treffen zu können (OLG München, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 55 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung).

    e) Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Beurteilung des Landgerichts, wonach die Faserbezeichnung "Cotton" ebenfalls das Spürbarkeitserfordernis des § 3 a UWG erfüllt (vgl. hierzu bereits OLG München, Az. 6 U 2046/16, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 65 ff. - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 29 U 2899/15).

    Denn mit der Verwendung der Faserbezeichnung "Cotton" werden dem angesprochenen Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten, da er diese Bezeichnung ohne weiteres im Sinne von "Baumwolle" versteht (vgl. bereits OLG München, Az. 6 U 2046/16, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 69 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 29 U 2899/15).

  • OLG München, 18.02.2016 - 29 U 2899/15

    Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung der Bezeichnungen "Poly", "Mischfasern"

    Auszug aus OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16
    Ergänzend werde darauf verwiesen, dass auch das Oberlandesgericht München mit Entscheidung vom 18.02.2016 (Az. 29 U 2899/15) die Verwendung von Begriffen, die so nicht im Anhang I der TextilKennzVO aufgeführt würden, als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO angesehen und in diesen Fällen auch eine spürbare Beeinträchtigung angenommen habe.

    d) In Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Verstoß gegen die Vorschriften der TextilKennzVO geeignet ist, eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 a UWG hervorzurufen (ebenso bereits OLG München, GRUR-RR 2017, 11 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung Rn. 54 sowie OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az. 29 U 2899/15, Anlage B 1).

    e) Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Beurteilung des Landgerichts, wonach die Faserbezeichnung "Cotton" ebenfalls das Spürbarkeitserfordernis des § 3 a UWG erfüllt (vgl. hierzu bereits OLG München, Az. 6 U 2046/16, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 65 ff. - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 29 U 2899/15).

    Denn mit der Verwendung der Faserbezeichnung "Cotton" werden dem angesprochenen Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten, da er diese Bezeichnung ohne weiteres im Sinne von "Baumwolle" versteht (vgl. bereits OLG München, Az. 6 U 2046/16, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 69 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 29 U 2899/15).

    Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit der Senat in Abweichung zu der Entscheidung des 29. Senats des OLG München vom 18.02.2016 (Az.: 29 U 2899/15, Anlage B 1) einen spürbaren Verstoß im Sinne von § 3 a UWG hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Cotton" verneint.

  • LG München I, 16.06.2016 - 17 HKO 1614/16

    Verstoß gegen Textilkennzeichnungspflicht als lauterkeitsrechtlicher Verstoß

    Auszug aus OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2016, Az.: 17 HK O 1614/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.06.2016, Az. 17 HKO 1614/16 (Blatt 38/45 der Akte), in den dort zuletzt gestellten Anträgen vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn die in diesen Hosen jeweils enthaltenen Textilfasern nicht leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar durch Etiketten oder eine Kennzeichnung anhand der in der deutschen Fassung des Anhangs I. zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Textilfaserbezeichnungen gekennzeichnet werden.

    Das Urteil des Landgerichts München - 17 HKO 1614/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2016, Az. 17 HKO 1614/16, wie folgt zu bestätigen:.

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 199/93

    "COTTON LINE"; Unterscheidungsfähigkeit einer Unternehmenskennzeichnung

    Auszug aus OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16
    Der Bundesgerichtshof habe bereits 1995 festgestellt, dass Verbraucher den Begriff "Cotton" ohne weiteres verstünden und wüssten, dass es sich um Baumwolle handele (Urteil vom 27.09.1995 - I ZR 199/93).

    Der Begriff "Cotton" hat sich in der deutschen Umgangssprache als beschreibende Angabe für "Baumwolle" eingebürgert (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE; ebenso BPatG, Beschluss vom 02.03.2004, 27 W (pat) 254/03, Juris - Rn. 10).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 27.09.1995 (BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE) festgestellt hat, gehört das Wort "Cotton" als beschreibende Angabe inzwischen der deutschen Umgangssprache an.

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

    Auszug aus OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16
    genannten Gründen - unbestimmten Klageantrag die nötige Bestimmtheit zu verleihen, da mit dem "insbesondere-Zusatz" lediglich ein Beispielsfall angeführt wird, ohne dass damit die Merkmale des begehrten Verbots hinreichend bestimmt benannt würden (BGH GRUR 1993, 565, 566 - Faltenglätter; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 Rn. 2.46, BGH GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Urteilsausspruch eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform ohne den Zusatz "insbesondere" vorgenommen, da das Begehren der Klägerin so aufzufassen ist, dass sie jedenfalls diese Verhaltensweise verboten haben möchte (vgl. BGH GRUR 2012, 945 Rn. 22 m.w.N. - Tribenuronmethyl).

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 7/15

    Textilkennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von

    Auszug aus OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16
    b) Bei den Regelungen in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO handelt es sich um Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher dienen (vgl. insbes. Erwägungsgründe 8 und 10 zur TextilKennzVO), und damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG darstellen (BGH WRP 2016, 1219 Rn. 14 - Textilkennzeichnung).

    aa) Gemäß 15 Abs. 3 TextilKennzVO richten sich die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung auch an den Händler von Textilerzeugnissen (BGH WRP 2016, 1219 Rn. 16 - Textilkennzeichnung).

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16
    Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum; BGH GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

    Auszug aus OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16
    Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum; BGH GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
  • BGH, 18.02.1993 - I ZR 219/91

    Faltenglätter - Bestimmtheit des Klageantrags; Irreführung/sonst

    Auszug aus OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16
    genannten Gründen - unbestimmten Klageantrag die nötige Bestimmtheit zu verleihen, da mit dem "insbesondere-Zusatz" lediglich ein Beispielsfall angeführt wird, ohne dass damit die Merkmale des begehrten Verbots hinreichend bestimmt benannt würden (BGH GRUR 1993, 565, 566 - Faltenglätter; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 Rn. 2.46, BGH GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16
    Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum; BGH GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 153/04

    Telefonaktion

  • BPatG, 02.03.2004 - 27 W (pat) 254/03
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 66/08

    Holzhocker

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13

    Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 183/13

    Erfolgsprämie für die Kundengewinnung: Zahnarzt darf an Internetplattform

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 26/14

    Zuweisung von Verschreibungen - Unlauterer Wettbewerb: Zuweisung von

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14

    Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der

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