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   OLG Köln, 26.05.2011 - I-6 W 84/11   

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https://dejure.org/2011,8677
OLG Köln, 26.05.2011 - I-6 W 84/11 (https://dejure.org/2011,8677)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2011 - I-6 W 84/11 (https://dejure.org/2011,8677)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - I-6 W 84/11 (https://dejure.org/2011,8677)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    Frist für Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag des Anschlussinhabers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • info-it-recht.de

    Frist für Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen Anordnungsbeschluss i. S. d. § 101 Abs. 9 UrhG beträgt zwei Wochen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 101 Abs. 9 S. 7; FamFG § 63 Abs. 1
    Frist für die Einlegung der Beschwerde des Anschlussinhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 101 Abs. 9 UrhG
    Filesharing - Anschlussinhaber kann zwei Wochen nach Bekanntgabe des Auskunftsbeschlusses Beschwerde einlegen

  • retosphere.de (Kurzinformation)

    Sofortige Beschwerde gegen Beschluss gem. § 101 Abs. 9 UrhG nach Abmahnung - Pflichten des verteidigenden Anwalts

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Beschwerdefrist in Beschlüssen über urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    2 Wochen Beschwerdefrist gegen Beschluss über urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2011, Dok. 067
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 6 W 107/10

    Erstattungsfähigkeit von Patentsanwaltskosten

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2011 - 6 W 84/11
    Diese tatsächliche Vermutung ist aber dann widerlegt, wenn der Betroffene keiner Rechtsmittelbelehrung bedarf, was bei anwaltlicher Vertretung anzunehmen ist (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 183; Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - 6 W 107/10).
  • OLG Köln, 05.10.2010 - 6 W 82/10

    Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2011 - 6 W 84/11
    Dabei kommt, soweit die (weiteren) Voraussetzungen einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht vorgelegen haben sollten, auch die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes zu Lasten der Antragstellerin in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 05.10.2010 - 6 W 82/10 unter II. 2 c, GRUR-RR 2010, 88 [89 f.]).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZB 48/12

    Die Heiligtümer des Todes

    bb) Teilweise wird die Ansicht vertreten, wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei, könne gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen sei (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2011, 558; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 63 Rn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rn. 45).
  • OLG Celle, 04.10.2011 - 17 W 16/11

    Zulässigkeit der Beschwerde eines sog. "vergessenen Beteiligten" im Verfahren

    b) Wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt worden ist, aber von dem Beschluss möglicherweise nach § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigt wird, kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten formell Beteiligten abgelaufen ist (OLG Hamm FGPrax 2011, 84; OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 6 W 84/11 - veröffentlicht bei Juris [Tz. 2]; Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 63 Rn. 45; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 63 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 63 FamFG Rn. 11; Büte FuR 2011, 361, 363 f.).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2022 - 8 W 1346/22

    Beschwerdefrist und Wiedereinsetzung bei nicht dem Betroffenen bekanntgegebenen

    Der Betroffene kann sich nicht mehr auf eine unverschuldete Unkenntnis von dem Anordnungsbeschluss berufen, wenn er in angemessener Zeit keine diesbezüglichen Nachforschungen anstellt (vgl. OLG Köln, BeckRS 2011, 16410).
  • OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11

    Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider: Fristbeginn der Beschwerde des

    Der Auffassung des OLG Köln (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Mai 2011 - Az. 6 W 84/11, juris, dort Tz. 2), wonach ein im erstinstanzlichen Gestattungsverfahren nicht hinzugezogener materiell Beeinträchtigter Beschwerde nur solange fristgemäß einlegen kann, bis die zweiwöchige Beschwerdefrist für den letzten, im erstinstanzlichen Gestattungsverfahren formell Beteiligten abgelaufen ist, schließt sich der Senat nicht an.
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