Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 19.02.2016

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 6 W 9/16   

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https://dejure.org/2016,4364
OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 6 W 9/16 (https://dejure.org/2016,4364)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2016 - 6 W 9/16 (https://dejure.org/2016,4364)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. März 2016 - 6 W 9/16 (https://dejure.org/2016,4364)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Zuständigkeitsstreitwert bei unerwünschter E-Mail-Werbung

  • JurPC

    Streitwert bei Unterlassungsklage wegen E-Mail-Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeitsstreitwert bei Unterlassungsklage gegen E-Mail-Werbung

  • online-und-recht.de

    Gerichtliche Zuständigkeit bei unverlangter E-Mail-Werbung

  • kanzlei.biz

    Streitwert bei Unterlassungsklage bezüglich unerwünschter Werbemails

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 23 Nr. 1
    Zuständigkeitsstreitwert; E-Mail-Werbung

  • rechtsportal.de

    GVG § 23 Nr. 1
    Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für eine gegen die Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Spam: Streitwert über 3.000 Euro nur in Ausnahmefällen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Streitwert bei E-Mail-Werbung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeitsstreitwert bei Unterlassungsklage gegen E-Mail-Werbung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Geringer Streitwert bei Unterlassungsklagen gegen unerwünschte E-Mail-Werbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streitwert bei E-Mail-Spam bei max. 3.000,- EUR

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Spam: Streitwert über 3.000 Euro nur in Ausnahmefällen

  • dlapiper.com (Kurzinformation)

    Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Unterlassungsklagen gegen unverlangte Werbe-E-Mails

Besprechungen u.ä.

  • rechtsanwalt-it-medienrecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unerwünschte Emailzusendung - Regelstreitwert für Unterlassungsanspruch bei 3.000,- Euro

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 454
  • K&R 2016, 358
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 6 W 9/16
    Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das objektive Interesse, das der Kläger (Antragsteller) im Einzelfall daran hat, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (BGH vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04, juris Tz. 2).

    Die Streitwertfestsetzung orientiert sich nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen (BGH vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04, juris Tz. 2).

  • OLG Frankfurt, 08.12.2015 - 6 W 114/15

    Streitwert für Unterlassungsanspruch gegen Zusendung von Werbe-E-Mail

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 6 W 9/16
    Der Senat hat erst kürzlich in einer nicht veröffentlichten Entscheidung das entsprechende Unterlassungsinteresse eines Rechtsanwalts mit 1.000 EUR festgesetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 2015, 6 W 114/15).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04

    Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 6 W 9/16
    Maßgeblich ist vielmehr eine umfassende Betrachtung der Umstände des einzelnen Falls, weswegen sich die von den Land- und Oberlandesgerichten festgelegten Streitwerte in einer erheblichen Bandbreite bewegen (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 [OLG Düsseldorf 22.09.2004 - I-15 U 41/04] ).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZB 12/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender sachlicher Zuständigkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 6 W 9/16
    Wenn bei einem Landgericht Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt wird, dann muss das Gericht die PKH verweigern, wenn es für den aussichtsreichen Teil der Klage nicht zuständig ist und wenn - wie hier - kein Verweisungsantrag an das örtlich zuständige Amtsgericht gestellt worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 1435 [BGH 13.07.2004 - VI ZB 12/04] ; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., Rn 23 zu § 114 ZPO).
  • AG Bonn, 10.05.2016 - 104 C 227/15

    Darlegungs- und Beweislast für wirksames Opt-In und Erlöschen einer

    Maßgeblich ist vielmehr eine umfassende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2016 - 6 W 9/16).
  • LG München I, 24.06.2020 - 5 O 15913/19

    Streitwert, Unterlassung, Unterlassungsantrag, Auskunft, Einwilligung, Klage,

    Maßgeblich sei dagegen eine umfassende Berücksichtigung der Umstände im einzelnen Fall, daher würden sich die Streitwerte, die bislang von den Landes- und Oberlandesgerichten festgelegt wurden, in einer großen Bandbreite bewegen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 6 W 9/16).

    Der Auskunftsanspruch wurde mit 500 EUR bewertet (vgl. Insoweit ebenfalls OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2016, Az.: 6 W 9/16).

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 19.02.2016 - 6 W 9/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20142
OLG Zweibrücken, 19.02.2016 - 6 W 9/16 (https://dejure.org/2016,20142)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.02.2016 - 6 W 9/16 (https://dejure.org/2016,20142)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19. Februar 2016 - 6 W 9/16 (https://dejure.org/2016,20142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Anl 1 Nr 100 GvKostG, § 882c Abs 2 S 2 ZPO
    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis

  • IWW

    ZPO §§ 882c Abs. 2 S. 2, 166 Abs. 2; GvKostG KV Nr. 100
    Kosten und Gebühren

  • Wolters Kluwer

    Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gebühren für die Zustllung der Eintragungsanordnung zum Schuldnerverzeichnis

  • rechtsportal.de

    Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14

    Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2016 - 6 W 9/16
    Dieser hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2015 (I ZB 107/14; zitiert nach juris), mit der Frage befasst, bis zu welchem Zeitpunkt die Herbeiführung der Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 882 c ZPO noch der im Vollstreckungsrecht geltenden Parteiherrschaft unterliegen.
  • OLG Koblenz, 19.01.2016 - 14 W 813/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Zustellung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2016 - 6 W 9/16
    Zur Begründung schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 3. Februar 2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91), Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15 DGVZ 2015, 208) und zuletzt Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2016, 14 W 813/15; zitiert nach juris; ebenso Zöller, ZPO 31. Aufl. § 882 c Rn. 7) an.
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2016 - 6 W 9/16
    Zur Begründung schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 3. Februar 2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91), Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15 DGVZ 2015, 208) und zuletzt Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2016, 14 W 813/15; zitiert nach juris; ebenso Zöller, ZPO 31. Aufl. § 882 c Rn. 7) an.
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2015 - 10 W 16/15

    Gerichtsvollziehergebühren bei Zustellung von Amts wegen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2016 - 6 W 9/16
    Zur Begründung schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 3. Februar 2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91), Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15 DGVZ 2015, 208) und zuletzt Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2016, 14 W 813/15; zitiert nach juris; ebenso Zöller, ZPO 31. Aufl. § 882 c Rn. 7) an.
  • OLG Stuttgart, 09.02.2015 - 8 W 480/14

    Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Erhebung von Auslagen für die Zustellung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2016 - 6 W 9/16
    Zur Begründung schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 3. Februar 2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91), Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15 DGVZ 2015, 208) und zuletzt Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2016, 14 W 813/15; zitiert nach juris; ebenso Zöller, ZPO 31. Aufl. § 882 c Rn. 7) an.
  • OLG Celle, 22.08.2016 - 2 W 184/16

    Umfang der vom Vollstreckungsgläubiger zu tragenden Vollstreckungskosten; Pflicht

    Demgemäß ist heute in der in letzter Instanz zuständigen obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht mehr zweifelhaft, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht auf Betreiben der Parteien erfolgt, es sich vielmehr um eine Zustellung von Amts wegen handelt mit der Folge, dass Auslagen für die Zustellung dem Vollstreckungsgläubiger nicht berechnet werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart DGVZ 2016, 182; OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2016, 3 W 22/16, juris; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Februar 2016, 6 W 9/16, juris; OLG Frankfurt DGVZ 2016, 82; OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2015, 11 W 2220/15, n. v.; vgl. auch OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2016, 5 W 22/16).
  • OLG Zweibrücken, 12.12.2016 - 6 W 66/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Auslagenerstattung für die Zustellung einer

    Bereits in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2016 (6 W 9/16 - juris) hat der Senat darauf abgestellt, dass die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2016, 876) von Amts wegen zu bewirken ist.
  • LG Kleve, 14.07.2016 - 4 T 152/16

    Schuldnerverzeichnis; Eintragungsanordnung; Zustellung; Gerichtsvollzieher;

    Das Eintragungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis dient nicht dem Interesse des vollstreckenden Gläubigers, sondern dem Interesse der Allgemeinheit (BGH NJW 2016, 876, 878; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2016, Az.: 6 W 9/16 = BeckRS 2016, 10950).
  • AG Düsseldorf, 23.07.2018 - 661 M 1268/18

    Erinnerung gegen den Ansatz einer (reduzierten) Gebühr für den (angeblichen)

    Daher entsprach es längst schon zu alten Fassung allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass Gebühren für die Zustellung der Eintragungsanordnung dem Gläubiger nicht zur Last fallen, weil es sich um ein amtswegiges Verfahren im Interesse der Allgemeinheit handle (vgl. OLG Karlsruhe B. v. 25.08.2015 - 11 W 3/15 ; OLG Celle B. v. 25.05.2016 - 2 W 100/16 ; OLG Dresden B. v. 03.03.2016 - 3 W 22/16; OLG Zweibrücken B. v. 19.02.2016 - 6 W 9/16 ; OLG Frankfurt B. v. 10.02.2016 - 14 W 1/16 ; OLG Köln B. v. 01.02.2016 - 17 W 177/15 ; OLG Koblenz B. v. 19.01.2016 - 14 W 813/15 ; LG Konstanz B. v. 25.02.2016 - 62 T 18/16 A; vgl. auch Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 882c Rn 6; Musielak/Voit ZPO 13 - Aufl. § 882c Rn 7).
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