Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 25.10.2013

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.07.2014 - 6 U 98/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20230
OLG Frankfurt, 10.07.2014 - 6 U 98/13 (https://dejure.org/2014,20230)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.07.2014 - 6 U 98/13 (https://dejure.org/2014,20230)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - 6 U 98/13 (https://dejure.org/2014,20230)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 MarkenG, § 15 MarkenG
    Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Tarifbezeichnung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Werbung für eine "Allnet Flat" verletzt keine Rechte an dem Unternehmenskennzeichen "ALLNET"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschreibende Benutzung des verwendeten Begriffs "Allnet Flat" als Bezeichnung für einen Telefontarif; Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Tarifbezeichnung "Allnet Flat" in Abgrenzung zum Unternehmenskennzeichen "ALLNET"

  • kanzlei.biz

    Tarifbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 5; MarkenG § 15
    Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Tarifbezeichnung

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 5 ; MarkenG § 15
    Verletzung des Unternehmenskennzeichens "ALLNET" durch Bewerbung einer "Allnet-Flat"

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ALLNET - Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Tarifbezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wortfolge "Allnet Flat" ist rein beschreibend für Telefontarif und verletzt daher keine Kennzeichenrechte des Unternehmens "ALLNET"

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Tarifbezeichnung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Markenrechtsverletzung durch Begriff "Allnet Flat" als Bezeichnung für einen Telefontarif

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Begriff "Allnet Flat" verletzt nicht Firmen-Markenrecht "ALLNET"

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Nutzt du schon oder nennst du nur? Der feine Unterschied bei Markenverletzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 59
  • MMR 2014, 837
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.07.2014 - 6 U 98/13
    Dieser setzt voraus, dass die angegriffene Bezeichnung aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Hinweis auf ein Unternehmen oder die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann (vgl. BGH GRUR 2009, 685 - ahd.de, juris-Tz. 20).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,48107
OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13 (https://dejure.org/2013,48107)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.10.2013 - 6 U 98/13 (https://dejure.org/2013,48107)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Oktober 2013 - 6 U 98/13 (https://dejure.org/2013,48107)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Chlorhexidin enthaltenen Mundspüllösung ohne Arzneimittelzulassung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anbieten einer Chlorhexidin enthaltenen Mundspüllösung ohne Arzneimittelzulassung ist wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anbieten einer Chlorhexidin enthaltenen Mundspüllösung ohne Arzneimittelzulassung ist wettbewerbswidrig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Köln, 16.05.2013 - 31 O 541/12

    Zur Abgrenzung von zulassungsfreien Kosmetika zu zulassungspflichtigen

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13
    Das Landgericht hat der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 12.12.2012 den Vertrieb des Produkts ohne arzneimittelrechtliche Zulassung untersagt und dies mit dem angefochtenen Urteil unter Übernahme der Begründung eines Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.05.2013 - 31 O 541/12 - bestätigt.

    Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ebenso ohne Erfolg wie das Rechtsmittel der Antragsgegnerin in dem Parallelverfahren 31 O 541/12 LG Köln = 6 U 99/13 OLG Köln.

  • BGH, 07.07.2011 - I ZB 68/10

    Medicus. log

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13
    Im Übrigen gibt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs den Beteiligten keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit ihrem Vorbringen in einer Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig halten (vgl. BGH, GRUR 2012, 314 [Rn. 12] - Medicus.log).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 6 U 109/07

    Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13
    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Wirkung der Spülung in den ersten dreißig Sekunden intensiver sein dürfte als in der folgenden halben Minute (vgl. zur Gleichwertigkeit des klinischen Nutzens von 0, 12-prozentiger und 0, 2-prozentiger Mundspüllösung der Antragsgegnerin nun auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2013 - 6 U 109/07).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-308/11

    Chemische Fabrik Kreussler - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13
    Auch in materiellrechtlicher Hinsicht gibt das angefochtene Urteil nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 1140 = WRP 2010, 1479 - Mundspüllösung) und den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2012, 1167 = WRP 2013, 175) in dem Rechtsstreit derselben Parteien um die Arzneimitteleigenschaft der 0, 12-prozentigen Mundspüllösung der Antragsgegnerin (vgl. dazu jetzt auch das oben erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt) keinen Anlass zu Beanstandungen.
  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 90/08

    Mundspüllösung

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13
    Auch in materiellrechtlicher Hinsicht gibt das angefochtene Urteil nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 1140 = WRP 2010, 1479 - Mundspüllösung) und den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2012, 1167 = WRP 2013, 175) in dem Rechtsstreit derselben Parteien um die Arzneimitteleigenschaft der 0, 12-prozentigen Mundspüllösung der Antragsgegnerin (vgl. dazu jetzt auch das oben erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt) keinen Anlass zu Beanstandungen.
  • OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13

    Einordnung einer Chlorhexidin enthaltenden Mundspüllösungum als ein

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13
    Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ebenso ohne Erfolg wie das Rechtsmittel der Antragsgegnerin in dem Parallelverfahren 31 O 541/12 LG Köln = 6 U 99/13 OLG Köln.
  • OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13

    Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein

    Sie weist zunächst darauf hin, dass nach dem angefochtenen Urteil sowohl das OLG Frankfurt am 20. Juni 2013 - 6 U 109/07 (Anlage K 43) als auch das OLG Köln am 25. Oktober 2013 - 6 U 98/13 (Anlage K 44) entschieden hätten, dass eine Chlorhexidin-haltige Mundspüllösung sowohl in der streitgegenständlichen Konzentration von 0, 12 % als auch in einer höher dosierten Konzentration von 0, 2 % ein Funktionsarzneimittel sei.

    Sofern die Anwendung des Mittels auf Zähnen und Schleimhäuten der Mundhöhle nämlich als äußerlich im Sinne der Verordnung gelten sollte, hätte es genügt, diese beiden Varianten als Teile des menschlichen Körpers in die in Klammern gesetzte beispielhafte Aufzählung aufzunehmen (so auch OLG Köln, Urt. v. 25.10.2013 - 6 U 98/13; Reinhart, in: Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 2 Rdnr. 103).

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