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   OLG Köln, 02.10.2009 - I-6 U 53/09   

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OLG Köln, 02.10.2009 - I-6 U 53/09 (https://dejure.org/2009,4998)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.10.2009 - I-6 U 53/09 (https://dejure.org/2009,4998)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Oktober 2009 - I-6 U 53/09 (https://dejure.org/2009,4998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14; BGB § 242
    Erschöpfung des Markenrechts beim Reimport von Arzneimitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 388 (Ls.)
  • GRUR-RR 2011, 440 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09
    Angesichts der kennzeichenrechtlichen Einheit von Ware und Verpackung (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 49; Lieck, Der Parallelhandel mit Arzneimitteln [GEW Bd. 10], Rn. 249; Böttcher, GRUR Int 2009, 646 [647 f.]) stehen Veränderungen der Verpackung und insbesondere die im Umpacken liegende Gefährdung des Originalzustands der Ware einer Erschöpfung des Markenrechts grundsätzlich entgegen; seine Grenze findet das Recht des Markeninhabers aber im Verbot verschleierter Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 30 S. 2 EGV (EuGH, GRUR 2002, 879 [Rn. 31] = WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim / Swingward I; GRUR 2007, 586 [Rn. 16] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; Fezer, a.a.O., Rn. 78 ff.; HK-MarkenR / von Hellfeld, 2. Aufl., § 24 Rn. 33).

    Nach der um einen Ausgleich der berechtigten Interessen aller Beteiligten bemühten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR Int 1996, 1144 [Rn. 79] = NJW 1997, 1627 - Bristol-Myers Squibb; GRUR 2007, 586 [Rn. 21] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; GRUR 2009, 154 [Rn. 23] - Wellcome / Paranova), der auch der Bundesgerichtshof folgt (vgl. nur BGH, GRUR 2008, 1087 [Rn. 16] = WRP 2008, 1557 - Lefax / Lefaxin; zur Entwicklung vgl. Lieck, a.a.O., Rn. 251 ff.; ders., GRUR 2008, 661 ff.), ierkann sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde; das ist insbesondere der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können; es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der verpackten Ware nicht beeinträchtigen kann; auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist; das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware.

    Rein wirtschaftliche (Werbe- oder Absatz-) Vorteile, die sich der Parallelimporteur von der Verwendung eigener Verpackungen unter Wiederanbringung der Marke verspricht, rechtfertigen die Annahme einer solchen Zwangslage nicht (EuGH, GRUR 2002, 879 [Rn. 46-48] = WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim / Swingward I; GRUR 2007, 586 [Rn. 37] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; BGHZ 173, 217 [Rn. 22] = GRUR 2008, 156 = WRP 2008, 102 - Aspirin II; BGH, GRUR 2008, 1089 [Rn. 30] = WRP 2008, 1554 - KLACID PRO).

    Die Voraussetzung für den Erhalt des Erschöpfungseinwandes des Parallelimporteurs, dass für den weiteren Vertrieb des Arzneimittels im Einfuhrmitgliedstaat ein Umpacken (oder eine Neuverpackung) der importierten Arzneimittelpackungen erforderlich ist, betrifft nämlich nur das Umpacken als solches und nicht die Art und Weise, in der es vorgenommen wird (EuGH, GRUR 2007, 586 [Rn. 38] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; GRUR 2009, 154 [Rn. 25] - Wellcome / Paranova).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09
    Rein wirtschaftliche (Werbe- oder Absatz-) Vorteile, die sich der Parallelimporteur von der Verwendung eigener Verpackungen unter Wiederanbringung der Marke verspricht, rechtfertigen die Annahme einer solchen Zwangslage nicht (EuGH, GRUR 2002, 879 [Rn. 46-48] = WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim / Swingward I; GRUR 2007, 586 [Rn. 37] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; BGHZ 173, 217 [Rn. 22] = GRUR 2008, 156 = WRP 2008, 102 - Aspirin II; BGH, GRUR 2008, 1089 [Rn. 30] = WRP 2008, 1554 - KLACID PRO).

    Maßgeblich ist, ob auf Grund von Gewohnheiten oder Abneigungen der Verbraucher ein Hindernis für den tatsächlichen Zugang zum Markt besteht (BGHZ 173, 217 [Rn. 22] = GRUR 2008, 156 = WRP 2008, 102 - Aspirin II).

    Die Beklagte meint aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2007 (BGHZ 173, 217 [Rn. 24 ff.] = GRUR 2008, 156 = WRP 2008, 102 - Aspirin II) folgern zu können, dass die Klägerin auf Grund des gesetzlichen Schuldverhältnisses, das durch das Vorabunterrichtungsschreiben der Beklagten vom 10.11.2005 (Anlage K 1) begründet wurde, erhöhten Treuepflichten unterlag und sich mit ihrem Schweigen auf die Ankündigung der Beklagten, die Packungsgröße 120 Kautabletten als etikettierte Auffüllpackung in Verkehr bringen zu wollen, in Widerspruch setze, wenn sie den Vertrieb eigener Verpackungen der Beklagten zu je 120 Tabletten jetzt nicht allein wegen der Art der Verpackung (in eigenen Faltschachteln statt in etikettierten Auffüllpackungen), sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Packungsgröße (derer die Beklagte wegen der Möglichkeit des Vertriebs von 96-Tabletten-Packungen nicht bedürfe) beanstande.

    Auf Sonderprobleme der Bündelung mehrerer ausländischer Verpackungen (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 156 [Rn. 20 ff.] = WRP 2008, 102 - Aspirin II; BGHZ 173, 230 [Rn. 32 f.] = GRUR 2008, 160 = WRP 2008, 226 - CORDARONE) kommt es im Streitfall nicht an, weil die Klägerin - gemäß dem auf ihren Antrag berichtigten Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - für das Angebot einer 120-Tabletten-Packung durch die Beklagte selbst nicht die fernliegende Möglichkeit einer Bündelung von fünf tschechischen Originalfaltschachteln zu je 24 Tabletten in Betracht zieht, sondern lediglich geltend macht, die Beklagte könne Packungen zu 120 Tabletten (wie bisher) durch "Aufstocken" und Umetikettieren importierter 96-Tabletten-Packungen erzeugen und in Verkehr bringen.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09
    Nach der um einen Ausgleich der berechtigten Interessen aller Beteiligten bemühten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR Int 1996, 1144 [Rn. 79] = NJW 1997, 1627 - Bristol-Myers Squibb; GRUR 2007, 586 [Rn. 21] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; GRUR 2009, 154 [Rn. 23] - Wellcome / Paranova), der auch der Bundesgerichtshof folgt (vgl. nur BGH, GRUR 2008, 1087 [Rn. 16] = WRP 2008, 1557 - Lefax / Lefaxin; zur Entwicklung vgl. Lieck, a.a.O., Rn. 251 ff.; ders., GRUR 2008, 661 ff.), ierkann sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde; das ist insbesondere der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können; es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der verpackten Ware nicht beeinträchtigen kann; auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist; das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware.

    Eine künstliche Marktabschottung droht allerdings nicht nur, wenn im Einfuhrmitgliedstaat ausschließlich bestimmte, im Ausfuhrmitgliedstaat nicht erhältliche Packungsgrößen des Arzneimittels zulässig sind (so dass eine Anpassung an die Erfordernisse des Einfuhrmitgliedsstaates durch bloßes Einlegen neuer Beipack- oder Informationszettel in der Landessprache ausscheidet, vgl. GRUR Int 1996, 1144 [Rn. 55] = NJW 1997, 1627 - Bristol-Myers Squibb; Böttcher, GRUR Int 2009, 646 [647]), sondern bereits dann, wenn eine entsprechende nationale Übung besteht, die etwa auf ärztliche Verschreibungsgewohnheiten oder die Erstattungspraxis der Krankenversicherungen zurückgehen kann.

    Es genügt, dass der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt ausgeschlossen wird, weil etwa im Ausfuhrmitgliedstaat nur eine Packungsgröße in Verkehr gebracht worden ist, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine weitere Packungsgröße eines Arzneimittels vom Markeninhaber vertrieben wird, so dass der Parallelimporteur am Vertrieb der weiteren Packungsgröße im Einfuhrmitgliedstaat gehindert wird und in eine Zwangslage gerät, die ein Umpacken rechtfertigt (EuGH, GRUR Int 1996, 1144 [Rn. 52-54] = NJW 1997, 1627 - Bristol-Myers Squibb; BGH, GRUR 2008, 1089 [Rn. 34] = WRP 2008, 1554 - KLACID PRO; vgl. Lieck, Der Parallelhandel mit Arzneimitteln, Rn. 295 ff., 323, zur Anpassung der Packungsgrößen an inländische Normgrößen und zur Adaptierung der konkret vertriebenen Packungsgrößen des Originalherstellers).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09
    Wie der Bundesgerichtshof in mehreren neueren Urteilen (BGH, GRUR 2007, 1075 [Rn. 23 ff.] = WRP 2007, 1472 - STILNOX; BGHZ 173, 230 [Rn. 32 f.] = GRUR 2008, 160 = WRP 2008, 226 - CORDARONE; BGH, GRUR 2008, 707 [Rn. 15 ff.] = WRP 2008, 944 - Micardis; vgl. dazu Wolpert, WRP 2008, 453 ff.; Lieck, GRUR 2008, 661 [663 ff.]) klargestellt hat, bedarf es im Rahmen des Erforderlichkeitskriteriums keiner Prüfung, ob der Parallelimporteur die Verwendung eigener Verpackungen trotz divergierender Packungsgrößen im Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedsstaat vermeiden kann, indem er die ausländische Verpackung durch Entnahme oder Hinzufügung von Blistern und das Überkleben mit Etiketten auf die Packungsgröße des Einfuhrstaats "abstockt" oder "aufstockt".

    Auf Sonderprobleme der Bündelung mehrerer ausländischer Verpackungen (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 156 [Rn. 20 ff.] = WRP 2008, 102 - Aspirin II; BGHZ 173, 230 [Rn. 32 f.] = GRUR 2008, 160 = WRP 2008, 226 - CORDARONE) kommt es im Streitfall nicht an, weil die Klägerin - gemäß dem auf ihren Antrag berichtigten Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - für das Angebot einer 120-Tabletten-Packung durch die Beklagte selbst nicht die fernliegende Möglichkeit einer Bündelung von fünf tschechischen Originalfaltschachteln zu je 24 Tabletten in Betracht zieht, sondern lediglich geltend macht, die Beklagte könne Packungen zu 120 Tabletten (wie bisher) durch "Aufstocken" und Umetikettieren importierter 96-Tabletten-Packungen erzeugen und in Verkehr bringen.

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 173/04

    STILNOX

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09
    Wie der Bundesgerichtshof in mehreren neueren Urteilen (BGH, GRUR 2007, 1075 [Rn. 23 ff.] = WRP 2007, 1472 - STILNOX; BGHZ 173, 230 [Rn. 32 f.] = GRUR 2008, 160 = WRP 2008, 226 - CORDARONE; BGH, GRUR 2008, 707 [Rn. 15 ff.] = WRP 2008, 944 - Micardis; vgl. dazu Wolpert, WRP 2008, 453 ff.; Lieck, GRUR 2008, 661 [663 ff.]) klargestellt hat, bedarf es im Rahmen des Erforderlichkeitskriteriums keiner Prüfung, ob der Parallelimporteur die Verwendung eigener Verpackungen trotz divergierender Packungsgrößen im Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedsstaat vermeiden kann, indem er die ausländische Verpackung durch Entnahme oder Hinzufügung von Blistern und das Überkleben mit Etiketten auf die Packungsgröße des Einfuhrstaats "abstockt" oder "aufstockt".

    Solche Gefahren entstehen bereits dann, wenn feststeht, dass die Packung geöffnet und mit der Zahl der Blisterstreifen der Packungsinhalt verändert werden muss, um eine im Einfuhrmitgliedstaat marktgängige Umverpackung zu erzeugen (vgl. BGH, GRUR 2007, 1075 [Rn. 23 ff.] = WRP 2007, 1472 - STILNOX).

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 208/05

    KLACID PRO

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09
    Rein wirtschaftliche (Werbe- oder Absatz-) Vorteile, die sich der Parallelimporteur von der Verwendung eigener Verpackungen unter Wiederanbringung der Marke verspricht, rechtfertigen die Annahme einer solchen Zwangslage nicht (EuGH, GRUR 2002, 879 [Rn. 46-48] = WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim / Swingward I; GRUR 2007, 586 [Rn. 37] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; BGHZ 173, 217 [Rn. 22] = GRUR 2008, 156 = WRP 2008, 102 - Aspirin II; BGH, GRUR 2008, 1089 [Rn. 30] = WRP 2008, 1554 - KLACID PRO).

    Es genügt, dass der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt ausgeschlossen wird, weil etwa im Ausfuhrmitgliedstaat nur eine Packungsgröße in Verkehr gebracht worden ist, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine weitere Packungsgröße eines Arzneimittels vom Markeninhaber vertrieben wird, so dass der Parallelimporteur am Vertrieb der weiteren Packungsgröße im Einfuhrmitgliedstaat gehindert wird und in eine Zwangslage gerät, die ein Umpacken rechtfertigt (EuGH, GRUR Int 1996, 1144 [Rn. 52-54] = NJW 1997, 1627 - Bristol-Myers Squibb; BGH, GRUR 2008, 1089 [Rn. 34] = WRP 2008, 1554 - KLACID PRO; vgl. Lieck, Der Parallelhandel mit Arzneimitteln, Rn. 295 ff., 323, zur Anpassung der Packungsgrößen an inländische Normgrößen und zur Adaptierung der konkret vertriebenen Packungsgrößen des Originalherstellers).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-276/05

    The Wellcome Foundation - Marken - Arzneimittel - Umverpackung -

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09
    Nach der um einen Ausgleich der berechtigten Interessen aller Beteiligten bemühten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR Int 1996, 1144 [Rn. 79] = NJW 1997, 1627 - Bristol-Myers Squibb; GRUR 2007, 586 [Rn. 21] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; GRUR 2009, 154 [Rn. 23] - Wellcome / Paranova), der auch der Bundesgerichtshof folgt (vgl. nur BGH, GRUR 2008, 1087 [Rn. 16] = WRP 2008, 1557 - Lefax / Lefaxin; zur Entwicklung vgl. Lieck, a.a.O., Rn. 251 ff.; ders., GRUR 2008, 661 ff.), ierkann sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde; das ist insbesondere der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können; es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der verpackten Ware nicht beeinträchtigen kann; auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist; das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware.

    Die Voraussetzung für den Erhalt des Erschöpfungseinwandes des Parallelimporteurs, dass für den weiteren Vertrieb des Arzneimittels im Einfuhrmitgliedstaat ein Umpacken (oder eine Neuverpackung) der importierten Arzneimittelpackungen erforderlich ist, betrifft nämlich nur das Umpacken als solches und nicht die Art und Weise, in der es vorgenommen wird (EuGH, GRUR 2007, 586 [Rn. 38] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; GRUR 2009, 154 [Rn. 25] - Wellcome / Paranova).

  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09
    Angesichts der kennzeichenrechtlichen Einheit von Ware und Verpackung (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 49; Lieck, Der Parallelhandel mit Arzneimitteln [GEW Bd. 10], Rn. 249; Böttcher, GRUR Int 2009, 646 [647 f.]) stehen Veränderungen der Verpackung und insbesondere die im Umpacken liegende Gefährdung des Originalzustands der Ware einer Erschöpfung des Markenrechts grundsätzlich entgegen; seine Grenze findet das Recht des Markeninhabers aber im Verbot verschleierter Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 30 S. 2 EGV (EuGH, GRUR 2002, 879 [Rn. 31] = WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim / Swingward I; GRUR 2007, 586 [Rn. 16] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; Fezer, a.a.O., Rn. 78 ff.; HK-MarkenR / von Hellfeld, 2. Aufl., § 24 Rn. 33).

    Rein wirtschaftliche (Werbe- oder Absatz-) Vorteile, die sich der Parallelimporteur von der Verwendung eigener Verpackungen unter Wiederanbringung der Marke verspricht, rechtfertigen die Annahme einer solchen Zwangslage nicht (EuGH, GRUR 2002, 879 [Rn. 46-48] = WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim / Swingward I; GRUR 2007, 586 [Rn. 37] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; BGHZ 173, 217 [Rn. 22] = GRUR 2008, 156 = WRP 2008, 102 - Aspirin II; BGH, GRUR 2008, 1089 [Rn. 30] = WRP 2008, 1554 - KLACID PRO).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 30/05

    Lefax/Lefaxin

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09
    Nach der um einen Ausgleich der berechtigten Interessen aller Beteiligten bemühten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR Int 1996, 1144 [Rn. 79] = NJW 1997, 1627 - Bristol-Myers Squibb; GRUR 2007, 586 [Rn. 21] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; GRUR 2009, 154 [Rn. 23] - Wellcome / Paranova), der auch der Bundesgerichtshof folgt (vgl. nur BGH, GRUR 2008, 1087 [Rn. 16] = WRP 2008, 1557 - Lefax / Lefaxin; zur Entwicklung vgl. Lieck, a.a.O., Rn. 251 ff.; ders., GRUR 2008, 661 ff.), ierkann sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde; das ist insbesondere der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können; es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der verpackten Ware nicht beeinträchtigen kann; auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist; das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware.
  • LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines inländischen Vertriebs von aus

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.03.2009 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 285/08 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 89/05

    Micardis

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 172/09

    RENNIE

    Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 6 U 53/09, juris).
  • OLG Hamm, 16.02.2016 - 28 U 41/15

    Pflichten eines mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage mandatierten

    Am 03.03.2009 beantragte der Kläger auf Grundlage eines von ihm selbst verfassten Schreibens vor dem Oberlandesgericht Hamm (6 U 53/09) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2017 - L 15 U 326/16

    Unfallversicherungsrecht; Entgegennehmen einer Behandlung; Gesundheitsgefahren

    Die hiergegen beim Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage (S 6 U 53/09), mit der die Kläger ihr Begehren auf Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV beschränkte, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 07.09.2010 ab.
  • OLG Frankfurt, 15.09.2016 - 6 U 166/15

    Irreführungsgefahr bei Hinweis auf Durchführung der Hauptuntersuchung durch eine

    Im Urteil vom 22. April 2010 (Az.: 6 U 53/09 - Anlage K18) ist die Frage, in welchem Umfang sich bei Autofahrern die Kenntnis durchgesetzt hat, dass Kraftfahrzeugwerkstätten selbst zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nicht befugt sind, ausdrücklich offen gelassen worden.
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