Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 17.06.1999 - 6 U 84/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AGBG § 9; VVG § 16 ff.
Ausschlussklausel auch für unbekannte Gesundheitsstörungen unwirksam - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AGBG § 9; ALB
Inhaltskontrolle von Klauseln in Lebensversicherungsbedingungen; Unwirksamkeit eines Versicherungsausschlusses für unbekannte Gesundheitsstörungen
Papierfundstellen
- VersR 2000, 1093
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 10.12.2014 - IV ZR 289/13
Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer …
Der durchschnittliche Versicherte wird damit im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung nicht in die Lage versetzt, für seinen konkreten Einzelfall zu erkennen, welche Erkrankungen vom Ausschluss erfasst werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2000, 1093, 1094) und in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangen kann. - OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05
Restschuldversicherung; Ausschlussklausel; Gesundheitserklärung; Risikoprüfung
Das OLG Düsseldorf (VersR 2000, 1093) hält eine ähnliche Klausel (wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot) für unwirksam. - OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 4 U 183/06
Restschuldversicherung: Wirksamkeit einer Klausel über die Einschränkung des …
Dem Transparenzgebot genügen nur solche allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht (vgl. nur: OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, 1094) .Zwar mögen durch die Formulierung in § 6 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen in Verbindung mit der Definition einer ernstlichen Erkrankung in der Fußnote zu dieser Regelung die Bedenken, die der BGH (Urteil vom 07.02.1996, VersR 1996, 486 ff) oder auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.1999 - 6 U 84/98 - VersR 2000, 1093 f) hinsichtlich der Klarheit der tatbestandlichen Anknüpfungspunkte geäußert haben, ausgeräumt sein.
Daran, dass die insoweit getroffene Regelung unklar ist, ändert es auch nichts, dass es im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB im Hinblick auf die Abweichung von §§ 16 ff. VVG erforderlich sein mag, die Versicherungsbedingungen so auszugestalten, dass sie den nach § 16 VVG bei einer vorherigen Risikobeurteilung maßgeblichen Bewertungen des jeweiligen Versicherers gerecht werden (vgl. zu diesem Aspekt insbesondere OLG Dresden, Urteil vom 16.12.2004 - 4 U 1666/04 - II 2; unter dem Gesichtspunkt des Transparenz hinsichtlich der Abweichung von §§ 16 ff VVG auch OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, 1094).
- OLG Saarbrücken, 11.07.2007 - 5 U 643/06
Risikolebensversicherung: Wirksamkeit einer AVB-Ausschlussklausel für bereits …
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird kaum in der Lage sein, konkret zu erkennen, welche "Gesundheitsstörungen" oder auch "Beschwerden" als "gefahrerheblich" einzustufen sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, für eine Restschuldversicherung).Damit wird aber genau der Beurteilungsspielraum für den Versicherer begründet, der ihm nach dem Transparenzgebot nicht zustehen soll (siehe für den Fall einer Restschuldversicherung, in welcher ein Leistungsausschluss für dem Versicherungsnehmer bekannte Gesundheitsstörungen der letzten 12 Monate vorgesehen war, OLG Düsseldorf mit Urt. V. 17.06.1999 - 6 U 84/98 - VersR 2000, 1093).
- OLG Koblenz, 01.06.2007 - 10 U 1321/06
Wirksamkeit einer Risikoausschlussklausel in der Restschuldversicherung
Der Leistungsausschluss wegen bekannter ernstlicher Vorerkrankungen sei zudem unwirksam, da nicht hinreichend transparent, denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkenne ohne nähere Erläuterung nicht, was eine ernstliche Erkrankung der Wirbelsäule sei (OLG Düsseldorf in NVersZ 2001, 264).Eine solche Einschränkung enthielten die Klauseln, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs und den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NVersZ 2001, 264 - 265) und des Oberlandesgerichts Hamm (RuS 1999, 294) zugrunde lagen, nicht.
- LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
Ratenschutz-Lebensversicherung: Wirksamkeit einer "ernstliche Erkrankungen" …
Dem Transparenzgebot genügen nur solche allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht (BGH VersR 2001, 184, 185; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071, 1072; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, 1094).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 07.04.1999 - 6 U 84/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 19.08.1999 - 6 U 84/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)