Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 13.10.2010

Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10 + 6 W 115/10, 6 W 114/10, 6 W 115/10   

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OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10 + 6 W 115/10, 6 W 114/10, 6 W 115/10 (https://dejure.org/2010,19185)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2010 - 6 W 114/10 + 6 W 115/10, 6 W 114/10, 6 W 115/10 (https://dejure.org/2010,19185)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. September 2010 - 6 W 114/10 + 6 W 115/10, 6 W 114/10, 6 W 115/10 (https://dejure.org/2010,19185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts für ein Verfahren auf Unterlassung der Zugänglichmachung eines Hörbuchs per Download im Internet; Kriterien zur Auslegung des Störerbegriffs im Wettbewerbsrecht; Inhalt und Umfang der Prüfpflichten des Störers gegenüber dem ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts für ein Verfahren auf Unterlassung der Zugänglichmachung eines Hörbuchs per Download im Internet; Kriterien zur Auslegung des Störerbegriffs im Wettbewerbsrecht; Inhalt und Umfang der Prüfpflichten des Störers gegenüber dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
    Als Störer haftet auf Unterlassung, wer - ohne Teilnehmer oder Täter zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, indem er Prüfpflichten verletzt, deren Umfang sich Each bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2010, 633, 634 f., Tz. 19 - Sommer unseres Lebens mwN.).

    Die Antragstellerin hätte daher den Antrag entsprechend einschränken müssen (vgl. BGH GRUR 2010, 633, 636, Tz. 35 ff. - Sommer unseres Lebens).

  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 405/00

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und Kostenentscheidung nach § 91a

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
    Insofern erscheint es als billig, auch die Kosten, die Gegenstand dieses materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch sind, dessen Bestehen ohne weitere Sachaufklärung festgestellt werden kann, im Rahmen des § 91a ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen (vgl. BGH NJW 2002, 680).
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
    Verletzt der Störer schuldhaft seine Pflicht, auf die Abmahnung fristgemäß zu antworten, steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch zu, der insbesondere die durch das in Rede stehende Verhalten des abgemahnten Störers verursachten Rechtsverfolgungskosten umfasst (BGH GRUR 1990, 381, 382 - Antwortpflicht des Abgemahnten).
  • OLG Köln, 31.03.2005 - 5 W 32/05

    Kostenlast bei Erledigung unschlüssiger Klage

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
    Es kann im Rahmen des § 91a ZPO davon ausgegangen werden, dass sie dies - ggf. nach einem Hinweis des Landgerichts - getan hätte (vgl. OLG Köln OLGReport 2005, 587).
  • OLG Köln, 23.12.2009 - 6 U 101/09

    Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
    Ob dies generell gilt, wie das Landgericht meint, hat der Senat bisher offengelassen (Senat, GRUR-RR 2010, 173, 174) und braucht auch jetzt nicht entschieden zu werden.
  • OLG Köln, 24.03.2011 - 6 W 42/11

    Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Inhabers eines

    Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Senats den Inhaber eines Internetanschlusses Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen treffen können, denen er die Nutzung des Anschlusses gestattet (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 173 sowie Beschluss vom 9.9.2010 - 6 W 114/10, 115/10).
  • OLG Köln, 20.05.2011 - 6 W 30/11

    Kostenentscheidung bei Inanspruchnahme des nicht auf eine Abmahnung reagierenden

    Der Senat hält an den folgenden Erwägungen aus seinem Beschluss vom 9.9.2010 (6 W 114/10, 115/10) fest:.
  • OLG Köln, 17.08.2012 - 6 U 208/10

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für durch Dritte begangene

    In einer solchen Konstellation ist es dem Inhaber eines Internetanschlusses zumutbar, dem den Anschluss einvernehmlich nutzenden Dritten auch ohne konkreten Anlass für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung die Teilnahme an so genannten Tauschbörsen zu untersagen oder jedenfalls darüber aufzuklären, dass diese von Rechts wegen verboten ist (Senat vom 09.09.2010 - 6 W 114/10 und 115/10; K&R 2012, 531).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13

    Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer

    Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 9.9.2010 - 6 W 114/10 - folgt nichts anderes.
  • OLG Köln, 22.07.2011 - 6 U 208/10

    Störereigenschaft des Betreibers eines Internetanschlusses

    Dazu gehört es jedenfalls, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlässt, jenem die Teilnahme an sog. Tauschbörsen untersagt bzw. darüber aufklärt, dass diese verboten ist (Senat, Beschluss vom 9.9.2010 - 6 W 114/10, 115/10).
  • OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10

    Wegfall der Wiederholungsgefahr bei modifizierter Unterlassungserklärung

    Darauf, dass das Landgericht keine Feststellungen zu den in den Verfügungstenor übernommenen Varianten des Antrags getroffen hat, die eine Täterschaft oder Teilnahme des Antragsgegners voraussetzten ("im Internet öffentlich zugänglich zu machen ... oder hieran teilzunehmen" im Unterschied zu "zugänglich machen zu lassen ... oder die Gelegenheit dazu zu bieten") und damit über die Verletzungsform einer Störerhaftung hinausgingen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [Rn. 35 ff.] - Sommer unseres Lebens; vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2010 - 6 W 114/10 - und vom 10.11.2010 - 6 W 100/10), kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.
  • OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13

    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse:

    Zwar hat das OLG Köln in der vom Landgericht angeführten Entscheidung (B. v. 9.9.2010 - 6 W 114/10 - zit. nach juris [Rz.14]; dto. OLG Köln, B. v. 20.5.2011 - 6 W 30/11 - GRUR-RR 2011 - Das verlorene Symbol) eine Kostentragungspflicht des Inanspruchgenommenen deshalb bejaht, weil dieser auf eine Abmahnung nicht reagiert hatte; die Pflicht zu einer Antwort auf eine Abmahnung ergebe sich aus der durch die Rechtsverletzung entstandenen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben im Gegenzug zu der dem Anspruchsteller obliegenden Abmahnlast (vgl. für den Bereich des Wettbewerbsrechts die Entscheidung BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten, in der zur Begründung einer Antwortpflicht auf das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandene gesetzliche Schuldverhältnis abgestellt wird).
  • AG Hamburg, 03.07.2015 - 36a C 134/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des

    Allein durch eine urheberrechtliche Abmahnung gegenüber einer Privatperson wird auch - anders als im Wettbewerbsrecht - keine Sonderrechtsbeziehung begründet, welche eine Antwortpflicht des Abgemahnten zur Folge hätte (so OLG Hamburg, 27.08.2013, 5 W 88/12 - unveröffentlichter PKH-Beschwerdebeschluss; OLG Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47/13 - unveröffentlichter Kostenbeschwerdebeschluss; AG Hamburg, 28.04.2014, Az. 31c C 53/13 - unveröffentlicht; wohl auch AG München, 20.12.2013, 111 C 21062/13 - unveröffentlicht; Forch, GRURPrax 2014, 367; a.A. für den Fall, dass eine Störerhaftung festgestellt wird, OLG Köln, 09.09.2010, 6 W 114/10 - juris, 20.05.2011, 6 W 30/11 - juris; 22.07.2011; 6 U 208/10 - juris; LG Hamburg, 04.04.2014, 310 O 409/11 - juris).
  • OLG Köln, 21.04.2011 - 6 W 58/11

    Pflicht des Inhabers eines Internetanschlusses zur Tragung von Abmahnkosten wegen

    Insofern ist jedenfalls ein konkretes Verbot der Teilnahme an sog. Tauschbörsen bzw. eine Belehrung geboten, dass die Teilnahme an sog. Tauschbörsen nicht illegal ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9.9.2010 - 6 W 114/10, 115/10. Dem sind die Beklagten nicht nachgekommen. Vielmehr haben sie sich auf einen allgemeinen Hinweis beschränkt, "keine unrechtmäßigen Handlungen vorzunehmen und den Computer und das Internet ausschließlich für legale Zwecke zu verwenden". Zudem hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass sie (gemeinsam) mit ihrem Mann die Computer, denen sie Zugriff auf den Internetanschluss gestattet haben, insbesondere daraufhin kontrolliert haben, dass dort keine Software installiert ist, die die Nutzung an sog. Tauschbörsen ermöglicht.
  • OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen

    Bei der Kostenverteilung wäre dies mangels besonderer Umstände (vgl. Senat, Beschluss vom 9.9.2010 - 6 W 114/10) angemessen zu berücksichtigen gewesen.
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16723
OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10 (https://dejure.org/2010,16723)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 6 W 114/10 (https://dejure.org/2010,16723)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 6 W 114/10 (https://dejure.org/2010,16723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten eines nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts; Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt und der Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt und der Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt; Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ihm folgend der Senat sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Jur. Büro 2007, 371, Beschluss 15.03.2007, 10 W 145/06 in juris Rn. 4) - handelt es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei an ihrem Wohn - oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. BGH NJW 2008, 2122 ff, Beschluss vom 16.04.2008, XII ZB 214/08 in juris Rn. 7; BGH Jur. Büro 2010, 369 f, Beschluss vom 28.01.2010, III ZB 64/09 in juris Rn. 5).
  • BGH, 18.11.2008 - VI ZB 24/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual durch eine

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte (VersR 2009, 563 f, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 24/08 in juris Rn. 11 m. w. N., insbesondere auf Entscheidungen diverser Oberlandesgerichte) wird eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit in den Fällen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer - der zu Unrecht in Anspruch genommen werden soll - dann von vorneherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1076 f, Beschluss vom 16.02.2009 - 12 W 11/09, in juris Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06

    Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ihm folgend der Senat sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Jur. Büro 2007, 371, Beschluss 15.03.2007, 10 W 145/06 in juris Rn. 4) - handelt es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei an ihrem Wohn - oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. BGH NJW 2008, 2122 ff, Beschluss vom 16.04.2008, XII ZB 214/08 in juris Rn. 7; BGH Jur. Büro 2010, 369 f, Beschluss vom 28.01.2010, III ZB 64/09 in juris Rn. 5).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04

    Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ihm folgend der Senat sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Jur. Büro 2007, 371, Beschluss 15.03.2007, 10 W 145/06 in juris Rn. 4) - handelt es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei an ihrem Wohn - oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. BGH NJW 2008, 2122 ff, Beschluss vom 16.04.2008, XII ZB 214/08 in juris Rn. 7; BGH Jur. Büro 2010, 369 f, Beschluss vom 28.01.2010, III ZB 64/09 in juris Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 12 W 11/09

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein privates

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte (VersR 2009, 563 f, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 24/08 in juris Rn. 11 m. w. N., insbesondere auf Entscheidungen diverser Oberlandesgerichte) wird eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit in den Fällen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer - der zu Unrecht in Anspruch genommen werden soll - dann von vorneherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1076 f, Beschluss vom 16.02.2009 - 12 W 11/09, in juris Rn. 11).
  • LG Köln, 04.06.2012 - 11 T 11/12

    Privatgutachten, Erstattungsfähigkeit

    Wenn bereits die Erstattungsfähigkeit nicht davon abhängig zu machen ist, ob das Gutachten den Prozess tatsächlich gefördert hat bzw. die schlussendlich ergehende gerichtliche Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az.: VI ZB 17/11) und gleichzeitig darauf abgestellt wird, dass die Beauftragung eines Privatgutachters erforderlich sein kann, eben wenn die "Partei infolge fehlender Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage" ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002, Az.: VI ZB 56/02 sowie, wiederholend, Beschluss vom 20.12.2011, Az.: VI ZB 17/11. Vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.10.2010, Az.: 6 W 114/10 (dort juris-Rn. 8) und - wenngleich im o.a. Beschluss zu anderem Ergebnis kommend - OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2004, Az.: 17 W 321/03: "Sofern der Haftpflichtversicherer die Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens in Zweifel zieht, steht es ihm frei, sich zur Verifizierung seines Verdachts sachverständiger Hilfe zu bedienen, ohne hierdurch in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht Nachteile befürchten zu müssen"), so kann eine Erstattungsfähigkeit nicht deshalb verneint werden, weil der Gegner nicht erkennen kann, dass die Partei ihren Vortrag auf die Aussagen eines Privatgutachtens stützt.
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