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   OLG Frankfurt, 01.10.2009 - 6 U 88/08   

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https://dejure.org/2009,5100
OLG Frankfurt, 01.10.2009 - 6 U 88/08 (https://dejure.org/2009,5100)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2009 - 6 U 88/08 (https://dejure.org/2009,5100)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - 6 U 88/08 (https://dejure.org/2009,5100)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • markenmagazin:recht

    Markenmäßige Benutzung einer Bildmarke "Medusa” im Rahmen der Verwendung als Tischmosaik

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 EGV 40/94, Art 9 EGV 40/94
    Markenmäßige Benutzung einer Bildmarke im Rahmen der Verwendung als Tischmosaik

  • webshoprecht.de

    Die Benutzung einer Figur als Tischmosaik kann eine kennzeichenrechtliche Nutzung sein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenmäßige Benutzung einer Bildmarke durch Verwendung als Tischmosaik

  • Judicialis

    EGV 40/94 Art. 6; ; EGV 40/94 Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO/EG Art. 40/94 Art. 6; VO/EG Art. 40/94 Art. 9
    Markenmäßige Benutzung einer Bildmarke durch Verwendung als Tischmosaik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Art. 6, 5 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 1 lit. b GMVO
    Zur Frage, ob die Nutzung einer Bildmarke als Designelement eines Mosaiktisches markenmäßig erfolgt

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Markenmäßige Nutzung einer Marke: als Designelement eines Mosaiktisches

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 204 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2009 - 6 U 88/08
    Die markenmäßige Benutzung eines Zeichens ist zu bejahen, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH, GRUR 2003, 55, 58, Tz. 51 - Arsenal FC; BGH GRUR 2007, 780, 782 - Pralinenform).

    In den ähnlich gelagerten Fällen, in denen es um die Frage der markenmäßigen Benutzung einer Markenform geht, gilt der Grundsatz, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung der Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht (BGH GRUR 2007, 780, 783 - Pralinenform).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2009 - 6 U 88/08
    Andererseits darf die Wahrnehmung eines Zeichens als Dekoration dem durch Artikel 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie gewährten Schutz nicht entgegenstehen, wenn das Zeichen trotz seines dekorativen Charakters eine solche Ähnlichkeit mit der eingetragenen Marke aufweist, dass das betroffene Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, GRUR 2008, 503, 504, Tz. 34 - Adidas/Marca Moda).

    Wohl aber liegt eine markenmäßige Benutzung vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (so für den Schutz nach Art. 5 Abs. 1 lit b: EuGH GRUR 2008, 503, 504, Tz. 34 - Adidas/Marca Moda).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2009 - 6 U 88/08
    Die markenmäßige Benutzung eines Zeichens ist zu bejahen, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH, GRUR 2003, 55, 58, Tz. 51 - Arsenal FC; BGH GRUR 2007, 780, 782 - Pralinenform).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2009 - 6 U 88/08
    Da mithin nicht von einer bekannten Marke ausgegangen werden kann, genügt es für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung nicht, dass der Grad der Ähnlichkeit so hoch ist, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (so für den Fall der bekannten Marke: EuGH GRUR 2004, 58, 60, Tz. 39 - Adidas/Fitnessworld).
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