Weitere Entscheidung unten: OLG München, 25.10.2018

Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18   

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OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18 (https://dejure.org/2019,659)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2019 - 6 U 61/18 (https://dejure.org/2019,659)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2019 - 6 U 61/18 (https://dejure.org/2019,659)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Schutzes der geographischen Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma"

  • kanzlei.biz

    "Culatello di Parma" ist unzulässige Anspielung auf "Prosciutto di Parma"

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Schutzes der geographischen Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma"

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Culatello di Parma

  • rechtsportal.de

    Umfang des Schutzes der geographischen Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: "Culatello di Parma"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Schinken aus Parma - Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di Parma

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Culatello di Parma ist eine unzulässige Anspielung auf geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma - Parmaschinken

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Parmaschinken, mild und süß

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Parma-Schinken: Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di Parma

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Parma-Schinken: Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di Parma

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Italienischer Schinken-Krieg - "Prosciutto di Parma"-Hersteller ziehen gegen "Culatello di Parma" zu Felde

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Bezeichnung von (Parma-)schinken

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schinken aus Parma - Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di Parma

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    "Culatello di Parma" ist unzulässig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Schinken aus Parma Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di Parma

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Schinken aus Parma - Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di Parma

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 251
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.04.2018 - I ZR 253/16

    Erstreckung des Schutzes der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18
    Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung nicht als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - I ZR 253/16, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico).

    Denn eine geschützte geografische Angabe, die aus mehreren Begriffen besteht, ist nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung nicht nur gegen eine Verwendung der vollständigen Angabe, sondern auch gegen eine Verwendung einzelner Begriffe dieser Angabe geschützt, was sich aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt (vgl. BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico).

    Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Verwendung des in einer geschützten geografischen Angabe enthaltenen Begriffs (nämlich des Namens eines Erzeugnisses) gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung verstoßen kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico).

    Auch der EuGH geht davon aus, dass sich der Schutz einer als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragenen Gesamtbezeichnung auf ihre einzelnen Bestandteile erstrecken kann (so ausdrücklich: BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico).

    Weiter geht der EuGH davon aus, dass die Frage, ob die geschützte geografische Angabe "Bayerisches Bier" durch die Verwendung einer Marke "Bavaria" verletzt wird, am Maßstab des Art. 13 der Grundverordnung zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - C-343/07, Slg. 2009, I-5491 = GRUR 2009, 961 Rn. 125 - Bayerischer Brauerbund/Bavaria Italia, sowie insgesamt: BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico).

    Dementsprechend ist die Bezeichnung "Gouda Holland" mit der Einschränkung eingetragen, dass die Bezeichnung "Gouda" im Gebiet der Europäischen Union im Grundsatz weiter verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico).

    Diese Beschränkungen sind wirksam, sodass diese Angaben allein gegen eine Verwendung der Gesamtbezeichnung und nicht gegen eine Verwendung der Bestandteile "Gouda" und "Edam" geschützt sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico, mwN und Beispielen).

    Weiter geht der EuGH davon aus, dass sich der Schutz einer zusammengesetzten Ursprungsbezeichnung nicht zwangsläufig auf alle ihre Bestandteile bezieht, wenn in der Eintragungsverordnung keine Fußnote vorhanden ist, der zufolge für einen Teil der Bezeichnung kein Schutz beantragt ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico, mwN).

  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18
    Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteile Severi, C-446/07, EU:C:2009:530, Rn. 60, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 49).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegangen werden kann, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57).

    Der Gerichtshof hat überdies festgestellt, dass die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe oder aber diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die den für diese Angabe geltenden Spezifikationen nicht entsprechen, eine Anspielung im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 darstellt (Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 58).

    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 selbst dann eine "Anspielung" vorliegen kann, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 59).

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst dann eine "Anspielung" vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 26, und Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 45), da es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18
    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegangen werden kann, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine solche Ähnlichkeit offensichtlich vor, wenn der für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendete Begriff auf die beiden gleichen Silben endet wie die geschützte Bezeichnung und die gleiche Silbenzahl wie diese umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27).

    Das vorlegende Gericht hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch etwaige Umstände zu berücksichtigen, die möglicherweise darauf hinweisen, dass die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Bezeichnungen nicht auf Zufall beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 28).

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst dann eine "Anspielung" vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 26, und Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 45), da es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18
    Denn nach einer Entscheidung des EuGH kann die geschützte Ursprungsbezeichnung "Parmigiano Reggiano" durch die Verwendung des Wortes "Parmesan" beeinträchtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-132/05, Slg. 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 - Parmigiano Reggiano).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegangen werden kann, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57).

    Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass gegebenenfalls auch die "inhaltliche Nähe" zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen zu berücksichtigen ist, wobei eine solche Nähe sowie die oben in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannte klangliche und visuelle Ähnlichkeit beim Verbraucher gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis wachrufen können, dessen geografische Angabe geschützt ist, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis vor sich hat, das die streitige Bezeichnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 47 und 48).

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst dann eine "Anspielung" vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 26, und Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 45), da es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18
    Weiter geht der EuGH davon aus, dass die Frage, ob die geschützte geografische Angabe "Bayerisches Bier" durch die Verwendung einer Marke "Bavaria" verletzt wird, am Maßstab des Art. 13 der Grundverordnung zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - C-343/07, Slg. 2009, I-5491 = GRUR 2009, 961 Rn. 125 - Bayerischer Brauerbund/Bavaria Italia, sowie insgesamt: BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-446/07

    Severi - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18
    Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteile Severi, C-446/07, EU:C:2009:530, Rn. 60, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 49).
  • BGH, 19.12.2012 - VII ZR 186/11

    Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18
    Dabei kann der Senat die Kartellrechtswidrigkeit selbst prüfen, weil die Beantwortung der kartellrechtliche Vorfrage unzweifelhaft erfolgt und sich aus der Anwendung des Gesetzes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VII ZR 186/11, juris; Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Aufl., § 91 Rn. 11).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18
    Diese Grundsätze hat der EuGH in der Entscheidung "Glen Buchenbach" (C-44-17, GRUR 2018, 843) bestätigt und die Voraussetzungen für die Annahme einer Anspielung im Rahmen der Auslegung von Art. 16 der VO (EG)110/2008 (Spirituosen-VO), die in den hier wesentlichen Punkten gleichlautend ist mit der hier entscheidenden VO, wie folgt zusammengefasst:.
  • BGH, 19.07.2018 - I ZR 268/14

    Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bei der

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18
    Soweit der BGH selbst in ähnlichen Fällen deutsches Recht angewandt hat (vgl. Urteil vom 19.07.2018 - I ZR 268/14, juris - Champagner Sorbet II), erfolgte auch die Produktion der dort angebotenen Lebensmittel in Deutschland.
  • LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14

    Aceto Balsamico di Modena - Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18
    Das Landgericht habe in nicht zutreffender Weise auf die Entscheidung des LG Mannheim vom 15.09.2015 (Az. 2 O 187/14) abgestellt, die vom OLG Karlsruhe aufgehoben worden sei.
  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15

    Rechtmäßigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland

    Denn die begriffliche und/oder bildliche Bezeichnung, die auf das Vorliegen einer Anspielung zu prüfen ist, ist unter Berücksichtigung aller situationsbedingten Begleitumstände in den Blick zu nehmen, unter denen sie dem Verbraucher gegenübertritt und die daher beeinflussen können, ob der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung der Bezeichnung mit dem geschützten Namen herzustellen (siehe OLG Köln, GRUR-RR 2019, 251, 255 f).

    Im Übrigen ist zumindest ein in der Produktdarbietung erkennbares Erscheinungsbild Teil der gesamten Umstände, die dem Verbraucher bei der Wahrnehmung der beanstandeten und auf ihre Qualifikation als Anspielung zu prüfenden (begrifflichen und bildlichen) Bezeichnung gegenübertreten und daher bei deren Auffassung durch den Verbraucher berücksichtigt werden (siehe OLG Köln, GRUR-RR 2019, 251, 255 f).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2019, 251 = WRP 2019, 362).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 21/19

    Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht

    Das Berufungsgericht (OLG Köln, GRUR-RR 2019, 251) hat den Kern des Vortrags der Beklagten, der sich auf die Gebräuchlichkeit der Bezeichnung "Culatello di Parma" sowie auf die Koexistenz der Bezeichnungen "Culatello di Parma" und "Prosciutto di Parma" bezieht, im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben (juris Rn. 38).
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Rechtsprechung
   OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18   

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https://dejure.org/2018,65947
OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18 (https://dejure.org/2018,65947)
OLG München, Entscheidung vom 25.10.2018 - 6 U 61/18 (https://dejure.org/2018,65947)
OLG München, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 6 U 61/18 (https://dejure.org/2018,65947)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 3a; HWG § 9
    Unzulässigkeit der Werbung für eine in Spanien stattfindende medizinische Beurteilung

  • rewis.io

    Werbung, Arzt, Erkrankung, Berufung, Krankheit, Unterlassungsanspruch, Rechtsanwaltskosten, Unterlassungsantrag, Gesetzgebungskompetenz, Diagnose, Ausland, Leistung, Unterlassung, Verletzung, Bundesrepublik Deutschland, Sinn und Zweck, medizinische Beurteilung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG München, 08.10.2015 - 6 U 1509/15

    Begriff der unmittelbaren ärztlichen Behandlung i.S. von § 7 Abs. 4 MBO

    Auszug aus OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18
    Die gegen dieses Urteil von beiden Parteien eingelegten Berufungen hat der Senat mit Endurteil vom 08.10.2015 (Az.: 6 U 1509/15, Anlage K 8) zurückgewiesen.

    Hiervon abgesehen verstoße aber auch das der Werbung zugrunde liegende Geschäftsmodell der Beklagten nicht gegen § 7 Abs. 4 MBO bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, da die Beklagte nur noch mit im Ausland ansässigen Ärzten zusammenarbeite (vgl. Senat, Verfügungsurteil vom 08.10.2015, Az.: 6 U 1509/15).

    Die Beklagte habe der Klägerin bereits im Rahmen des Verfahrens 6 U 1509/15 mit Datum vom 19.11.2015 die Abgabe einer entsprechenden Abschlusserklärung angeboten (vgl. Anlage B 3).

    Im Übrigen werde das Urteil des Senats vom 08.10.2015 (Az. 6 U 1509/15) in der Literatur kritisch gesehen, da § 2 Abs. 7 MBO gerade eine Umsetzung des in Art. 5 Abs. 3 der Berufsqualifikationsrichtlinie angeordneten Bestimmungslandsprinzips sei, wobei die Kollision mit der vom Senat angeführten Regelung des Art. 3 Buchst. d) Patientenmobilitätsrichtlinie nach Art. 2 Buchst. n) zu Lasten der Patientenmobilitätsrichtlinie gehe.

    Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt - zwar nicht wegen Verstoßes gegen die der Regelung in § 7 Abs. 4 MBO entsprechenden Bestimmungen der Landesberufsordnungen für Ärzte, da diese Bestimmungen nicht auf die im Ausland ansässigen, in das beworbene Geschäftsmodell der Beklagten eingebundenen Ärzte anwendbar sind (vgl. dazu bereits die Ausführungen des Senats mit Urteil vom 08.10.2015, Az. 6 U 1509/15, Anlage K 8, Seite 29 ff.).

    aa) Die Beklagte ist Adressatin der Regelung des § 9 HWG, so dass eine täterschaftliche Haftung für die von ihr selbst vorgenommene Werbung inmitten steht (anders als bei einem etwaigen Verstoß gegen die Berufsordnungen der Landesärztekammern, die sich ausschließlich an Ärzte richten, so dass nur eine Teilnahme in Betracht käme, vgl. bereits Urteil des Senats vom 08.10.2015, Az.: 6 U 1509/15, Anlage K 8, Seite 27 unten).

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 08.10.2015, Az.: 6 U 1509/15, festgestellt hat (vgl. Anlage K 8, Seite 21 ff.), ist dem Geschäftsmodell der Beklagten immanent, dass auch solche Kunden der Beklagten das angebotene Netzhautscreening durchführen lassen werden, bei denen (gegebenenfalls, ohne dass die Kunden dies zuvor erahnen) Auffälligkeiten an der Netzhaut zu erkennen sind, die eine weitere ärztliche Behandlung als dringend notwendig erscheinen lassen.

    (2) Auch im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte der Beklagten (Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 15 Abs. 1 der EU-Grundrechte-Charta, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG/Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta) ist keine einschränkende Auslegung des § 9 HWG dahingehend veranlasst, dass ein Werbeverbot die Unzulässigkeit der beworbenen Behandlung voraussetzen würde (was sich nicht nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern in Deutschland beurteilt, sondern nach dem Recht des Landes, in dem die behandelnden Ärzte ansässig sind, vgl. Senat, Urteil vom 08.10.2015, Az.: 6 U 1509/15, Anlage K 8 Seite 29 ff.).

    Nachdem insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Kunde der Beklagten nach einer Negativdiagnose von einem persönlichen Arztbesuch absieht, besteht die Gefahr, dass Auffälligkeiten, die gegebenenfalls erst bei einem persönlichen Arztbesuch festgestellt worden wären, auf diese Weise unentdeckt bleiben (vgl. bereits Senat, Urteil vom 08.10.2015, Az.: 6 U 1509/15, Anlage K 8 Seite 22).

    Zwischen der Zustellung des Urteils des Senats vom 08.10.2015 im Verfügungsverfahren (Az. 6 U 1509/15) und der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung vom 10.12.2015 (Anlage K 9) lagen weit mehr als die vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) grundsätzlich als ausreichende Wartefrist angesehene Zeit von zwei Wochen.

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Auszug aus OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18
    Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können, wobei es im Regelfall geboten und ausreichend ist, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils an den Schuldner, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält (vgl. BGH GRUR 2017, 1160 Rn. 51 - BretarisGenuair; BGH GRUR 2015, 822 Rn. 21 - Kosten für Abschlussschreiben II).

    Die Klägerin hat dabei der Beklagten auch eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, mit der Möglichkeit, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben (vgl. BGH GRUR 2017, 1160 Rn. 53 - BretarisGenuair; BGH GRUR 2015, 822 Rn. 21 - Kosten für Abschlussschreiben II; Retzer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 664).

    d) Der Ansatz einer 1, 3 Geschäftsgebühr ist als Regelgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 2015, 822 Rn. 33 ff. - Kosten für Abschlussschreiben II; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12 Rn. 373 b).

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 263/15

    BretarisGenuair - Verletzung einer Unionsmarke: Tatbestandswirkung der

    Auszug aus OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18
    Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können, wobei es im Regelfall geboten und ausreichend ist, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils an den Schuldner, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält (vgl. BGH GRUR 2017, 1160 Rn. 51 - BretarisGenuair; BGH GRUR 2015, 822 Rn. 21 - Kosten für Abschlussschreiben II).

    Die Klägerin hat dabei der Beklagten auch eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, mit der Möglichkeit, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben (vgl. BGH GRUR 2017, 1160 Rn. 53 - BretarisGenuair; BGH GRUR 2015, 822 Rn. 21 - Kosten für Abschlussschreiben II; Retzer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 664).

  • OLG München, 02.08.2012 - 29 U 1471/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Bewerbung und Betreiben eines werbebasierten

    Auszug aus OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18
    Eine Fernbehandlung im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn allein aufgrund einer schriftlichen, fernmündlichen, über andere Medien oder Dritte auf Distanz vermittelten Information eine Diagnose gestellt oder ein Behandlungsvorschlag erteilt wird, ohne den Patienten persönlich gesehen bzw. untersucht zu haben (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 9 HWG Rn. 2; OLG München, GRUR-RR 2012, 435, 436 - Unsere Experten sind für Sie da).

    e) Die Regelung des § 9 HWG ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln im Sinne von § 3 a UWG/§ 4 Nr. 11 UWG a. F. (vgl. OLG München GRUR-RR 2012, 435, 436 - Unsere Experten sind für Sie da), wobei eine Verletzung der Bestimmung - welche dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dient - geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2012, 647 Rn. 42 - INJECTIO; OLG München, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03

    Zum Verbot der Internetwerbung eines Arztes für "biologisches Facelifting" mit

    Auszug aus OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Regulierung ärztlicher Behandlung und ihrer Darstellung nicht vom Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erfasst, so dass diesen Angehörigen freier Berufe nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten sein kann und den Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes im Bereich der Selbstdarstellung der Ärzte keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden darf (vgl. BVerfG NJW 2004, 2660, 2661; BVerfG NJW 2000, 857, 858).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Auszug aus OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18
    e) Nachdem die Beklagte die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat, hat sich der nach § 257 BGB zunächst bestehende Freistellungsanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH GRUR 2013, 925 Rn. 59 - VOODOO; BGH NJW-RR 2016, 155 Rn. 34 - Kopfhörer-Kennzeichnung).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 420/97

    Frischzellen

    Auszug aus OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Regulierung ärztlicher Behandlung und ihrer Darstellung nicht vom Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erfasst, so dass diesen Angehörigen freier Berufe nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten sein kann und den Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes im Bereich der Selbstdarstellung der Ärzte keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden darf (vgl. BVerfG NJW 2004, 2660, 2661; BVerfG NJW 2000, 857, 858).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 96/10

    INJECTIO

    Auszug aus OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18
    e) Die Regelung des § 9 HWG ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln im Sinne von § 3 a UWG/§ 4 Nr. 11 UWG a. F. (vgl. OLG München GRUR-RR 2012, 435, 436 - Unsere Experten sind für Sie da), wobei eine Verletzung der Bestimmung - welche dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dient - geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2012, 647 Rn. 42 - INJECTIO; OLG München, a.a.O.).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-84/11

    Susisalo u.a. - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, insoweit ist den Mitgliedstaaten also ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (EuGH GRUR-Int. 2012, 1034 Rn 28 - Susisalo u.a. ./. FIMEA u. a.).
  • BGH, 13.05.2004 - I ZR 264/00

    Anwendung deutschen Rechts auf ausländische Sonderveranstaltungen

    Auszug aus OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18
    Auch handelt es sich bei einem Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen nach § 9 HWG nicht um einen Fall, in dem die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Werbemaßnahme davon abhängt, ob das beworbene Absatzgeschäft selbst wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. zu Art. 40 Abs. 1 EGBG BGH GRUR 2004, 1035, 1036 - RotpreisRevolution; zur Nichtanwendbarkeit dieser Rspr. im Rahmen von Art. 6 Rom-II-VO vgl. auch BeckOGK/Poelzig/Windorfer, 1.8.2018, Rom II-VO Art. 6 Rn. 78; s. a. BGH GRUR 2016, 513 Rn. 14 - Eizellspende), vielmehr knüpft der Unlauterkeitsvorwurf des § 9 HWG an die in Deutschland erfolgte Werbung als solche an (vgl. BGH GRUR 2016, 513 Rn. 14 - Eizellspende).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 225/13

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16

    Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens

  • BGH, 25.02.2016 - I ZR 238/14

    Mehrwertdienstenummer im Impressum entspricht nicht den Anforderungen an

  • OLG München, 09.07.2020 - 6 U 5180/19

    Werbung für digitale medizinische Konsultation durch Ärzte in der Schweiz

    Dabei kommt § 9 HWG ein eigener Regelungsgehalt zu, indem er nicht die Fernbehandlung an sich verbietet, sondern die Werbung hierfür (so bereits Senat, Urt. vom 25.10.2018, Az. 6 U 61/18; s.a. KG, Urt. vom 03.12.2019, Az. 5 U 45/19, MD 2020, 205; a. A. Spickhoff, MedR 2018, 535, 542 - Rechtsfragen der grenzüberschreitenden Fernbehandlung, der von einer Akzessorietät des Werbeverbots nach § 9 HWG zum standesrechtlichen Fernbehandlungsverbot ausgeht; vgl. auch Parteigutachten Prof. Spickhoff vom 12.12.2017, Anlage K 3).

    Der mit dem Werbeverbot nach § 9 HWG verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 15 Abs. 1 der EU-Grundrechte-Charta) und in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG/Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta) ist im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG/Art. 3 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil durch die Werbung mit einer Fernbehandlung allgemein Gefahren für die Gesundheit der betroffenen Patienten begründet werden können (vgl. bereits Senat, Urteil vom 25.10.2018, Az.: 6 U 61/18).

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