Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 14.04.2020

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20   

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https://dejure.org/2020,9668
OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20 (https://dejure.org/2020,9668)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2020 - 6 W 31/20 (https://dejure.org/2020,9668)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. April 2020 - 6 W 31/20 (https://dejure.org/2020,9668)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung einer Fluglinie als "Lügenairlines"

  • rechtsportal.de

    UWG § 3 Abs. 1 ; UWG § 4 Nr. 1
    Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung einer Fluglinie als "Lügenairlines"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Verunglimpfung durch Bezeichnung "Lügen Airline" - Zwischen Legal-Tech-Anbieter zur Durchsetzung von Fluggastrechten und Fluglinie besteht Wettbewerbsverhältnis g

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung einer Fluglinie als "Lügenairlines"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung einer Fluglinie als "Lügenairlines"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluglinie und Flugentschädigungs-Anbieter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 993
  • MDR 2020, 873
  • GRUR-RR 2020, 315
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20
    Fehlt es an jeglichem sachlichen Anknüpfungspunkt für die Behauptung, ein anderer sage die Unwahrheit, stellt die Bezeichnung als "Lügner" ein pauschales Werturteil dar, dem es an inhaltlicher Substanz fehlt und bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2004 -1 BvR 2566/95 - "gerlach Report" Rn 30; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - I ZR 147/09 - Coaching Newsletter Rn 20, zit. nach juris).
  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20
    Für die Annahme eines solchen Verhältnisses reicht es auch aus, wenn der Verletzer sich durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt und dass zwischen den Vorteilen, welche die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - I ZR 43/13 - nickelfrei Rn 32; Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal Rn 19; jew. zit. nach juris).
  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20
    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich Gewerbetreibende wertende Kritik an ihrer gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen müssen, wenn sie scharf formuliert wird (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Hochleistungsmagneten - Rn 21 mwN; zit. nach juris), dass Werbung auch von Humor bzw. Ironie lebt und begleitet wird und dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt ist und sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs empfindet (BGH, Urteil vom 01.10.2009 - I ZR 134/07 - Gib mal Zeitung Rn 20; Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 89/94 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster Rn 39; zit. nach juris).
  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20
    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich Gewerbetreibende wertende Kritik an ihrer gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen müssen, wenn sie scharf formuliert wird (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Hochleistungsmagneten - Rn 21 mwN; zit. nach juris), dass Werbung auch von Humor bzw. Ironie lebt und begleitet wird und dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt ist und sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs empfindet (BGH, Urteil vom 01.10.2009 - I ZR 134/07 - Gib mal Zeitung Rn 20; Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 89/94 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster Rn 39; zit. nach juris).
  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20
    Für die Annahme eines solchen Verhältnisses reicht es auch aus, wenn der Verletzer sich durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt und dass zwischen den Vorteilen, welche die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - I ZR 43/13 - nickelfrei Rn 32; Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal Rn 19; jew. zit. nach juris).
  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20
    Das ist dann zu bejahen, wenn die in Rede stehenden (Waren oder) Dienstleistungen vollständig ungleichartig sind (BGH Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug, Rn 16 ff, zit. nach juris).
  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20
    Diese Äußerung ist - bei der gebotenen, nach Maßgabe des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise vorzunehmenden Bewertung im Gesamtzusammenhang von Form und Inhalt (BGH, Urteil vom 01.03.2018 - I ZR 264/16 - Verkürzter Versorgungsweg II, Rn 29; zit. nach juris) - jedenfalls als Meinungskundgabe zu werten, auch wenn grundsätzlich die Feststellung, ob jemand die Wahrheit sagt oder lügt, der objektiven Klärung zugänglich ist.
  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95

    Geschäftsschädigende Äußerungen über Finanzdienstleister in kritischer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20
    Fehlt es an jeglichem sachlichen Anknüpfungspunkt für die Behauptung, ein anderer sage die Unwahrheit, stellt die Bezeichnung als "Lügner" ein pauschales Werturteil dar, dem es an inhaltlicher Substanz fehlt und bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2004 -1 BvR 2566/95 - "gerlach Report" Rn 30; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - I ZR 147/09 - Coaching Newsletter Rn 20, zit. nach juris).
  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 75/93

    Schwarze Liste - Anschwärzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20
    Vorliegend ist davon allerdings eine Ausnahme zu machen, weil die Antragstellerin der Auskunft zur Vorbereitung eines wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch bedarf, der seinerseits Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sein kann und die gebotene Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen der Belange der Antragsgegnerin führt (BGH, Urteil vom 23.02.1995 - I ZR 75/93, Schwarze Liste).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20
    Die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung ist auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht legitimiert, das allerdings grundsätzlich Äußerungen zu kommerziellen Zwecken, wie die vorliegende Werbung, schützt (BVerfGE 102, 347 - Benetton Werbung I; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - Coaching Newsletter Rn 27; zit. nach juris).
  • OLG Brandenburg, 07.02.2023 - 6 U 55/22

    Wettberwerblicher Unterlassungsanspruch bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der

    Von daher kommt es im Streitfall auch nicht darauf an, ob die Parteien im Hinblick auf die von der Verfügungsbeklagten betriebene Verfolgung von Entschädigungsansprüchen gegen Luftfahrtunternehmen im Wettbewerb stehen (bejahend Senat, Beschluss vom 21.07.2020 - 6 W 38/20, GRUR-RS 2020, 17764, und Beschluss vom 17.04.2020 - 6 W 31/20, GRUR-RR 2020, 315, a.A. OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2021 - 20 U 239/20, GRUR-RR 2021, 278; LG Hamburg, Urteil vom 17.11.2022 - 312 U 26/20, Anlage BK3).
  • OLG Brandenburg, 26.06.2020 - 6 W 38/20
    Dazu hat der Senat in dem Beschluss vom 17.04.20 - 6 W 31/20, der ebenfalls einen Antrag der hiesigen Antragstellerin gegen die hiesige Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Anlass hatte, wie folgt ausgeführt:.
  • OLG Brandenburg, 21.07.2020 - 6 W 38/20
    Dazu hat der Senat in dem Beschluss vom 17.04.20 - 6 W 31/20, der ebenfalls einen Antrag der hiesigen Antragstellerin gegen die hiesige Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Anlass hatte, wie folgt ausgeführt:.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11360
OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20 (https://dejure.org/2020,11360)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.04.2020 - 6 W 31/20 (https://dejure.org/2020,11360)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. April 2020 - 6 W 31/20 (https://dejure.org/2020,11360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Sandalenmodell - Entbehrlichkeit der Abmahnung, wenn mit dem Verfügungsantrag ein Sequestrationsantrag gestellt wird

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 93 ZPO, § 99 Abs 2 ZPO
    Kostenwiderspruch: Anlass für einstweilige Verfügung mit Sequestrationsantrag ohne vorherige Abmahnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Anlass für einstweilige Verfügung mit Sequestrationsantrag ohne vorherige Abmahnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2020, Dok. 055
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 25.01.2010 - 6 W 4/10

    Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    Nichts anderes lässt sich auch der Senatsentscheidung vom 25.1.2010 - 6 W 4/10 entnehmen.

    Entscheidend ist, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2010 - 6 W 4/10 , juris).

  • OLG Frankfurt, 09.07.2015 - 6 W 59/15

    Kostenwiderspruch nach erfolglosem Sequestrationsantrag hinsichtlich anderer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 sowie Beschlüsse vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10 ; veröffentlicht bei juris) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.

    Denn die Sequestrationsanordnung ist durch den Kostenwiderspruch nach § 93 ZPO anerkannt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , Rn. 7 ; Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 - Rn. 2).

  • OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13

    Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei sofortigem Anerkenntnis (hier

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    In solchen Fällen ist zu verlangen, dass der Antragsteller schlüssig darlegt, wieso auf die Sequestration verzichtet wurde (so schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2013, 11 W 12/13 ).

    In solchen Fällen ist zu verlangen, dass von Antragstellerseite schlüssig dargelegt wird, wieso trotz eines bestehenden objektiven Sicherungsinteresses gerade im Einzelfall aufgrund welcher Erkenntnisse auf eine Sequestration verzichtet wurde ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2013 - 11 W 12/13 , Rn. 11, 12, juris).

  • OLG Frankfurt, 24.10.2005 - 6 W 149/05

    Marken- und Kostenrecht: Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 sowie Beschlüsse vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10 ; veröffentlicht bei juris) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.

    Denn die Sequestrationsanordnung ist durch den Kostenwiderspruch nach § 93 ZPO anerkannt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , Rn. 7 ; Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 - Rn. 2).

  • OLG Frankfurt, 18.08.1989 - 6 W 92/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    Bei dem Urteil des Landgerichts, mit dem die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung bestätigt worden ist, handelt es sich damit der Sache nach um ein Anerkenntnisurteil gemäß § 99 Abs. 2 ZPO, gegen das das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18.8.1989 - 6 W 92/89 = WRP 1996, 799).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2005 - 6 W 138/05

    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 sowie Beschlüsse vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10 ; veröffentlicht bei juris) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.
  • LG Hamburg, 19.03.2004 - 308 O 58/04

    Sofortiges Anerkenntnis: Veranlassung der Beantragung einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    In diesen Fällen darf der Unterlassungsgläubiger regelmäßig davon ausgehen, dass der Verletzer die Sequestrierung zu vereiteln versucht, um die sich aus einer Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden (LG Hamburg, Urteil vom 19.3.2004, 308 O 58/04 = GRUR-RR 2004, 191).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2010 - 6 W 92/10

    Kein Abmahnerfordernis bei Sequestrationsantrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 sowie Beschlüsse vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10 ; veröffentlicht bei juris) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.
  • OLG Frankfurt, 16.03.2021 - 6 W 102/19

    Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO im markenrechtlichen Eilverfahren trotz

    Um der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs zu begegnen, kann im Einzelfall eine Prüfung notwendig sein, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand (Festhaltung an: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 ).

    Bei dieser prozessualen Situation ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen (Abgrenzung von: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 ).

    Der Senat hält nach erneuter Beratung an seiner von den Antragstellerinnen aufgezeigten bisherigen Rechtsprechung ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) - auch in Ansehung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung des Gegners im Eilverfahren - im Grundsatz fest.

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.4.2020 ( 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) ausgeführt hat, setzt die Sequestration im Eilverfahren das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus.

    Soweit der Senat in der von den Antragstellerinnen aufgegriffenen Entscheidung ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) ausgeführt hat, die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung können nicht mehr überprüft werden, wenn die einstweilige Verfügung mit Sequestrationsanordnung erlassen wurde und die Antragsgegnerin statt eines Widerspruchs lediglich Kostenwiderspruch einlegt, ist die Sachlage vorliegend eine andere.

  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 6 W 101/21

    Eilverfahren: Sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO trotz

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914; vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 ; vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird.

    Denn die Sequestrationsanordnung ist durch den Kostenwiderspruch nach § 93 ZPO anerkannt worden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , Rn 7 ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 - Rn 2).

    Um der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs - insbesondere zur Umgehung der Anhörung des Gegners - zu begegnen, ist eine Prüfung notwendig, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand (Festhaltung an: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914).

  • LG Köln, 12.05.2022 - 14 O 36/22

    Kostenrecht

    Die Berechtigung der einstweiligen Verfügung, die durch die Beschränkung des Widerspruchs anerkannt worden ist, kann nicht mehr überprüft werden (OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 14.04.2020 - 6 W 31/20 - OLG Nürnberg Beschluss vom 21.03.2018 - 3 W 531/18 - Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 274; jew. m.w. N.), Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist nur die Kostenentscheidung (OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2016 - 6 W 71/16 -).
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