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   OLG München, 28.02.2019 - 6 U 914/18   

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https://dejure.org/2019,5434
OLG München, 28.02.2019 - 6 U 914/18 (https://dejure.org/2019,5434)
OLG München, Entscheidung vom 28.02.2019 - 6 U 914/18 (https://dejure.org/2019,5434)
OLG München, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 6 U 914/18 (https://dejure.org/2019,5434)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 4 Nr. 4, § 5a Abs. 2 S. 1 u. Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 312d Abs. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1
    Zulässigkeit verschiedener Maßnahmen bei telefonischer Kundenwerbung im Rahmen eines Energieversorgerwechsels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • online-und-recht.de

    Telefonische Kundenwerbung

  • rewis.io

    Zulässigkeit verschiedener Maßnahmen bei telefonischer Kundenwerbung im Rahmen eines Energieversorgerwechsels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Energieversorgung; telefonische Kundenwerbung; Informationspflicht; unlautere geschäftliche Handlung; Telefonnummer; wesentliche Information; Kündigungsvollmacht; Vertragsbestätigung; fehlende Auftragserteilung; unzumutbare Belästigung

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Kündigung eines Vertrages im Rahmen eines Anbieterwechsels ohne Vorliegen einer Vollmacht des Kunden in Textform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß wenn Kunden für Rückfragen Telefonnummer genannt wird die nicht erreichbar ist

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Rufnummer bei telefonischer Kundenwerbung wettbewerbswidrig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 134/10

    Auftragsbestätigung

    Auszug aus OLG München, 28.02.2019 - 6 U 914/18
    Scheidet bei dieser Sachlage eine Qualifizierung der der Zeugin ... zugesandten Vertragsbestätigung als unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 1 UWG aus tatsächlichen Gründen deshalb aus, weil die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Zeugin habe der Beklagten im Rahmen des Telefongesprächs keinen Auftrag erteilt, beweisfällig geblieben ist, erlaubte selbst eine abweichende Würdigung des Beweisergebnisses keine der Klägerin günstigere Beurteilung: Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung WRP 2012, 198 Tz. 16, 18 - Auftragsbestätigung für den Fall einer (Ankündigung der) Zusendung unbestellter Ware befunden hat, ist eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 1 UWG dann zu verneinen, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum von ihm nicht zu verantworten ist (ebenso Koch in: juris Praxiskommentar UWG, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 127, 136; Köhler, a.a.O., § 7 Rdnr. 95).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 163/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Auszug aus OLG München, 28.02.2019 - 6 U 914/18
    Soweit in der Literatur die Diskrepanz zwischen der Richtlinie ("gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse") und Art. 246 a EGBGB ("Telefonnummer, und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und seine E-Mail-Adresse") im Hinblick auf die Vollharmonisierung der Richtlinie (die strengeres nationales Recht nicht gestatte) als Umsetzungsfehler angesehen wird (vgl. Busch in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Art. 246 a § 1 Rdnr. 10; ähnlich BGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Beschluss vom 05. Oktober 2017, Az. I ZR 163/16, nachgewiesen bei juris), der richtlinienkonform dahingehend zu korrigieren sei, dass der Unternehmer über keines der angeführten Kommunikationsmittel zwingend zu informieren habe, sofern er "ausreichend andere Möglichkeiten zu einer schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung stellt" (als nicht ausreichend wird die Angabe einer Telefonnummer angesehen, hinter der sich ein Computer verbirgt, der Verbraucheranfragen in ein "Labyrinth aus automatisierten Ansagetexten lenkt"), ist dies im Streitfall nicht entscheidungserheblich; die Beklagte macht selbst nicht geltend, dem Zeugen ... statt der erbetenen Telefonnummer anderweitige Möglichkeiten einer schnellen Kontaktaufnahme zur effizienten Kommunikation mit ihr oder ihrem Beauftragten offeriert zu haben.
  • BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16

    Kraftfahrzeugwerbung - Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer

    Auszug aus OLG München, 28.02.2019 - 6 U 914/18
    Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen GRUR 2018, 324 Tz. 25 - Kraftfahrzeugwerbung und BGH GRUR 2017, 992 Tz. 34 - Komplettküchen (Letztere betreffend wesentliche Informationen i.S.d. § 5 a Abs. 3 UWG) ausgeführt, dass die Vorgaben des § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 UWG als eigenständige Tatbestandsmerkmale zwar selbständig zu prüfen seien, der Verbraucher indes eine wesentliche Information im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG regelmäßig für eine informierte Kaufentscheidung benötigen werde (§ 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UWG) und, sofern nicht im Einzelfall besondere (von dem Unternehmer darzulegende, BGH GRUR 2018, 324 Tz. 25 - Kraftfahrzeugwerbung) Umstände zu konstatieren seien, das Vorenthalten grundsätzlich auch geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er in Kenntnis der in Rede stehenden wesentlichen Information nicht treffen würde (BGH GRUR 2018, 324 Tz. 26 - Kraftfahrzeugwerbung), mithin bei Vorenthalten einer wesentlichen Information regelmäßig auch die Voraussetzungen nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 UWG vorlägen.
  • LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21

    Unlautere Behinderung durch vollmachtslose Kündigung von Stromlieferungsverträgen

    Damit vergleichbar ist die vorliegende Konstellation, dass bei einem Anbieterwechsel in der Energieversorgung Verträge mit Altkunden gekündigt werden, ohne dass eine nach § 312 h BGB erforderliche Kündigungsvollmacht in Textform vorliegt (vgl. OLG München BeckRS 2019, 3274 Tz. 38; OLG München, Urteil vom 31.10.2019, Az. 6 U 2664/19; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Auflage, UWG § 4 Rdn. 4.27a).
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