Rechtsprechung
OLG Köln, 05.11.2004 - 6 U 88/04 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UWG n.F. §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 2 Nr. 2; UWG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 3
- JurPC
UWG n. F. §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Nr. 2; UWG a. F. § 13 Abs. 2 Nr. 3
Telefonwerbung
- aufrecht.de
Unerlaubte Werbung via Telefon
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Unterlassung wettbewerblich unlauterer Telefonwerbung; Unzulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen; Abgrenzung, ob ein Anruf gegenüber Verbrauchern als Privatpersonen oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern erfolgt
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- Judicialis
UWG § 2 Abs. 2 n. F.; ; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 n. F.; ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 3 a. F.
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Weinwerbung beim Blumenladen" - Werbung gegenüber Verbraucher bei automatischer Umleitung der gewählten gewerblichen Anschlussnummer
- rechtsportal.de
"Weinwerbung beim Blumenladen" - Werbung gegenüber Verbraucher bei automatischer Umleitung der gewählten gewerblichen Anschlussnummer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Werbeanrufe gegenüber Unternehmern
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrigkeit von Telefonwerbung bei weitergeleiteten Anrufen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbeanrufe gegenüber Unternehmern
Verfahrensgang
- LG Köln, 18.11.2003 - 33 O 319/03
- LG Köln, 23.03.2004 - 33 O 319/03
- OLG Köln, 05.11.2004 - 6 U 88/04
Papierfundstellen
- NJW 2005, 685
- GRUR 2005, 447 (Ls.)
- GRUR-RR 2005, 138
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.02.2004 - I ZR 87/02
Telefonwerbung für Zusatzeintrag
Auszug aus OLG Köln, 05.11.2004 - 6 U 88/04
Das war dann der Fall, wenn der Angerufene weder zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hatte, noch aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Gewerbetreibenden daran zu vermuten war, etwa weil die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung stand (vgl. BGH WRP 2004, 603 ff - "Telefonwerbung für Zusatzeintrag"; WRP 2004, 731 ff - "E-Mail-Werbung";… Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 156 m.w.N.). - BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01
E-Mail-Werbung
Auszug aus OLG Köln, 05.11.2004 - 6 U 88/04
Das war dann der Fall, wenn der Angerufene weder zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hatte, noch aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Gewerbetreibenden daran zu vermuten war, etwa weil die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung stand (vgl. BGH WRP 2004, 603 ff - "Telefonwerbung für Zusatzeintrag"; WRP 2004, 731 ff - "E-Mail-Werbung";… Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 156 m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 09.06.2005 - 6 U 102/04
Auf Eigenmächtigkeit beruhende Verstöße bei der Geschäftsführung als wichtiger …
Die Akten 3 O 337/03 Landgericht Düsseldorf = I-6 U 88/04 Oberlandesgericht Düsseldorf und 15 O 250/03 Landgericht Düsseldorf = I-6 U 101/04 Oberlandesgericht Düsseldorf sind zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.c) Durch den Abschluss des Beratervertrages vom 5. März 2003 hingegen handelte die Klägerin - wie sich aus dem zwischen den vorliegenden Parteien ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache I-6 U 88/04 im Einzelnen ergibt - treuwidrig.
- AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
IT-Recht: Schadenersatz wegen fehlender Möglichkeit der Verwertung einer …
Daran, dass die Beklagte in Konstellationen wie der vorliegenden Drittschuldnerin im Sinne der §§ 829 Abs. 1, 840 Abs. 1 ZPO sei, könne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - (NJW 2005, 685) kein Zweifel mehr bestehen.Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - (NJW 2005, 685), auf die sich die Klägerinnen stützten, folge nichts anderes: Zwar sei im dortigen Rubrum die Beklagte als Drittschuldnerin als bezeichnet; daraus folge aber nicht, dass die Beklagte auch tatsächlich, nämlich materiell-rechtlich, Drittschuldnerin sei; diese Frage lasse der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vielmehr offen und vermeide es insbesondere, die Beklagte - trotz deren Bezeichnung im Rubrum als Drittschuldnerin - in der Entscheidung ausdrücklich als Drittschuldnerin anzusprechen (Bl. 96 f. d.A.).
- KG, 12.09.2006 - 9 U 167/06
Streitwert einer Klage auf Unterlassung von Telefonwerbung
Abweichende Streitwertfestsetzungen durch Oberlandesgerichte wie z.B. OLG Koblenz vom 25.4.2006 - 4 U 1587/05 = ZUM-RD 2006, 336 und OLG Köln vom 5.11.2004 - 6 U 88/04 = NJW 2005, 685, betreffen nicht Klagen eines einzelnen Privatmannes oder einer einzelnen Firma gegen eine einzelne sie belästigende Telefonwerbung. - LG Bonn, 21.03.2007 - 6 T 63/07
Faxwerbung, unerwünscht, Unterlassung, Streitwert
Auch der Höhe nach schwanken die obergerichtlichen Festsetzungen der letzten Jahre zwischen 2.000,00 EUR und 15.000,00 EUR (KG vom 12.09.2006, s.o.: 2.000,00 EUR bei Telefonwerbung; OLG Hamm Beschl.v. 11.03.2005 -1 Sbd 13/05-: jedenfalls mehr als 5.000,00 EUR bei Telefax-Werbung; OLG Düsseldorf -Urteil v. 22.09.2004 - I-15 U 41/04, 15 U 41/04-: 6.000,00 EUR bei einmaliger E-Mail, die gleichzeitig an eine Vielzahl von Rechtsanwälten und Steuerberatern versandt worden ist; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2006 -10 U 41/05-: 7.500,00 EUR: bei Verbandsklage gegen einen Unternehmer, der geschäftsmäßig Telefax-Werbung für Dritte betreibt; OLG Köln Urteil vom 05.11.2004 -6 U 88/04-: 15.000,00 EUR bei Verbandsklage gegen Telefon-Werbung). - LG Essen, 23.01.2013 - 44 O 127/12
Telefonische Kaltaquise auch im Bereich des "Sozialsponsorings" verboten, § 7 …
Vollzieht sich die telefonische Kontaktaufnahme - wie hier - außerhalb einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung ist von einer mutmaßlichen Einwilligung vielmehr nur dann davon auszugehen, wenn dieser A n r u f durch einen potentiellen Kunden der Firma CatiEBOtBttBfi erfolgt, insbesondere dadurch geklärt werden soll, ob die Firma Cfl&RaBfflwi Waren oder Leistungen anzubieten hat, die für die Verfügungsbeklagte von geschäftlichem Interesse sind (vgl: OLG Köln, 1 5 . 1 1 . 2 0 0 4 - 6 U 88/04 - N J W 2005, 685).
Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2005 - L 6 U 88/04 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung