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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15   

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https://dejure.org/2016,13171
OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15 (https://dejure.org/2016,13171)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.06.2016 - 6 U 73/15 (https://dejure.org/2016,13171)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - 6 U 73/15 (https://dejure.org/2016,13171)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Justiz Hessen

    § 3 a UWG, § 2 Personenbeförderungsgesetz, § 46 Personenbeförderungsgesetz
    Wettbewerbsverstoß durch Vermittlung von Personenbeförderungsaufträgen ohne Genehmigung

  • verkehrslexikon.de

    Vermittlung und Durchführung von Personenbeförderungsaufträgen mittels Uber Pop

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsverstoß durch Vermittlung von Personenbeförderungsaufträgen ohne Genehmigung

  • online-und-recht.de

    UberPop bleibt in Deutschland verboten

  • kanzlei.biz

    Wettbewerbsverstoß bei Vermittlung von Personenbeförderungsaufträgen ohne entsprechende Genehmigung

  • rabüro.de

    Zum Wettbewerbsverstoß durch Vermittlung von Personenbeförderungsaufträgen ohne Genehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb; Personenbeförderung; Vermittlung

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Durchführung entgeltlicher Personenbeförderungsaufträge ohne Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP" bestätigt

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP" bestätigt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vermittlung von Fahrten durch UberPOP ist unzulässig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vermittlung von Fahrten durch UberPOP unzulässig

  • heise.de (Pressebericht, 09.06.2016)

    Uber gegen Taxi: Verbot von UberPOP bestätigt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beförderungsvermittlungsdienst Uber unterliegt auch im Berufungsverfahren

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP" bestätigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beförderung von Fahrgästen unter Vermittlung der App "UBER POP" als Wettbewerbsverstoß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    UberPop bleibt in Deutschland verboten

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    UberPOP: Vermittlungsverbot bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Frankfurt am Main bestätigt Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP" - Von Uber vermittelte Fahrer sind nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wettbewerbsverstoß durch Vermittlung von Personenbeförderungsaufträgen ohne Genehmigung ("Uber-Pop")

  • taz.de (Pressekommentar, 10.06.2016)

    Uber-Urteil: Klagen, die nach hinten losgehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 17
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
    Es ist davon auszugehen, dass der in Art. 58 Abs. 1 AEUV verwendete Begriff "Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs" weiter ist als der Begriff "Verkehrsdienstleistungen" (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, C-168/14 - Grupo Itevelesa, Rn 41 [Anm.: veröffentlicht in NVwZ 2016, 218 ff.]; Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-168/14 vom 3. Juni 2015, Rn 26).

    Da alle Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 2 lit. d der Dienstleistungsrichtlinie mit Ausnahme der Fassung in deutscher Sprache ausdrücklich den Begriff "Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs" verwenden, beansprucht dieser Geltung auch im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie, zumal diese Deutung auch durch die allgemeine Systematik und den Zweck dieser Vorschrift gestützt wird (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, C-168/14 - Grupo Itevelesa, Rn 43 ff).

    (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-168/14 vom 3. Juni 2015, Rn 27).

    Vor diesem Hintergrund ist auch der Ausschluss von "Verkehrsdienstleistungen" in der Dienstleistungsrichtlinie so zu verstehen, dass er nicht nur die körperliche Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen mittels eines Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugs erfasst, sondern auch jede Dienstleitung, die naturgemäß mit einer solchen Handlung verbunden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, C-168/14 - Grupo Itevelesa, Rn 46; Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-168/14 vom 3. Juni 2015, Rn 28).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Generalanwalt Wahl sich in seinem Schlussantrag vom 3. Juni 2015 in der Rechtssache C-168/14 keineswegs für einen sehr engen Anwendungsbereich des Begriffs "Verkehrsdienstleistung" ausgesprochen (vgl. dort, Rn 29).

    Im Übrigen ist die vom Handelsgericht Barcelona unter Ziffer 8. des Vorlagebeschlusses aufgeworfene Rechtsfrage zur Reichweite der Dienstleistungsrichtlinie zwischenzeitlich durch die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 geklärt (Rechtssache C-168/14 - Grupo Itevelesa, Rn 46).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05

    Kommunalversicherer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
    Eine Teilnehmerhaftung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Teilnehmer nicht selbst Adressat des einschlägigen Gesetzes ist (vgl. BGH GRUR 2008, 810 [BGH 03.07.2008 - I ZR 145/05] - Kommunalversicherer, Tz. 14; BGH GRUR 2015, 1025, [BGH 12.03.2015 - I ZR 84/14] Tz. 16 TV - Wartezimmer; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn 2.5).

    (BGH GRUR 2008, 810 [BGH 03.07.2008 - I ZR 145/05] - Kommunalversicherer, Rn 14).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
    "...In Anbetracht des Zieles der Eingliederung in den Aufnahmemitgliedstaat impliziert der Niederlassungsbegriff im Sinne des Art. 49 AEUV die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in diesem Staat auf unbestimmte Zeit und setzt daher zumindest im Grundsatz eine tatsächliche Ansiedlung im Aufnahmemitgliedstaat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-196/04, Rn 54; ; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012, C-378/10, Rn 34; Bröhmer in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 49, Rn 12; Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 49, Rn 16; Müller-Graff in: Strinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 49, Rn 16).

    Die Niederlassungsfreiheit setzt vielmehr eine tatsächliche Ansiedlung im Aufnahmemitgliedstaat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem voraus (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-196/04, Rn 54; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012, C-378/10, Rn 34).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
    "...In Anbetracht des Zieles der Eingliederung in den Aufnahmemitgliedstaat impliziert der Niederlassungsbegriff im Sinne des Art. 49 AEUV die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in diesem Staat auf unbestimmte Zeit und setzt daher zumindest im Grundsatz eine tatsächliche Ansiedlung im Aufnahmemitgliedstaat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-196/04, Rn 54; ; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012, C-378/10, Rn 34; Bröhmer in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 49, Rn 12; Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 49, Rn 16; Müller-Graff in: Strinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 49, Rn 16).

    Die Niederlassungsfreiheit setzt vielmehr eine tatsächliche Ansiedlung im Aufnahmemitgliedstaat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem voraus (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-196/04, Rn 54; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012, C-378/10, Rn 34).

  • OVG Hamburg, 24.09.2014 - 3 Bs 175/14

    "Uber pop" ist verbotenes Geschäftsmodell

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
    Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ist in seinem Beschluss vom 24.9.2014 (3 Bs 175/14) aufgrund folgender Überlegungen zu der Erkenntnis gekommen, dass die Beklagte als Unternehmerin angesehen werden muss:.

    (OVG Hamburg NVwZ 2014, 1528, [OVG Hamburg 24.09.2014 - 3 Bs 175/14] Tz. 14 bei [...]).

  • KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15

    Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
    Anders als in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall (KG GRUR-RR 2016, 84 UBER BLACK), in dem ein in Berlin ansässiger Taxiunternehmer gegen die Beklagte vorgegangen ist, stehen sich hier tatsächlich zwei überregional tätige Vermittler gegenüber, was eine Entscheidung mit bundesweiter Wirkung rechtfertigt.

    Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 11.12.2015 (GRUR-RR 2016, 84, Tz. 100 ff. UBER Black) dazu folgendes ausgeführt:.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
    Instanzgerichte müssen das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV) ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass Gründe, die gegen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sprechen, durchgreifen und damit die Existenz des Gemeinschaftsrechtsakts in Frage stellen (EuGH, Urteil von 10. Januar 2006, C-344/04, Rn 29, 30).
  • BGH, 18.10.2012 - I ZR 191/11

    Taxibestellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
    Bei der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 2 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG n.F. Die Genehmigungspflicht für Taxi- und Mietwagenunternehmer dient nicht nur dem Interesse des Taxengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb sondern auch dem Verbraucherschutz, weil dadurch gewährleistet wird, dass der Betrieb des Unternehmens, seine Ausrüstung und die Beschaffenheit der Fahrzeuge sowie die Verkehrskenntnisse der Fahrer das Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung rechtfertigen können (§ 2 BOKraft, § 48 FeV vgl. ferner BGH GRUR 2013, 412, [BGH 18.10.2012 - I ZR 191/11] Tz. 15 ff. - Taxibestellung).
  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 84/14

    TV-Wartezimmer - Wettbewerbsverstoß: Verbot der Absprache zwischen Apotheker und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
    Eine Teilnehmerhaftung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Teilnehmer nicht selbst Adressat des einschlägigen Gesetzes ist (vgl. BGH GRUR 2008, 810 [BGH 03.07.2008 - I ZR 145/05] - Kommunalversicherer, Tz. 14; BGH GRUR 2015, 1025, [BGH 12.03.2015 - I ZR 84/14] Tz. 16 TV - Wartezimmer; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn 2.5).
  • OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11

    Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels: Zulässigkeit von Online-Sportwetten ohne

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
    Die dauerhafte Erbringung grenzüberschreitendender Dienstleistungen allein begründet jedoch keine Niederlassung (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2012, 9 U 73/11; Kluth in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 56, 57, Rn 16, Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 56, 57, Rn 43; Holoubek in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 56, 57, Rn 25).
  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 243/92

    Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus

  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 C 6.14

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; Projekt; Vogelschutzgebiet; anerkannte

  • BGH, 28.05.1991 - VI ZR 291/90

    Entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

  • LG Frankfurt/Main, 19.12.2019 - 6 O 44/19

    Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App untersagt

    Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft entscheidend ist, wer aus Sicht der Fahrgäste der Erbringer der Dienstleistung ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2016, Az. 6 U 73/15, Rn. 48 ff. - zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20

    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App

    Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 S. 1 PBefG ist entscheidend, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen beauftragt (Festhaltung an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016 - 6 U 73/15 - UBER Pop).

    a) § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016 - 6 U 73/15 - UBER Pop, Rn 61 , juris).

    Entscheidend ist vielmehr, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.8.2015 - 3 C 14.14, Rn 16; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016- 6 U 73/15 - UBER Pop, Rn 50 , juris).

  • OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17

    Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitigen Einsatz eines Taxis und eines

    Die Genehmigungspflicht dient dem Interesse des Taxengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Verbraucherschutz ( BGH, GRUR 2013, 412 [BGH 18.10.2012 - I ZR 191/11] , Rn. 15 - Taxibestellung; Senat, Urt. v. 9.6.2016, Az.: 6 U 73/15, juris-Rn. 61 ).
  • LG Frankfurt/Main, 17.02.2021 - 8 O 67/20
    Die Genehmigungspflicht für Taxi- und Mietwagenunternehmer dient nicht nur dem Interesse des Taxen- und Mietwagengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb sondern auch dem Verbraucherschutz, weil dadurch gewährleistet wird, dass der Betrieb des Unternehmens, seine Ausrüstung und die Beschaffenheit der Fahrzeuge (u.a. nach den Vorgaben der BO-Kraft) sowie die Verkehrskenntnisse der Fahrer das Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung rechtfertigen können (BGH, GRUR 2013, 412, Rn. 15 ff. - Taxibestellung; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2017, 17, Rn. 50 - UBER POP).
  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2020 - 8 O 46/19

    Wettbewerbswidriges Nutzen eines nicht konzessionierten Taxis. Ersatzwagennutzung

    Die Genehmigungspflicht dient dem Interesse des Taxengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Verbraucherschutz (BGH, GRUR 2013, 412 Rn. 15 - Taxibestellung; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199 Rn. 13 - Ersatz-Taxi; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2017, 17 - UBER POP).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - I-6 U 73/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10322
OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - I-6 U 73/15 (https://dejure.org/2016,10322)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2016 - I-6 U 73/15 (https://dejure.org/2016,10322)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2016 - I-6 U 73/15 (https://dejure.org/2016,10322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Rechtswirkungen des Widerrufs eines Beitritts zu einer Genossenschaft

  • rechtsportal.de

    GenG § 67a Abs. 2 S. 2
    Rechtswirkungen des Widerrufs eines Beitritts zu einer Genossenschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Recht zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschafters einer fehlerhaften Gesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Recht zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschafters einer fehlerhaften Gesellschaft

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 73/15
    Im Falle des Beitritts zu einer Gesellschaft erfordert dies, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch eine Belehrung darüber, dass der Widerruf nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft allenfalls zu einem etwaigen Abfindungsanspruch entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rz. 11).

    Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. setzt grundsätzlich voraus, dass der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rz. 15).

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 138/08

    Genossenschaft - Einzahlung der Pflichteinlage in Raten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 73/15
    Soweit das Landgericht seine Meinung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2009 - II ZR 138/08 gestützt habe, überzeuge dies nicht, weil der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Ohne Erfolg wendet die Berufung gegen die von dem Landgericht angeführten Argumente ein, es habe sich dabei zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2009 - II ZR 138/08, Rz. 10, bezogen.

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 73/15
    Die 1. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat mit ihrer Entscheidung vom 15.04.2010 (Rs. C-215/08, Rz. 35 ff., 50) die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften mit der "Haustürgeschäfterichtlinie" für vereinbar erklärt.
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 1/11

    Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft im Haustürgeschäft: Anforderungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 73/15
    Wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2012 - II ZR 1/11, Rz. 22 ergebe, führe der Widerruf im Zeitpunkt seines Zugangs bei der Gesellschaft mit Wirkung "ex nunc" zu einer Beendigung der Mitgliedschaft des Widerrufenden.
  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 73/15
    Dieser Beschluss wie auch das vom Landgericht zusätzlich herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, S. 2821, 2823, belegen, dass der Gesellschafter einer - aus welchen Gründen auch immer - fehlerhaften Gesellschaft, das Recht hat, sich jederzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen (BGH, Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, S. 2821, 2823).
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 297/08

    Finanzierter Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Darlehens- und Beitrittsvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 73/15
    Dementsprechend kann sich auch der Gesellschafter einer Genossenschaft durch die Erklärung eines Haustürwiderrufs nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft von der Genossenschaft lösen (BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 297/08, Rz. 19).
  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 73/15
    Analog § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO kann das Berufungsgericht die noch nicht entscheidungsreifen Stufenanträge an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn dieses die Stufenklage insgesamt abgewiesen hat und das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungsanspruch stattgibt (BGH, Urteil vom 03.05.2006 - VIII ZR 168/05, Rz. 14).
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 73/15
    Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass der Widerruf nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie eine außerordentliche Kündigung zu behandeln ist, wie der Bundesgerichtshof z.B. mit Beschluss vom 05.05.2008 - II ZR 292/06, Rz. 9, hinsichtlich des Haustürwiderrufs einer Beitrittserklärung zu einer Kommanditgesellschaft klargestellt hat.
  • OLG Dresden, 14.12.2017 - 8 U 1433/17

    Wirksamkeit von die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens einschränkenden

    Auch eine wirksame fristlose Kündigung oder ein wirksamer Widerruf führten "nur" zum Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft und zum Entstehen eines Auseinandersetzungsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2011, II ZR 297/08, Rn. 17 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2016, 6 U 73/15, Rn. 19), auf den nach Auffassung des Senats die §§ 8a und 73 GenG als zwingendes Recht anzuwenden sind.
  • LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20

    Genossenschaft, Rückzahlung, Vermögensanlagegesetz

    Deshalb ist es der Rechtsform der Genossenschaft immanent, dass ihre Gesellschafter die ordentliche (§ 65 Abs. 2 S.1 GenG) wie auch die außerordentliche (§§ 67 Abs. 1 S.2 S.2, 67 a GenG) Kündigung ebenso wie die Genossenschaft den Ausschluss eines Gesellschafters (§ 68 Abs. 1 S.2 GenG) jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklären können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 - 6 U 73/15).
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