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   OLG Koblenz, 03.03.2011 - 6 U 943/10   

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https://dejure.org/2011,10153
OLG Koblenz, 03.03.2011 - 6 U 943/10 (https://dejure.org/2011,10153)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.03.2011 - 6 U 943/10 (https://dejure.org/2011,10153)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. März 2011 - 6 U 943/10 (https://dejure.org/2011,10153)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 125 S 2 BGB, § 305b BGB, § 307 BGB
    Handelsvertretervertrag: Vorrang nachträglicher mündlicher Individualvereinbarungen vor Formularklauseln trotz Schriftformklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form der Änderung eines formgebundenen Vertrages

  • RA Kotz

    Vorrang mündlicher Individualvereinbarungen vor Formularklauseln trotz Schriftformklausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 125 S. 2
    Anforderungen an die Form der Änderung eines formgebundenen Vertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Inhaltskontrolle von AGB zugunsten des Verwenders, doppelte Schriftformklausel im HVV, konkludente Genehmigung einer durch Führungskräfte vereinbarten Vertragsänderung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 312/02

    Vorrang von mündlichen Individualvereinbarungen vor einer Schriftformklausel in

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.03.2011 - 6 U 943/10
    Der Vorrang der Individualabrede greift auch gegenüber einer formularvertraglichen Schriftformklausel (BGHZ 164, 133, Tz. 14; MünchKomm.BGB/ Basedow, 5. Aufl., § 305 b Rdnr. 11; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 b Rdnrn. 29 ff.).

    Das gilt auch dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind (BGHZ 164, 133, Tz. 15 m.w.Nachw.).

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.03.2011 - 6 U 943/10
    Zum Schutze des Klauselverwenders vor den von ihm selbst in den Vertrag eingeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht kein Anlass, weil die Inhaltskontrolle lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender schaffen soll, sie aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen dient (vgl. BGHZ 99, 160 Tz. 15 (juris); BAG, Urteil vom 27. Oktober 2005 - VIII AZR 3/05, Tz. 16 (juris), jeweils m.w.Nachw.).
  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

    Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.03.2011 - 6 U 943/10
    Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den - hier vorliegenden - Fall, dass eine vorformulierte doppelte bzw. qualifizierte Schriftformklausel vorliegt (BAGE 126, 364, Tz. 27 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2006 - 10 U 1/06 Tz. 7; Ulmer/Schäfer, aaO, Rdnr. 38).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2006 - 10 U 1/06

    Vorrang von nachträglichen mündlichen Individualvereinbarungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.03.2011 - 6 U 943/10
    Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den - hier vorliegenden - Fall, dass eine vorformulierte doppelte bzw. qualifizierte Schriftformklausel vorliegt (BAGE 126, 364, Tz. 27 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2006 - 10 U 1/06 Tz. 7; Ulmer/Schäfer, aaO, Rdnr. 38).
  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 18 U 17/14

    Haftung des Frachtführers für die Beschädigung von Transportgut aufgrund eines

    Das Interesse des Klauselverwenders oder gar beider Vertragsparteien, nicht durch nachträgliche mündliche Absprachen die langfristige beiderseitige Bindung zu gefährden, muss gegenüber dem von den Parteien später übereinstimmend Gewollten zurücktreten (vgl. BGH NJW 2001, 292; BGH, Versäumnisurt. vom 21.09.2005 - XII ZR 312/02; BGHZ 164, 133; OLG Koblenz, Urteil v. 03.03.2011 - 6 U 943/10 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 12.09.2019 - 22 U 38/17

    Wirksamkeit einer AGB-Regelung, mit der eine Inkasso- bzw. Sicherungszession

    Die doppelte Schriftformklausel in § 12 III des B-vertrags steht einer Abbedingung der hier in Rede stehenden AGB-Klauseln nicht entgegen: Der B-Vertrag ist als AGB-Vertrag anzusehen und konnte damit durch eine Individualvereinbarung, wie sie hier vorgetragen ist, ohne weiteres abgeändert werden (vgl. BGH XII ZR 69/16, Beschluss vom 25.01.2017, OLG Koblenz 6 U 943/10, Urteil vom 03.03.2011, beide zitiert nach juris).
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