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   OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15   

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OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15 (https://dejure.org/2016,20161)
OLG München, Entscheidung vom 16.06.2016 - 6 U 4300/15 (https://dejure.org/2016,20161)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15 (https://dejure.org/2016,20161)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • christmann-law.de

    Werbung der Optiker: 1 Glas geschenkt ist erlaubt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Kaufs einer Brille mit der Aussage "1 Glas geschenkt!"

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Werbung von Optiker: 1 Glas geschenkt ist erlaubt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung eines Optikers mit der Aussage "1 Glas geschenkt!*" kann zulässig sein

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 105 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht | Wettbewerbsverstoß: Werbung eines Optikers mit der Aussage 1 Glas geschenkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 35
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15
    Auch die aktuelle Entscheidung des BGH "kostenlose Zweitbrille" (GRUR 2015, 504) bestätige die Auffassung der Beklagten, soweit dort ausgeführt werde, dass keine unentgeltliche Vergünstigung und damit keine Werbegabe vorliege, wenn dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot präsentiert würden; ausreichend für eine Werbegabe sei eben nicht, wenn eines der in dem Paket mitverkauften Produkte oder Waren oder Teilwaren ausdrücklich als kostenlos gewährt angepriesen würde.

    Insofern sind jedoch - auch abhängig von der gesamten Gestaltung der Werbung, vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 30 - Kostenlose Zweitbrille - ohne Weiteres Konstellationen denkbar, in denen eine solche Werbung lauterkeitsrechtlich unbedenklich ist.

    Eine Auslegung des vom Kläger allgemein formulierten Antrags dahingehend, dass er zumindest die von ihm beanstandete Verletzungsform verboten haben will (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 30 - Kostenlose Zweitbrille; eine Abspaltung als "minus" scheidet freilich aus, wenn der Kläger ausdrücklich an seinem Antrag festhält, vgl. Köhler, a. a. O., § 12 Rn. 2.44), ist vor dem Hintergrund seines dahingehenden Hilfsantrags nicht notwendig.

    a. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG als Marktverhaltensregelung i. S. v. § 3a UWG n. F. /§ 4 Nr. 11 UWG a. F. bzw. als Verbraucherschutzgesetz i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG (vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 504 Rn. 9 - Kostenlose Zweitbrille) abgelehnt, da es sich bei dem in der angegriffenen Werbung angepriesenen "geschenkten Glas" nicht um eine Werbegabe i. S. v. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG handelt.

    Das in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG enthaltene grundsätzliche Verbot von Werbegaben gilt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) HWG auch für die Werbung für Medizinprodukte i. S. v. § 3 MPG, wobei eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille ein solches Medizinprodukt i. S. v. § 3 Nr. 1 lit. b) MPG darstellt (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 12 - Kostenlose Zweitbrille m. w. N.).

    Werden dagegen dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot präsentiert, so liegt keine unentgeltliche Vergünstigung und damit keine Werbegabe vor (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 14 -Kostenlose Zweitbrille m. w. N.).

    (3) Der Eindruck eines Geschenks, also einer unentgeltlich gewährten Zuwendung, wird dem Leser der Werbung auch nicht durch die Verwendung des Worts "geschenkt" in der Anzeige vermittelt: Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher geht nämlich erfahrungsgemäß davon aus, dass ein Kaufmann Waren von nicht unerheblichem Wert nicht ohne Weiteres verschenkt (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 17 - Kostenlose Zweitbrille m. w. N.).

    (4) Zu keinem anderen Ergebnis führt außerdem die Erkenntnis, dass das Verkehrsverständnis durch die Art und Weise mit beeinflusst wird, in der das fragliche Angebot in der konkreten Werbung präsentiert wird, so dass die besondere Hervorhebung des Gratischarakters einer Zusatzleistung in einer werblichen Äußerung den Verbraucher glauben machen kann, die zusätzliche Ware werde unentgeltlich abgegeben (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 18 - Kostenlose Zweitbrille m. w. N.).

    Insofern unterscheidet sich die hier zu entscheidende Konstellation von derjenigen in dem der "Kostenlose Zweitbrille"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall, in der das Berufungsgericht (vom Revisionsgericht unbeanstandet) aufgrund der optischen Hervorhebung und konkreten Gestaltung des beworbenen "Eyecatchers" sowie dessen räumlicher Absetzung von den Angaben zur entgeltlichen Abgabe der Erstbrille im Ergebnis von einer Zweitbrille als kostenlosen Zugabe, also als "echtem Geschenk" ausging (vgl. die Abbildung der angegriffenen Werbung in BeckRS 2015, 06519 sowie Rn. 19 der Entscheidungsgründe).

    (6) Schließlich ist zur Bestätigung des hier gefundenen Ergebnisses auch der Umstand heranzuziehen, dass der Verbraucher die Brillenfassung und die beiden Gläser als eine funktionale Einheit ansieht, d. h. er versteht die gemeinsam mit einem anderen Produkt angebotene, nicht gesondert berechnete Ware aus funktionalen Gründen nicht als selbstständig angebotene Waren, sondern als einheitliches entgeltliches Angebot (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 23 - Kostenlose Zweitbrille m. w. N.).

  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 4 U 137/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Brillen mit dem Versprechen eines

    Auszug aus OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15
    Gleichwohl habe das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Hamm vom 06.08.2015 - Az. 4 U 137/14 (= GRUR-RR 2016, 28 - 1 (Brillen)-Glas geschenkt) in unzulässiger Weise eine Wertung durchgeführt und angenommen, eine Irreführung durch die Gratis-Werbung der Beklagten werde durch den Sternchenhinweis in der angegriffenen Werbung ausgeräumt.

    (5) Das OLG Hamm (GRUR-RR 2016, 28 Rn. 48 - 1 (Brillen)Glas geschenkt) ist in einer vergleichbaren Konstellation der Brillenwerbung zum selben Resultat gelangt, wobei im dort entschiedenen Fall bei identischem Text der hervorgehobenen Werbeaussage (" 1 Glas geschenkt!*') der Sternchentext in der angegriffenen Werbung ("*Gültig beim Kauf einer kompletten Brille mit H-Gläsern in Sehstärke"; vgl. Anlage B 5) im Vergleich zum hiesigen Sternchentext sogar noch weniger deutlich den Inhalt des Gesamtangebots erläutert.

    In jedem Fall aber sind die beiden Bestandteile Fassung und Gläser nicht unabhängig voneinander nutzbar, so dass ohne Weiteres von einer funktionalen Einheit auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 918, 919 - Null-Tarif; OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28 Rn. 46 - 1 (Brillen)Glas geschenkt).

    In der Konsequenz sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur die Kosten gemeint, auf die der Verbraucher nicht ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.3 mit Verweis auf LG Dortmund WRP 2014, 1360 Rn. 23, also die Vorinstanz des bereits zitierten Urteils des OLG Hamm in GRUR-RR 2016, 28 - 1 (Brillen)Glas geschenkt).

    In einem Sachverhalt mit einer Hauptleistung (in concreto ein Kasten mit zwölf Flaschen Erfrischungsgetränke) und einer als gratis beworbenen Zugabe ("2 Flaschen gratis"), in dem es sich beim streitgegenständlichen Angebot des Beklagten also um eine kurzzeitige Vergrößerung der Verpackungseinheit bei gleichbleibendem Preis handelte, sah der Bundesgerichtshof den Tatbestand der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Nr. 3 UWG als nicht erfüllt an, da entscheidend sei, ob der Verbraucher bei einer Werbung mit "Gratiszugaben" darüber im Unklaren gelassen werde, dass er die Hauptleistung zu bezahlen habe, was im zu entscheidenden Fall außer Frage gestanden habe (vgl. BGH GRUR 2014, 576 Rn. 32 f. 2 Flaschen GRATIS; OLG Köln, GRUR 2009, 608; OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28 Rn. 53 - 1 (Brillen)Glas geschenkt; Bruhn/Weidert, a. a. O., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 8; Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.3; Alexander, a. a. O., § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 22; siehe auch Lindacher, a. a. O., § 3 (E) Anh. Nr. 21 Rn. 12 f.).

  • OLG Stuttgart, 24.02.2005 - 2 U 143/04

    Wettbewerbswidrige Werbung eines Augenoptikers: Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15
    Hilfsweise werde beantragt, die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da eine Klageabweisung in Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 24.02.2005 - 2 U 143/04 (= GRUR-RR 2005, 235 - "Gratis-Brillengras") und vom 12.03.2007 - 2 U 153/06 (Anlage K 3) stünde.

    Selbst wenn man den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts gleichwohl als eröffnet ansehen wolle, sei dennoch ein Verstoß nicht anzunehmen, weil ein gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG zulässiger Barrabatt - welcher begrifflich zu den Zuwendungen und sonstigen Werbegaben gehöre - gewährt werde, wie bereits das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 U 143/04 bejaht habe.

    Die hiesige Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu den beiden Urteilen des OLG Stuttgart (Urt. v. 24.02.2005 - 2 U 143/04 = GRUR-RR 2005, 235 - "Gratis-Brillengras" sowie Urt. v. 12.03.2007 - 2 U 153/06 = Anlage K 3), da diese noch auf Grundlage der alten Fassung von § 7 HWG mit einer anderen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände ergingen und im Übrigen auch einen anderen Sachverhalt betrafen, da die jeweils angegriffenen Werbungen der Optiker im Vergleich zur hier beanstandeten Werbung unterschiedlich gestaltet waren und unterschiedliche Informationen enthielten.

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97

    Null-Tarif; Brillenwerbung

    Auszug aus OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15
    Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH "Null-Tarif" (GRUR 2000, 918) und die vorangegangene Entscheidung des Berufungsgerichts OLG Hamm.

    In jedem Fall aber sind die beiden Bestandteile Fassung und Gläser nicht unabhängig voneinander nutzbar, so dass ohne Weiteres von einer funktionalen Einheit auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 918, 919 - Null-Tarif; OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28 Rn. 46 - 1 (Brillen)Glas geschenkt).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

    Auszug aus OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15
    Soweit sich der Kläger für seinen auf Wiederholungsgefahr gestützten und in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch auch auf § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG i. V. m. § 3a UWG n. F. /§ 4 Nr. 11 UWG a. F. beruft, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der Handlung (vorliegend also Oktober 2014) als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2016, 710 Rn. 34 - Im Immobiliensumpf m. w. N.).
  • OLG Köln, 30.12.2008 - 6 W 180/08

    Irreführung einer Werbung für einen kostenlosen Winter-Check

    Auszug aus OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15
    In einem Sachverhalt mit einer Hauptleistung (in concreto ein Kasten mit zwölf Flaschen Erfrischungsgetränke) und einer als gratis beworbenen Zugabe ("2 Flaschen gratis"), in dem es sich beim streitgegenständlichen Angebot des Beklagten also um eine kurzzeitige Vergrößerung der Verpackungseinheit bei gleichbleibendem Preis handelte, sah der Bundesgerichtshof den Tatbestand der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Nr. 3 UWG als nicht erfüllt an, da entscheidend sei, ob der Verbraucher bei einer Werbung mit "Gratiszugaben" darüber im Unklaren gelassen werde, dass er die Hauptleistung zu bezahlen habe, was im zu entscheidenden Fall außer Frage gestanden habe (vgl. BGH GRUR 2014, 576 Rn. 32 f. 2 Flaschen GRATIS; OLG Köln, GRUR 2009, 608; OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28 Rn. 53 - 1 (Brillen)Glas geschenkt; Bruhn/Weidert, a. a. O., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 8; Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.3; Alexander, a. a. O., § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 22; siehe auch Lindacher, a. a. O., § 3 (E) Anh. Nr. 21 Rn. 12 f.).
  • LG Dortmund, 26.08.2014 - 25 O 104/14

    Optiker darf nicht für kostenloses Brillenglas werben

    Auszug aus OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15
    In der Konsequenz sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur die Kosten gemeint, auf die der Verbraucher nicht ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.3 mit Verweis auf LG Dortmund WRP 2014, 1360 Rn. 23, also die Vorinstanz des bereits zitierten Urteils des OLG Hamm in GRUR-RR 2016, 28 - 1 (Brillen)Glas geschenkt).
  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 139/12

    Wettbewerbsverstoß: Grundpreisangabe bei Bewerbung von Gratis-Zusatzartikeln bei

    Auszug aus OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15
    In einem Sachverhalt mit einer Hauptleistung (in concreto ein Kasten mit zwölf Flaschen Erfrischungsgetränke) und einer als gratis beworbenen Zugabe ("2 Flaschen gratis"), in dem es sich beim streitgegenständlichen Angebot des Beklagten also um eine kurzzeitige Vergrößerung der Verpackungseinheit bei gleichbleibendem Preis handelte, sah der Bundesgerichtshof den Tatbestand der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Nr. 3 UWG als nicht erfüllt an, da entscheidend sei, ob der Verbraucher bei einer Werbung mit "Gratiszugaben" darüber im Unklaren gelassen werde, dass er die Hauptleistung zu bezahlen habe, was im zu entscheidenden Fall außer Frage gestanden habe (vgl. BGH GRUR 2014, 576 Rn. 32 f. 2 Flaschen GRATIS; OLG Köln, GRUR 2009, 608; OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28 Rn. 53 - 1 (Brillen)Glas geschenkt; Bruhn/Weidert, a. a. O., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 8; Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.3; Alexander, a. a. O., § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 22; siehe auch Lindacher, a. a. O., § 3 (E) Anh. Nr. 21 Rn. 12 f.).
  • OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18

    Zulässigkeit des Werbespruchs "Fassung geschenkt" bei Bewerbung des Kaufs einer

    Dabei ist bei einer Werbung mit "Gratiszugaben" entscheidend, ob der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen wird, dass er die Hauptleistung zu bezahlen hat (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, Rn. 33 - 2 Flaschen GRATIS), also ob der Verbraucher die konkrete Werbung tatsächlich als "gratis"-, "umsonst"- oder als "geschenkt"-Angebot ohne Kostentragungspflicht versteht, oder ob ihm aufgrund der in der Werbung selbst vorgenommenen und ausreichenden Aufklärung hinsichtlich des Angebotsinhalts bewusst wird, dass ein kostenpflichtiges Gesamtangebot gerade ohne Gratis-Charakter vorliegt (OLG München, Urteil vom 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15, Rn. 52 - 1 Glas geschenkt).

    Darin werde ihm unmissverständlich mitgeteilt, dass einerseits das Angebot den Kauf einer Korrektionsbrille (also Brillenfassung plus zwei Gläser mit Sehstärke) umfasse und andererseits - aufgrund der Erklärung "Sie sparen also 50% des Glaspreises" (Hervorhebung hinzugefügt) - der Werbeausspruch "1 Glas geschenkt!" im Ergebnis lediglich die reißerische Umschreibung eines 50%igen Rabatts auf den Gläsergesamtpreis sei (OLG München, Urteil vom 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15, Rn. 42 - 1 Glas geschenkt).

    Ebenso wenig sei es umgekehrt der Regelfall, dass Optikerkunden einzelne Brillengläser (nach-)kaufen (OLG München, Urteil vom 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15, Rn. 46 - 1 Glas geschenkt).

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