Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15   

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OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2017,12267)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2017 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2017,12267)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. April 2017 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2017,12267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, 32a Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 14, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Museumsumbau: "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Keine Wiederherstellung der Rauminstallation »HHole for Mannheim«

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Abweisung der Klagen im Streit um den Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim bestätigt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Abweisung der Klagen im Streit um den Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim bestätigt

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Installation durfte gegen den Willen der Künstlerin entfernt werden

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Vollständige Vernichtung des Werks

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Vollständige Vernichtung des Werks

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsstreit um Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden! (IBR 2017, 511)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 803
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Auch wenn die Bestimmung ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gibt, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden oder allein Zahlungsklage erhoben werden (BGH, Urt. v. 16.6.2016, I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane).

    Ein erst nach Vertragsschluss eintretendes Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung kann einen Anspruch aus § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 UrhG nicht begründen (BGH, Urt. v. 16.6.2016, I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 Geburtstagskarawane).

    Dabei entsteht der Anspruch nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG auf angemessene Vergütung, wenn die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angemessen ist (BGH GRUR 2016, 1291 Rn. 24 - Geburtstagskarawane).

  • LG Mannheim, 24.04.2015 - 7 O 18/14

    HHole - Urheberrechtsschutz: Schutzanspruch gegen die Entfernung und Vernichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24.04.2015 - 7 O 18/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

    Das Landgericht, auf dessen Entscheidung (veröffentlich in GRUR-RR 2015, 515 -...) wegen der Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 66.000 Euro zu bezahlen.

    das am 24.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Mannheim, Aktz. 7 O 18/14, teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen;.

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Nimmt der Eigentümer an einem Werkexemplar Änderungen vor, ist das berechtigte Interesse des Urhebers betroffen, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 23 - St. Gottfried), also sein Interesse, selbst darüber zu befinden, wie sein Werk an die Öffentlichkeit treten soll (LG Mannheim, GRUR 1997, 365 - Freiburger Holbein-Pferd).

    Selbst im Falle von Veränderungen an dem geschützten Werk steht die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Interessenabwägung anhand derjenigen bestimmten Planung vorzunehmen ist, für die der Eigentümer sich entschieden hat, ohne dass es darauf ankommt, ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen erkennbar sind (BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried).

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof sogar in dem Fall eines rechtswidrig aufgedrängten Kunstwerks eine Interessenabwägung für geboten erachtet (BGHZ 129, 66 Rn. 21 - Mauer-Bilder).

    Dass in Fällen der vorliegenden Art eine Interessenabwägung erforderlich ist, ist höchstrichterlich bereits geklärt (BGH, Urteil vom 23.2.1995 - I ZR 68/93, BGHZ 129, 66 Rn. 21 -Mauer-Bilder).

  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 4 U 51/01

    Entstellung eines Werks durch Entfernung von seinem Platz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach auch in dem Fall der vollständigen Vernichtung des Werks eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (OLG Hamm, ZUM-RD 2001, 443; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 14 Rn. 27; Kroitzsch/Götting in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Dietz/Peukert in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 37), wobei dahinstehen kann, ob dies aus § 14 UrhG oder aus dem allgemeinen verfassungsrechtlich anerkannten Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. § 14 Rn. 25) folgt.

    Ob ein gesetzlicher Abwehranspruch des Urhebers gegen eine Vernichtung seines Werkes mit dem Landgericht in den Fällen angenommen werden kann, in denen ein Kunstwerk von außergewöhnlich hohem künstlerischen Rang betroffen ist oder wenn - jedenfalls bei Museen - die Entfernung des Kunstwerks ausschließlich dem vereinbarten Geschmack Rechnung tragen soll, ohne dass sonst eine sachliche Rechtfertigung wie etwa ein Umbau oder eine beabsichtigte Nutzung der Ausstellungsfläche für andere Präsentationen erkennbar ist (vgl. OLG Hamm, ZUM-RD 2001, 443), kann vorliegend dahingestellt bleiben.

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    So wie der Eigentümer grundsätzlich keine in das Urheberrecht eingreifenden Veränderungen am Original vornehmen darf, kann der Urheber umgekehrt sein Urheberrecht nur unbeschadet des Eigentums ausüben (BGH, Urt. v. 31.05.1974 - I ZR 10/73, GRUR 1974, 675, 676 -Schulerweiterung).
  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass das konkrete Werk schon anderweitig identisch existierte oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist (vgl. BGH, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 2 Rn. 33).
  • BGH, 13.04.2016 - VIII ZR 198/15

    Keine Mietminderung wegen Diebstahls einer vereinbarungsgemäß im Keller der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 13.04.2016 - VIII ZR 198/15, NJW-RR 2016, 1032 Rn. 21).
  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 129/01

    Pflicht des Softwareherstellers zur Überlassung des Quellcodes; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Dabei genügt, dass die Leistung bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung angesehen werden kann; ausstehende kleinere, die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigende Restarbeiten von untergeordneter Bedeutung schaden nicht (allgemein zum Werkvertragsrecht: BGH NJW-RR 2004, 782).
  • KG, 22.05.1981 - 5 U 2295/81

    Annahme eines Werkes der bildenden Kunst bei einer Totenmaske; Glaubhaftmachung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Teilweise wird unter Hinweis auf ein obiter dictum in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 79, 397, 401 - Felseneiland mit Sirenen) diese Frage verneint (LG Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 - Astra-Hochhaus; KG, GRUR 1981, 742, 743 - Totenmaske; LG München I, FuR 1982, 510, 513 - Hajek/ADAC).
  • LG München I, 08.12.1981 - 7 O 17562/79

    ADAC-Hauptverwaltung I

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

  • BGH, 10.12.1987 - I ZR 198/85

    "Vorentwurf II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Grundrisses für ein

  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 535/10

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

  • RG, 08.06.1912 - I 382/11

    Urheberrecht des Künstlers am veräußerten Gemälde

  • LG Hamburg, 03.12.2004 - 308 O 690/04

    Teilabriss muss nicht immer eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG sein!

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17

    HHole (for Mannheim) - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage auch hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs abgewiesen (OLG Karlsruhe, GRUR 2017, 803).
  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18

    Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

    Es unterliegt daher keinen Bedenken in Bezug auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG - oder aber etwa auch ein spezielles verfassungsrechtlich anerkanntes Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017 - 6 U 92/15 -, juris Rn. 98) -, wenn die Rechte des Künstlers bei der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung, in der lediglich das objektive kulturstaatliche Interesse gegen das subjektive Interesse des Denkmaleigentümers abzuwägen ist, keine Berücksichtigung finden.

    So folgt etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe der Ansicht, wonach auch in einem solchen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017, a.a.O., m.w.Nachw.; a.A. z.B. LG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 308 O 690/04 -, NZBau 2007, 50 <52 m.w.Nachw.; zur Diskussion etwa auch Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 14 UrhG Rn. 22 ff.).

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 334.18

    Klage gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung

    Es unterliegt daher keinen Bedenken in Bezug auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG - oder aber etwa auch ein spezielles verfassungsrechtlich anerkanntes Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017 - 6 U 92/15 -, juris Rn. 98) -, wenn die Rechte des Künstlers bei der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung, in der lediglich das objektive kulturstaatliche Interesse gegen das subjektive Interesse des Denkmaleigentümers abzuwägen ist, keine Berücksichtigung finden.

    So folgt etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe der Ansicht, wonach auch in einem solchen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017, a.a.O., m.w.Nachw.; a.A. z.B. LG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 308 O 690/04 -, NZBau 2007, 50 <52 m.w.Nachw.; zur Diskussion etwa auch Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 14 UrhG Rn. 22 ff.).

    Denn soweit die Anwendung des Urhebergesetzes grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte ihrerseits der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, um deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zu gewährleisten (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15   

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https://dejure.org/2017,11939
OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15 (https://dejure.org/2017,11939)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2017 - 6 U 207/15 (https://dejure.org/2017,11939)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. April 2017 - 6 U 207/15 (https://dejure.org/2017,11939)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwägung des Eigentumsrechts und des Urheberrechts des vom Eigentümer verschiedenen Urhebers

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 14 UrhG
    Verbot der Entstellung eines Kunstwerks: Abwägung des Interesses des Urhebers an der Existenz seines Kunstwerks und dem Interesse des Grundstückseigentümers an der baulichen Veränderung seines Grundstücks im Fall der Demontage einer Lichtinstallation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung des Eigentumsrechts und des Urheberrechts des vom Eigentümer verschiedenen Urhebers

  • rechtsportal.de

    UrhG § 14 ; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1
    Abwägung des Eigentumsrechts und des Urheberrechts des vom Eigentümer verschiedenen Urhebers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Urheber eines mit einem Bauwerk verbundenen Kunstwerks hat keinen Anspruch auf bauliche Veränderungssperre

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abweisung der Klagen im Streit um den Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim bestätigt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Museum umgebaut: "Aus" für ein Kunstwerk - Die Stadt Mannheim muss Lichtinstallation nach der Sanierung ihrer Kunsthalle nicht wiederherstellen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Urheber hat keinen Anspruch auf bauliche Veränderungssperre eines mit einem Bauwerk verbundenen Kunstwerks

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Abweisung der Klagen im Streit um den Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim bestätigt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Abweisung der Klagen im Streit um den Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim bestätigt

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Installation durfte gegen den Willen der Künstlerin entfernt werden

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsstreit um Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15
    Nimmt der Eigentümer an einem Werkexemplar Änderungen vor, ist das berechtigte Interesse des Urhebers betroffen, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 23 - St. Gottfried), also sein Interesse, selbst darüber zu befinden, wie sein Werk an die Öffentlichkeit treten soll (LG Mannheim, GRUR 1997, 365 - Freiburger Holbein-Pferd).

    Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen der Beklagten ein Bedarf nach Veränderungen der lichttechnischen Konzeption ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried).

    Selbst im Falle von Veränderungen an dem geschützten Werk steht die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Interessenabwägung anhand derjenigen bestimmten Planung vorzunehmen ist, für die der Eigentümer sich entschieden hat, ohne dass es darauf ankommt, ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen erkennbar sind (BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried).

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof sogar in dem Fall eines rechtswidrig aufgedrängten Kunstwerks eine Interessenabwägung für geboten erachtet (BGHZ 129, 66 Rn. 21 - Mauer-Bilder).

    Dass in Fällen der vorliegenden Art eine Interessenabwägung erforderlich ist, ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.1995 - I ZR 68/93, BGHZ 129, 66 Rn. 21 - Mauer-Bilder).

  • BGH, 13.04.2016 - VIII ZR 198/15

    Keine Mietminderung wegen Diebstahls einer vereinbarungsgemäß im Keller der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15
    Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 13.04.2016 - VIII ZR 198/15, NJW-RR 2016, 1032 Rn. 21).
  • LG Mannheim, 24.04.2015 - 7 O 18/14

    HHole - Urheberrechtsschutz: Schutzanspruch gegen die Entfernung und Vernichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15
    Wie die Kammer in ihrem zwischen den Parteien ergangenen Urteil betreffend das Werk "[Y.]" vom 24.April 2015 (7 O 18/14) im Einzelnen dargelegte habe, bestehe in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz seines Kunstwerks bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken oder sonst bei grundstücksgebundenen Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung seines Grundstücks und der damit verbundenen vollständigen Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks zurücktreten müsse.
  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 535/10

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15
    Dabei haben die Gerichte beide Positionen hinreichend zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1424).
  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 4 U 51/01

    Entstellung eines Werks durch Entfernung von seinem Platz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15
    Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach auch in dem Fall der vollständigen Vernichtung des Werks eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (OLG Hamm, ZUM-RD 2001, 443; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 14 Rn. 27; Kroitzsch/Götting in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Dietz/Peukert in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 37), wobei dahinstehen kann, ob dies aus § 14 UrhG oder aus dem allgemeinen verfassungsrechtlich anerkannten Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. § 14 Rn. 25) folgt.
  • RG, 08.06.1912 - I 382/11

    Urheberrecht des Künstlers am veräußerten Gemälde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15
    Teilweise wird unter Hinweis auf ein obiter dictum in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 79, 397, 401 - Felseneiland mit Sirenen) diese Frage verneint (LG Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 - Astra-Hochhaus; KG, GRUR 1981, 742, 743 - Totenmaske; LG München I, FuR 1982, 510, 513 - Hajek/ADAC).
  • KG, 22.05.1981 - 5 U 2295/81

    Annahme eines Werkes der bildenden Kunst bei einer Totenmaske; Glaubhaftmachung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15
    Teilweise wird unter Hinweis auf ein obiter dictum in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 79, 397, 401 - Felseneiland mit Sirenen) diese Frage verneint (LG Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 - Astra-Hochhaus; KG, GRUR 1981, 742, 743 - Totenmaske; LG München I, FuR 1982, 510, 513 - Hajek/ADAC).
  • LG München I, 08.12.1981 - 7 O 17562/79

    ADAC-Hauptverwaltung I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15
    Teilweise wird unter Hinweis auf ein obiter dictum in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 79, 397, 401 - Felseneiland mit Sirenen) diese Frage verneint (LG Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 - Astra-Hochhaus; KG, GRUR 1981, 742, 743 - Totenmaske; LG München I, FuR 1982, 510, 513 - Hajek/ADAC).
  • BGH, 10.12.1987 - I ZR 198/85

    "Vorentwurf II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Grundrisses für ein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15
    Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte das Vorliegen eines hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrades (vgl. BGH, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II).
  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

  • LG Hamburg, 03.12.2004 - 308 O 690/04

    Teilabriss muss nicht immer eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG sein!

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17

    Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

    Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, ZUM-RD 2017, 600).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15   

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https://dejure.org/2018,52704
OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2018,52704)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2018 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2018,52704)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2018,52704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über die Höhe von Rückvergütungen; Widerlegung der "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" bei Kenntnis des Agios; Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15
    Denn eine Bank ist aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 17, juris, m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 12, juris).

    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Hintergrund ist, dass der Kunde durch die ungefragte Offenlegung der der Bank zufließenden Vergütungen in die Lage versetzt werden soll, den dahinterstehenden Interessenkonflikt richtig einzuschätzen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10 -, Rn. 15, juris).

    Denn darin ist die Beklagte jeweils nicht als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovision ausdrücklich benannt (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 6 ff., juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 20, juris).

    Denn nach dem Bundesgerichtshof genügen die Angaben im Prospekt nur dann, wenn der Dritte darin als Empfänger der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovision ausdrücklich benannt wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 20, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 28. März 2017 - 6 U 91/14 -, S. 7, unveröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 245/17 -, Bl. 591, ebenfalls unveröffentlicht).

    Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (BGH in st. Rspr., Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 20, juris; Beschluss vom 20. November 2012 - XI ZR 415/11 -, Rn. 9 f.; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 28 ff., juris; Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 27/10 -, Rn. 13, juris).

    a) Das grundsätzlich für die Widerlegung der Kausalitätsvermutung relevante Indiz, dass der Kläger seine vor 2005 gezeichneten Beteiligungen bei der Beklagten "stehen gelassen" hat, d.h. nicht sofort rückabgewickelt hat (sog. "Halteentscheidung", vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 50, juris), reicht zur Überzeugung des Senats nicht aus, die Vermutung tatsächlich zu widerlegen.

    Grundsätzlich kann die Kenntnis von der Leistung von Rückvergütungen als solche ohne Wissen um deren Höhe den Schluss zulassen, der Kläger hätte die Beteiligung auch im Falle der Unterrichtung über den Umfang der Rückvergütung gezeichnet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 8/12 -, Rn. 22, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 50, juris).

    Zwar kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität auch daraus ergeben, dass der Anleger an vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 50, juris).

    Das an sich mögliche Indiz gegen die Kausalitätsvermutung, dass die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen erzielt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 52), spielt vorliegend keine Rolle.

    Ein Indiz zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung kann zwar sein, dass es dem Anleger entscheidend auf die erzielbaren Rendite ankommt, die er nur mit vergleichbaren Anlagen hätte erreichen können, für die allesamt vergleichbare Rückvergütungen zu zahlen gewesen wären (dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 52, juris: "Renditechancen").

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15
    Denn eine Bank ist aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 17, juris, m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 12, juris).

    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Damit müsste hier also zu einer Kenntnis über das Agio die generelle Kenntnis von weiteren Rückvergütungen kommen, um die Vermutung zu widerlegen, mag auch deren Höhe unbekannt sein (BGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 19, juris - bei diesem Fall hatte der Anleger im Unterschied zum hiesigen Fall Kenntnis davon, dass die Bank für die Vermittlung der Beteiligungen (überhaupt) eine Vergütung erhalten hat, die "wirtschaftlich von der jeweiligen Fondsgesellschaft getragen" wurde; auch in dem dem Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 23, juris, zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof nicht die Kausalität verneint, sondern erst die Verjährung bejaht).

    Entstanden ist der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch bereits i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Zeichnung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 25, juris, m.w.N.).

    Dabei genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH in st. Rspr., Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 27, juris, m.w.N.; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 28, juris).

    Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 28, juris).

    Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er positiv weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagengeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 29, juris).

    Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 30, juris; bestätigt durch Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 20, juris).

    Damit fehlt dem Kläger aber die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 30, juris; bestätigt durch Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 20, juris; so auch schon Senatsurteil vom 28. März 2017 - 6 U 91/14 -, S. 13, nicht veröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 245/17 -, Bl. 591, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 122/14

    Verjährungsbeginn der Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Kenntnis bzw. grob

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15
    Beweisbelastet für Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ist die Beklagte (mit sekundärer Darlegungslast des Klägers, Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 199 BGB, Rn. 50; Grothe in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 199 BGB, Rn. 46; a.A. Hettenbach, BB 2013, 2763, 2766: der Gläubiger, also der Kläger, sei beweisbelastet hinsichtlich des Umstands, dass die beratende Bank konkrete, aber fehlerhafte Angaben hinsichtlich der Höhe ihrer Vergütung gemacht habe; so allerdings nicht BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 32, juris; ebenso Senatsurteil vom 28. März 2017 - 6 U 91/14 -, S. 13, nicht veröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 245/17 -, Bl. 591, nicht veröffentlicht).

    Dabei genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH in st. Rspr., Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 27, juris, m.w.N.; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 28, juris).

    Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 28, juris).

    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er aber davor letztlich die Augen verschlossen hat (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 34, juris, m.w.N.).

    Demgemäß liegt kein "Verschulden gegen sich selbst" vor, wenn ein Anleger, der die Zahlung von Provisionen an die beratende Bank für möglich hält oder vermutet, diesbezüglich nicht nachfragt, weil der Bankberater ungefragt über das Ob und die Höhe von Rückvergütungen aufklären muss und der Anleger nicht verpflichtet ist, im Hinblick auf einen möglichst frühen Beginn der Verjährungsfrist zu kontrollieren, ob der Berater dieser Verpflichtung nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 36, juris).

    Das Unterlassen entsprechender Nachfragen ist nicht grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 36, juris).

  • BGH, 23.09.2014 - XI ZR 215/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anrechnung von Steuervorteilen bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15
    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Vielmehr durfte der Kläger davon ausgehen, durch die Beklagte im Jahr 2005 pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 34, 36, juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH in st. Rspr., vgl. Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 26, juris, m.w.N.).

    Damit hat die Beklagte ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines außergewöhnlichen Steuervorteils nicht genügt (dazu BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 26, 39, juris).

  • BGH, 04.02.2014 - XI ZR 398/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Nachweis der fehlenden Kausalität der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15
    Grundsätzlich kann die Kenntnis von der Leistung von Rückvergütungen als solche ohne Wissen um deren Höhe den Schluss zulassen, der Kläger hätte die Beteiligung auch im Falle der Unterrichtung über den Umfang der Rückvergütung gezeichnet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 8/12 -, Rn. 22, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 50, juris).

    Damit müsste hier also zu einer Kenntnis über das Agio die generelle Kenntnis von weiteren Rückvergütungen kommen, um die Vermutung zu widerlegen, mag auch deren Höhe unbekannt sein (BGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 19, juris - bei diesem Fall hatte der Anleger im Unterschied zum hiesigen Fall Kenntnis davon, dass die Bank für die Vermittlung der Beteiligungen (überhaupt) eine Vergütung erhalten hat, die "wirtschaftlich von der jeweiligen Fondsgesellschaft getragen" wurde; auch in dem dem Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 23, juris, zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof nicht die Kausalität verneint, sondern erst die Verjährung bejaht).

    Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 30, juris; bestätigt durch Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 20, juris).

    Damit fehlt dem Kläger aber die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 30, juris; bestätigt durch Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 20, juris; so auch schon Senatsurteil vom 28. März 2017 - 6 U 91/14 -, S. 13, nicht veröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 245/17 -, Bl. 591, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Vermittlung durch eine Bank in der Regel von einem Beratungsvertrag auszugehen (Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 19, juris).

    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Denn darin ist die Beklagte jeweils nicht als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovision ausdrücklich benannt (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 6 ff., juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 20, juris).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15
    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Den dahinterstehenden Interessenkonflikt kann ein Anleger aber nur dann richtig einschätzen, wenn ihm das volle Ausmaß der der Bank zufließenden Vergütungen bekannt ist (BGH, Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris).

    Für konzerneigene Produkte hat der Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht gerade nicht entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 21 und 22 in der Gesamtschau, juris; Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 -, Rn. 13; ebenso Senatsurteil vom 28. März 2017 - 6 U 91/14 -, dessen Gegenstand auch ein konzerneigenes Produkt der Beklagten war und bei dem der Senat die Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers bejaht hatte, rechtskräftig durch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 245/17 -, Bl. 591).

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15
    Hintergrund ist, dass der Kunde durch die ungefragte Offenlegung der der Bank zufließenden Vergütungen in die Lage versetzt werden soll, den dahinterstehenden Interessenkonflikt richtig einzuschätzen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10 -, Rn. 15, juris).

    Den dahinterstehenden Interessenkonflikt kann ein Anleger aber nur dann richtig einschätzen, wenn ihm das volle Ausmaß der der Bank zufließenden Vergütungen bekannt ist (BGH, Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris).

  • BGH, 08.04.2014 - XI ZR 341/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Widersprüchliches Verhalten des Schadenersatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15
    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (BGH in st. Rspr., Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 20, juris; Beschluss vom 20. November 2012 - XI ZR 415/11 -, Rn. 9 f.; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 28 ff., juris; Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 27/10 -, Rn. 13, juris).

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2015 - 17 U 8/14
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2018 - 6 U 92/15
    Ein Anleger setzt die beratende Bank - ungeachtet der Tatsache, dass diese die Kapitalanlage im Zuge der Beratung auch vermittelt - nicht ohne Weiteres mit dem im Prospekt genannten, werbenden Eigenkapitalvermittler gleich (Senatsurteil vom 27. Oktober 2015 - 6 U 24/15 -, S. 12, unveröffentlicht, rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 12. Juli 2016 - XI ZR 522/15 - Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; a.A. wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2015 - 17 U 8/14 -, Rn. 26, 28, juris, bei grundsätzlich unterschiedlichem Sachverhalt).

    Abgesehen von dem Umstand, dass bei der dem Kläger überlassenen Beitrittserklärung das Vermittlerfeld der Anlage B 38 gerade nicht ausgefüllt war, unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall weiterhin von demjenigen, den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte (Urteil vom 3. März 2015 - 17 U 8/14 -, Rn. 23, 26 ff., juris) auch in dem Umstand, dass dort dem Anleger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht bekannt war, dass die ihn beratende Bank überhaupt eine Vergütung erhält.

  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 27/10

    Beratungspflichtverletzung des Anlageberaters trotz richtigen Prospekts;

  • BGH, 13.04.1983 - VIII ZR 320/80

    Rechtliche Zulässigkeit einer Urteilsbegründung hinsichtlich der Behandlung einer

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • OLG Celle, 18.12.2013 - 3 U 182/13
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • BGH, 20.11.2012 - XI ZR 415/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei unterlassener

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 8/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Kausalität von

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 325/11

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung;

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15   

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OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2018,55603)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2018 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2018,55603)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2018,55603)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15
    Denn eine Bank ist aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 17, juris, m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 12, juris).

    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Hintergrund ist, dass der Kunde durch die ungefragte Offenlegung der der Bank zufließenden Vergütungen in die Lage versetzt werden soll, den dahinterstehenden Interessenkonflikt richtig einzuschätzen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10 -, Rn. 15, juris).

    Denn darin ist die Beklagte jeweils nicht als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovision ausdrücklich benannt (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 6 ff., juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 20, juris).

    Denn nach dem Bundesgerichtshof genügen die Angaben im Prospekt nur dann, wenn der Dritte darin als Empfänger der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovision ausdrücklich benannt wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 20, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 28. März 2017 - 6 U 91/14 -, S. 7, unveröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 245/17 -, Bl. 591, ebenfalls unveröffentlicht).

    Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (BGH in st. Rspr., Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 20, juris; Beschluss vom 20. November 2012 - XI ZR 415/11 -, Rn. 9 f.; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 28 ff., juris; Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 27/10 -, Rn. 13, juris).

    a) Das grundsätzlich für die Widerlegung der Kausalitätsvermutung relevante Indiz, dass der Kläger seine vor 2005 gezeichneten Beteiligungen bei der Beklagten "stehen gelassen" hat, d.h. nicht sofort rückabgewickelt hat (sog. "Halteentscheidung", vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 50, juris), reicht zur Überzeugung des Senats nicht aus, die Vermutung tatsächlich zu widerlegen.

    Grundsätzlich kann die Kenntnis von der Leistung von Rückvergütungen als solche ohne Wissen um deren Höhe den Schluss zulassen, der Kläger hätte die Beteiligung auch im Falle der Unterrichtung über den Umfang der Rückvergütung gezeichnet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 8/12 -, Rn. 22, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 50, juris).

    Zwar kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität auch daraus ergeben, dass der Anleger an vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 50, juris).

    Das an sich mögliche Indiz gegen die Kausalitätsvermutung, dass die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen erzielt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 52), spielt vorliegend keine Rolle.

    Ein Indiz zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung kann zwar sein, dass es dem Anleger entscheidend auf die erzielbaren Rendite ankommt, die er nur mit vergleichbaren Anlagen hätte erreichen können, für die allesamt vergleichbare Rückvergütungen zu zahlen gewesen wären (dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 52, juris: "Renditechancen").

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15
    Denn eine Bank ist aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 17, juris, m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 12, juris).

    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Damit müsste hier also zu einer Kenntnis über das Agio die generelle Kenntnis von weiteren Rückvergütungen kommen, um die Vermutung zu widerlegen, mag auch deren Höhe unbekannt sein (BGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 19, juris - bei diesem Fall hatte der Anleger im Unterschied zum hiesigen Fall Kenntnis davon, dass die Bank für die Vermittlung der Beteiligungen (überhaupt) eine Vergütung erhalten hat, die "wirtschaftlich von der jeweiligen Fondsgesellschaft getragen" wurde; auch in dem dem Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 23, juris, zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof nicht die Kausalität verneint, sondern erst die Verjährung bejaht).

    Entstanden ist der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch bereits i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Zeichnung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 25, juris, m.w.N.).

    Dabei genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH in st. Rspr., Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 27, juris, m.w.N.; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 28, juris).

    Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 28, juris).

    Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er positiv weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagengeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 29, juris).

    Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 30, juris; bestätigt durch Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 20, juris).

    Damit fehlt dem Kläger aber die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 30, juris; bestätigt durch Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 20, juris; so auch schon Senatsurteil vom 28. März 2017 - 6 U 91/14 -, S. 13, nicht veröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 245/17 -, Bl. 591, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 122/14

    Verjährungsbeginn der Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Kenntnis bzw. grob

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15
    Beweisbelastet für Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ist die Beklagte (mit sekundärer Darlegungslast des Klägers, Ellenberger in Palandt, BGB , 77. Aufl., § 199 BGB , Rn. 50; Grothe in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 199 BGB , Rn. 46; a.A. Hettenbach, BB 2013, 2763, 2766: der Gläubiger, also der Kläger, sei beweisbelastet hinsichtlich des Umstands, dass die beratende Bank konkrete, aber fehlerhafte Angaben hinsichtlich der Höhe ihrer Vergütung gemacht habe; so allerdings nicht BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 32, juris; ebenso Senatsurteil vom 28. März 2017 - 6 U 91/14 -, S. 13, nicht veröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 245/17 -, Bl. 591, nicht veröffentlicht).

    Dabei genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH in st. Rspr., Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 27, juris, m.w.N.; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 28, juris).

    Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 28, juris).

    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er aber davor letztlich die Augen verschlossen hat (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 34, juris, m.w.N.).

    Demgemäß liegt kein "Verschulden gegen sich selbst" vor, wenn ein Anleger, der die Zahlung von Provisionen an die beratende Bank für möglich hält oder vermutet, diesbezüglich nicht nachfragt, weil der Bankberater ungefragt über das Ob und die Höhe von Rückvergütungen aufklären muss und der Anleger nicht verpflichtet ist, im Hinblick auf einen möglichst frühen Beginn der Verjährungsfrist zu kontrollieren, ob der Berater dieser Verpflichtung nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 36, juris).

    Das Unterlassen entsprechender Nachfragen ist nicht grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Rn. 36, juris).

  • BGH, 23.09.2014 - XI ZR 215/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anrechnung von Steuervorteilen bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15
    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Vielmehr durfte der Kläger davon ausgehen, durch die Beklagte im Jahr 2005 pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 34, 36, juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH in st. Rspr., vgl. Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 26, juris, m.w.N.).

    Damit hat die Beklagte ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines außergewöhnlichen Steuervorteils nicht genügt (dazu BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 26, 39, juris).

  • BGH, 04.02.2014 - XI ZR 398/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Nachweis der fehlenden Kausalität der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15
    Grundsätzlich kann die Kenntnis von der Leistung von Rückvergütungen als solche ohne Wissen um deren Höhe den Schluss zulassen, der Kläger hätte die Beteiligung auch im Falle der Unterrichtung über den Umfang der Rückvergütung gezeichnet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 8/12 -, Rn. 22, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 50, juris).

    Damit müsste hier also zu einer Kenntnis über das Agio die generelle Kenntnis von weiteren Rückvergütungen kommen, um die Vermutung zu widerlegen, mag auch deren Höhe unbekannt sein (BGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 19, juris - bei diesem Fall hatte der Anleger im Unterschied zum hiesigen Fall Kenntnis davon, dass die Bank für die Vermittlung der Beteiligungen (überhaupt) eine Vergütung erhalten hat, die "wirtschaftlich von der jeweiligen Fondsgesellschaft getragen" wurde; auch in dem dem Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 23, juris, zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof nicht die Kausalität verneint, sondern erst die Verjährung bejaht).

    Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 30, juris; bestätigt durch Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 20, juris).

    Damit fehlt dem Kläger aber die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 30, juris; bestätigt durch Urteil vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 -, Rn. 20, juris; so auch schon Senatsurteil vom 28. März 2017 - 6 U 91/14 -, S. 13, nicht veröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 245/17 -, Bl. 591, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Vermittlung durch eine Bank in der Regel von einem Beratungsvertrag auszugehen (Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 19, juris).

    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Denn darin ist die Beklagte jeweils nicht als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovision ausdrücklich benannt (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 6 ff., juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 20, juris).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15
    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Den dahinterstehenden Interessenkonflikt kann ein Anleger aber nur dann richtig einschätzen, wenn ihm das volle Ausmaß der der Bank zufließenden Vergütungen bekannt ist (BGH, Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris).

    Für konzerneigene Produkte hat der Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht gerade nicht entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 21 und 22 in der Gesamtschau, juris; Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 -, Rn. 13; ebenso Senatsurteil vom 28. März 2017 - 6 U 91/14 -, dessen Gegenstand auch ein konzerneigenes Produkt der Beklagten war und bei dem der Senat die Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers bejaht hatte, rechtskräftig durch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 245/17 -, Bl. 591).

  • BGH, 08.04.2014 - XI ZR 341/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Widersprüchliches Verhalten des Schadenersatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15
    Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 22, juris).

    Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (BGH in st. Rspr., Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 -, Rn. 20, juris; Beschluss vom 20. November 2012 - XI ZR 415/11 -, Rn. 9 f.; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 28 ff., juris; Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 27/10 -, Rn. 13, juris).

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15
    Hintergrund ist, dass der Kunde durch die ungefragte Offenlegung der der Bank zufließenden Vergütungen in die Lage versetzt werden soll, den dahinterstehenden Interessenkonflikt richtig einzuschätzen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10 -, Rn. 15, juris).

    Den dahinterstehenden Interessenkonflikt kann ein Anleger aber nur dann richtig einschätzen, wenn ihm das volle Ausmaß der der Bank zufließenden Vergütungen bekannt ist (BGH, Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, Rn. 24, juris).

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2015 - 17 U 8/14
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2018 - 6 U 92/15
    Ein Anleger setzt die beratende Bank - ungeachtet der Tatsache, dass diese die Kapitalanlage im Zuge der Beratung auch vermittelt - nicht ohne Weiteres mit dem im Prospekt genannten, werbenden Eigenkapitalvermittler gleich (Senatsurteil vom 27. Oktober 2015 - 6 U 24/15 -, S. 12, unveröffentlicht, rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 12. Juli 2016 - XI ZR 522/15 - Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; a.A. wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2015 - 17 U 8/14 -, Rn. 26, 28, juris, bei grundsätzlich unterschiedlichem Sachverhalt).

    Abgesehen von dem Umstand, dass bei der dem Kläger überlassenen Beitrittserklärung das Vermittlerfeld der Anlage B 38 gerade nicht ausgefüllt war, unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall weiterhin von demjenigen, den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte (Urteil vom 3. März 2015 - 17 U 8/14 -, Rn. 23, 26 ff., juris) auch in dem Umstand, dass dort dem Anleger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht bekannt war, dass die ihn beratende Bank überhaupt eine Vergütung erhält.

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 27/10

    Beratungspflichtverletzung des Anlageberaters trotz richtigen Prospekts;

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 8/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Kausalität von

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • OLG Celle, 18.12.2013 - 3 U 182/13
  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • BGH, 13.04.1983 - VIII ZR 320/80

    Rechtliche Zulässigkeit einer Urteilsbegründung hinsichtlich der Behandlung einer

  • BGH, 20.11.2012 - XI ZR 415/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei unterlassener

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 325/11

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung;

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