Rechtsprechung
   OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5266
OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07 (https://dejure.org/2009,5266)
OLG München, Entscheidung vom 13.08.2009 - 6 U 5869/07 (https://dejure.org/2009,5266)
OLG München, Entscheidung vom 13. August 2009 - 6 U 5869/07 (https://dejure.org/2009,5266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,5266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB; §§ 15 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 4 MarkenG

  • openjur.de

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Haftung eines Domain-Parking-Unternehmen für die Markenrechtsverletzung eines Kunden durch Verwendung der Marke als so genanntes Keyword für Internet-Marketing

  • webshoprecht.de

    Domain-Handelsplattform "sedo.de" haftet für Markenverletzungen Dritter erst ab Kenntnis

  • aufrecht.de

    "tatonka.eu" - Domain-Parker "sedo" haftet nicht als Störer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Patentanwaltskosten für eine Abmahnung hinsichtlich einer Markenverletzung; Firmenkennzeichenrecht an einem Firmenschlagwort bei Waren unter einem Domainnamen im Internet; Angabe eines als Marke geschützten Schlüsselworts in einer ...

  • kanzlei.biz

    Betreiber einer Plattform zum "Domain-Parking" haftet erst ab Kenntnis

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Keine Störerhaftung von "sedo.de" wegen Domain-Parking-Programm

  • aufrecht.de

    "tatonka.eu" - Domain-Parker "sedo" haftet nicht als Störer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2; 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG
    Domain-Handelsplatz SEDO haftet erst ab Kenntnis für Markenverletzung durch geparkte, fremde Domains

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Domain-Plattform "sedo.de" haftet für Markenverletzungen Dritter erst ab Kenntnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bei Markenverletzungen Dritter haftet man erst ab Kenntnis

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Sedo haftet nicht als Störer

Besprechungen u.ä.

  • hertin.de (Kurzanmerkung)

    Markenverletzungen beim Domain-Parking

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 100
  • K&R 2010, 125
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07
    64 In den Entscheidungen "Internetversteigerung I und II" (jeweils aaO) sowie der Entscheidung "Internetversteigerung III" (GRUR 2008, 702) hat der BGH in Bezug auf Kennzeichenverletzungen die maßgeblichen Grundsätze herausgearbeitet (zum Unlauterkeitsrecht vgl. die Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei eBay" aaO Tz. 22 ff; zum Äußerungsrecht Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08 Tz. 13 ff), die für die Betreiber von Plattformen für Internet-Fremdauktionen unter Berücksichtungen der Regelungen in den §§ 7 ff TMG (§§ 8 ff TDG) gelten.

    Der Diensteanbieter haftet jedoch nicht für die Kosten, die durch den qualifizierten Hinweis auf die Rechtsverletzung - hier die Abmahnung vom 18.7.2006 - entstehen, der die Prüfungspflicht und damit die Verantwortlichkeit als Störer erst begründet (Hacker aaO § 14 Rdn. 288; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, Tz. 28 ff).

    Dass sich die Beklagte diese Inhalte zu Eigen gemacht hätte (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08 Tz. 19), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

    Auszug aus OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07
    Eine Haftung als (Mit-)Täterin einer Kennzeichenverletzung zusammen mit ihrer Kundin gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus (BGH GRUR 2009, 597 Tz 13 - Halzband).

    Soweit es daher um eine Haftung für fremde Informationen bzw. Inhalte geht, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt die Verletzung einer Prüfungspflicht, wobei im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG/§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG in Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie zu beachten ist, dass dem Diensteanbieter keine allgemeinen Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen (vgl. BGH aaO Tz. 41 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; OLG Düsseldorf MMR 2009, 391 Tz. 55, zitiert nach Juris; Hacker aaO § 14 Rdn. 287).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Auszug aus OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07
    Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH aaO Internetversteigerung I und II; Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07 Tz. 19 - Cybersky).

    (1) Die von der Klägerin hierfür herangezogene Entscheidung "Cybersky" (BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07) stützt diese Sichtweise der Klägerin nicht.

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 227/05

    Namensklau im Internet

    Auszug aus OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07
    Der Einbau einer Filterfunktion anhand "gängiger Lexikas" in allen vierzehn Sprachen - sofern technisch mit vertretbarem Aufwand im Jahre 2006 überhaupt möglich (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH GRUR 2008, 1097 Tz. 19 f - Namensklau im Internet), könnte Kennzeichenverletzungen durch Parking-Kunden der Beklagten auch nicht ausschließen.
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07
    64 In den Entscheidungen "Internetversteigerung I und II" (jeweils aaO) sowie der Entscheidung "Internetversteigerung III" (GRUR 2008, 702) hat der BGH in Bezug auf Kennzeichenverletzungen die maßgeblichen Grundsätze herausgearbeitet (zum Unlauterkeitsrecht vgl. die Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei eBay" aaO Tz. 22 ff; zum Äußerungsrecht Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08 Tz. 13 ff), die für die Betreiber von Plattformen für Internet-Fremdauktionen unter Berücksichtungen der Regelungen in den §§ 7 ff TMG (§§ 8 ff TDG) gelten.
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07
    Eine solche Prüfung zur Vermeidung von Rechtsverletzungen der Kunden der Beklagten, die nach allgemeinen Grundsätzen zunächst selbst für die Beachtung der Rechte Dritter verantwortlich sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de), würde erhebliche Überprüfungen und Recherchen in Marken- und Handelsregistern etc. voraussetzen und wäre automatisiert nicht zu bewerkstelligen.
  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 40/92

    Suchwort - Irreführung/Geschäftsverhältnisse; Prüfungspflicht bei Inseraten

    Auszug aus OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07
    Demgegenüber finden die Grundsätze der Störerhaftung von Presseunternehmen bei der Veröffentlichung von Anzeigen Dritter, wonach eine Haftung für grobe und unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen besteht (vgl. die Nachweise bei Hacker aaO § 14 Rdn. 281 Fn. 753), auf die die Klagepartei unter Hinweis auf die Entscheidung BGH GRUR 1994, 841 - Suchwort u. a. abstellt, keine Anwendung.
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

    Auszug aus OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07
    Auch ist eine deutliche Zeichenähnlichkeit zwischen der Marke bzw. dem Firmenschlagwort "T" und der Bezeichnung "t....eu" gegeben, da der Verkehr den Bestandteil ".eu" - ebenso wie den Bestandteil ".de" (vgl. BGH GRUR 2005, 262, 263 - soco.de) als technisch notwendigen Bestandteil einer Internetadresse erkennt.
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07
    Eine Haftung als Teilnehmerin/Gehilfin gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass sich die Beklagte an dieser Kennzeichenverletzung zumindest bedingt vorsätzlich beteiligt hat, was das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH aaO Tz. 14 - Halzband; GRUR 2007, 890 Tz. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2007, 708 Tz. 31 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2004, 860, 863 f - Internetversteigerung I; GRUR 2001, 2001, 1038, 1039 - ambiente.de; Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 2.5 a; Harte/Henning/Bergmann, UWG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 2.16).
  • OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5740/07

    "staedtler.eu" - Domain-Parker "sedo" haftet nicht als Störer

    Auszug aus OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5869/07
    Die Klägerin stützt sich auf das in dem Verfahren 6 U 5740/07 in Auftrag gegebene Privatgutachten (Anlage K 35).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 125/07

    Bananabay

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 30.01.2003 - I ZR 142/00

    Kleidersack

  • BGH, 08.11.2007 - I ZR 60/05

    Nachlass bei der Selbstbeteiligung

  • LG München I, 14.11.2007 - 33 O 22830/06
  • BGH, 20.12.1994 - X ZR 56/93

    "Kleiderbügel"; Geltendmachung von Patentverletzungsansprüchen durch den Inhaber

  • LG Düsseldorf, 12.05.2010 - 2a O 290/09

    Keine Haftung des Betreibers eines Domain-Parking-Programms für die Verletzung

    Eine derartige Prüfung ist der Klägerin insgesamt unzumutbar (LG Düsseldorf GRUR-RR 2008, 122 ff.; LG Düsseldorf 14c O 146/08; OLG München 6 U 5869/07; OLG München 6 U 5740/07).
  • LG München I, 07.09.2010 - 33 O 23779/09

    Markenrechtsverletzung im Internet: Verantwortlichkeit des Anbieters eines

    (iii) Damit handelt es sich um eine kennzeichenmäßige Benutzung der Domains, unter den die streitgegenständlichen Verlinkungen abrufbar sind (vgl. Ströbele / Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 14 Rdnr. 159), die wegen der oben dargestellten hochgradigen Branchen- und Zeichennähe und wegen der aufgrund der Bekanntheit des klägerischen Unternehmenskennzeichenrechts gesteigerten Kennzeichnungskraft eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin darstellt (vgl. auch OLG München, MMR 2010, 100, 101 - Domain-Parking in Abgrenzung zum Betreiber des Parking-Programms).
  • LG Düsseldorf, 23.07.2010 - 38 O 10/10
    Erforderlich ist im Bereich des sogenannten Domain-Parking die Verletzung einer Prüfungspflicht (vgl. OLG München MMR 2010, 100; OLG Frankfurt Urteil 25.02.2010 Az.: 6 U 70/09).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht