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   OLG Frankfurt, 25.01.2010 - 6 W 4/10   

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https://dejure.org/2010,5072
OLG Frankfurt, 25.01.2010 - 6 W 4/10 (https://dejure.org/2010,5072)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.01.2010 - 6 W 4/10 (https://dejure.org/2010,5072)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Januar 2010 - 6 W 4/10 (https://dejure.org/2010,5072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 93 ZPO
    Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Anordnung der Herausgabe rechtsverletzender Gegenstände an einen Sequester

  • sewoma.de

    Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93
    Voraussetzungen der Anordnung der Herausgabe rechtsverletzender Gegenstände an einen Sequester) Die Anordnung der Herausgabe rechtsverletzender Gegenstände zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher im Eilverfahren (Sequestration) setzt das Bestehen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Art. 17, Art. 89 Abs. 1 GGV; § 43 Abs. 1 GeschmMG
    Aus dem Nichts heraus steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür und lässt die Palette mit der China-Ware abfahren / Zu der Beschlagnahme von sog. Nachahmungsware per einstweiliger Anordnung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 09.08.2002 - 6 W 103/02

    Markenrechtsstreit: Analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2010 - 6 W 4/10
    9 Dieser ist anders als der Verfügungsgrund für den Unterlassungsanspruch, der - unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 12 Abs. 2 UWG - auch im Geschmacksmusterrecht regelmäßig deshalb gegeben sein wird, weil die von jeder Rechtsverletzung ausgehende Gefährdung für das geschützte Geschmacksmuster ein berechtigtes Interesse ihres Inhabers begründet, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden (vgl.: Köhler /Bornkamm, UWG, 28. Aufl. § 12 Rd 3.14, m.w.Nachw. sowie Senat , Beschl. v. 09.08.2002 - 6 W 103/02 - GRUR 2002, 1096 - juris-Tz 1 - zum Markenrecht), nicht ohne Weiters gegeben.

    Andererseits ist - zugunsten des Anspruchsgegners - zu berücksichtigen, dass eine Obliegenheit zur Abmahnung in Fällen des begründeten Sequestrationsanspruchs regelmäßig deshalb nicht besteht, weil dies dem Zweck des Sequestrationsverfahrens zuwider liefe ( Senat , Beschl. v. 09.08.2002 - 6 W 103/02 - GRUR 2002, 1096 - juris-Tz 3) und dem Anspruchsgegner deshalb auch im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht zugute kommt.

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 181/02

    Das Telefon-Sparbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2010 - 6 W 4/10
    Erforderlich ist vielmehr, dass für die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs ein eigenständiges Sicherungsbedürfnis besteht ( Senat , Beschl. v. 24.10.2005 - 6 W 149/05 - GRUR 2005, 264).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2005 - 6 W 149/05

    Marken- und Kostenrecht: Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2010 - 6 W 4/10
    Erforderlich ist vielmehr, dass für die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs ein eigenständiges Sicherungsbedürfnis besteht ( Senat , Beschl. v. 24.10.2005 - 6 W 149/05 - GRUR 2005, 264).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20

    Kostenwiderspruch: Anlass für einstweilige Verfügung mit Sequestrationsantrag

    Nichts anderes lässt sich auch der Senatsentscheidung vom 25.1.2010 - 6 W 4/10 entnehmen.

    Entscheidend ist, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2010 - 6 W 4/10 , juris).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2021 - 6 W 102/19

    Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO im markenrechtlichen Eilverfahren trotz

    Entscheidend ist, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseitezuschaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen (so schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2010 - 6 W 4/10 ).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 6 W 101/21

    Eilverfahren: Sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO trotz

    Entscheidend ist, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2010 - 6 W 4/10 , juris).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13

    Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei sofortigem Anerkenntnis (hier

    Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2010 (6 W 4/10) gemeint habe, im Hinblick auf den geltend gemachten Sequestrationsanspruch  sei die Kostenprivilegierung des § 93 ZPO hier nicht zugunsten der Beklagten anzuwenden, lägen die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung nicht vor.
  • OLG Frankfurt, 31.05.2010 - 6 W 50/10

    Schutzumfang eines Geschmacksmusters; Sequestrationsanspruch

    Eine solche - der Sicherung des Vernichtungsanspruchs dienende - Anordnung kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 25.1.2010 - 6 W 4/10; veröffentlicht in juris) nur in Betracht, wenn nach den Gesamtumständen die Gefahr besteht, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen.
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