Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10 + 6 W 115/10, 6 W 114/10, 6 W 115/10   

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https://dejure.org/2010,19185
OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10 + 6 W 115/10, 6 W 114/10, 6 W 115/10 (https://dejure.org/2010,19185)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2010 - 6 W 114/10 + 6 W 115/10, 6 W 114/10, 6 W 115/10 (https://dejure.org/2010,19185)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. September 2010 - 6 W 114/10 + 6 W 115/10, 6 W 114/10, 6 W 115/10 (https://dejure.org/2010,19185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts für ein Verfahren auf Unterlassung der Zugänglichmachung eines Hörbuchs per Download im Internet; Kriterien zur Auslegung des Störerbegriffs im Wettbewerbsrecht; Inhalt und Umfang der Prüfpflichten des Störers gegenüber dem ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts für ein Verfahren auf Unterlassung der Zugänglichmachung eines Hörbuchs per Download im Internet; Kriterien zur Auslegung des Störerbegriffs im Wettbewerbsrecht; Inhalt und Umfang der Prüfpflichten des Störers gegenüber dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
    Als Störer haftet auf Unterlassung, wer - ohne Teilnehmer oder Täter zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, indem er Prüfpflichten verletzt, deren Umfang sich Each bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2010, 633, 634 f., Tz. 19 - Sommer unseres Lebens mwN.).

    Die Antragstellerin hätte daher den Antrag entsprechend einschränken müssen (vgl. BGH GRUR 2010, 633, 636, Tz. 35 ff. - Sommer unseres Lebens).

  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 405/00

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und Kostenentscheidung nach § 91a

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
    Insofern erscheint es als billig, auch die Kosten, die Gegenstand dieses materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch sind, dessen Bestehen ohne weitere Sachaufklärung festgestellt werden kann, im Rahmen des § 91a ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen (vgl. BGH NJW 2002, 680).
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
    Verletzt der Störer schuldhaft seine Pflicht, auf die Abmahnung fristgemäß zu antworten, steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch zu, der insbesondere die durch das in Rede stehende Verhalten des abgemahnten Störers verursachten Rechtsverfolgungskosten umfasst (BGH GRUR 1990, 381, 382 - Antwortpflicht des Abgemahnten).
  • OLG Köln, 31.03.2005 - 5 W 32/05

    Kostenlast bei Erledigung unschlüssiger Klage

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
    Es kann im Rahmen des § 91a ZPO davon ausgegangen werden, dass sie dies - ggf. nach einem Hinweis des Landgerichts - getan hätte (vgl. OLG Köln OLGReport 2005, 587).
  • OLG Köln, 23.12.2009 - 6 U 101/09

    Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
    Ob dies generell gilt, wie das Landgericht meint, hat der Senat bisher offengelassen (Senat, GRUR-RR 2010, 173, 174) und braucht auch jetzt nicht entschieden zu werden.
  • OLG Köln, 24.03.2011 - 6 W 42/11

    Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Inhabers eines

    Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Senats den Inhaber eines Internetanschlusses Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen treffen können, denen er die Nutzung des Anschlusses gestattet (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 173 sowie Beschluss vom 9.9.2010 - 6 W 114/10, 115/10).
  • OLG Köln, 20.05.2011 - 6 W 30/11

    Kostenentscheidung bei Inanspruchnahme des nicht auf eine Abmahnung reagierenden

    Der Senat hält an den folgenden Erwägungen aus seinem Beschluss vom 9.9.2010 (6 W 114/10, 115/10) fest:.
  • OLG Köln, 17.08.2012 - 6 U 208/10

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für durch Dritte begangene

    In einer solchen Konstellation ist es dem Inhaber eines Internetanschlusses zumutbar, dem den Anschluss einvernehmlich nutzenden Dritten auch ohne konkreten Anlass für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung die Teilnahme an so genannten Tauschbörsen zu untersagen oder jedenfalls darüber aufzuklären, dass diese von Rechts wegen verboten ist (Senat vom 09.09.2010 - 6 W 114/10 und 115/10; K&R 2012, 531).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13

    Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer

    Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 9.9.2010 - 6 W 114/10 - folgt nichts anderes.
  • OLG Köln, 22.07.2011 - 6 U 208/10

    Störereigenschaft des Betreibers eines Internetanschlusses

    Dazu gehört es jedenfalls, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlässt, jenem die Teilnahme an sog. Tauschbörsen untersagt bzw. darüber aufklärt, dass diese verboten ist (Senat, Beschluss vom 9.9.2010 - 6 W 114/10, 115/10).
  • OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10

    Wegfall der Wiederholungsgefahr bei modifizierter Unterlassungserklärung

    Darauf, dass das Landgericht keine Feststellungen zu den in den Verfügungstenor übernommenen Varianten des Antrags getroffen hat, die eine Täterschaft oder Teilnahme des Antragsgegners voraussetzten ("im Internet öffentlich zugänglich zu machen ... oder hieran teilzunehmen" im Unterschied zu "zugänglich machen zu lassen ... oder die Gelegenheit dazu zu bieten") und damit über die Verletzungsform einer Störerhaftung hinausgingen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [Rn. 35 ff.] - Sommer unseres Lebens; vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2010 - 6 W 114/10 - und vom 10.11.2010 - 6 W 100/10), kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.
  • OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13

    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse:

    Zwar hat das OLG Köln in der vom Landgericht angeführten Entscheidung (B. v. 9.9.2010 - 6 W 114/10 - zit. nach juris [Rz.14]; dto. OLG Köln, B. v. 20.5.2011 - 6 W 30/11 - GRUR-RR 2011 - Das verlorene Symbol) eine Kostentragungspflicht des Inanspruchgenommenen deshalb bejaht, weil dieser auf eine Abmahnung nicht reagiert hatte; die Pflicht zu einer Antwort auf eine Abmahnung ergebe sich aus der durch die Rechtsverletzung entstandenen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben im Gegenzug zu der dem Anspruchsteller obliegenden Abmahnlast (vgl. für den Bereich des Wettbewerbsrechts die Entscheidung BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten, in der zur Begründung einer Antwortpflicht auf das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandene gesetzliche Schuldverhältnis abgestellt wird).
  • AG Hamburg, 03.07.2015 - 36a C 134/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des

    Allein durch eine urheberrechtliche Abmahnung gegenüber einer Privatperson wird auch - anders als im Wettbewerbsrecht - keine Sonderrechtsbeziehung begründet, welche eine Antwortpflicht des Abgemahnten zur Folge hätte (so OLG Hamburg, 27.08.2013, 5 W 88/12 - unveröffentlichter PKH-Beschwerdebeschluss; OLG Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47/13 - unveröffentlichter Kostenbeschwerdebeschluss; AG Hamburg, 28.04.2014, Az. 31c C 53/13 - unveröffentlicht; wohl auch AG München, 20.12.2013, 111 C 21062/13 - unveröffentlicht; Forch, GRURPrax 2014, 367; a.A. für den Fall, dass eine Störerhaftung festgestellt wird, OLG Köln, 09.09.2010, 6 W 114/10 - juris, 20.05.2011, 6 W 30/11 - juris; 22.07.2011; 6 U 208/10 - juris; LG Hamburg, 04.04.2014, 310 O 409/11 - juris).
  • OLG Köln, 21.04.2011 - 6 W 58/11

    Pflicht des Inhabers eines Internetanschlusses zur Tragung von Abmahnkosten wegen

    Insofern ist jedenfalls ein konkretes Verbot der Teilnahme an sog. Tauschbörsen bzw. eine Belehrung geboten, dass die Teilnahme an sog. Tauschbörsen nicht illegal ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9.9.2010 - 6 W 114/10, 115/10. Dem sind die Beklagten nicht nachgekommen. Vielmehr haben sie sich auf einen allgemeinen Hinweis beschränkt, "keine unrechtmäßigen Handlungen vorzunehmen und den Computer und das Internet ausschließlich für legale Zwecke zu verwenden". Zudem hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass sie (gemeinsam) mit ihrem Mann die Computer, denen sie Zugriff auf den Internetanschluss gestattet haben, insbesondere daraufhin kontrolliert haben, dass dort keine Software installiert ist, die die Nutzung an sog. Tauschbörsen ermöglicht.
  • OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen

    Bei der Kostenverteilung wäre dies mangels besonderer Umstände (vgl. Senat, Beschluss vom 9.9.2010 - 6 W 114/10) angemessen zu berücksichtigen gewesen.
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