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   OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14   

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https://dejure.org/2015,32047
OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14 (https://dejure.org/2015,32047)
OLG München, Entscheidung vom 16.07.2015 - 6 U 4681/14 (https://dejure.org/2015,32047)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 6 U 4681/14 (https://dejure.org/2015,32047)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • online-und-recht.de

    Opt-In-Erfordernis für Zusatzleistungen bei Online-Buchung von Flugreisen

  • kanzlei.biz

    "Ticketschutz" im Rahmen von Flugbuchung muss auf "Opt-in" Basis angeboten werden

  • reise-recht-wiki.de

    Unterlassungsanspruch gegen Flugreisenvermittler wegen unzureichender Ausgestaltung des Opt-In-Verfahrens

  • rewis.io

    Unterlassungsanspruch gegen Vermittler von Flugreisen wegen unzureichender Ausgestaltung des Opt-In-Verfahrens zur Auswahl fakultativer Zusatzleistungen

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ticketschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auswahl fakultativer Zusatzleistungen - Opt-in ist Pflicht!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zusatzleistungen bei Online-Buchungen von Flugreisen bedürfen Opt-In

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 24/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung eines Anbieters von

    Auszug aus OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14
    Fluggesellschaft bedürfe es nicht mehr, weshalb sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Alpenpanorama im Heißluftballon (GRUR 2014, 580) zugrunde lag, unterscheide; dort sei die Dienstleistung (Durchführung einer Ballonfahrt) nicht Gegenstand des Angebotes der dortigen Beklagten (Vertreiberin der Gutscheine für Ballonfahrten) gewesen und daher nicht vom Schutzzweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfasst.

    (1) Für die genannte Verpflichtung genügt, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können; unabhängig davon, ob das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot i. S. v. § 145 BGB oder eine so genannte invitatio ad offerendum beinhaltet, ist dies dann anzunehmen, wenn dem Verbraucher die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind (vgl. BGH GRUR 2014, 580 Tz. 12 - Alpenpanorama im Heißluftballon m. w. N.).

    (1) Wie der BGH in seiner Entscheidung Alpenpanorama im Heißluftballon ausgeführt hat (GRUR 2014, 580 Tz. 19), geht es bei der Bestimmung des § 5a UWG unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden UGP-RL darum sicherzustellen, dass der Verbraucher diejenigen Basisinformationen erhält, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen.

    Da die Beklagte eine solche Information auch tatsächlich leisten kann, zielt der Antrag im Ergebnis auch nicht auf ein vollständiges Verbot des Geschäftsmodells der Beklagten ab (vgl. BGH GRUR 2014, 580 Tz. 34 - Alpenpanorama im Heißluftballon).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-112/11

    Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als

    Auszug aus OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14
    Der Begriff der "Einwilligung der betroffenen Person" (in Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) sei in Art. 2 lit. h) der Richtlinie 95/46 EG legaldefiniert, wobei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.07.2012, Rs. C-112/11 - ebookers.com) in diesem Sinne auch das Opt-in-Erfordernis des Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO zu verstehen sei.

    Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO ist ein Verbraucherschutzgesetz i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG, da diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beiträgt (vgl. EuGH MMR 2012, 584 Tz. 13 - ebookers.com).

    Dass vorliegend Anbieter des "Ticketschutzes" als Zusatzversicherung nicht das Luftverkehrsunternehmen selbst ist, ändert nichts daran, dass diese Versicherung unter den Begriff der "fakultativen Zusatzkosten" i. S. v. Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO fällt (vgl. EuGH MMR 2012, 584 Tz. 20 - ebookers.com).

    Wie der EuGH (MMR 2012, 584 Tz. 12 ff. - ebookers.com) nämlich ausgeführt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden; sowohl aus der Überschrift als auch dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der EU-LuftverkehrsdiensteVO ergibt sich aber eindeutig, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in.

  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14
    Unstreitig stellt aber die Beklagte für ihre Kunden keine ausreichende Informationen über die genaue Identität und Anschrift der Luftfahrtunternehmen zur Verfügung; auch fehlt es an der notwendigen Angabe ihrer Rechtsform (vgl. BGH GRUR 2013, 1169 Tz. 11 ff. - Brandneu von der IFA).

    Sonstige Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, die der Bewertung des Vorenthaltens der genannten Informationen durch die Beklagte als unlauter entgegenstehen könnten (vgl. § 5a Abs. 2 UWG sowie BGH GRUR 2013, 1169 Tz. 16 - Brandneu von der IFA), sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

  • LG München I, 06.11.2014 - 37 O 6508/14

    Berichtigung eines offensichtlich unrichtigen Tenors

    Auszug aus OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.10.2014, berichtigt mit Beschluss vom 06.11.2014, Az. 37 O 6508/14, wird "mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass am Ende von Ziffer I. a) des Tenors des landgerichtlichen Urteils nach den Worten "nicht auf Opt-in-Basis dargestellt werden," folgende Worte und Abbildungen eingefügt werden: "wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:.

    die Klage unter Abänderung des am 15.10.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 37 O 6508/14, abzuweisen.

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 81/11

    Wettbewerbsverstoß: Automatische Aufnahme von Versicherungsleistungen in die

    Auszug aus OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14
    Die vorliegend verletzte (s. o.) Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 der EU-LuftverkehrsdiensteVO ist eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG, vgl. den Hinweisbeschluss des BGH vom 25.10.2012 (MMR 2013, 238 Tz. 9 - Internet-Flugbuchung mit voreingestellter Reiserücktrittsversicherung).
  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11

    Beschwer des Unterlassungsschuldners

    Auszug aus OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14
    In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass das Interesse eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht und somit die Unterlassungspflicht die Kehrseite des Unterlassungsbegehrens ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1067 Tz. 12 Beschwer des Unterlassungsschuldners; GRUR 2013, 1271 Umfang des Unterlassungsanspruchs; Ahrens, LMK 2013, 351272 jeweils für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass als maßgebliches Indiz hierfür die vorliegende Streitgegenstandsbewertung herangezogen wurde.
  • BGH, 25.09.2013 - VII ZB 26/11

    Beschwer eines zur Unterlassung verurteilten Partei: Beschwer bei Streit über

    Auszug aus OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14
    In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass das Interesse eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht und somit die Unterlassungspflicht die Kehrseite des Unterlassungsbegehrens ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1067 Tz. 12 Beschwer des Unterlassungsschuldners; GRUR 2013, 1271 Umfang des Unterlassungsanspruchs; Ahrens, LMK 2013, 351272 jeweils für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass als maßgebliches Indiz hierfür die vorliegende Streitgegenstandsbewertung herangezogen wurde.
  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 U 33/14

    "Opt-in"-Erfordernis für fakultative Zusatzleistungen bei Flugbuchungen

    Auszug aus OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14
    (5) Die hier vertretene Auslegung des "Opt-in"-Begriffs stimmt im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (GRUR 2015, 400 Tz. 14 - Opt-in Buchung über Drop-Down-Box; bestätigt durch Urteil vom 09.04.2015 - Az. 6 U 33/14, BeckRS 2015, 09546 Tz. 22, 25) überein, wonach die konkrete Ausgestaltung des Buchungsvorgangs dem in der Regelung allgemein aufgestellten Grundsatz der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit entsprechen müsse; nur wenn dem Nutzer bei der Buchung sowohl die Möglichkeit, sich für die Zusatzleistung zu entscheiden ("Opt-in"), als auch die Möglichkeit, die Buchung ohne Inanspruchnahme dieser Leistung fortzusetzen, im Sinne einer klaren und gleichwertigen Entscheidungsalternative vor Augen geführt werde, sei die erforderliche bewusste und informierte Entscheidung sichergestellt.
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14
    Entgegen ihrer Ansicht ist eine solche erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede jedoch nicht ohne weiteres zulässig; vielmehr ist für ihre Zulassung Voraussetzung, dass die die Einrede begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sein müssen (vgl. BGH NJW 2008, 3434 Tz. 9).
  • OLG Frankfurt, 09.10.2014 - 6 U 148/13

    "Opt-in"-Erfordernis für die Bestellung fakultativer Zusatzleistungen bei

    Auszug aus OLG München, 16.07.2015 - 6 U 4681/14
    (5) Die hier vertretene Auslegung des "Opt-in"-Begriffs stimmt im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (GRUR 2015, 400 Tz. 14 - Opt-in Buchung über Drop-Down-Box; bestätigt durch Urteil vom 09.04.2015 - Az. 6 U 33/14, BeckRS 2015, 09546 Tz. 22, 25) überein, wonach die konkrete Ausgestaltung des Buchungsvorgangs dem in der Regelung allgemein aufgestellten Grundsatz der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit entsprechen müsse; nur wenn dem Nutzer bei der Buchung sowohl die Möglichkeit, sich für die Zusatzleistung zu entscheiden ("Opt-in"), als auch die Möglichkeit, die Buchung ohne Inanspruchnahme dieser Leistung fortzusetzen, im Sinne einer klaren und gleichwertigen Entscheidungsalternative vor Augen geführt werde, sei die erforderliche bewusste und informierte Entscheidung sichergestellt.
  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 110/09

    Urkundenprozess: Zulässigkeit der Abstandnahme im Berufungsverfahren nach

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

  • BGH, 10.09.2019 - XI ZR 7/19

    Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei

    Vielmehr gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 275; KG, NJW-RR 2013, 54, 58; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2015 - 6 U 4681/14, juris Rn. 84; Baetge in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 38; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 12; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 4; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 52; MünchKommZPO/Micklitz/Rott, 5. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 11).
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 10/18

    Weiterveräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League

    Soweit das FG ein solches Vollzugsdefizit mit der Erwägung begründet, die Veräußerung der Tickets anonymisiert sie insofern, als die von den Klägern gewählte Ticketbörse keine Informationen über Käufer und Verkäufer bekanntgebe, ist dieser Umstand schon unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht unzweifelhaft (vgl. z.B. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, dazu jüngst Landgericht München I, Urteil vom 04.06.2019 - 33 O 6588/17, BeckRS 2019, 10541, Rz 38 ff., nicht rechtskräftig; in diese Richtung wohl auch Oberlandesgericht München, Urteil vom 16.07.2015 - 6 U 4681/14, Wettbewerb in Recht und Praxis 2015, 1522, Rz 53 ff.).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2019 - 6 U 146/18

    Anforderungen an die Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite

    Die Ansprüche nach § 2 UKlaG verjähren nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195 ff. BGB (OLG München WRP 2015, 1522), mithin nach § 199 BGB drei Jahre nach Verjährungsbeginn; Verjährung ist daher offensichtlich noch nicht eingetreten.
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