Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.01.2010 - 6 W 153/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13075
OLG Köln, 08.01.2010 - 6 W 153/09 (https://dejure.org/2010,13075)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.01.2010 - 6 W 153/09 (https://dejure.org/2010,13075)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Januar 2010 - 6 W 153/09 (https://dejure.org/2010,13075)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,13075) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Begriff des gewerblichen Ausmaßes einer Rechtsverletzung im Falle des Anbietens von Musikdateien zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 101 Abs. 9
    Begriff des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung i.S. von § 101 Abs. 9 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 09.02.2009 - 6 W 182/08

    Begriff des gewerblichen Ausmaßes einer Urheberrechtsverletzung

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2010 - 6 W 153/09
    Der Tauschbörsenteilnehmer, der mit dem Bereitstellen einer Datei die Kontrolle über ihre Verbreitung aufgibt und so die Möglichkeit erhält, andere angebotene Werke kostenlos herunterzuladen, verschafft sich damit einen (mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil; hinzu kommen muss, dass die Datei für sich genommen von nicht unbedeutendem kommerziellem Wert ist, was gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) in der Regel der Fall sein wird, wenn ein marktgängiges geschütztes Werk von hinreichendem Umfang während seiner relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird; ob dies der Fall ist, ob insbesondere die relevante Verwertung des Werks noch andauert, muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden (Senat, MMR 2009, 334 [335] - "Die schöne Müllerin"; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 04.06.2009 - 6 W 46/09; 6 W 48/09, vom 19.06.2009 - 6 W 52/09, und vom 03.07.2009 - 6 W 63/09).
  • OLG Brandenburg, 20.05.2009 - 6 W 52/09

    Erstattungsfähigkeit von Parteireisekosten: Anreise zum Gerichtsort am Vortag des

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2010 - 6 W 153/09
    Der Tauschbörsenteilnehmer, der mit dem Bereitstellen einer Datei die Kontrolle über ihre Verbreitung aufgibt und so die Möglichkeit erhält, andere angebotene Werke kostenlos herunterzuladen, verschafft sich damit einen (mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil; hinzu kommen muss, dass die Datei für sich genommen von nicht unbedeutendem kommerziellem Wert ist, was gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) in der Regel der Fall sein wird, wenn ein marktgängiges geschütztes Werk von hinreichendem Umfang während seiner relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird; ob dies der Fall ist, ob insbesondere die relevante Verwertung des Werks noch andauert, muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden (Senat, MMR 2009, 334 [335] - "Die schöne Müllerin"; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 04.06.2009 - 6 W 46/09; 6 W 48/09, vom 19.06.2009 - 6 W 52/09, und vom 03.07.2009 - 6 W 63/09).
  • OLG Köln, 04.06.2009 - 6 W 46/09

    Begriff des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung i.S. von § 101 Abs. 9 UrhG

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2010 - 6 W 153/09
    Der Tauschbörsenteilnehmer, der mit dem Bereitstellen einer Datei die Kontrolle über ihre Verbreitung aufgibt und so die Möglichkeit erhält, andere angebotene Werke kostenlos herunterzuladen, verschafft sich damit einen (mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil; hinzu kommen muss, dass die Datei für sich genommen von nicht unbedeutendem kommerziellem Wert ist, was gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) in der Regel der Fall sein wird, wenn ein marktgängiges geschütztes Werk von hinreichendem Umfang während seiner relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird; ob dies der Fall ist, ob insbesondere die relevante Verwertung des Werks noch andauert, muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden (Senat, MMR 2009, 334 [335] - "Die schöne Müllerin"; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 04.06.2009 - 6 W 46/09; 6 W 48/09, vom 19.06.2009 - 6 W 52/09, und vom 03.07.2009 - 6 W 63/09).
  • OLG Köln, 03.07.2009 - 6 W 63/09

    Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß als Voraussetzung des Auskunftsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2010 - 6 W 153/09
    Der Tauschbörsenteilnehmer, der mit dem Bereitstellen einer Datei die Kontrolle über ihre Verbreitung aufgibt und so die Möglichkeit erhält, andere angebotene Werke kostenlos herunterzuladen, verschafft sich damit einen (mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil; hinzu kommen muss, dass die Datei für sich genommen von nicht unbedeutendem kommerziellem Wert ist, was gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) in der Regel der Fall sein wird, wenn ein marktgängiges geschütztes Werk von hinreichendem Umfang während seiner relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird; ob dies der Fall ist, ob insbesondere die relevante Verwertung des Werks noch andauert, muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden (Senat, MMR 2009, 334 [335] - "Die schöne Müllerin"; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 04.06.2009 - 6 W 46/09; 6 W 48/09, vom 19.06.2009 - 6 W 52/09, und vom 03.07.2009 - 6 W 63/09).
  • OLG Köln, 04.06.2009 - 6 W 48/09

    Begriff des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung i.S. von § 101 Abs. 9 UrhG

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2010 - 6 W 153/09
    Der Tauschbörsenteilnehmer, der mit dem Bereitstellen einer Datei die Kontrolle über ihre Verbreitung aufgibt und so die Möglichkeit erhält, andere angebotene Werke kostenlos herunterzuladen, verschafft sich damit einen (mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil; hinzu kommen muss, dass die Datei für sich genommen von nicht unbedeutendem kommerziellem Wert ist, was gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) in der Regel der Fall sein wird, wenn ein marktgängiges geschütztes Werk von hinreichendem Umfang während seiner relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird; ob dies der Fall ist, ob insbesondere die relevante Verwertung des Werks noch andauert, muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden (Senat, MMR 2009, 334 [335] - "Die schöne Müllerin"; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 04.06.2009 - 6 W 46/09; 6 W 48/09, vom 19.06.2009 - 6 W 52/09, und vom 03.07.2009 - 6 W 63/09).
  • OLG Köln, 05.10.2010 - 6 W 82/10

    Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem

    Dabei ist den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen kann, wenn seit der Veröffentlichung des Werks bereits längere Zeit vergangen ist (Senat, MMR 2009, 334 [335] - Die schöne Müllerin), etwa wenn das Werk in Neuauflage erschienen (Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 6 W 48/09, bei juris) oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert ist (Senatsbeschlüsse vom 08.01.2010 - 6 W 153/09 - und vom 13.04.2010 - 6 W 28/10).
  • OLG Köln, 27.12.2010 - 6 W 155/10

    Isch kandidiere - Filesharing: Relevante Verwertungsphase von Filmwerken

    Für Musikalben hat der Senat insoweit in mehreren Entscheidungen eine Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als ausreichend angesehen (vgl. Beschlüsse vom 8.1.2010 - 6 W 153/09, vom 13.4.2010 - 6 W 28/10, vom 26.7.2010 - 6 W 98/10 und 6 W 77/10, vom 21.10.2010 - 6 W 87/10).
  • LG München I, 12.07.2011 - 7 O 1310/11

    Gestattungsanordnung zur Bekanntgabe von Internetanschlussinhabern: Gewerbliches

    f) OLG Köln, 13.4.2010 - 6 W 28/10(BeckRS 2011/02008) und 8.1.2010 - 6 W 153/09.
  • OLG Köln, 02.11.2011 - 6 W 237/11

    Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

    Für Musikalben hat der Senat insoweit in mehreren Entscheidungen eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als ausreichend angesehen (vgl. Beschlüsse vom 8.1.2010 - 6 W 153/09, vom 13.4.2010 - 6 W 28/10, vom 26.7.2010 - 6 W 98/10 und 6 W 77/10, vom 21.10.2010 - 6 W 87/10).
  • OLG Köln, 08.02.2010 - 6 W 13/10

    Legitimation zur Geltendmachung von Auskunftsrechten

    Die Rechtsverletzung hat auch gewerbliches Ausmaß im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; MMR 2009, 334 [335] - Die schöne Müllerin; Beschl. v. 08.01.2010 - 6 W 153/09 m.w.N.); mit dem Bereitstellen der Datei in der Tauschbörse gibt der Teilnehmer die Kontrolle über ihre Verbreitung auf, um andere angebotene Werke kostenlos herunterladen zu können, und die relevante Verwertungsphase der zum Herunterladen angebotenen Dateien von einigem Umfang dauert ersichtlich noch an.
  • OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 79/10

    Ansprüche des Urheberrechtsinhabers auf Nennung von Bestanddaten

    Dabei ist Vermarktungsbesonderheiten Rechnung zu tragen, so dass je nach Art des Werks eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auch noch vorliegen kann, wenn seit der Veröffentlichung des Werks bereits längere Zeit vergangen ist (Senat, MMR 2009, 334 [335] - Die schöne Müllerin), etwa wenn das Werk in Neuauflage erschienen (Senat, Beschl. vom 04.06.2009 - 6 W 48/09, bei juris) oder in Longplay-Charts plaziert ist (Senat, Beschl. v. 08.01.2010 - 6 W 153/09; Beschl. v. 13.04.2010 - 6 W 28/10).
  • OLG Köln, 13.10.2011 - 6 W 223/11

    Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i.S.von § 101 UrhG

    Für Musikalben hat der Senat insoweit in mehreren Entscheidungen eine Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als ausreichend angesehen (vgl. Beschlüsse vom 8.1.2010 - 6 W 153/09, vom 13.4.2010 - 6 W 28/10, vom 26.7.2010 - 6 W 98/10 und 6 W 77/10, vom 21.10.2010 - 6 W 87/10).
  • OLG Köln, 26.07.2010 - 6 W 77/10

    Begriff der Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß

    Solche Umstände können etwa darin liegen, dass der Titel in den TOP 50 der Album-Charts platziert ist (Senat, Beschluss vom 08.01.2010 - 6 W 153/09; Beschluss vom 13.04.2010 - 6 W 28/10).
  • OLG Köln, 13.04.2010 - 6 W 28/10

    Begriff des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung i.S. von § 101 Abs. 9 UrhG

    So kann für das Andauern der relevanten Verwertungsphase etwa sprechen, dass ein Werk in einer Neuauflage erschienen ist (Beschluss vom 4.6.2009 - 6 W 48/09, bei juris) oder dass ein als Werk geschütztes Musikalbum in den Longplay-Charts plaziert ist (Beschluss vom 8.1.2010 - 6 W 153/09).
  • OLG Köln, 26.07.2010 - 6 W 98/10

    Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Umfang

    Solche Umstände können etwa darin liegen, dass das Werk weiterhin in den TOP 50 der Verkaufscharts plaziert ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8.1.2010 - 6 W 153/09 - und vom 25.3.2010 - 6 W 28/10).
  • OLG Köln, 21.10.2010 - 6 W 87/10

    Begriff der Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht